Urteil
AN 5 K 22.01403
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Be-trags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 11. Mai 2022 in seiner Fassung vom 20. Juli 2022 verfügte Ausweisung sowie das in den Ziffern 2 und 3 angeordnete und auf nunmehr auf sieben Jahre ab Verlassen des Bundesgebietes befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden. Die in Ziffer 1 erfolgte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 25). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat die Ausweisung zum einen zutreffend auf spezialpräventive Gründe gestützt. Die Kammer geht mit dem Beklagten davon aus, dass vom Kläger auch weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris, Rn. 18). Dabei sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris, Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass nach dem persönlichen Verhalten des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass von ihm auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Gefahrenprognose wird konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Anlass für die streitgegenständliche Ausweisung sind die vom Kläger begangenen Straftaten, wegen deren er mit Urteil des Landgerichts … vom 25. Juni 2021 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Der Kläger hatte im Raum … spätestens seit 2018 einen umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere Metamphetamin und Marihuana, betrieben. Er hatte unter anderem mehrere Wohnungen zur Lagerung der Betäubungsmittel vorgehalten und die Drogen ggfs. über Mittelsmänner an die einzelnen Konsumenten weitervertrieben. Bei der Begehung der Taten hatte der Kläger zum einen ein verbotenes Springmesser und zum anderen ein Brotmesser, die zur Verteidigung der jeweils gelagerten Drogen bestimmt waren, bei sich. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte das Strafgericht insbesondere dessen Betäubungsmittelabhängigkeit, den erstmaligen Hafteindruck, die infolge der Geburt seines Sohnes während der Haftzeit besondere Haftempfindlichkeit sowie den Umstand, dass der Kläger bei einem Teil der begangenen Taten noch nicht vorbestraft war. Andererseits wertete das Landgericht … zulasten des Klägers die erhebliche Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln in jedem Einzelfall, das Vorhalten von gleich zwei Messern in verschiedenen Wohnungen in einem Fall sowie den Umstand, dass die Tatbegehung ihrer konkreten Ausgestaltung nach von immenser krimineller Energie zeugt, dies vor allem im Hinblick auf die Benutzung von Bunkerwohnungen zur Abwicklung der Rauschgiftgeschäfte. Ausgehend davon, dass gerade bei Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte wie Betäubungsmitteldelikten an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen sind, geht der Beklagte daher in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger aus. Bei dem zuletzt abgeurteilten Betäubungsmitteldelikt handelt es sich um eine schwerwiegende Straftat, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft ist. Dies gilt insbesondere für den illegalen, hier sogar bewaffneten, Handel mit Betäubungsmitteln, welcher regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12), noch dazu im Fall der harten Droge Methamphetamin. Im vorliegenden Fall ist auch aus der Entwicklung des Klägers nach der Anlassverurteilung nicht darauf zu schließen, dass die durch die vergangenen Straftaten indizierte Gefährlichkeit des Klägers beseitigt ist. Ursache für die Begehung der genannten Straftaten ist zumindest auch die (noch) nicht erfolgreich therapierte Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers. Der Sachverständige in dem Strafverfahren gegen den Kläger hat in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt, dass bei diesem eine Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden nach ICD-10 F12.21 sowie von Stimulanzien nach ICD-10 F15.21 bestehe. Trotz verschiedener positiver Faktoren - etwa einer suchtmittelfreien Partnerin oder einer nicht vorhandenen betäubungsmittelbedingten Schuldenlast - sei unter klinischen Aspekten von einer Abhängigkeitserkrankung auszugehen. Der Kläger habe es seit Jahren nicht mehr geschafft, seinen täglichen und intensiven Konsum zu unterbrechen, zudem habe er selbst von konsumbedingten kognitiven Problemen berichtet. Es bestehe ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Suchtmittelerkrankung und der Tatbegehung. Auch sei die Wiederholungsgefahr für gleichgelagerte Straftaten sehr hoch, würde der Kläger seinen Konsum fortsetzen. Es sei zu erwarten, dass er aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel in ihm bekannte Beschaffungsmethoden zurückfallen werde, um seinen eigenen Konsum finanzieren zu können. Bei Straftaten, die auch auf der Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Angesichts der erheblichen Rückfallquoten während einer andauernden Drogentherapie und auch noch in der ersten Zeit nach dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie kann allein aus der begonnenen Therapie noch nicht auf ein künftiges straffreies Leben geschlossen werden (BayVGH, B.v. 26.11.2015 - 10 ZB 14.1800 - juris Rn. 7; B. v. 13.5.2015 - 10 C 14.2795 - juris Rn. 4; B.v. 21.2.2014 - 10 ZB 13.1861 - juris Rn. 6). Selbst eine erfolgreich abgeschlossene Drogentherapie schließt eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht per se aus (BayVGH, B.v. 24.5.2012 - 10 ZB 11.2198 - juris Rn. 13). Der Kläger hat im vorliegenden Fall noch keine Suchtmitteltherapie angetreten, weil er derzeit noch den vorweg zu vollziehenden Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt. Dem Haftbericht der Justizvollzugsanstalt … vom 12. Juli 2022 ist zwar insoweit zu entnehmen, dass der Kläger Beratungsgespräche zur Behandlung seiner Betäubungsmittelproblematik wahrnehme, Interesse an sozialpädagogischen Behandlungsmaßnahmen zeige und Erstberatungsgespräche bei einer externen Schuldnerberatung in Anspruch genommen habe. Zudem sei eine am 24. Juli 2021 durchgeführte Urinkontrolle negativ gewesen. Die aufgezeigten positiven Ansätze des Klägers während seiner Haft ändern jedoch nichts an dem Umstand, dass er noch keine professionelle und umfassende Suchtmitteltherapie absolviert hat. Insgesamt muss daher in Anbetracht der genannten Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass von dem Kläger auch künftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Beklagte hat die Ausweisung darüber hinaus auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt. Auch dies ist nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in den Urteilen vom 12. Juli 2018 und 9. Mai 2019 entschieden, dass sich auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Recht mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass - über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus - ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (BVerfG, B.v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - juris Rn. 24). Der Kläger gehört nicht zu den durch § 53 Abs. 3, Abs. 3a oder 3b AufenthG privilegierten Personengruppen, so dass insoweit das Abstellen auf generalpräventive Gründe nicht ausgeschlossen ist. Im konkreten Fall hat der Kläger mit den Straftaten während seines Aufenthalts im Bundesgebiet schwerwiegend gegen die Rechtsordnung verstoßen. Es ist sachgerecht, diesem Umstand mit einer auch generalpräventiv motivierten Ausweisung zu begegnen. Zurecht führt der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid aus, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an der konsequenten ausländerrechtlichen Würdigung der Betäubungsmittelstraftaten bestehe, um anderen Ausländern deutlich vor Augen zu führen, dass das vom Kläger gezeigte Verhalten nicht hingenommen wird und zur unverzüglichen Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Situation führt. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, auch unter Berücksichtigung des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass vorliegend das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Beim Kläger besteht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG, weil er mit Urteil des Landgerichts … vom 25. Juni 2021 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Auch bei Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG aufgrund der Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Tochter fällt die vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Klägers aus. Der Beklagte hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass sich der Kläger seit seiner Einreise im Jahr 2017 seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, er aber ein abgelehnter und vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber ist. Er ist zudem während nahezu des gesamten Zeitraums seines neuerlichen Aufenthalts bis zur Inhaftierung in erheblicher Weise straffällig geworden - der Betäubungsmittelhandel begann laut den strafgerichtlichen Feststellungen spätestens im Jahr 2018. Zwar halten sich sowohl die irakische Familie des Klägers, bestehend aus dessen Ehefrau sowie den drei Kindern, als auch die deutsche Tochter … im Bundesgebiet auf. Aus den Schreiben der Kindesmutter vom 2. März 2017 und April 2022 sowie dem Schreiben von … geht hervor, dass Letztere seit der Einreise des Klägers mit diesem Kontakt hat und emotional auf ihn angewiesen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren jedoch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, sondern begründen lediglich eine Verpflichtung der Ausländerbehörden, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Der Beklagte hat insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Interessenabwägung eingestellt, dass weder die irakische Familie noch die deutsche Tochter den Kläger von der Begehung seiner erheblichen Straftaten abgehalten haben. Er hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass jedenfalls bei einer vollständigen Haftverbüßung der Kontakt zu der Tochter vor deren Volljährigkeit ohnehin nur stark eingeschränkt ist und im Übrigen eine räumliche Trennung aufgrund der massiven Straftaten des Klägers für die Dauer der Fernhaltefrist hinzunehmen ist. Soweit die Mitglieder seiner irakischen Familie bereits vollziehbar ausreisepflichtig sind, kann der Kläger mit diesen die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Irak fortsetzen. Seine Ausreise in den Irak im Jahr 2010 zeigt insoweit auch, dass der Kläger nach wie vor über starke familiäre, aber auch soziale und wirtschaftliche Bindungen dort verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Kläger ohne Schwierigkeiten wieder im Irak integrieren wird. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kommt die Kammer damit insbesondere vor dem Hintergrund der ganz erheblichen Straftatbegehung selbst bei Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Der Vortrag des Klägers, dass er im Irak Drohungen des Ex-Mannes seiner Ehefrau ausgesetzt ist, ist zielstaatsbezogener Natur. Zu einer inhaltlichen Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist der Beklagte nicht berechtigt. Er bleibt bis zu einer etwaigen anderslautenden Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 42 Satz 1 AsylG an die negativen Feststellungen hierzu aus dessen Bescheid vom 13. April 2017 gebunden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 19 ZB 21.210, Rn. 22). Auch begegnet das vom Beklagten in Ziffern 2 und 3 angeordnete und auf die Dauer von nunmehr sieben Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen rechtlichen Bedenken. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen, wobei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist (dazu BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56): Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Gemessen an diesen Vorgaben sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist unter nunmehriger Berücksichtigung der Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Tochter beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass ausgehend von einer gefahrenabwehrrechtlichen Höchstfrist von acht Jahren im Ergebnis eine Befristung von sieben Jahren angemessen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.