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Urteil

AN 14 K 22.50075

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. März 2022 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Sprungrevision wird zugelassen. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2022 trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entschieden werden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten sind in der form- und fristgerechten Ladung auf die Möglichkeit der Verhandlung bei Ausbleiben eines Beteiligten hingewiesen worden. Die Klage ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Die gegen die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes und deren Folgeentscheidungen gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris Rn. 10; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 16 ff.). Im Übrigen ist die Klage in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht, erhoben worden. 2. Die Klage ist begründet, denn der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Unzulässigkeitsentscheidung bezüglich des Asylantrags des Klägers aus Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kann weder auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch auf eine andere Ziffer des § 29 Abs. 1 AsylG gestützt werden. a. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. aa. Dabei setzt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG den Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie - RL 2013/32/EU) in nationales Recht um (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed u.a., C-540/17 u.a. - juris Rn. 30). Von dem Begriff des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird der internationale Schutz nach der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungsrichtlinie - RL 2011/95/EU) umfasst. Der internationale Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU umfasst dabei den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie RL 2011/95/EU. Der nach Maßgabe der RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlingen oder als Personen, die anderweitigen internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2004) gewährte Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gleich. Darüber hinaus ergibt sich aus der unionsrechtlichen Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dem Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten können, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach den Begriffsbestimmungen des Art. 2 Buchst. i) der RL 2013/32/EU ist als „internationaler Schutz“ sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen, wobei sich der Begriff des subsidiären Schutzstatus aus Art. 2 Buchst. k) der RL 2013/32/EU ergibt, wonach „subsidiärer Schutzstatus“ die Anerkennung als Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz bedeutet. Eine „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ist schließlich nach Art. 2 Buchst. h) der RL 2013/32/EU als ein Drittstaatenangehöriger oder Staatenloser anzusehen, der die Voraussetzungen des Art. 2 Buchst. f) der RL 2011/95/EU erfüllt. Art. 2 Buchst. f) der RL 2011/95/EU verweist auf den dem Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der RL 2011/95/EU. bb. Mithin muss sowohl nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Umsetzung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU, als auch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne der RL 2011/95/EU durch den Mitgliedstaat, in den der Kläger als Asylantragsteller rücküberstellt werden soll, vorliegen. Der jeweilige Wortlaut von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und insbesondere von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist dabei abschließend. Dass internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch aufgrund anderer unionsrechtlicher oder nationaler Vorschriften als den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zitierten RL 2011/95/EU, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der RL 2004/83/EG vermittelt werden kann, ergibt sich aus den Normen gerade nicht. Zudem könnten die nationalen Vorschriften aus systematischen Gründen inhaltlich ohnehin nicht über das Unionsrecht (hier Art. 33 Abs. 2 a RL 2013/32/EU) hinausgehen (vgl. VG München, U.v. 18.10.2022 - M 22 K 19.32762 - juris Rn. 19). Ausweislich des Schreibens der dänischen Behörden vom 8. März 2022 wurde dem Kläger am 28. Oktober 2016 ein „subsidiärer Schutz“ nach § 7 (3) des dänischen Ausländergesetzes verliehen, die Aufenthaltsgestattung wurde zuletzt bis zum 20. Dezember 2022 verlängert. Dieser dem Kläger zugesprochene „subsidiäre Schutz“ stellt keinen Schutzstatus dar, aufgrund dessen der Asylantrag des Klägers durch das Bundesamt als unzulässig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund der Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat hätte abgelehnt werden können. Denn das Königreich Dänemark ist zwar Mitgliedstaat der Europäischen Union. Jedoch ist und war Dänemark weder an die die Grundlagen des internationalen Schutzes normierende Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU gebunden (vgl. Erwägungsgrund 51 zu RL 2011/95/EU), noch an die Anerkennungsrichtlinie RL 2011/95/EU (vgl. Erwägungsgrund 59 zu RL 2013/32/EU). Ebenso besteht und bestand keine Bindung Dänemarks an die Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG (vgl. Erwägungsgrund 40 zu RL 2004/83/EG). Die Vorschrift des § 7(1) des dänischen Ausländergesetzes, aufgrund derer in Dänemark Flüchtlingsschutz vermittelt wird, nimmt Bezug auf die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, so dass davon ausgegangen werden kann, dass hierdurch internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vermittelt wird. An einer vergleichbaren Bezugnahme auf die europäischen Richtlinien fehlt es in § 7 (2) und (3) des dänischen Ausländergesetzes und der hierin normierten Gewährung eines subsidiären Schutzstatus. In Ermangelung einer Umsetzung der RL 2011/95/EU und der RL 2013/32/EU bzw. der RL 2004/83/EG in Dänemark ist der allein nach dänischem Recht vermittelte subsidiäre Schutzstatus kein internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. hierzu auch BeckOK MigR/Wittmann, 11. Ed. 15.4.2022, AsylG § 1, Rn. 10a; OVG NW, U.v. 12.9.2022 - 11 A 369/22.A - juris; VG München, U.v. 18.10.2022 - M 22 K 19.32762 - juris Rn. 20 ff.; VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 17 ff.; a.A. VG Würzburg, B.v. 26.3.2021 - W 4 S 21.30209 - juris Rn. 31; VG Dresden, U.v. 21.3.2019 - 12 K 5344/17.A - BeckRS 2019, 46456). Vielmehr ist in Dänemark eine bewusste Entscheidung gegen die Anwendung der oben genannten Richtlinien getroffen worden (vgl. VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 26). In Dänemark existiert ein eigenständiges Schutzkonzept, das jedoch nicht als die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verstanden werden kann. cc. Aufgrund der fehlenden Bindung unterfällt der in Dänemark zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nicht dem Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Richtlinien (vgl. VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 23; VG München, U.v. 18.10.2022 - M 22 K 19.32762 - juris Rn. 21, unter Verweis auf EuGH, U.v. 22.9.2022 - C-497/21 - juris Rn. 53, zu Zweitanträgen nach erfolglosem Asylantrag in Dänemark). Somit stellt der dem Kläger in Dänemark gewährte Schutzstatus keinen internationalen Schutz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dar. b. Eine entsprechende Anwendung der Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf die Vorschriften des dänischen Ausländergesetzes kommt nicht in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind in Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU diejenigen Situationen, in denen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten können, abschließend aufgezählt (vgl. EuGH, U.v. 20.5.2021 - C-8/20 - juris Rn. 31; VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 24). c. Eine Umdeutung oder Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung aus Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AsylG ist ebenfalls nicht möglich. Aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG i.V.m. der Verordnung 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (Dublin III-VO) ergibt sich keine Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers. Vorliegend findet die Dublin III-VO keine Anwendung (vgl. VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 33). Dänemark hat das Wiederaufnahmeersuchen nach den Vorschriften der Dublin III-VO mit dem Hinweis auf den bereits gewährten subsidiären Schutz mit Schreiben vom 8. März 2022 abgelehnt. Die Vorschriften und Grundsätze der Dublin III-VO sind, daher vorliegend nicht anwendbar (vgl. EuGH, B.v. 5.4.2017 - C-36/17 - BeckRS 2017, 107126, Rn. 42; BeckOK MigR/Vollrath, 13. Ed. 15.10.2022, Dublin III-VO Art. 18 Rn. 3). Denn es hinaus ergibt sich keine Pflicht zur Wiederaufnahme eines Asylantragstellers nach den Vorschriften der Dublin III-VO, wenn in einem Mitgliedstaat eine endgültige stattgebende Entscheidung über den Asylantrag getroffen wurde. Denn die Pflichten zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin III-VO treffen nur den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz entweder noch nicht, auch nicht teilweise, entschieden, zurückgezogen oder abgelehnt worden ist (vgl. VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 33 f.; VG München, U.v. 18.10.2022 - M 22 K 19.32762 - juris Rn. 24). Eine solche Verpflichtung ergibt sich für Dänemark vorliegend nicht und wurde dementsprechend auch durch Dänemark nicht angenommen. Denn Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO setzt voraus, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat noch geprüft wird. Die entsprechende Prüfung in Dänemark ist im Falle des Klägers bereits durchgeführt worden. Dass der Kläger seinen Asylantrag in Dänemark im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO zurückgezogen hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schließlich wurde der Asylantrag des Klägers nicht im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO abgelehnt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Jedoch handelt es sich bei Dänemark als Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits nicht um einen Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 17; VG Magdeburg, U.v. 19.2.2020 - 8 A 48/20 - juris Rn. 35). Ebenso scheidet eine Umdeutung oder Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung unter Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG aus, da es sich bei Dänemark nicht um einen sonstigen Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG, sondern um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Schließlich kann die Unzulässigkeitsentscheidung nicht unter Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufrechterhalten oder umgedeutet werden, denn bei dem Asylantrag des Klägers handelt es sich nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG. Ebenso ist § 71a AsylG vorliegend nicht einschlägig. d. Mithin ist die Unzulässigkeitsentscheidung aus Ziffer 1 des Bescheids vom 9. März 2022 nach der Gewährung eines subsidiären Schutzstatus in Dänemark allein auf der Grundlage des dänischen Rechts in Ermangelung einer einschlägigen Rechtsgrundlage rechtswidrig. e. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aus Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids sind die Folgeentscheidungen aus den Ziffern 2 bis 4, d.h. die zu den Abschiebungsverboten getroffenen Feststellungen, die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, aufzuheben, da sie verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, U.v. 27.5.2021 - 1 C 36/20 - juris Rn. 12; U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21). 3. Die Sprungrevision wird gemäß § 78 Abs. 6 AsylG, § 134 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insofern grundsätzliche Bedeutung, als in den Fällen einer Zuerkennung subsidiären Schutzes in Dänemark bisher nicht höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt ist, ob der nach dänischem Recht gewährte subsidiäre Schutz im Sinne von § 7 (3) des dänischen Ausländergesetzes als internationaler Schutz im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verstanden wird und mithin ein Asylantrag nach der Gewährung eines subsidiären Schutzstatus in Dänemark als unzulässig abgelehnt werden kann. Diese Frage hat fallübergreifende Bedeutung für sämtliche Konstellationen, in denen nach vorheriger Gewährung subsidiären Schutzes in Dänemark ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt wird.