Urteil
AN 3 K 20.01764
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Feststellungsklage ist gegen den Rechtsträger zu richten, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer – im Ausnahmefall – grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, nämlich einer solchen, aufgrund derer der Bebauungsplan einen funktionslosen Inhalt hätte oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch machen. Tut sie es dennoch, kommt ein wirksamer Bebauungsplan nicht zustande. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Solange der Bebauungsplan nicht funktionslos oder im Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, muss der Bürger bei Form- oder Verfahrensfehlern jederzeit mit einer – auch rückwirkenden – Fehlerbehebung durch die Gemeinde rechnen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die bauplanerische Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der von den Klägern beantragten Einfriedung bis zu einer Höhe von 2 m keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans … erforderlich ist. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Ergänzung der Klage um ein Feststellungsbegehren, demgegenüber das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren zuletzt nur noch hilfsweise verfolgt wird, stellt eine Klageänderung dar, die gemäß § 91 VwGO zulässig ist, weil sich die Änderung nach der erfolgten rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans aus Sicht des Gerichts jedenfalls als sachdienlich darstellt (§ 91 Abs. 1, 2. Alt. VwGO). I. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung haben und die Kläger ihre Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die zwischen den Klägern und dem Beklagten streitige Frage der Notwendigkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO und stellt keine abstrakte Rechtsfrage dar (vgl. VG München, U.v. 25.7.2019 – M 11 K 17.2522 – juris Rn. 23; VG Berlin, U.v. 1.11.2018 – 19 K 69.18 – juris Rn. 30 m.w.N.). Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, denn zwischen den Beteiligten gibt es über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses einen Meinungsstreit dahingehend, dass der Beklagte von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans ausgeht, wohingegen die Kläger dessen Unwirksamkeit annehmen. Hier verspricht ein gerichtliches Urteil offensichtlich Klärung. An einer solchen haben die Kläger ein anzuerkennendes Interesse. Die Kläger können die mit ihrem Rechtsschutzbegehren erstrebte Feststellung, sie benötigen keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in gleicher Weise erreichen. Eine Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklage kommt von ihrem Rechtsstandpunkt aus nicht in Betracht, da sie gerade keine Befreiung mehr von den Festsetzungen des Bebauungsplans erstreben. Im Falle der Unwirksamkeit der der beantragten Einfriedung entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans oder der Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von vornherein aus, sodass die Kläger mit einer darauf gerichteten Verpflichtungsklage scheitern würden. Die Kläger können auch kein Baugenehmigungsverfahren durchführen oder eine Verpflichtungsklage gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde, auf Erteilung einer Baugenehmigung erheben, weil es sich bei der beantragten Einfriedung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO). Ein darüber hinausgehendes allgemeines Subsidiaritätsverhältnis sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach seinem Wortlaut nicht vor. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Kläger ihr Ziel nicht auf andere Weise erreichen können. Einen Antrag auf Befreiung einfach nicht zu stellen ist daher keine Alternative, zumal ihnen nicht zugemutet werden kann, sich bauaufsichtlichem Einschreiten auszusetzen (vgl. VG München, U.v. 25.7.2019 – M 11 K 17.2522 – juris Rn. 25). II. Die Klage ist auch begründet. Für die beantrage Einfriedung der Kläger ist eine isolierte Befreiung von der textlichen Festsetzung Ziffer 7 des Bebauungsplans „…“ nicht erforderlich, weil dieser Bebauungsplan unwirksam ist. 1. Eine Feststellungsklage ist gegen den Rechtsträger zu richten, demgegenüber das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 44). Demnach ist eine Gemeinde richtige Beklagte, wenn die Feststellung begehrt wird, dass eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans für ein verfahrensfreies Vorhaben nicht erforderlich ist (VG München, U.v. 25.7.2019 – M 11 K 17.2522 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). 2. Der Bebauungsplan „…“ ist aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam und steht der Errichtung der von den Klägern beantragten Einfriedung folglich nicht entgegen. Dieser Ausfertigungsmangel konnte auch nicht mittels des durch den Beklagten durchgeführten ergänzenden Verfahrens durch nochmalige Ausfertigung und Bekanntmachung geheilt werden. a) Der Bebauungsplan „…“ leidet an einem Ausfertigungsmangel und ist nie in Rechtskraft erwachsen. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2014 – 4 B 31.14 – ZfBR 2014, 782; U.v. 1.7.2010 – 4 C 4.08 – BVerwGE 137, 247; B.v. 9.5.1996 – 4 B 60.96 – NVwZ-RR 1996, 630), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht. Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 34; U.v. 28.10.2014 – 15 N 12.1633 – NVwZ-RR 2015, 321 – sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, vgl. auch BVerwG, B.v. 21.6.2018 – 4 BN 34.17 – ZfBR 2018, 796; U.v. 1.7.2010 a.a.O.). Darüber hinausgehende Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht; Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.10.2014 a.a.O.). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Durch die Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht. Zudem wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (BayVGH, U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 23). Der Bebauungsplan „…“ des Beklagten entspricht diesen Anforderungen nicht. Der Bebauungsplan wurde ausweislich der Planurkunde mit Bescheid des Landratsamts am 27. Mai 1979 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 1. August 1980 ortsüblich bekannt gemacht. Die Ausfertigung des Bebauungsplans mittels Unterschrift des ersten Bürgermeisters und damit die Dokumentation der Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde erfolgte jedoch erst am 15. August 1980 und damit nach der Bekanntmachung (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 24 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 27.1.1999 – 4 B 129.98 – BayVBl 1999, 410). b) Das durch den Beklagten durchgeführte ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB konnte den Ausfertigungsmangel nicht heilen, sodass nach wie vor kein wirksamer Bebauungsplan besteht, welcher der beantragten Einfriedung entgegengehalten werden könnte. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann ein Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Beim ergänzenden Verfahren setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet (BVerwG, B.v. 25.2.1997 – 4 NB 40.96 – juris Rn. 8; U.v. 18.8.2015 – 4 CN 10.14 – BVerwGE 152, 379-382 = juris Rn. 9; B.v. 10.1.2017 – 4 BN 18/16 – juris Rn. 7). Demnach fordert § 214 Abs. 4 BauGB für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans auch keinen erneuten Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung. Im Regelfall steht auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen, weil gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Bei einer – im Ausnahmefall – grundlegenden Veränderung der Sachoder Rechtslage, nämlich einer solchen, aufgrund derer der Bebauungsplan einen funktionslosen Inhalt hätte oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 214 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch machen. Tut sie es dennoch, kommt ein wirksamer Bebauungsplan nicht zustande. Bei einer derart grundlegenden Veränderung der Verhältnisse hat die Gemeinde vielmehr Anlass zu einer neuen Sachentscheidung dahin, ob der noch den Rechtsschein der Gültigkeit erzeugende Bebauungsplan förmlich aufzuheben ist oder ob zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist (BVerwG, B.v. 25.2.1997 – 4 NB 40.96 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 7.4.1997 – 4 B 64.97 – juris Rn. 7; B.v. 10.11.1998 – 4 BN 38.98 – juris Rn. 3; B.v. 12.3.2008 – 4 BN 5.08 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 1 ZB 17.2289 – juris Rn. 5; U.v. 7.10.2022 – 9 N 21.190 – juris Rn. 34). Hierbei genügt allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlussfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage nicht, um ein rückwirkendes Inkraftsetzen eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplan zu verhindern (BVerwG, B.v. 10.11.1998 – 4 BN 38.98 – juris Rn. 3), wobei dem Verstreichen eines langen Zeitraums indizieller Charakter zukommen kann (VG Ansbach, U.v. 17.11.2021 – AN 17 K 20.01448 – juris Rn. 58 unter Verweis auf OVG Saarl, U.v. 11.11.2010 – 2 A 29/10 – juris Rn. 56). Gründe des Vertrauensschutzes stehen dagegen einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach langer Zeit ohne eine Entscheidung des Gemeinderates nicht entgegen. Solange der Bebauungsplan nicht funktionslos oder im Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, muss der Bürger bei Form- oder Verfahrensfehlern jederzeit mit einer – auch rückwirkenden – Fehlerbehebung durch die Gemeinde rechnen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2019 – 1 ZB 17.2289 – juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 10.8.2000 – 4 CN 2.99 – NVwZ 2001, 203). Gemessen an diesen Maßstäben ist zu erkennen, dass das vom Beklagten durchgeführte ergänzende Verfahren und die bloße erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans „…“ nicht zur Herbeiführung eines wirksamen Bebauungsplans geführt hat. Der Beklagte hätte den Bebauungsplan nicht ohne erneute Beschlussfassung und Abwägung rückwirkend in Kraft setzen dürfen, da sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage grundlegend geändert hat. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Kläger mit ihren mit Schreiben vom 2. September 2021 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Rügen nicht durchdringen können. Mangels erneuter Beschlussfassung des Beklagten wurde die Rügemöglichkeit des § 215 Abs. 1 BauGB nicht neu eröffnet. Die geltend gemachten Mängel hinsichtlich des Abwägungsvorgangs sind daher präkludiert. Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. zum Begriff: BVerwG, U.v. 14.6.2012 – 4 CN 5.10 – juris Rn. 28), welche nicht der Präklusion unterliegen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die von dem Beklagten (ursprünglich) getroffene Entscheidung, ortsgestalterische Belange höher zu gewichten als die Privatsphäre der (Eck-)Grundstückseigentümer bzw. speziell der Eigentümer des klägerischen Grundstücks, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Auch kann der rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans keine etwaige Funktionslosigkeit entgegengehalten werden. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die bauplanerische Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 9 ZB 20.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die bloße Änderung der Planungsabsichten durch die Gemeinde kann dabei nicht schon zur Funktionslosigkeit eines entgegenstehenden Bebauungsplans führen. Ursächlich für das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit kann nur ein in der tatsächlichen Entwicklung eingetretener Zustand sein, der es auf unabsehbare Zeit ausschließt, die planerische Gesamtkonzeption oder das mit einer Festsetzung verfolgte Planungsziel zu verwirklichen. Allein die Änderung oder Aufgabe planerischer Absichten erfüllt diese im Wandel der tatsächlichen Verhältnisse liegende Voraussetzung noch nicht (BVerwG, B.v. 7.2.1997 – 4 B 6.97 – juris Rn. 5). Die Anforderungen an das Außerkrafttreten eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit sind dabei als streng anzusehen und hinsichtlich einer solchen Feststellung ist große Zurückhaltung geboten (vgl. BayVGH, U.v. 27.5.2020 – 1 B 19.544 – juris Rn. 18). Hieran gemessen ist die streitgegenständliche textliche Festsetzung Ziffer 7 des Bebauungsplans nicht funktionslos geworden. Ausweislich der durch die Kläger vorgelegten Bezugsfälle ist zwar zu erkennen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans zahlreiche und zum Teil auch offenkundige Verstöße gegen die textliche Festsetzung festzustellen sind, jedoch sind die tatsächlichen Verhältnisse (noch) nicht dergestalt, dass die Verwirklichung der Planziele und -festsetzungen als auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint. So ist festzustellen, dass sich die durch die Kläger vorgelegten Bezugsfälle massiv im Bereich der von der … abzweigenden Fußgängerwege – welche wohl ebenfalls unter den Anwendungsbereich der Festsetzung fallen dürften – ballen, im übrigen Plangebiet jedoch kaum bis keine Bezugsfälle vorhanden sind. Dass die Festsetzung möglicherweise in einem Teil des Plangebiets nicht mehr umgesetzt werden kann, ist jedoch für die Annahme der Funktionslosigkeit der Festsetzung gerade nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass den Fußgängerwegen aufgrund ihrer rückwärtigen Situierung ein vergleichsweise geringer Einfluss auf die Wahrnehmung des Straßen- und Ortsbilds zukommt. Durch die erneute Bekanntmachung und rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans ohne erneute Beschlussfassung und Abwägung durch den Beklagten konnte der dem Bebauungsplan anhaftende Ausfertigungsmangel dennoch nicht geheilt werden. Denn das im Jahr 1979 unbedenkliche Abwägungsergebnis ist aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse nunmehr unhaltbar geworden. Nach eigener Aussage (vgl. S. 4 des streitgegenständlichen Bescheids und S. 3 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten des Beklagten vom 1. Dezember 2020) sieht der Beklagte – entgegen des klaren Wortlauts – Hecken nicht als Einfriedungen i.S.d. textlichen Festsetzung Ziffer 7 des Bebauungsplans an und duldet dementsprechend auch über 1,2 m hohe Hecken als Einfriedungen. Außerdem werden durch den Beklagten auch im Übrigen diverse von der Festsetzung abweichende Einfriedungen bislang stillschweigend geduldet, insbesondere, wenn sich diese nicht entlang der öffentlichen Verkehrsflächen befänden (vgl. S. 3 des streitgegenständlichen Bescheids). Durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans im Wege des ergänzenden Verfahrens hat der Beklagte nun einen Bebauungsplan mit einer textlichen Festsetzung rückwirkend in Kraft gesetzt, die er erwiesenermaßen weder derzeit vollumfänglich anwendet noch überhaupt vollumfänglich anwenden will. Die tatsächlichen Planungsabsichten des Beklagten hinsichtlich der Gestaltung des Ortsbilds stellen sich folglich konträr zu dem im Bebauungsplan festgesetzten Planungsergebnis dar. Unter Zugrundelegung der Kernaussagen der Rechtsprechung zum Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 35) und des „Etikettenschwindels“ (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2021 – 15 N 20.1412 – juris Rn. 61 m.w.N.) bei Bebauungsplänen, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Vorgehen des Beklagten nicht mit der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rückwirkenden Inkraftsetzung von Bebauungsplänen vereinbar ist. Durch das beschriebene Vorgehen des Beklagten steht nämlich bereits mit Bekanntmachung des Bebauungsplans fest, dass der Beklagte seine tatsächliche Planungsabsicht – entgegengesetzt zum Bebauungsplan – durch anschließendes Verwaltungshandeln über das Mittel der rechtswidrigen Duldung von der textlichen Festsetzung Ziffer 7 widersprechenden Einfriedungen umsetzen will. Es ist durch den Beklagten folglich vorgesehen, die geänderte Planungskonzeption – statt über eine Bebauungsplanänderung – über das Dulden baurechtlich illegaler Zustände im Plangebiet durchzusetzen, um mittelfristig eine (teilweise) Funktionslosigkeit der zwar festgesetzten, aber nie tatsächlich gewollten Regelung herbeizuführen. Hierdurch verursacht der Beklagte sehenden Auges einen Konflikt im Plangebiet, da die der Festsetzung im Bebauungsplan entgegengesetzte Verwaltungspraxis dazu führen wird, dass die tatsächlichen Verhältnisse und die im Bebauungsplan festgelegte Grundkonzeption immer weiter auseinanderdriften. Es ist dabei zu beachten, dass nach Ansicht der Kammer die durch den Beklagten geduldeten illegalen Zustände nicht über das Mittel der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB legalisiert werden können. Die textliche Festsetzung Ziffer 7 stellt sich nämlich als Grundzug der Planung i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. zu den Maßstäben: VG Ansbach, U.v. 3.2.2022 – AN 3 K 20.01047 – juris Rn. 47 ff. m.w.N.) dar, da der Plangeber bei der Erstellung des Bebauungsplans einen großen Wert auf die Gestaltung des Plangebiets gelegt hat. Der Bebauungsplan enthält eine Vielzahl von Festsetzungen, die sich auf die Gestaltung des Ortsbildes beziehen. So sollte im Plangebiet eine offene und aufgelockerte Bebauung entstehen. In Kombination mit der Festsetzung von Baugrenzen sollten hierdurch im Plangebiet unbebaute Vorgartenbereiche geschaffen werden, welche durch die verhältnismäßig niedrige Einfriedungshöhe auch vom öffentlichen Raum aus einsehbar bleiben sollten. Die textliche Festsetzung Ziffer 7 stellt daher ein wichtiges Element im Rahmen der Grundkonzeption des Bebauungsplans dar. Daraus folgt, dass es dem Beklagten nicht einmal möglich wäre, die illegalen Zustände im Plangebiet durch die (nachträgliche) Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu beseitigen und dass die Einfriedungssituation im Plangebiet der Willkür des Beklagten überlassen wird. Nach alldem wird deutlich, dass die unveränderte Bekanntmachung des Bebauungsplans ohne erneute Beschlussfassung und Abwägung nicht zulässig war und es folglich nicht zu einer wirksamen rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans kommen konnte. Der Kammer ist dabei durchaus bewusst, dass es nur hinsichtlich einer Festsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans zu einer grundlegenden Änderung der Sach- und Rechtslage gekommen ist und nicht der Bebauungsplan als Gesamtes in Frage steht. Auch hinsichtlich der Qualität der betroffenen Festsetzung unterscheidet sich der vorliegende Fall von bereits durch die Rechtsprechung entschiedenen Fällen (vgl. bspw. VG Ansbach, U.v. 17.11.2021 – AN 17 K 20.01448 – juris oder VG Saarland, U.v. 16.12.2009 – 5 K 1831/08 – juris). Aus Sicht der Kammer kann es jedoch nicht allein auf die Qualität oder die Bedeutung der Festsetzung für den Bebauungsplan ankommen. Im vorliegenden Fall war vielmehr entscheidend auf den eklatanten Widerspruch zwischen dem durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans gesetzten Recht und dem tatsächlichen Verwaltungshandeln des Beklagten abzustellen. Der Klage war daher bereits im Hauptantrag vollumfänglich stattzugeben. Über den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung musste demnach nicht mehr entschieden werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.