Urteil
AN 5 K 22.01545
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid vom 24. Mai 2022 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits im Sinne des Art. 44 BayVwVfG, Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG wegen einer – von der Klägerseite geltend gemachten – unvollständigen Übermittlung nichtig und unwirksam. Die Klägerseite hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass der Bescheid nur unvollständig zugegangen ist. Ein Zugang eines Verwaltungsaktes ist – analog zu den im Zivilrecht zu § 130 BGB entwickelten Grundsätzen – dann erfolgt, wenn der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Möglichkeit hat, von ihm Kenntnis zu nehmen (Bader/Ronellenfitsch/Tiedermann, Stand: 01.07.2022, § 41 VwVfG Rn. 8). Bei Verwendung eines Gerätes, das die Faxnachricht speichert – wie der Faxserver des Bevollmächtigten des Klägers – liegt der Zugang vor, wenn die Erklärung vollständig übermittelt wurde und in gespeicherter Form vorliegt (BeckOGK/Gomille, Stand 1.9.2022, § 130 BGB Rn. 59; BSG, B.v. 20.10.2009 – B 5 R 84/09 B – juris Rn. 10). Zwar stimmt die Aussage des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 3. November 2022, die ersten drei Seiten seien nicht übermittelt worden, mit dem Umstand überein, dass der Bescheid der Klageschrift in einer Form beigefügt wurde, in der er erst ab Seite vier der Faxübermittlung und damit ab Seite zwei des Bescheides beginnt (vgl. Bl. 4 ff. der Gerichtsakte). Auch ist der in der Behördenakte enthaltene Sendebericht, der die erfolgreiche Übermittlung von 16 Seiten (Bescheid zuzüglich Deckblatt, Anschreiben und Formular für das Empfangsbekenntnis) ausweist, lediglich ein Indiz für den vollständigen Zugang und kein Anscheinsbeweis (BVerwG, B.v. 14.6.2017 – 2 B 57/16 – juris Rn. 2). Allerdings geht daraus, dass der Bevollmächtigte einen (wenn auch unvollständigen) Abdruck der Faxnachricht der Klageschrift beifügen konnte hervor, dass eine Übertragung von Inhalten stattgefunden hat. Auch weist die Kopfzeile des vom Bevollmächtigten an das Gericht übermittelten Schriftstücks eine Gesamtzahl von 16 Seiten aus, was mit der Angabe im Sendebericht übereinstimmt. Zum Vorhandensein eines unauffälligen Fax-Sendeberichts treten daher weitere Umstände hinzu, die einen über die Behauptung der fehlerhaften Übermittlung hinausgehenden Vortrag erforderlich machen. Die Klägerseite hat nichts dazu vorgetragen, dass der Fehler nicht bspw. bei einem Ausdruck des Faxes oder im Rahmen der Büroorganisation geschehen sein kann. Selbst wenn der Bescheid allerdings so, wie auf Bl. 4 ff. der Gerichtsakte ersichtlich, ohne die erste Seite (d.h. ohne Tenor) beim Bevollmächtigten zugegangen sein sollte, liegt keine Nichtigkeit vor. Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG, weil durch die Kopfzeile des Telefaxes und das Formular für das Empfangsbekenntnis, wo jeweils die Regierung von Mittelfranken genannt ist, für den – rechtsanwaltlich vertretenen – Kläger die erlassende Behörde ohne weiteres erkennbar ist. Auch der Adressat des Bescheides ist sowohl durch die Nennung des Klägers im Formular für das Empfangsbekenntnis mit Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, als auch durch den Kontext (Sachverhaltsangaben, die auf den Kläger zutreffen, vorherige Anhörung zur Ausweisung über den Bevollmächtigten), eindeutig bestimmbar. Der Bescheid ist auch nicht nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt dann vor, wenn der Verwaltungsakt in einem schwerwiegenden Widerspruch zu geltendem Recht steht; erforderlich ist eine qualifizierte Rechtswidrigkeit (Fehling/Kastner/Störmer/Schwarz, 5. Aufl., § 44 Rn. 8; Schoch/Schneider/Goldhammer, Stand April 2022, § 44 VwVfG Rn. 42). Auch in der Form, in der er ab Bl. 4 in der Gerichtsakte erscheint, verstößt der Bescheid jedoch nicht gegen geltendes Recht. Die Form eines Tenors für die wesentlichen regelnden Inhalte ist bei Bescheiden – anders als bei Gerichtsurteilen, § 117 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – nicht vorgeschrieben. Die Regelungswirkung (Art. 35 S. 1 BayVwVfG) muss zwar aus dem Bescheid mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies ist hier jedoch der Fall. Ein Bescheid ist grundsätzlich auslegungsfähig und die Auslegung geht der Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit vor (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 2/92 – juris Rn. 8). Auf S. 4 unten des Bescheides wird hinreichend deutlich, dass der Kläger ausgewiesen wird („Gem. § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sind Sie aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen“). Auf S. 9 wird deutlich, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet („Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot“) und auf acht Jahre befristet („werden die Sperrwirkungen auf 8 Jahre reduziert“) wird, was – für den anwaltlich vertretenen Kläger erkennbar – nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei einer Ausweisung gesetzlich zwingend vorgesehen ist. Auch dass die Abschiebung unmittelbar aus der Haft heraus angeordnet („Ferner sind Sie gem. § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus der Haft heraus abzuschieben“) und die Abschiebung unter Festsetzung einer Ausreisefrist insbesondere nach K. angedroht wird („Sollten Sie vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werden, haben Sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gem. § 50 Abs. 2 AufenthG innerhalb der Ihnen gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen zu verlassen […] Im Falle, dass Sie nach einer Haftentlassung nicht innerhalb dieser Frist freiwillig ausgereist sind, wird hiermit – vorbehaltlich der Vollziehbarkeit – die Abschiebung gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Kuba oder in jeden Staat, der zu Ihrer Übernahme verpflichtet oder bereit ist, angedroht.“), wird auf S. 10 hinreichend deutlich. Ein eine Nichtigkeit begründender Ausnahmefall (vgl. Schoch/Schneider/Goldhammer, Stand April 2022, § 44 VwVfG Rn. 68), in dem der Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. als mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erschiene (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.2014 – 1 C 10/14 – juris Rn. 16), liegt hier daher jedenfalls nicht vor. Im Übrigen wurde der Bescheid dem Bevollmächtigten des Klägers spätestens in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2022 in seiner vollständigen Fassung zugestellt, da ihm zu diesem Zeitpunkt eine Kopie des Bescheides übergeben wurde. Die Kopie wurde – für die Klägerseite erkennbar – mit dem Willen der erneuten Zustellung übergeben. Der angefochtene Bescheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die im Bescheid vom 24. Mai 2022 verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 37). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall. Nach Auffassung der Kammer wird die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG vorliegend von generalpräventiven Erwägungen getragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in den Urteilen vom 12. Juli 2018 und 9. Mai 2019 entschieden, dass sich mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17). Der Kläger gehört auch nicht zu den durch § 53 Abs. 3, Abs. 3a oder Abs. 3b AufenthG privilegierten Personengruppen, so dass auch insoweit das Abstellen auf generalpräventive Gründe nicht ausgeschlossen ist. Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten sind im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Der Kläger hat wiederholt, auch während laufender Bewährung, Straftaten begangen, und wurde vom Landgericht … wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Ziele des Aufenthaltsgesetzes ist es legitim, dass der Beklagte in geübter Verwaltungspraxis durch Ausweisungen in solchen Fällen versucht, Ausländer davon abzuhalten, wie der Kläger Betäubungsmittelstraftaten zu begehen. Und anzuhalten die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beachten. Der Kläger ist bereits zum dritten Mal aufgrund von Drogenstraftaten für mindestens mehrere Monate in Haft. Es ist zu erwarten, dass es nicht ohne Wirkung auf andere Ausländer bliebe, wenn eine Person, die wie der Kläger eine Mehrzahl gravierender Drogendelikte, sogar trotz vorhergehender Haftstrafen und während laufender Bewährung, begangen hat, nicht auch mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einhaltung der Rechtsvorschriften und insbesondere an der Unterbindung von Drogenkriminalität. Der Beklagte hat die Ausweisung zutreffend aber auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris, Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 16. März 2016 – 10 ZB 15.2109 –, juris Rn. 18). Dabei sind die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris, Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v.4.10.2012 – 1 C 13.11 – Rn. 18; BayVGH, B.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31). Gemessen an diesen Grundsätzen teilt die Kammer die vom Beklagten dem streitgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegte Annahme, dass von einer erheblichen Wiederholungsgefahr beim Kläger auszugehen ist. Die Gefahrenprognose wird vorliegend konkret durch das Verhalten des Klägers im Bundesgebiet getragen. Anlass für die Ausweisung ist die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht … am 13. Mai 2020 (Az. …) wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlichem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe. Dem Urteil lag zu Grunde, dass er gemeinsam mit anderen zweimal ca. fünf Kilogramm Marihuana in … ankaufte, um es in … zu verkaufen, sowie bei sieben Gelegenheiten insbesondere mit Kokain handelte bzw. es anbot. Zu Gunsten des Klägers berücksichtigte das Strafgericht sein vollumfängliches, von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis und seine Betäubungsmittelabhängigkeit, sowie dass er sich mit der form- und ersatzlosen Einziehung nahezu aller sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hatte. Für den Kläger wertete es hinsichtlich eines Teils der Fälle auch, dass es sich bei Marihuana um eine weniger gefährliche Droge handelt und außerdem, dass eines der Geschäfte polizeilich überwacht wurde und die Betäubungsmittel in diesem Fall komplett sichergestellt werden konnten. Außerdem wurde zu Gunsten des Klägers eingestellt, dass es sich bei einem Teil der Taten um eher geringe Mengen handelte bzw. eine lediglich geringe Überschreitung der nicht geringen Menge vorlag. Zu Lasten des Klägers würdigte das Strafgericht seine zahlreichen und insbesondere auch einschlägigen Vorstrafen, hinsichtlich eines Teils der Fälle die überdurchschnittliche Qualität des Rauschgifts und bei zwei Taten die Überschreitung der nicht geringen Menge um jeweils das 71-fache. Ausgehend davon, dass gerade bei Fallgruppen besonders schwerer und schädlicher Delikte wie Betäubungsmitteldelikte an den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen sind, geht der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend von einer Wiederholungsgefahr beim Kläger aus. Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um zum Teil sehr schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt insbesondere für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – juris Rn. 12). Auch dass der Kläger die Anlassstraftaten während laufender einschlägiger Bewährung begangen hat und im Maßregelvollzug nunmehr erneut wegen des Verdachts, kilogrammweise mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben, festgenommen wurde, belegt die Wiederholungsgefahr. Im Übrigen ist im Rahmen der Gefahrenprognose insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass die Begehung von Straftaten mit der Drogenabhängigkeit des Klägers in Zusammenhang stand und nach ständiger obergerichtlichen Rechtsprechung bei Straftaten, die ihre (Mit-)Ursache in einer Suchtmittelproblematik haben, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange eine entsprechende Therapie nicht abgeschlossen ist und sich der Betreffende nach Therapieende nicht hinreichend in Freiheit bewährt hat (BayVGH, B. v. 11.3.2020 – 10 ZB 19.777 – juris Rn. 9). Das Landgericht … stellte in seinem Urteil vom 13. Mai 2020 sachverständig beraten fest, dass beim Kläger eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt und ein Zusammenhang zwischen den Anlassstraftaten und dieser Erkrankung vorlag. Es ging davon aus, dass die Taten auch zur Finanzierung des Eigenkonsums des Klägers dienten. Der Kläger konnte seine am 4. Januar 2021 begonnene Therapie wegen seiner Verhaftung am 21. September 2022 jedenfalls nicht zu Ende bringen, sodass auch aufgrund der weiterbestehenden, nicht therapierten Drogenproblematik des Klägers weiterhin eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten in der Zukunft im Zusammenhang mit der Schwere der zu erwartenden Delikte mehr als hinreichend. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise des Klägers mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Im Fall des Klägers liegen vertypte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b AufenthG vor, da er durch das Landgericht … vom 13. Mai 2020 (Az. …) wegen Drogendelikten zu 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Demgegenüber liegt beim Kläger aufgrund der Niederlassungserlaubnis und seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein vertyptes besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Der Kläger hat auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Die Beteiligten gehen insoweit übereinstimmend davon aus, dass eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung vorliegt. Auch aus den Schilderungen der Mutter der Kinder in der mündlichen Verhandlung sowie aus den diesbezüglichen Informationen, die den Therapieberichten zu entnehmen sind, ergibt sich, dass der Kläger insbesondere in der Zeit des Maßregelvollzuges ab Januar 2021 Kontakt mit seinen Kindern pflegte. In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich jedoch die Ausweisung des Klägers, trotz seiner besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen, als rechtmäßig. Die streitgegenständliche Ausweisung des Klägers ist weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG – allerdings nicht abschließend – aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Der Beklagte hat im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits als Kind (mit zehn Jahren) in die B. eingereist ist und sich seit nunmehr sechzehn Jahren hier aufhält. In die Abwägung einzustellen ist jedoch auch, dass dem Kläger trotz des langen Aufenthalts im Bundesgebiet seit seiner Kindheit und trotz seiner Niederlassungserlaubnis, die er als Jugendlicher erhielt, eine soziale und wirtschaftliche Integration letztlich nicht gelungen ist. Zwar hat er einen qualifizierten Hauptschulabschluss erworben, eine abgeschlossene Berufsausbildung hat er aber nicht. Seine Beschäftigungsverhältnisse waren nie dauerhaft und er war zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos. Er war teils obdachlos und lebte mehrere Jahre bei Freunden, ohne eine eigene Meldeadresse zu haben. Massiv gegen den Kläger spricht dessen nicht erfolgreich therapiertes Suchtproblem und die Tatsache, dass er mehrfach und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist – zu ersten Mal bereits mit 14 Jahren. Trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung vom 23. April 2015 aufgrund der Begehung von Straftaten und trotz Haftverbüßung und laufender Bewährung wegen einer Verurteilung aufgrund einschlägiger weiterer Straftaten beging er die Anlasstaten, die dem Urteil des Landgerichts … vom 13. Mai 2020 zu Grunde lagen (oben Nr. 6). Seine Straffälligkeit belegt, dass er nicht bereit ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Zuletzt wurde seine Therapie im Maßregelvollzug abgebrochen, weil er aufgrund des dringenden Verdachtes neuer einschlägiger Straftaten festgenommen wurde. Seine wiederholten und in der Summe langen Haftzeiten verdeutlichen, wie wenig er in die hiesige Gesellschaft integriert ist. Die Ausweisung verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und erscheint angesichts der Gesamtumstände nicht unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen ist, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewähren, sondern lediglich eine Verpflichtung begründen, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (BVerfG, B.v. 5.6.2013 – 2 BvR 586/13 – juris Rn. 12). Hierbei darf zwar nicht verkannt werden, dass der Erziehungsbeitrag eines Vaters grundsätzlich nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder Dritter ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46). Dennoch erscheint die Ausweisung angesichts der Gesamtumstände nicht unverhältnismäßig. Zwar lebte der Kläger bis zu seinem Auszug im November 2016 mit den Kindern und deren Mutter zusammen und auch im Maßregelvollzug bestand ein Kontakt, der sich mit den Lockerungen intensivieren konnte. Es ist insoweit allerdings zu berücksichtigen, dass der Umfang der Kontakte auch im Bezirkskrankenhaus noch reduziert war. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 21. September 2022 waren dem Kläger nur drei Übernachtungen im Monat außerhalb der Therapieeinrichtung erlaubt. Der Kontakt war darüber hinaus nach der Trennung der Eltern Ende 2016 und danach auch jedenfalls aufgrund der Haftaufenthalte des Klägers vom 22. Januar 2018 bis 20. September 2018 und vom 25. Juni 2019 bis 4. Januar 2021 stark eingeschränkt. Ca. ein Drittel der Lebenszeit des jüngeren Kindes hat der Kläger in Haft verbracht. Seit seiner Inhaftierung in der JVA … ab dem 21. September 2022 besteht gar kein Kontakt mehr mit den Kindern. Da der Kläger nunmehr voraussichtlich zumindest die Reststrafe aus dem Urteil des LG … vom 13. Mai 2020 verbüßen muss, wird ein Kontakt auch in den nächsten Jahren nur sehr eingeschränkt stattfinden können. Der Beklagte hat insofern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in die Interessenabwägung auch eingestellt, dass seine in den Jahren 2014 und 2016 geborenen Kinder den Kläger nicht davon abgehalten haben, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Die Trennung des Klägers von seinen Kindern ist ihm auch insofern zumutbar, als diese ausschließlich Konsequenz seines kriminellen Verhaltens ist. Da vom Kläger eine sehr hohe Gefahr sehr scherwiegender Drogenstraftaten ausgeht, ist der Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Recht der Ehe und Familie aus Gründen der Gefahrenabwehr und aus den dargestellten überragenden öffentlichen Interessen notwendig und erforderlich. Dem Kläger ist insofern zuzumuten, den Kontakt zu seinen Kindern über Fernkommunikationsmittel, Briefkontakt und Besuche in seinem Heimatland aufrechtzuerhalten. Im Übrigen ist es dem Kläger – auch unter besonderer Berücksichtigung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK – zumutbar, sich im Land, dessen Staatsangehörigkeit er hat, zu integrieren. Er lebte er bis zu seinem zehnten Lebensjahr mit seiner Mutter auf K., sodass davon auszugehen ist, dass er die spanische Sprache zu diesem Zeitpunkt altersentsprechend beherrschte. Es ist weiter davon auszugehen, dass er auch danach im Rahmen seiner Erziehung und Entwicklung über die Mutter mit der Sprache und Kultur des Staates seiner Staatsangehörigkeit in Kontakt war, sodass er sich ohne schwerwiegende Probleme in die Lebensverhältnisse auf K. wird einfügen können. Im Rahmen einer Gesamtabwägung kommt die Kammer damit – insbesondere aufgrund der langjährigen Delinquenz des Klägers und der Schwere der von ihm zu erwartenden Straftaten – unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass vorliegend das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ist die Ausweisung nicht zu beanstanden, so sind auch die in den Ziffern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids gemäß §§ 58, 59 AufenthG verfügten ausländerrechtlichen Annexentscheidungen rechtlich nicht zu beanstanden. Auch das auf die Dauer von acht Jahren ab Verlassen des Bundesgebietes befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen, wobei eine zweistufige Prüfung vorzunehmen ist (dazu BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27.16 – juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56): Es bedarf in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrwirkung muss sich dabei in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Gemessen an diesen Vorgaben sind Ermessensfehler insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck herausgearbeitet und ist beanstandungsfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung von acht Jahren angemessen ist. Im Übrigen folgt das Gericht den ausführlichen Gründen des Bescheides des Beklagten vom 24. Mai 2022 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.