Urteil
AN 3 K 20.02079
VG Ansbach, Entscheidung vom
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 23, 44 BayHO) stehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Behörde bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen, wobei ein derartiger atypischer Fall dann gegeben ist, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine behördliche Beratungspflicht, zB über ablaufende Fristen, besteht nicht, wenn ein Antrag für die entsprechende Leistung (noch) nicht gestellt ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen, die auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 23, 44 BayHO) stehen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde bestimmt im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben sie dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat sie auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften, sodass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen, wobei ein derartiger atypischer Fall dann gegeben ist, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine behördliche Beratungspflicht, zB über ablaufende Fristen, besteht nicht, wenn ein Antrag für die entsprechende Leistung (noch) nicht gestellt ist. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, da ihm kein Anspruch auf die Gewährung der Bayerischen Eigenheimzulage nach den Bayerischen Eigenheimzulagen-Richtlinien zusteht (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. a) Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; U.v. 28.10.1999 – 19 B 96.3964 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 19.11.2009 – M 15 K 07.5555 – juris Rn. 30). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. auch ausführlich VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris sowie B.v. 18.6.2020 – W 8 E 20.736 – juris). Dabei dürfen solche Richtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist des Weiteren nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 10 A 1481/11 – juris; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris). Ausgangspunkt ist die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 – W 8 K 20.862 – juris Rn. 25 m.w.N.). So dürfen im Einzelfall keine sachlichen Gründe für das Abweichen von der Behördenpraxis bestehen. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Ein derartiger atypischer Fall ist dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). b) Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger demnach nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 2. September 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antrag des Klägers wurde zurecht als unzulässig abgelehnt. aa) Gemäß Ziffer 9.2 Satz 1 EHZR ist die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Dabei entspricht es der Förderpraxis des Beklagten, für den Nachweis des Bezugs des Wohnraums und damit des Beginns der Antragsfrist gemäß Ziffer 9.2 und Ziffer 2 EHZR durchweg auf die im Rahmen der Beantragung geforderte erweiterte Meldebescheinigung abzustellen. Diese Förderpraxis ist dem Gericht aus anderen vergleichbaren Fällen bekannt und ist darüber hinaus Gegenstand zu dieser Thematik ergangener Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (vgl. beispielsweise VG Würzburg, U.v. 14.12.2020 – W 8 K 20.862 – juris; U.v. 29.10.2021 – W 10 K 21.632 – juris; VG Regensburg, U.v. 18.3.2021 – RO 7 K 20.5 – juris). Die Verwaltungspraxis, bei der Prüfung der Voraussetzungen von Ziffer 9.2 EHZR an das in der erweiterten Meldebescheinigung genannte Einzugsdatum anzuknüpfen, erweist sich auch nicht als willkürliche Regelung, die ihrerseits dem Gleichheitssatz widerspricht. Sie entspricht dem Bedarf der Verwaltungspraxis, in Massenverfahren einen einfachen und leicht zu ermittelnden Tatbestand heranzuziehen, der eine zügige Bearbeitung der entsprechenden Anträge gewährleistet. Der Rückgriff auf die Daten der Meldebescheinigung erweist sich als sachgerecht und nicht von sachfremden Erwägungen getragen (ausführlicher: BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 12 ZB 21.430 – juris Rn. 13; B.v. 23.6.2021 – 12 ZB 21.1284 – juris Rn. 11). Diese Frist war vorliegend unstreitig zum Zeitpunkt der Antragstellung abgelaufen. Zwischen der Antragstellung am 29. Mai 2020 und dem Bezug des Wohnraums – entsprechend der von dem Kläger vorgelegten erweiterten Meldebescheinigung – am 16. Juli 2019 lagen mehr als sechs Monate. Aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2023, dass das in der erweiterten Meldebescheinigung angegebene Einzugsdatum (16. Juli 2019) nicht zutreffend und vielmehr ein späterer Termin (25. August 2019) heranzuziehen sei, lässt sich kein atypischer Fall herleiten, der ausnahmsweise eine Abweichung von der bestehenden Verwaltungspraxis rechtfertigen könnte. Denn die Unrichtigkeit des Einzugsdatums in der Meldebescheinigung, die die Atypik begründen soll, beruht auf den persönlichen Angaben des Klägers und entstammt mithin seiner Sphäre (BayVGH, B.v. 23.6.2021 – 12 ZB 21.1284 – juris Rn. 12). Darüber hinaus wäre die Frist auch nicht eingehalten, wenn der vom Kläger genannte spätere Einzugstermin am 25. August 2019 berücksichtigt würde. cc) Die Verwaltungspraxis der Beklagten, bei der Berechnung der Antragsfrist nach Ziff. 9.2 Satz 1 AHZR auf das Einzugsdatum aus der erweiterten Meldebescheinigung abzustellen, wurde allerdings spätestens ab 7. Mai 2020 dahingehend ergänzt, dass im Falle eines Kombiantrages, d.h. einem gemeinsamen Antrag für die Bewilligung der Bayerischen Eigenheimzulage und des Bayerischen Baukindergeldes Plus, die Antragsfrist für die Bayerische Eigenheimzulage auch dann als eingehalten gilt, wenn der Antrag zeitnah nach Ausstellung der Auszahlungsbewilligung der KfW für das Baukindergeld des Bundes bei dem Beklagten eingeht, wobei von einer zeitnahe Antragstellung ausgegangen wird, wenn zwischen dem Datum der Auszahlungsbewilligung der KfW und dem Antragseingang bei dem Beklagten etwa 14 Tage liegen. Nachgewiesen wurde diese „neue“ Verwaltungspraxis durch Vorlage der „Neuen Handhabung Individualfälle ab 07.05.2020“, welche durch mündliche Vorstellung innerhalb der zuständigen Abteilung der BayernLabo am selben Tag in Kraft getreten ist (vgl. E-Mail vom 6. September 2022 mit Anlage – vorgelegt in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2022). Die Anwendung dieser „Neue Handhabung“ kann der Kläger auch für sich in Anspruch nehmen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde ist (BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.). Nicht Aufgabe des Gerichtes ist es dabei zu überprüfen, ob die vom Kläger gewählte Umsetzung der Richtlinie in der Bewilligungspraxis erforderlich war. Maßgeblich ist allein, ob der Beklagte im Wege der Selbstbindung die aus seiner Sicht sachgerechte Lösung gleichmäßig angewandt hat und keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Handeln vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser Regelung um eine willkürliche und nicht sachgerechte Herangehensweise handelt, sind für die Einzelrichterin nicht ersichtlich. Anknüpfungspunkt ist dabei, dass die Beantragung des Bayerischen Baukindergeldes Plus nach Ziff. 8.2 der Baukindergeld-Plus-Richtlinien (BayBauKGPR) ab Bezug des Wohnraumes und bis spätestens drei Monate nach dem Datum der Auszahlungsbestätigung der KfW zulässig ist. Grundsätzlich handelt es sich bei der Bayerischen Eigenheimzulage und dem Bayerischen Baukindergeld Plus um unterschiedliche Förderprogramm mit unterschiedlichen Fördervoraussetzungen. Offensichtlich erachtete es der Beklagte trotzdem für sachdienlich, eine Verknüpfung der beiden Förderprogramme im Fall eines Kombiantrages im Interesse der jeweiligen Antragsteller vorzunehmen. Der Beklagte begründet die „Neue Handlungsanweisung“ mit einer uneinheitlichen Auskunftserteilung den Antragstellern gegenüber. Die Einzelrichterin will insoweit nicht ausschließen, dass der Beklagte gerade – wie eventuell auch im Fall des Klägers – auf ggf. aufgrund uneinheitlicher Hinweise im Vorfeld der Antragstellung beruhende Missverständnisse seitens der Antragsteller, dass die verlängerte Antragsfrist der Ziff. 8.2 BayBauKGPR im Falle eines Kombiantrages auch für die Bayerische Eigenheimzulage gelten könnte, reagieren wollte. Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass der Beklagte die Zeitspanne, in der die Frist der Ziff. 9.2 Satz 1 EHZR noch als eingehalten gilt, mit „zeitnah = ca. 14 Tage“ nach dem Ausstellungsdatum der Auszahlungsbewilligung durch die KfW definiert. Reagiert der Beklagte nach Feststellung einer Problemlage dahingehend, dass die Antragsteller bei Verwendung eines Kombiantrages abweichend von Ziff. 9.2 der EHZR dahingehend bessergestellt werden, dass eine Antragstellung mittels Kombiantrag auch noch nach Ablauf der Frist als rechtzeitig gestellt gilt, so ist der Beklagte bei der Festlegung des Zeitraums, in dem die Frist noch als eingehalten gilt, frei und nur nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung gebunden. Allein die Verwendung des Wortes „zeitnah“ legt eine gegenwartsnahe, schnelle und umgehende Nachholung der an sich verfristeten Antragstellung nahe (vgl. z.B. https://www.duden.de/rechtschreibung/zeitnah). Ähnlich wie der in § 167 ZPO verwendete Begriff „demnächst“ gibt es eine absolute Obergrenze dabei nicht, zu erwarten darf aber ein angemessener zeitlicher Abstand sein (Dörndorfer in: BeckOK ZPO § 167 Rn. 4). Wenn sich nunmehr der Beklagte für die Bestimmung dieses angemessenen zeitlichen Abstandes an den gesetzlichen Regelungen für eine Wiedereinsetzung in Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO orientiert, so erscheint dies durchaus als sachgerecht, insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Beklagte Antragsteller, die die Antragsfrist der Ziff. 9.2 EHZR versäumt haben, vergleichbar behandelt wie im Falle einer unverschuldeten Fristversäumnis. Gründe, die es erforderlich machen könnten bzw. müssten, dass der Beklagte für die gegenüber der EHZR vorgenommene Besserstellung der Antragsteller die Drei-Monats-Frist der Ziff. 8.2 BayBauKGPR heranziehen müsste, sind für das Gericht nicht erkennbar und auch nicht dargelegt. Allein, dass es für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gebe, führt nicht zu einer Überschreitung der Willkürgrenze. Dies wäre erst dann der Fall, wenn die maßgeblichen Kriterien der Zulagengewährung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vorliegend war aber zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger auch die Frist der „Neuen Handhabung“ bereits abgelaufen. Die Auszahlungsbestätigung der KfW wurde am 1. April 2020 ausgestellt, so dass die freiwillig gewährte Zwei-Wochen-Frist unter entsprechender Berücksichtigung einer Drei-Tage-Fiktion (z.B. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayVwZVG) am 20. April 2022 geendet hat. Der Kläger hat seinen Kombiantrag tatsächlich aber erst am 25. Mai 2020 und damit etwa fünf Wochen nach Beendigung der Frist gestellt. Selbst wenn man für den Fristbeginn das Inkrafttreten der „Neuen Handhabung“ heranziehen wollte, wäre die „Kulanzfrist“ bereits abgelaufen. Ein Abstellen für den Beginn der „Kulanzfrist“ auf ein vom Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 9. Juni 2020 erwähntes Telefonat mit der BayernLabo am 12. Mai 2020 ist nicht möglich. Zum einen hat der Kläger dieses Telefonat schon nicht glaubhaft im Sinne des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG gemacht, zum anderen trägt der Kläger gerade vor, dass er aufgrund verschiedener Telefonate insbesondere im Jahr 2019 davon ausgegangen sei, den Antrag für die Bayerische Eigenheimzulage nach der Auszahlungsbestätigung der KfW stellen zu können, so dass nach Auffassung der Einzelrichterin gerade kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Kläger nach Zugang der Auszahlungsbewilligung der KfW noch bis 12. Mai 2020 abgewartet hat, um das weitere Procedere der Antragstellung mit der BayernLabo abzuklären. Darüber hinaus kann auch keine frühere Online-Antragstellung durch den Kläger festgestellt werden. Zwar ist die Online-Antragstellung grundsätzlich zur Fristwahrung ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 Z 20.2694 – juris Rn. 27), jedoch konnte der Kläger nicht mitteilen, wann er den Online-Antrag gestellt hat. Da das zu unterschreibende Formular erst nach Ausfüllen der Online-Maske generiert werden kann, spricht nach Auffassung der Einzelrichterin das handschriftlich vermerkte Antragsdatum auf dem Antragsformular dafür, dass der Kläger die Online-Antragstellung auch erst am 25. Mai 2020 vorgenommen hat. Soweit in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2023 angeklungen ist, dass der Kläger zuerst nur einen schriftlichen Antrag bei der BayernLabo ohne vorherigen Online-Antrag eingereicht hat, welcher dann wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form wieder zurückgesandt worden sein soll, so kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten. Unabhängig von der Frage, ob ggf. auch eine Antragstellung ausschließlich in Papierform ausreichend sein könnte, hat der Kläger nicht ausreichend belegt, dass er zum einen einen schriftlichen Antrag vor dem 25. Mai 2020 bei dem Beklagten eingereicht hat, und zum anderen, dass ihm die entsprechenden Unterlagen wieder zurückgesandt worden sind. Aufgrund der „Neuen Handhabung“ kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, welche genauen Auskünfte der Kläger bei den von ihm erwähnten Telefonaten mit der BayernLabo vor Antragstellung im Jahre 2019 erhalten hat, da der Beklagte den Kläger ohnehin entsprechend dieser „Neuen Handhabung“ so gestellt hat, wie dies vom Kläger letztlich begehrt wird. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 Z 20.2694 – juris) erwähnten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs. Denn nichts anderes als eine standardisierte Wiedereinsetzung hat der Beklagte mit seiner „Neuen Handhabung“ zugunsten der Antragsteller etabliert. Im Übrigen kann der Kläger auch keine Rechte aus einem behördlichen Fehlerverhalten z.B. in Form einer unzureichenden Beratung, was durch den Kläger nachzuweisen wäre, herleiten, denn eine Beratungspflicht, z.B. über ablaufende Fristen, besteht gerade dann nicht, wenn ein Antrag für die entsprechende Leistung (noch) nicht gestellt ist (BayVGH, B.v. 28.11.2022 – 12 ZB 22.2325). Nach alldem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.