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Urteil

19 K 69.18

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1101.VG19K69.18.00
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Feststellung, dass eine Befreiung von der festgesetzten Geschossflächenzahl für einen Dachausbau nicht erforderlich ist, ist grundsätzlich statthaft, da es sich bei der Frage, ob für ein eine Befreiung von der Festsetzung des Baunutzungsplans über das Nutzungsmaß GFZ notwendig ist, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, sondern um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.(Rn.30) 2. Eine Befreiung von der Festsetzung des Baunutzungsplans hinsichtlich der zulässigen GFZ ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn dieser hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ für das streitbefangene Grundstück funktionslos geworden ist.(Rn.31) Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Entscheidend ist insoweit, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird aber nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Vielmehr ist erforderlich, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Rn.32) 3. Wurde das Nutzungsmaß GFZ in dem maßgeblichen Baublock auf keinem der dazugehörigen Grundstücke eingehalten, so spricht dieses für eine Funktionslosigkeit. Jedoch ist bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann regelmäßig erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Stammt die Bebauung aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, kann aus dem Baubestand deshalb nicht ohne Weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung kann.(Rn.35) 4.  Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche, in diesem Fall in Berlin, die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans massiv vom Planinhalt abwichen bzw. anhand einer hypothetischen Betrachtung zumindest für einzelne Bereiche des Plangebiets Zweifel daran bestehen, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt haben.(Rn.37)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der von dem Kläger auf dem Grundstück G...-Straße 35 / Ecke L... Straße 8 in 10829 Berlin-Schöneberg geplante Dachgeschossausbau keiner planungsrechtlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Nutzungsmaß der Geschossflächenzahl bedarf. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/11 und der Beklagte 10/11. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Feststellung, dass eine Befreiung von der festgesetzten Geschossflächenzahl für einen Dachausbau nicht erforderlich ist, ist grundsätzlich statthaft, da es sich bei der Frage, ob für ein eine Befreiung von der Festsetzung des Baunutzungsplans über das Nutzungsmaß GFZ notwendig ist, nicht um eine abstrakte Rechtsfrage handelt, sondern um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.(Rn.30) 2. Eine Befreiung von der Festsetzung des Baunutzungsplans hinsichtlich der zulässigen GFZ ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn dieser hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ für das streitbefangene Grundstück funktionslos geworden ist.(Rn.31) Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Entscheidend ist insoweit, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird aber nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Vielmehr ist erforderlich, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.(Rn.32) 3. Wurde das Nutzungsmaß GFZ in dem maßgeblichen Baublock auf keinem der dazugehörigen Grundstücke eingehalten, so spricht dieses für eine Funktionslosigkeit. Jedoch ist bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann regelmäßig erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Stammt die Bebauung aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, kann aus dem Baubestand deshalb nicht ohne Weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung kann.(Rn.35) 4. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn hinsichtlich der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche, in diesem Fall in Berlin, die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans massiv vom Planinhalt abwichen bzw. anhand einer hypothetischen Betrachtung zumindest für einzelne Bereiche des Plangebiets Zweifel daran bestehen, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt haben.(Rn.37) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass der von dem Kläger auf dem Grundstück G...-Straße 35 / Ecke L... Straße 8 in 10829 Berlin-Schöneberg geplante Dachgeschossausbau keiner planungsrechtlichen Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dem Nutzungsmaß der Geschossflächenzahl bedarf. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/11 und der Beklagte 10/11. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1. Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO der Berichterstatter entscheiden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 1. November 2018 die Klage teilweise zurückgenommen hat (isolierter Anfechtungsantrag), ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen. Die noch zur Entscheidung verbleibende Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.1) und begründet (1.2). 1.1 Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. für alles Nachstehende in vergleichbaren Fallgestaltungen bereits VG Berlin, Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.16 -, S. 11 f. d. amtl. Abdr., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, juris Rn. 38 f.; ferner auch VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018 - VG 19 K 418.17 -, S. 9 f. d. amtl. Abdr., Urteil vom 23. Februar 2018 - VG 19 K 379.17 -, S. 8 f. d. amtl. Abdr., Urteil vom 15. Februar 2018 - VG 19 K 457.17 -, juris Rn. 36 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, S. 10 f. d. amtl. Abdr., und Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, S. 10 f. d. amtl. Abdr.). Bei der Frage, ob für das Bauvorhaben des Klägers eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung des Baunutzungsplans (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) über das Nutzungsmaß GFZ notwendig ist, handelt es sich nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein streitiges konkretes und damit feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2010 - OVG 2 B 1.13 -, juris Rn. 13; zum Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO z.B. auch BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38/09 -, NZA 2010, 1137 ). Der Kläger hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO des Weiteren erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung, dass die fragliche Befreiung nicht erforderlich ist. Schließlich ist die von dem Kläger nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene Feststellungsklage auch nicht nach der Subsidiaritätsregelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Eine solche Unzulässigkeit bestünde nur dann, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage (insbesondere eine Anfechtungsklage) oder eine Leistungsklage (Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage) ebenso gut oder besser verfolgen könnte oder hätte verfolgen können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., 1142; W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 26). Das ist jedoch nicht der Fall. Da der Kläger auf dem Standpunkt steht, es bedürfe für sein Bauvorhaben keiner Befreiung, kann er sein Rechtsschutzziel nicht mit einer Verpflichtungsklage erreichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2010, a.a.O. m.w.Nachw.). Die allgemeine Feststellungsklage erscheint hier als dasjenige Verfahren, das dem Anliegen des Klägers auch unter Berücksichtigung der Prozessökonomie am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. für dieses Kriterium BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 8 C 21/21 -, NVwZ 2014, 889 ). 1.2 Das Feststellungsbegehren ist auch begründet. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung des Baunutzungsplans (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) über das Nutzungsmaß GFZ ist für das Bauvorhaben des Klägers nicht erforderlich. Denn der Baunutzungsplan ist hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ für das Grundstück G...-Straße 35 / Ecke L... Straße 8 funktionslos geworden. a. Eine Festsetzung in einem Bebauungsplan tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen indes nicht aus. Vielmehr muss offenkundig sein, dass die Festsetzung als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11/03 -, NVwZ 2005, 442 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85/03 -, juris Rn. 8). b. Nach diesen Maßstäben ist eine Funktionslosigkeit in Bezug auf das Nutzungsmaß GFZ vorliegend zu bejahen Aus dem Baunutzungsplan (i.V.m. den fortgeltenden städtebaurechtlichen Bestimmungen der Bauordnung für Berlin von 1958) ergibt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für das Grundstück G...-Straße 35 / Ecke L... Straße 8 in dem dort festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 der Baustufe V/3 unter anderem eine zulässige GFZ von 1,5 (vgl. § 7 Nr. 15 BO 58). Dieses Nutzungsmaß wird nach den Angaben des Beklagten, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, in dem hier als maßgeblich anzusehenden Straßengeviert (Baublock) G...-Straße, L... Straße, N...straße und T... Straße auf keinem einzigen der 17 Grundstücke eingehalten. Mehr noch, beträgt die GFZ auf sämtlichen Grundstücken mehr als 3,5, bis hin zu 4,15 auf dem (Eck-) Grundstück G...-Straße 28 / T... Straße 2. Die durchschnittliche GFZ der 17 Grundstücke liegt bei rd. 3,76, d.i. weit mehr als das Doppelte der zulässigen GFZ von 1,5. Lässt man die vier Eckgrundstücke (G...-Straße 28 / T... Straße 2, G...-Straße 35 / L... Straße 8, L... Straße 9 / N...straße 54/56 und N...straße 80/82/ T... Straße 1) außer Betracht, so beträgt die durchschnittliche GFZ immer noch rd. 3,70. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung der Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans regelmäßig nur auf die Abweichungen abzustellen, die sich erst nach dem Inkrafttreten des Plans ergeben haben. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung - gegebenenfalls auf längere Sicht - zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten zunächst nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - BVerwG 4 BN 58/00 -, juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall, in dem die vorhandene Bebauung zu großen Teilen bereits aus der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts datiert, kann aus dem Baubestand daher nicht ohne Weiteres auf eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans geschlossen werden. Es muss vielmehr gerade durch eine tatsächliche Entwicklung nach dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans ein Zustand erreicht worden sein, der eine Verwirklichung der in Rede stehenden Festsetzung offensichtlich auf unabsehbare Zeit ausschließt. Eine solche Entwicklung kann hier indes angenommen werden. Auszugehen ist dabei davon, dass bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung schneller ein Zustand eintreten kann, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, a.a.O.). Dabei heißt „schneller“ nicht notwendigerweise in zeitlicher Hinsicht früher. Gemeint ist vielmehr, dass in einer solchen Situation bereits ein „Weniger“ an Entwicklung ausreichen kann, damit eine nachträgliche Realisierungsunfähigkeit des Bebauungsplans angenommen werden kann. Dieses „Weniger“ an Entwicklung, durch die die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans im Nachhinein durchgreifend in Zweifel gezogen wird, kann durchaus auch erst nach Jahren oder Jahrzehnten eintreten. Allerdings dürften die Anforderungen an die Annahme der Funktionslosigkeit durch den zwischenzeitlichen Zeitablauf noch weiter abgeschwächt werden. Denn schon durch den bloßen Zeitablauf, d.h. ohne dass eine gegenläufige Entwicklung zumindest eingeleitet wird, rückt die Erreichung des planerischen Ziels in immer weitere Ferne (VG Berlin, Urteil vom 15. August 2018 - VG 19 K 154.16 -, juris Rn. 55, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 12, Urteil vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 12, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 13, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 12 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 14, und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 45). Im Fall der Maßfestsetzungen des Baunutzungsplans für die hochverdichteten, durch Altbauten geprägten Innenstadtbereiche Berlins wichen die tatsächlichen Verhältnisse in den Baublöcken schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans (bzw. zum Zeitpunkt seiner Überleitung nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG) massiv vom Planinhalt ab (dazu sowie zum Folgenden für die Baustufe V/3 bereits VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 12 f., Urteil vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 8 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 13 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 13 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 14 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 46 ff.; für die Baustufe III/3 VG Berlin, Urteil vom 15. August 2018, a.a.O., Rn. 56 ff.). Letztlich könnten bei einer - hypothetischen - Betrachtung anhand der heute geltenden, zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entwickelten Grundsätze zumindest für einzelne Bereiche des Plangebiets sogar durchaus Zweifel daran bestehen, dass sich die planerischen Festsetzungen jemals als vollzugsfähig dargestellt haben (vgl. für diese aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abgeleitete Planungsschranke nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7/09, NVwZ 2010, 1561 ; Berkemann, „Ewigkeitsfehler“ im Bebauungsplan, jM 2015, 470 ). Die Begrenzung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke im innerstädtischen Bereich auf eine GFZ von höchstens 1,5 (im Fall der Baustufe V/3) bzw. höchstens 0,9 (im Fall der Baustufe III/3) beruhte seinerzeit auf den städtebaulichen Vorstellungen der 1950er-Jahre, durch Entkernung oder noch weitergehende Beseitigung der überkommenen, dichten Bebauung der Innenstadt und mit der Errichtung von Neubauten bei Einhaltung der neuen GFZ das Bild der durchgrünten Stadt mit einer erheblich geringeren Bebauungs- und Bevölkerungsdichte und ausreichendem PKW-Parkraum auf den Grundstücken zu erreichen (von Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 3. Aufl. 1998, Rn. 248). So heißt es in der amtlichen Begründung zum Baunutzungsplan (AvB-Drs. II. WP Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2): „Die gleichen Gesichtspunkte bestimmen das städtebauliche Ziel der Herabsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in den höheren Baustufen. Für die Wohngebiete ist maßgebend die nötige Herabsetzung der Besiedelungsdichte von bis zu 1600 auf maximal etwa 500 Einwohner/ha und die damit verbundene Möglichkeit der Durchgrünung der Bebauung. Für die geschäftsintensiven Gebiete ist es für das verkehrsmäßige Funktionieren der Stadt unbedingt erforderlich, die Wageneinstellplätze auf dem Baugrundstück unterzubringen, was ohne Herabsetzung der Nutzung nicht möglich ist.“ Auch wenn man davon ausgeht, dass dem - nach heutigen Maßstäben - in den Baublöcken mit dichter Altbebauung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Normsetzung nicht das „Gebot der möglichen Planzielverwirklichung“ (vgl. Berkemann, a.a.O.) hätte entgegengehalten werden können, weil das Planungsziel seinerzeit noch als auf absehbare Zeit erreichbar angesehen werden konnte, so sind seither fast sechs Jahrzehnte vergangen, ohne dass jedenfalls in dem hier zu betrachtenden Baublock auch nur annähernd eine bauliche Entwicklung stattgefunden hätte, durch die die tatsächlichen Verhältnisse dem Planinhalt angenähert worden wären. Im Gegenteil, wurde die schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baunutzungsplans bestehende bauliche Struktur seither weiter verfestigt, indem zwischen 1982 und 2014 auf immerhin vier Grundstücken, den Grundstücken G...-Straße 28 / T... Straße 2, G...-Straße 31, L... Straße 9 / N...straße 54/56 und N...straße 58/60 in dem Baublock Dachgeschossausbauten erfolgten, durch die sich die GFZ dort jeweils noch weiter erhöht hat. Selbst wenn die genannten Dachgeschossausbauten zumindest teilweise in den zeitlichen Geltungsbereich von Sonderregelungen gefallen sein sollten, wie etwa denen des (ursprünglichen) Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17. Mai 1990, BGBl. I S. 926), so änderte dies doch nichts daran, dass sie letztlich dazu beigetragen haben, die schon bei Inkrafttreten des Baunutzungsplans vorhandene bauliche Situation nachdrücklich zu bekräftigen. Im Ergebnis bestehen in dem Baublock heute Verhältnisse, die eher weiter von dem damaligen Planungsziel entfernt sein dürften, diesem jedenfalls aber nicht deutlich angenähert sind. Dieser Befund wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei zwei der vier Grundstücke, auf denen Dachgeschossausbauten erfolgten, nämlich bei den beiden Grundstücken G...-Straße 28 / T... Straße 2 und L... Straße 9 / N...straße 54/56, um - noch dazu atypisch geschnittene - Eckgrundstücke handelt, für die im Hinblick auf die Ausnutzung des jeweiligen Grundstücks Besonderheiten gelten. Denn die nach den Dachgeschossausbauten bestehende GFZ dieser beiden Grundstück von 4,15 bzw. 4,04 dürfte die GFZ, die sich bei einer „normalen“ Bebauung der Grundstücke unter Einhaltung der sonstigen planungsrechtlichen Kriterien (Grundflächenzahl von 0,3, geschlossene Bebauungsweise) ergeben würde, überschreiten (für ein quadratisch zugeschnittenes Eckgrundstück liegt diese GFZ in der Baustufe V/3 bei 2,55; vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2018, a.a.O., Rn. 60, und Urteil vom 23. Februar 2017, a.a.O., S. 15). Im Übrigen sind mit den beiden Grundstücken G...-Straße 31 und N...straße 58/60 Dachgeschossausbauten immerhin auch auf zwei Grundstücken Dachgeschossausbauten erfolgt, bei denen es sich nicht um Eckgrundstücke handelt. Auch die städtebaulichen Vorstellungen haben sich seit dem Inkrafttreten des Baunutzungsplans offenkundig in einer Weise geändert, die es als ausgeschlossen erscheinen lässt, dass im vorliegenden Fall das Planungsziel in absehbarer Zeit noch erreicht werden könnte (auch dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 15. August 2018, a.a.O., Rn. 60, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 14 f.; Urteil vom 23. Februar 2018, a.a.O., S. 14, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 14 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 14 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 15 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 50). So wird die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innerstadtbereichen heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt, sondern wird zu Recht gerade als schützenswert angesehen. Das gilt zunächst für diejenigen Bereiche, in denen es zu städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 ff. BauGB gekommen ist. Dort stellen die im Rahmen der städtebaulichen Veranstaltung durch zum Teil erhebliche öffentliche und private Investitionen bewirkten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch eine nach außen wahrnehmbare Manifestation dieser veränderten Sichtweise dar (vgl. auch von Feldmann/Knuth, a.a.O.). Dass im Zuge der Sanierung zum Teil auch Maßnahmen zur Reduzierung der baulichen Dichte erfolgt sind (z.B. Abriss von Seitenflügeln), ändert an diesem grundlegenden Befund nichts. Aber auch in dem vorliegend zur Beurteilung stehenden Block kann letztlich kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der gewandelte Blick auf den Berliner Altbaubestand auch die dortige planabweichende Bebauung einschließt. Wie die Augenscheinseinnahme vor Ort ergeben hat, sind die in dem Baublock vorhandenen Altbauten in einem durchaus guten Zustand, namentlich die Fassaden. Der konkret in Rede stehende Baublock zeichnet sich überdies dadurch aus, dass es sich um einen vollständig erhalten Altbaublock handelt, in dem sich keinerlei kriegsbedingte Baulücken und entsprechend auch keinerlei Neubauten finden. Es ist offenkundig, dass die historische Bausubstanz in diesem Baublock nicht zur Disposition gestellt wird, sondern im Gegenteil gerade als erhaltenswert angesehen und bewahrt wird. Diese veränderte Sichtweise dokumentiert sich im Fall des Bezirks Tempelhof-Schöneberg bis zu einem gewissen Grad auch in den von der Bezirksverordnetenversammlung am 18. September 2013 beschlossenen „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“ (im Folgenden: Leitlinien; vgl. dazu sowie zum Folgenden bereits VG Berlin, Urteil vom 15. August 2018, a.a.O., Rn. 61 ff., und Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 15 f.). Wie die Kammer zuvor auch schon zu den diesen Leitlinien im Ansatz vergleichbaren „Städtebauliche Leitlinien zur planungsrechtlichen Beurteilung von Wohnungsbauvorhaben der Nachverdichtung im Bestand (Dachgeschossausbau, Lückenschließung, Aufstockung) im Rahmen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), Geltungsbereich Berlin-Neukölln, Ortsteil Neukölln“ vom 18. Februar 2014 des Bezirks Neukölln entschieden hat, lässt sich ihnen jedenfalls entnehmen, dass die vorhandene Altbebauung offensichtlich nicht (mehr) zur Diskussion steht, sondern geradezu umgekehrt als Maßstab dient, an dem sich Neubauvorhaben und Dachgeschossausbauten orientieren sollen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 15 f., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 15 f., Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 16 f., und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 51 ff.). Das wird etwa in Ziff. II. der Leitlinien deutlich, wenn es dort heißt: „Nachkriegsgebäude mit Flachdächern können insbesondere zur höhenmäßigen Angleichung an die Nachbarbebauung aus der Gründerzeit aufgestockt werden. Durch den Rücksprung von Staffelgeschossen oder der Angleichung der Dachneigung sollen sich die Aufstockungen an die Berliner Dächer anpassen. Dem Wiederaufbau von Geschossen und Dächern der Blockrandbebauung, die im Zweiten Weltkrieg zerstört worden sind, kann im Rahmen einer Stadtreparatur in Anpassung an die Nachbarbebauung zugestimmt werden. Dabei ist das städtebauliche Ziel der einheitlichen Stadtbildgestaltung zu beachten. (…)“ Und weiter, in Ziff. III.1.: „Obwohl Neubauten aufgrund niedriger Geschossflächen in der Regel eine höhere GFZ und höhere Geschosszahl erreichen als Altbauten aus der Gründerzeit, sind auch hier Befreiungen in der Regel städtebaulich vertretbar. Dadurch wird eine Blockrandbebauung komplettiert und das Ortsbild verbessert. Neubauten sollten sich höhenmäßig an der Nachbarbebauung orientieren. (…)“ Auch der Umstand, dass die Leitlinien in Ziff. I.1. als Obergrenze für den Dachraumausbau in der Baustufe V/3 eine GFZ von 3,75 nennen, verdeutlicht, dass die hoch verdichtete Altbebauung den „Rahmen“ setzt für die angestrebte Stadtbildgestaltung und von dem Beklagten eben nicht mehr zur Disposition gestellt wird. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 1. November 2018 erklärt hat, die Leitlinien würden inzwischen nicht mehr angewandt, so stellt dies jedenfalls nicht in Abrede, dass die vorhandene Altbebauung in den Berliner Innenstadtbezirken seitens des Beklagten einem veränderten Blick unterliegen; selbst wenn der Beklagte von der in den Leitlinien zum Ausdruck kommenden Befreiungspraxis mittlerweile Abstand genommen hat, so ändert dies also nichts daran, dass der Altbaubestand heute als erhaltenswert angesehen wird und gerade nicht mehr mit seiner baldigen Beseitigung (oder zumindest einer spürbaren Verringerung der baulichen Dichte) gerechnet werden kann (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 15. August 2018, a.a.O., Rn. 67). Schließlich können Rückschlüsse darauf, ob die vorhandene dichte Altbebauung in dem hier zur Beurteilung stehenden Block auf unabsehbare Zeit weiter Bestand haben wird, auch aus der (sozialen) Erhaltungsverordnung gezogen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., S. 16, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., S. 16, Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O., S. 16, Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 65.15 -, a.a.O., S. 17, und Urteil vom 17. März 2017 - VG 19 K 66.15 -, a.a.O., Rn. 59). Immerhin bedarf danach gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch der Rückbau baulicher Anlagen einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Ist aber neben der Zusammensetzung auch die Erhaltung der Wohnbevölkerung erklärtes Ziel der Verordnung, liefe dem eine Rückführung der GFZ, also der Grundstücksausnutzbarkeit, gerade zuwider (VG Berlin, Urteil vom 9. Mai 2018, a.a.O., Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 99.15 -, a.a.O., und Urteil vom 21. September 2017 - VG 19 K 272.15 -, a.a.O.). In der Gesamtschau der vorstehend dargestellten Umstände kann bei lebensnaher Betrachtung schwerlich noch davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung des Nutzungsmaßes einer GFZ von 1,5 durch den Baunutzungsplan ihre städtebauliche Gestaltungsfunktion für den hier maßgeblichen Bereich noch zu erfüllen vermag. Die Maßfestsetzung ist insoweit funktionslos geworden. Dem steht schließlich auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6/97 - (NVwZ-RR 1998, 415) entgegen. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht (ebd., 416) lediglich ausgeführt, dass bei der Annahme eines Geltungsmangels dann „zusätzliche Zurückhaltung“ zu üben sei, wenn geltend gemacht wird, dass eine Festsetzung nicht erst nachträglich funktionslos geworden sei, sondern bereits im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Bebauungsplans funktionslos gewesen sei. Um einen solchen Fall, der sich am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB beurteilt, geht es vorliegend gerade nicht, auch wenn bei Anlegung dieses Maßstabs - wie ausgeführt - durchaus zweifelhaft erscheinen könnte, ob die Planungskonzeption jemals tragfähig gewesen ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Für den (isolierten) Anfechtungsantrag, den der Kläger im Termin am 1. November 2018 zurückgenommen hat, hat das Gericht dabei den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt hat. Dieser war zu dem Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro für das Feststellungsbegehren hinzuzurechnen, der sich unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, Ziff. 9.1.1.3, daraus ergibt, dass im Zuge des von dem Kläger geplanten Dachgeschossausbau fünf Wohnungen entstehen sollen. Unter Zugrundelegung der so bemessenen Streitwerte ergibt sich die ausgesprochen Kostenverteilung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 55.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit einer Befreiung vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung. Der Kläger ist Eigentümer des 883 m² großen Grundstücks G...-Straße 35 / Ecke L... Straße 8 in 10829 Berlin-Schöneberg. Er plant dort den Ausbau des Dachgeschosses des auf dem Grundstück befindlichen fünfgeschossigen Wohnhauses; es sollen insgesamt fünf Wohnungen (eine 1-Zimmer-Wohnung, drei 2-Zimmer-Wohnungen und eine 3-Zimmer-Wohnung) mit einer Gesamtfläche von 331,5 m² entstehen. Die Geschossflächenzahl (GFZ) des Gebäudes beträgt im Bestand 3,78; durch das Bauvorhaben des Klägers würde sie sich auf 4,15 erhöhen. Das Vorhabengrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (§ 7 Nr. 8 BO 58) der Baustufe V/3 aus. Es gilt die geschlossene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Die Bebauungstiefe beträgt 13 m (§ 8 Nr. 1 Buchst. a BO 58). Für das Grundstück gilt des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1233) festgesetzte Bebauungsplan XI-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um. Ferner liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der am 1. Juli 2015 in Kraft getretene Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Schöneberger Insel“ im Bezirk Tempelhof-Schöneberg von Berlin, Ortsteil Schöneberg (GVBl. 2015 S. 277; im Folgenden: Erhaltungsverordnung). Hierbei handelt es sich um eine sog. „Milieuschutzverordnung“ (soziale Erhaltungsverordnung) im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Die auf dem Vorhabengrundstück und in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene tatsächliche Bebauung ist im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) Berlin wie folgt dokumentiert (die kreisförmige Markierung kennzeichnet das Vorhabengrundstück): Die insgesamt 17 Grundstücke (einschließlich des Vorhabengrundstücks) in dem Straßengeviert (Baublock) G...-Straße, L... Straße, N...straße und T... Straße weisen nach Angaben des Beklagten jeweils folgende GFZ auf: G...-Straße 28 / T... Straße 2 4,15 G...-Straße 29 3,69 G...-Straße 30 3,69 G...-Straße 31 3,88 G...-Straße 32 3,729 G...-Straße 33/33a 3,71 G...-Straße 34 3,72 G...-Straße 35 / L... Straße 8 3,90 L... Straße 9 / N...straße 54/56 3,67 N...straße 58/60 3,54 N...straße 62/64 3,74 N...straße 66/68 3,71 N...straße 70/72 3,78 N...straße 74 3,69 N...straße 76 3,69 N...straße 78 3,56 N...straße 80/82/ T... Straße 1 4,04 Sämtliche Gebäude wurde um ca. 1905 errichtet. Auf insgesamt vier Grundstücken erfolgten zwischen 1982 und 2014 Dachgeschossausbauten: G...-Straße 28 / T... Straße 2 (GFZ zuvor: 3,88), G...-Straße 31 (GFZ zuvor: 3,75), L... Straße 9 / N...straße 54/56 (GFZ zuvor: 3,24) und N...straße 58/60 (GFZ zuvor: 3,07). Ein weiterer Antrag auf Ausbau des Dachgeschosses mit Verbindung in das 4. Obergeschoss als Maisonette-Wohnung betreffend das Grundstück G...-Straße 32 aus dem Jahr 2008 wurde seitens des Beklagten abgelehnt (geplante GFZ seinerzeit: 4,240). Mit Datum vom 22. Mai 2017 reichte der Kläger bei dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) ein „Formular zur Beantragung eines Planungsrechtlichen Bescheids (§ 75 Abs. 2 BauO Bln)“ für das Vorhaben „Dachgeschossausbau G...-Straße 35 / L... Straße 8“ mit folgender Fragestellung ein: „Ist der geplante Dachgeschossausbau trotz Widerspruch zum festgesetzten Planungsrecht unter der Voraussetzung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen zur Überschreitung der GFZ genehmigungsfähig? Hier: geplante GFZ = 4,15 Geplante Ausgleichsmaßnahmen: - Gärtnerische Gestaltung der Hoffläche - Schaffen eines Fahrrad- / Kinderwagenabstellraums im EG - Müllraum im EG - Extensive Dachbegrünung des Flachdachbereichs - Sitzbereich auf ehemaligem Müllplatz, bei Bedarf: Spielplatzfläche im Hofbereich Ausgleichsmaßnahmen nach Rücksprache modifizierbar, Beschreibung sh. Anlage.“ Mit Bescheid vom 7. Juli 2017 (Vorbescheid Nr. 2017 / 1403) erteilte das Bezirksamt dem Kläger aufgrund von § 74 BauO Bln zu der gestellten Einzelfrage einen Vorbescheid, in dem es sich zu der Frage wie folgt äußerte: Gemäß der „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“ könne bei Dachgeschossausbauten im begründeten Einzelfall einer Befreiung zur GFZ-Überschreitung bis 3,75 zugestimmt werden. Darüber hinausgehenden Befreiungen könne, auch bei Durchführung von ökologischen Ausgleichsmaßnahmen, hingegen nicht zugestimmt werden. Eine Genehmigung für den Dachgeschossausbau mit einem geplanten Nutzungsmaß GFZ über 3,75 könne daher nicht in Aussicht gestellt werden. In einem Hinweis erklärte das Bezirksamt weiter, ergänzende Aussagen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit, z.B. zu den überbaubaren Grundstücksflächen, könnten nur bei Vorliegen eines durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellten Lageplans getätigt werden. Den gegen den Bescheid vom 7. Juli 2017 von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2018 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der festgesetzten GFZ gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht erfüllt. Mit der Festsetzung der GFZ von 1,5 habe nach den damaligen städtebaulichen Vorstellungen eine Auflockerung des Gebäudebestandes im extrem verdichteten Innenstadtbereich von Berlin erreicht werden sollen. Der bereits vor Inkrafttreten des Baunutzungsplans vorhanden gewesene und kaum von Kriegszerstörungen betroffene Altbaubestand im Planbereich um den L... Platz genieße allerdings Bestandsschutz, sodass dieses Planungsziel in diesem Bereich bis heute nicht umgesetzt worden sei. Eine Erhöhung der im Fall des Klägers bereits weit über 1,5 liegenden GFZ über das bestehende und zum Zeitpunkt der Erbauung des Hauses genehmigte Maß von 3,78 hinaus würde der planungsrechtlichen Zielvorgabe einer tendenziellen Absenkung des Nutzungsmaßes im Planbereich jedoch völlig entgegenstehen und deshalb die Grundzüge der Planung berühren. Die Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg habe als Orientierungshilfe zur Vorbereitung einheitlicher Ermessensentscheidungen am 18. September 2013 „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“ beschlossen. Danach könnten Befreiungen nur bis zu bestimmten Obergrenzen erteilt werden, ohne dass die Grundzüge der Planung berührt seien. Bei Dachausbauten in der Baustufe V/3 solle diese Obergrenze bei einer GFZ von 3,75 erreicht sein. Der Umstand, dass viele Dachgeschosse in der Nachbarschaft des klägerischen Hauses bereits mit Wohnungen ausgebaut worden seien, führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem BauGB-Maßnahmengesetz 1993 habe vom 1. Mai 1993 bis zum 31. Dezember 1997 eine gesetzliche Grundlage für die erleichterte Genehmigung von Dachgeschossausbauten bestanden, um dem damaligen akuten Wohnungsmangel in Deutschland zu begegnen. Zudem habe nach einer früheren Version der „Leitlinien für die planungsrechtliche Beurteilung bei ergänzenden Bauvorhaben in hoch verdichteten Gebieten“ insoweit ein erweiterter Ermessensspielraum bestanden, als dass in städtebaulichen Sondersituationen (Eckgrundstück, besonders privilegierte Lage z.B. an öffentlichen Parkanlagen o.ä.) auch über die GFZ von 3,75 hinaus Befreiungen hätten erteilt werden können. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu einer fehlerhaften Befreiung von der Festsetzung der GFZ nach § 31 Abs. 2 BauGB gekommen sein sollte, würde dies nicht zu einem Anspruch auf eine rechtswidrige Befreiung von der Festsetzung der GFZ im Fall des Klägers führen. Die Behörde sei nicht daran gehindert, eine als rechtswidrig erkannte Genehmigungspraxis zu ändern. Die Frage, ob die Festsetzung der GFZ im Baunutzungsplan für den Planbereich um den L... Platz möglicherweise funktionslos geworden sei, könne nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit rechtlicher Regelungen obliege allein den Gerichten. Am 21. Februar 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er ist unter näherer Darlegung seiner Rechtsansicht im Einzelnen der Auffassung, der Baunutzungsplan sei hinsichtlich des Nutzungsmaßes GFZ für das Vorhabengrundstück funktionslos geworden. Der Kläger hat mit seiner Klage neben einem Feststellungsbegehren ursprünglich auch ein (isoliertes) Anfechtungsbegehren zur Entscheidung gestellt, das sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2017 (Vorbescheid Nr. 2017 / 1403) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2018 gerichtet hat. Nachdem der Beklagte die angegriffenen Bescheide im Termin am 1. November 2018 aufgehoben hat, hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt noch, festzustellen, dass für den Dachausbau des Grundstücks G...-Straße 35 / L... Straße 8, 10829 Berlin, eine Befreiung von der festgesetzten Geschossflächenzahl von 1,5 nicht erforderlich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im Wesentlichen aus, als Exekutivorgan sei es ihm aus Gründen der Gewaltenteilung unter den gegebenen Umständen versagt, die Unwirksamkeit oder Funktionslosigkeit von ihm anzuwendender Rechtsnormen anzunehmen, sodass er auf der Grundlage der Festsetzung des Baunutzungsplans zur GFZ zur entscheiden habe. Auf dieser Grundlage komme eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht, denn der beabsichtigte Dachgeschossausbau berühre die Grundzüge der Planung. Hierzu gehöre auch die in der festgesetzten GFZ zum Ausdruck kommende Herabsetzung der baulichen Dichte gegenüber dem übernommenen Bestand. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar 2018 und 13. September 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 1. November 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 1. November 2018 Bezug genommen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.