Beschluss
AN 2 E 23.370
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin im schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom … 2023 über den bereits mit Bescheid vom 10. Februar 2023 gewährten Nachteilsausgleich hinaus dahingehend Nachteilsausgleich zu gewähren, dass der Antragstellerin ohne Anrechnung auf die Bearbeitungszeit Pausen mit einer Dauer von insgesamt 20 Minuten pro Aufsichtsarbeit in dem genannten Prüfungszeitraum eingeräumt werden. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,00 EUR. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehenden Nachteilsausgleich für den schriftlichen Teil ihrer Ersten Juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2022 ließ der Antragsgegner die Antragstellerin zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung vom … 2023 zu. Für die Prüfung beantragte die Antragstellerin mit Eingang beim Antragsgegner ebenfalls am 6. Dezember 2022 Nachteilsausgleich. Zur Begründung führte sie sinngemäß im Wesentlichen aus, sie leide seit fünf Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulterbereich. Jeden Tag leide sie an einem Zug- und Druckschmerz, der sich teilweise auch bis hin zu starken Kopfschmerzen ausdehnen könne. Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie generell weniger belastbar und benötige mehr Pausen. Längeres Sitzen verstärke die generelle Belastung. Sie befinde sich seit Jahren immer wieder in orthopädischer und physiotherapeutischer Behandlung. Im vergangenen Jahr sei sie im Rahmen einer Kurzzeittherapie … worden. Seit … werde sie … behandelt. In der Folge legte die Antragstellerin ein Attest des gerichtsärztlichen Dienstes bei dem Oberlandesgericht … vor, ausgestellt von …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Darin führt … sinngemäß im Wesentlichen aus, er habe die Antragstellerin am 9. Februar 2023 persönlich amtsärztlich untersucht. Zusätzlich sei ein Attest einer Fachärztin für Anästhesie vom 2. Februar 2023 ausgewertet worden. Nach dem erhobenen Befund und dem vorgelegten Attest bestehe bei der Antragstellerin eine chronische Schmerzsymptomatik. Hierdurch komme es bei längerem Sitzen zu zunehmenden Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich sowie zu Kopfschmerzen. Aus amtsärztlicher Sicht sei für die vom … 2023 anstehenden schriftlichen Prüfungen folgender Nachteilsausgleich erforderlich: „● Möglichkeit eines Wechsels zwischen Sitzen und Stehen während der Prüfung ● Pausen von insgesamt maximal 20 Minuten Dauer pro Prüfungstag für den gesamten Prüfungszeitraum (…2023).“ Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Februar 2023 gestattete der Antragsgegner der Antragstellerin, die schriftlichen Arbeiten des Staatsexamenstermins ab dem … 2023 auch an einem Stehpult anzufertigen. Eine zusätzliche Pausenregelung könne jedoch nicht gewährt werden, da ein Nachteilsausgleich nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Prüflings in Betracht komme. Insoweit ist sinngemäß im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin könnten nach dem gerichtsärztlichen Attest bereits durch eine Pausenregelung von 20 Minuten je Prüfungstag ausgeglichen werden. Ein Nachteilsausgleich in dieser Form sei daher nicht möglich, da keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben sei. Dies sei erst bei einer erforderlichen Zeitverlängerung von mindestens 10% der regulären Arbeitszeit der Fall, also ab 30 Minuten. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Februar 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie lässt sinngemäß im Wesentlichen vortragen, der Anordnungsanspruch ergebe sich aus ihrem Anspruch auf Gleichstellung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten sei, kein Entscheidungsspielraum zu. Prüflinge hätten einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen. Aus diesem Grund hätten die Gerichte zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichten, um Chancengleichheit zu erreichen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Beurteilung des Antragsgegners halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Antragsgegner spalte die sachverständige Beurteilung des erforderlichen Nachteilsausgleichs unzulässig auf. Ihre Beeinträchtigung sei im Sinne von § 13 Abs. 1 JAPO erheblich, was durch die gerichtsärztliche Untersuchung nachgewiesen sei. Das gerichtsärztliche Attest weise als Nachteilsausgleich nicht allein die Möglichkeit eines Wechsels zwischen Sitzen und Stehen aus, sondern gleichermaßen jeweils eine nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pause von 20 Minuten. Denklogisch verbiete es sich daher, mit Blick auf die Frage der Erheblichkeit allein auf die Dauer der Pausen abzustellen. So wäre nach der Argumentation des Antragsgegners das Merkmal der Erheblichkeit bereits zu bejahen, sofern allein Pausen von 30 Minuten angeordnet worden wären – wobei unklar sei, worauf der Antragsgegner diese zeitliche Grenze stütze. Hier ließen der empfohlene Nachteilsausgleich von 20 Minuten Pause und kumulativ das Schreiben im Stehen auf eine deutlich erheblichere Beeinträchtigung schließen. Darüber hinaus sei der Antragsgegner an die gerichtsärztlichen Feststellungen gebunden. Insoweit verweist die Antragstellerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2022 (Az. 7 B 21.349). Schließlich liege auch ein Anordnungsgrund vor, da ihr ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sei. Insbesondere könne der Ausgang eines Klageverfahrens nicht abgewartet werden, da die fraglichen Prüfungen bereits am … 2023 beginnen würden. Die Antragstellerin beantragt, zu erkennen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Nachteilsausgleich in Form der Erlaubnis, die Prüfung im Stehen an einem von ihr selbst beizubringenden Stehpult nebst Sitzmöglichkeit sowie Arbeitszeitverlängerung von 20 Minuten Dauer zur Nutzung als Pause pro Prüfungstag für den schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung im Zeitraum vom …2023 bis zum … 2023 zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt sinngemäß im Wesentlichen aus, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO sei zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs eine erhebliche Beeinträchtigung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erforderlich. Eine solche werde in ständiger Verwaltungspraxis dann angenommen, wenn die Beeinträchtigung zu einem Zeitverlust bei der Anfertigung der Prüfungsarbeit von mindestens 10% der regulären Arbeitszeit führe, also der Zeitverlust mindestens 30 Minuten betrage. Diese einheitliche Auslegung des Merkmals der Erheblichkeit diene insbesondere der Sicherstellung der Chancengleichheit. Denn Art und Bemessung des Nachteilsausgleichs seien danach auszurichten, dass der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit nicht verletzt werde. Prüfungsbedingungen könnten daher nur insoweit abgeändert werden, als dies erforderlich sei, um die nachgewiesene Beeinträchtigung des Prüfungsteilnehmers auszugleichen. Diese modifizierten Prüfungsbedingungen seien umgekehrt an den für alle Teilnehmer geltenden Bedingungen zu orientieren, um den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren und eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu vermeiden. Nach diesen Grundsätzen könne der Antragstellerin zur Vermeidung einer unzulässigen Überkompensation kein Nachteilsausgleich durch Gewährung von Pausen von 20 Minuten je Prüfungsarbeit gewährt werden. Dem stehe auch nicht das gerichtsärztliche Attest vom … 2023 entgegen, wonach ein Nachteilsausgleich sowohl in Form des Wechsels zwischen Sitzen und Stehen während der Prüfung als auch in Gestalt von Pausen von insgesamt maximal 20 Minuten pro Prüfungstag zu gewähren sei. Denn durch den Nachteilsausgleich sollten nur erhebliche Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Dies werde durch die Gewährung des Stehpults sichergestellt. Der mögliche Zeitverlust der Antragstellerin bei der Bearbeitung der Prüfungsarbeiten von 20 Minuten je Prüfungstag stelle hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eines Ausgleichs in Gestalt zusätzlicher Pausen bedürfe. Vielmehr stelle dieser Zeitverlust eine Beeinträchtigung dar, die nicht maßgeblich über das hinausgehe, was auch andere Prüfungsteilnehmer insgesamt an Bearbeitungszeit verlören, wenn sie etwa mehrmals die Toilette aufsuchten oder an ihrem Arbeitsplatz verweilten und kurz pausierten, ihre Schreibhand ausruhten oder Nahrungsmittel zu sich nähmen. Die Gewährung zusätzlicher Pausen stelle eine die Chancengleichheit der anderen Prüfungsteilnehmer beeinträchtigende Überkompensation dar und komme daher nicht in Betracht. Hierbei setzte man sich auch nicht eigenmächtig über die amtsärztlichen Feststellungen hinweg. Vielmehr obliege die rechtliche Würdigung der Feststellungen über den Gesundheitszustand und die daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Prüfungsbehörde. Es werde nicht der gerichtsärztlich festgestellte Zeitverlust von 20 Minuten aufgrund der Beeinträchtigung der Antragstellerin in Frage gestellt, sondern lediglich dessen Erheblichkeit und damit die Voraussetzung für einen diesbezüglichen Nachteilsausgleich verneint. Hierauf lässt die Antragstellerin über ihr bisheriges Vorbringen hinaus sinngemäß im Wesentlichen erwidern, der Antragsgegner spalte den Nachteilsausgleich künstlich in einen jeweils nach seiner Auffassung erheblichen bzw. unerheblichen Teil auf, wofür gesetzlich kein Raum bestehe. Sofern der Antragsgegner von den aus gerichtsärztlicher Sicht zu treffenden Maßnahmen auf die Frage der Erheblichkeit rückschließe – was das Gesetz nicht vorsehe – könne dies, wenn überhaupt, nur einheitlich geschehen. Dessen ungeachtet gehe auch die weitere Argumentation des Antragsgegners fehl, wonach eine Beeinträchtigung erst bei einem Zeitverlust von mehr als 10% der regulären Arbeitszeit vorliege und versucht werde, dies damit zu begründen, dass ein Zeitverlust von 20 Minuten auch bei anderen Teilnehmern regelmäßig vorliege. So sei sie – was der Antragsgegner gelten lassen müsse – aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung gehindert, nach eigener Entscheidung Pausen größeren oder geringeren Umfangs einzulegen oder aber ohne Pause „durchzuschreiben“, wie es bei anderen Prüflingen erfahrungsgemäß der Fall sei. Vielmehr sei sie auf die Pausen angewiesen, um die Prüfung ordnungsgemäß ablegen zu können. Werde ihr keine zusätzliche Prüfungszeit gewährt, werde sie gegenüber allen anderen gesunden Teilnehmern signifikant benachteiligt. Ihr Nachteil sei insgesamt erheblich. Es bestehe kein Ermessen, das einschränkend ausgeübt werden dürfte. Der Antragsgegner sei nach der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht berechtigt, seine Wertungen an die Stelle des Amtsarztes zu setzen, der darüber hinaus mit dem Ablauf der Prüfung und dem Inhalt von § 13 JAPO vertraut sei. Wäre ihre Beeinträchtigung nicht erheblich, hätte er die in dem Attest genannten Maßnahmen nicht angeordnet. Darauf führt der Antragsgegner sinngemäß im Wesentlichen über sein bisheriges Vorbringen hinaus aus, die körperlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin würden durch die Möglichkeit der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben an einem Stehpult bereits soweit kompensiert, dass die verbleibende Beeinträchtigung in Form eines möglichen Zeitverlusts von 20 Minuten pro Prüfungsarbeit nicht mehr erheblich sei. Die verbleibende Beeinträchtigung liege im Rahmen dessen, was jeder Prüfungsteilnehmer zu ertragen habe. Auch für andere Prüfungsteilnehmer stelle das fünfstündige Schreiben einer Prüfungsarbeit in körperlicher Hinsicht eine nicht unerhebliche Belastung dar. Auch diese würden Schmerzen oder Verkrampfungen im Rücken, in der Schulter und der Hand erleiden und würden gerne eine nicht auf die Bearbeitungszeit anrechenbare „Auszeit“ in Anspruch nehmen. Soweit das Krankheitsbild über das Normalmaß hinausgehe, sei dem bereits durch den gewährten Nachteilsausgleich Rechnung getragen. Die zusätzliche Gewährung von Pausen führe zu einer unzulässigen Überkompensation. … hat auf gerichtliche Nachfrage sinngemäß erklärt, die beiden Spiegelpunkte in dem Attest betreffend den aus seiner Sicht erforderlichen Nachteilsausgleich seien kumulativ gemeint. Auf entsprechende gerichtliche Nachfrage hat der Antragsgegner sinngemäß im Wesentlichen erklärt, einem fiktiven Prüfling, bei dem eine Beeinträchtigung zu unterstellen sei, welche aus medizinischer Sicht eine Kompensation in Gestalt einer Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten erfordere, werde nach seiner Verwaltungspraxis eine Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten gewährt. Dagegen würden in Fällen, in denen ein Bündel von Maßnahmen als Nachteilsausgleich in Betracht komme, hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen jeweils deren Voraussetzung und Erforderlichkeit geprüft. Beispielsweise erfolge in Fällen, in denen Prüflingen gestattet werde, die Prüfungsarbeiten wechselnd im Sitzen und Stehen anzufertigen, kein Ausgleich für die Zeit, den der jeweilige Wechsel zwischen Sitzen und Stehen in Anspruch nehme, da es sich hierbei um einen minimalen Zeitaufwand handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. a) Die Antragstellerin begehrt nach Wortlaut und Auslegung ihres Antrags gemäß § 88 VwGO weitergehenden Nachteilsausgleich im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache. So finden sich in dem gestellten Antrag keine Einschränkungen, insbesondere beantragt die Antragstellerin weitergehenden Nachteilsausgleich nicht etwa unter dem Vorbehalt des Ausgangs einer etwaigen Hauptsache. Im Übrigen stellt die Vorwegnahme der Hauptsache für die Antragstellerin den umfassenderen Rechtsschutz dar. b) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die einstweilige Anordnung dient im Grundsatz der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache – zumindest in zeitlicher Hinsicht – vorweg, so sind an die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – BeckRS 2016, 44855 Rn. 4). Danach steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer Anordnung nach § 123 VwGO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (BVerwG, U.v. 18. 4. 2013 – 10 C 9/12 – NVwZ 2013, 1344, Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.08.2020 – 7 CE 20.1822 – BeckRS 2020, 20467 Rn. 12; vgl. mit diesen Fundstellen auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66a). c) Hier liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Püttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier, da ein etwaiges Hauptsacheverfahren schon zeitlich weder bis zu Beginn noch bis zum Abschluss der streitgegenständlichen Prüfungen vom … 2023 (rechtskräftig) abgeschlossen werden könnte. Entsprechend wäre die Antragstellerin ohne einstweiligen Rechtsschutz auf Prüfungstermine nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen, wobei insoweit eine Verfahrensdauer im Bereich von Jahren nicht unüblich wäre. Dies ist der Antragstellerin bereits angesichts der damit einhergehenden „verlorenen“ (Ausbildungs-)Zeit unzumutbar. d) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. aa) Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 62. Edition Stand 1.7.2022, § 123 Rn. 77. ff.). Insoweit nimmt das Gericht grundsätzlich eine summarische Prüfung vor (Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 123 Rn. 122). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht hier bei summarischer Betrachtung ein Anspruch auf den begehrten Nachteilsausgleich, also ein Anordnungsanspruch. (1) Nach § 13 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (GVBl. S. 680), erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Danach setzt § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO im Tatbestand eine nachgewiesene Behinderung etwa bei der Fertigung von Prüfungsarbeiten voraus, die kausal („wegen“) zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Prüflings führen muss. Insoweit ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Prüflings gemeint, sein wahres Leistungsvermögen in der Prüfung darzustellen. Als Rechtsfolge sieht § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO – ohne dass der Prüfungsbehörde Ermessen eingeräumt wäre – einen angemessenen Nachteilsausgleich vor. Die Frage der Angemessenheit des Nachteilsausgleichs ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, insbesondere ist der Prüfungsbehörde insoweit kein Beurteilungs- oder sonstiger Entscheidungsspielraum eingeräumt (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – BeckRS 2022, 22282 Rn. 32). Verfahrensrechtlich ist der Antrag auf Nachteilsausgleich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. Darüber hinaus ist der Nachweis der Prüfungsbehinderung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen. In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die Prüfungsbehörde grundsätzlich den Inhalten schlüssiger, fachlich fundierter amtsärztlicher Zeugnisse Glauben schenken muss. In Fallgestaltungen, in denen die Prüfungsbehörde in den Angaben des amtsärztlichen Attests keine hinreichende Grundlage für die von ihr zu treffende Entscheidung sieht oder Grund zu der Annahme hat, die amtsärztliche Feststellung sei unzutreffend, ist sie ihrerseits gehalten, unverzüglich eine weitere Sachaufklärung einzuleiten, etwa indem sie eine ergänzende Beurteilung des Amtsarztes herbeiführt, eine weitere ärztliche Begutachtung veranlasst oder die Vorlage weiterer ärztlicher Atteste fordert, von denen sie sich Erkenntnisse für die ihr obliegende Beurteilung verspricht (so zum Ganzen BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – BeckRS 2022, 22282 Rn. 36 m.w.N.). Denn Prüflinge haben mit der Vorlage eines Attests, das den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO genügt, ihre verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht erfüllt, sodass etwaige Mängel des Attests in der Regel nicht mehr in ihre, sondern in die Sphäre der Prüfungsbehörde fällt (vgl. BayVGH a.a.O.). § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO stellt gerade auf die besondere Sachkunde und insbesondere auf die Unabhängigkeit und Objektivität der dort genannten Ärzte ab. Gerichts- bzw. Amtsärzte sollen ohne Rücksicht auf eine Vertrauensbeziehung aus dem Arzt-Patienten-Verhältnis den Gesundheitszustand des Prüflings objektiv beurteilen. Mit diesem Vorgehen geht einher, dass Gerichts- bzw. Amtsärzte im Rahmen ihrer Begutachtung auch fachärztliche Privatatteste hinzuziehen müssen (BayVGH a.a.O.). Die Regelung des Nachteilsausgleichs gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO beruht unmittelbar auf dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Die zitierten Grundrechte begründen einen Anspruch des Prüflings auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall, sofern die Fähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist, ihr bzw. sein vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301g m.w.N.). Danach stellt sich § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO letztlich als konkretisiertes Verfassungsrecht dar. Sichergestellt werden soll, dass Prüflinge möglichst gleiche Chancen erhalten, die an sie gestellten Leistungsanforderungen zu erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 2.6.2022 – 7 B 21.349 – BeckRS 2022, 22282 Rn. 29 m.w.N.). Aus der verfassungsrechtlichen Grundlage ergibt sich zudem, dass der gewährte Nachteilsausgleich auch im Verhältnis zu den übrigen Prüflingen das Gebot der Chancengleichheit wahren muss (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 301h). Aus diesem Grund darf der gewährte Nachteilsausgleich nicht zu einer Überkompensation der Beeinträchtigung führen, also zu einem (unbegründeten) Vorteil desjenigen Prüflings, dem Nachteilsausgleich gewährt wird (vgl. Jeremias a.a.O.). (2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besitzt die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner einen Anspruch auf Nachteilsausgleich wie ausgesprochen. (a) Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. So hat die Antragstellerin mit Eingang beim Antragsgegner am 6. Dezember 2022 Nachteilsausgleich beantragt, also gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO weit mehr als sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen am 8. März 2023. Auch hat sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 JAPO zum Nachweis ihrer Prüfungsbeeinträchtigung ein gerichtsärztliches Zeugnis vorgelegt, nämlich das Attest des gerichtsärztlichen Dienstes bei dem Oberlandesgericht … vom … 2023. (b) Bei summarischer Prüfung sind auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, die zu einem Anspruch auf Nachteilsausgleich wie ausgesprochen führen. (i) Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO liegen bei summarischer Betrachtung vor. Bei der Antragstellerin besteht eine Behinderung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO. Denn zur Überzeugung der Kammer leidet die Antragstellerin unter einer chronischen Schmerzsymptomatik. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund des vorgelegten gerichtsärztlichen Attests vom … 2023 gewonnen, das Entsprechendes ausführt. Den Inhalt des Attests stellt im Übrigen auch der Antragsgegner nicht in Frage. Zwar mögen die Ausführungen in dem bezeichneten Attest knapp gehalten sein. Jedoch bestehen aus Sicht der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Inhalt des Attests in Frage stellen könnten. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass … die Antragstellerin nicht hinreichend untersucht oder etwaiges Vorbringen der Antragstellerin sowie das fachärztliche Attest nicht hinreichend (kritisch) gewürdigt hätte. Im Übrigen geht es nach der dargestellten Rechtsprechung mit der Tätigkeit des Gerichtsarztes einher, fachärztliche Privatatteste in seine Beurteilung einzubeziehen. (ii) Die dargestellte – so der Wortlaut von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO – Behinderung führt bei summarischer Prüfung auch kausal dazu, dass die Antragstellerin in erheblicher Weise bei der Fertigung der anstehenden schriftlichen Prüfungsarbeiten beeinträchtigt ist. Dabei ist die Kammer in tatsächlicher Hinsicht von einer kausalen Beeinträchtigung in beträchtlichem Umfang überzeugt. Diese Überzeugung hat die Kammer zum einen daraus gewonnen, dass das gerichtsärztliche Attest ausführt, bei der Antragstellerin komme es durch die Schmerzsymptomatik bei längerem Sitzen zu zunehmenden Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich sowie zu Kopfschmerzen. Auch insoweit bestehen zu Überzeugung der Kammer aus den oben genannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die das – auch in diesem Zusammenhang knapp gehaltene – gerichtsärztliche Attest in Frage stellen könnten. Da schriftliche Prüfungsarbeiten im Ersten Juristischen Staatsexamen sitzend geschrieben werden und sich die Bearbeitungszeit nach § 28 Abs. 1 Satz 2 JAPO je Prüfungsaufgabe auf (täglich) fünf Stunden beläuft, spricht bereits die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass unter diesen Rahmenbedingungen solche Prüflinge, die sitzend zunehmend Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich sowie Kopfschmerzen entwickeln, im Vergleich zu gesunden Prüflingen beträchtlich beeinträchtigt sind, ihr wahres Leistungsbild darzustellen. Zum anderen spricht für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ein Rückschluss aus den von … medizinisch für erforderlich gehaltenen Ausgleichsmaßnahmen. So hat … sinngemäß klargestellt, aus seiner Sicht seien als Nachteilsausgleich die Möglichkeit der Anfertigung der Prüfungsarbeiten wechselnd im Sitzen und Stehen sowie kumulativ eine Pause von bis zu insgesamt 20 Minuten erforderlich. Auch letzteres hat der Antragsgegner in medizinischer Hinsicht ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Hierbei handelt es sich bei einer Gesamtbetrachtung um umfassende Ausgleichsmaßnahmen, die nicht zu erklären wären, wäre die Antragstellerin in der Prüfung nur unwesentlich beeinträchtigt, ihr wahres Leistungsbild darzustellen. Vielmehr sprechen die umfassenden Ausgleichsmaßnahmen spiegelbildlich für eine beträchtliche Beeinträchtigung der Antragstellerin. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist in rechtlicher Hinsicht von einer Beeinträchtigung auszugehen, die im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO erheblich ist. Denn jedenfalls eine beträchtliche Beeinträchtigung, wie sie hier vorliegt, ist mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in rechtlicher Hinsicht nicht vernachlässigbar oder unerheblich. Im Übrigen bejaht auch der Antragsgegner zumindest der Sache nach eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO. Denn andernfalls hätte er - mangels erheblicher Beeinträchtigung – in keiner Weise Nachteilsausgleich gewähren können bzw. dürfen. Soweit der Vortrag des Antragsgegners dahingehend zu verstehen ist, dass die Beeinträchtigung der Antragstellerin auf Tatbestandsseite von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO in einen ausgleichspflichtigen erheblichen und in einen nicht ausgleichspflichtigen unerheblichen Teil aufgeteilt werden könne, ist dies hier aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich. In tatsächlicher Hinsicht steht dem entgegen, dass die Antragstellerin an einem einheitlichen Krankheitsbild leidet, das letztlich zu einer im Wesentlichen einheitlichen Symptomatik führt, sodass die Aufspaltung dieses einheitlichen Lebenssachverhalts in ausgleichs- bzw. nicht ausgleichspflichtige Anteile fiktiv bzw. tatsächlich unmöglich erscheint. Darüber hinaus würde eine solche Aufteilung dem sachverständigen Amtsarzt, nicht aber – mangels Sachkunde – dem Antragsgegner obliegen. Soweit letzterer dennoch von einer Teilbarkeit ausgeht, eine solche Teilbarkeit der Erkrankung bzw. Beeinträchtigung aber – wie hier – aus dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis nicht hervorgeht, bedürfte es nach der dargestellten Rechtsprechung weitergehender Ermittlung des Antragsgegners von Amts wegen, um ggf. zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Im Übrigen spricht auch § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO von einer erheblichen Beeinträchtigung wegen einer nachgewiesenen Behinderung, nicht aber von bestimmten Anteilen der Beeinträchtigung bzw. Behinderung. Auch soweit der Antragsgegner auf Grundlage der von … im Einzelnen für erforderlich gehaltenen Ausgleichsmaßnahmen eine Aufteilung der insgesamt erheblichen Beeinträchtigung in einen erheblichen und in einen unerheblichen Teil vornimmt, ist dies zumindest vorliegend nicht möglich. Zunächst setzt der Antragsgegner hierbei in medizinischer Hinsicht unausgesprochen voraus, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen gänzlich isoliert und unabhängig voneinander betrachtet sowie jeweils auf – wohl fiktive – Beeinträchtigungsanteile zurückgeführt werden können, die medizinisch ebenfalls unabhängig voneinander betrachtet werden können. Eine solche Annahme ist jedoch ohne medizinische Sachkunde nicht tragfähig. So ist vorliegend etwa gut denkbar, dass bereits die in dem gerichtsärztlichen Attest genannten Ausgleichsmaßnahmen miteinander interagieren, also nicht schlicht „addiert“ werden können, sondern lediglich in ihrem wechselseitigen Zusammenwirken den medizinisch notwendigen Ausgleich herbeiführen. Darüber hinaus wäre der Antragsgegner auch insoweit – wie ausgeführt – auf etwaige Nachermittlungen von Amts wegen verwiesen. Zudem vermischt das Vorgehen des Antragsgegners letztlich Tatbestand und Rechtsfolge von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO. So wird aus der Rechtsfolge des angemessenen Nachteilsausgleichs, der ggf. auch aus mehreren Maßnahmen bestehen kann, auf eine konkrete, inhaltliche Aufteilung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Beeinträchtigung geschlossen, obwohl zumindest der Wortlaut der Norm eine solche Aufteilung nicht vorsieht. Überdies widerspricht das Vorgehen des Antragsgegners auch seiner sonstigen Verwaltungspraxis. In diesem Zusammenhang hat er auf entsprechende Nachfrage erklärt, ein fiktiver Prüfling, bei dem eine Beeinträchtigung zu unterstellen sei, welche aus medizinischer Sicht eine Kompensation in Gestalt einer Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten erfordere, erhalte nach der Verwaltungspraxis grundsätzlich eine solche Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten. Auch insoweit teilt der Antragsgegner also die einheitliche Beeinträchtigung des Prüflings nicht in einen unerheblichen Teil – der aus Sicht des Antragsgegners 29 Minuten entspräche – sowie einen (verbleibenden) erheblichen Teil von 16 Minuten auf. Vielmehr wird dem Prüfling zutreffend eine Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten (und nicht 16 Minuten) gewährt. (iii) Schließlich entfällt der Tatbestand aus § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO auch nicht deswegen, weil die Beeinträchtigung der Antragstellerin das abgeprüfte Leistungsbild betreffen würde. Zwar mag die Beeinträchtigung der Antragstellerin eine dauerhafte Erkrankung darstellen, zumal sie selbst vorgetragen hat, bereits seit fünf Jahren unter der chronischen Symptomatik zu leiden. Jedenfalls betreffen die gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht das abgeprüfte Leistungsbild des Ersten Juristischen Staatsexamens. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 JAPO soll die Erste Juristische Staatsprüfung feststellen, ob die Prüfungskandidaten das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht haben und für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendare fachlich geeignet sind. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 JAPO sollen die Kandidaten in der Prüfung zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen. Danach sollen in der streitgegenständlichen Prüfung juristische, also geistige Fähigkeiten unter Beweis gestellt werden. Insoweit ist irrelevant, ob die entsprechenden Gedanken als Ausdruck der geistigen Fähigkeiten im Sitzen oder Stehen zu Papier gebracht werden oder dabei lediglich aus körperlichen Gründen Pausen eingelegt werden müssen. (iv) Mit der Rechtsfolge aus § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO kann die Antragstellerin von dem Antragsgegner bei summarischer Prüfung Nachteilsausgleich wie ausgesprochen verlangen. Denn hierbei handelt es sich um den angemessenen Nachteilsausgleich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO. Hierfür besteht zumindest ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Denn aus dem vorgelegten gerichtsärztlichen Attest ergibt sich – jedenfalls nach Klarstellung durch … –, dass aus medizinischer Sicht als Nachteilsausgleich sowohl die Möglichkeit des Wechselns zwischen Stehen und Sitzen also auch Pausen bis zu 20 Minuten pro Prüfungstag erforderlich sind. Zu berücksichtigen ist zwar, dass das Attest den Ausgleich betreffend die für erforderlich gehaltene Pause nicht näher begründet. Allerdings sind auch keine tragfähigen Anhaltspunkte ersichtlich, dass das gerichtsärztliche Attest ggf. insoweit unzutreffend sein könnte. Im Übrigen hat auch der Antragsgegner die medizinische Erforderlichkeit der in dem Attest enthaltenen Pausen nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich ausgeführt, der amtsärztlich festgestellte Zeitverlust von 20 Minuten aufgrund der Beeinträchtigungen der Antragstellerin werde nicht in Frage gestellt. Auf dieser Grundlage spricht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei den medizinisch erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen inhaltsgleich auch um den angemessenen Nachteilsausgleich im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO handelt. So besitzt die Antragstellerin, da die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Norm erfüllt sind, einen Anspruch auf möglichst vollständigen Nachteilsausgleich. Denn § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO als konkretisiertes Verfassungsrecht bzw. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sollen gerade sicherstellen, dass Prüflinge möglichst gleiche Prüfungschancen erhalten. Soweit der Vortrag des Antragsgegners so zu verstehen sein sollte, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Prüflings durch Maßnahmen des Nachteilsausgleich lediglich insoweit kompensiert werden dürften, dass der Prüfling nach erfolgtem Nachteilsausgleich zwar weiterhin benachteiligt sei, allerdings lediglich noch in unwesentlichem Ausmaß, kann dem jedenfalls dann nicht gefolgt werden, sofern mit der Rechtsauffassung des Antragsgegners eine wesentliche Benachteiligung erst dann angenommen würde, wenn die Beeinträchtigung bezogen auf eine fünfstündige Klausur zu einem Zeitverlust von 30 Minuten oder mehr führen würde. Denn dies würde bedeuten, dass etwa Prüflinge, die in der Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit um 30% beeinträchtigt sind, lediglich einen Nachteilausgleich im Umfang von 21% erhalten dürften, da die verbleibende Beeinträchtigung von unter 10% nach der Rechtsauffassung des Antragsgegners unerheblich wäre. Danach würden erheblich beeinträchtige Prüflinge auch unter Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs systematisch gegenüber der größten Vergleichsgruppe bestehend aus allen gesunden Prüflingen benachteiligt, weil stets eine Benachteiligung verbleiben müsste. Diese verbleibende Benachteiligung hier in Gestalt eines Zeitverlusts von immerhin 20 Minuten ist bei summarischer Prüfung nicht vernachlässigbar. Eine solche Benachteiligung ist gerade nicht mit dem sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO und Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Sinn und Zweck des Nachteilausgleichs vereinbar, möglichst gleiche Prüfungschancen herzustellen. Im Übrigen würde ein entsprechendes Vorgehen des Antragsgegners auch seiner sonstigen Verwaltungspraxis widersprechen. So ist bereits ausgeführt, dass der Antragsgegner auch im Fall einer aus medizinischer Sicht erforderlichen Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten eine solche grundsätzlich gewährt, die Beeinträchtigung also nicht etwa lediglich bis zur Grenze der angenommenen Unerheblichkeit zurückführt wird. Etwas anderes mag gelten, sofern die Erheblichkeitsschwelle aus § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO im Sinne einer Bagatellgrenze verstanden würde, da insoweit auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG noch keine Ungleichbehandlung vorliegen könnte (vgl. etwa zu einer Bagatellgrenze bei dem ausdrücklichen Differenzierungsverbot bei Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Wolff in Hömig/Wolff, GG, 13. Auflage 2022, Art. 3 Rn. 20). Insoweit dürfte etwa das antragsgegnerseits gewählte Beispiel relevant sein, dass der minimale Zeitaufwand, der jeweils beim Wechsel zwischen Sitzen und Stehen anfällt, nicht ausgeglichen werde. Hier steht jedoch der krankheitsbedingte Verlust von 20 Minuten Bearbeitungszeit bezogen auf eine fünfstündige Klausur in Frage, den der Antragsgegner wie ausgeführt ausdrücklich nicht in Frage gestellt hat. Ein solcher Zeitverlust ist nicht mehr vernachlässigbar bzw. eine Bagatelle. Nach alldem kann hier offenbleiben, ob die Annahme des Antragsgegners tatsächlich zutrifft, dass eine erhebliche Beeinträchtigung erst ab einem Arbeitszeitverlust von 30 Minuten vorliegt, also etwa eine aus medizinischer Sicht erforderliche Schreibzeitverlängerung von 29 Minuten rechtlich mit dem zumindest zu hinterfragenden Argument nicht gewährt werden dürfte, 29 Minuten „mehr oder weniger“ würden sich im Rahmen einer Examensklausur nicht auswirken, obwohl der Antragsgegner zur Kompensation etwa einer Lärmbelästigung auch bereits kürzere Verlängerungen der Bearbeitungszeit gewährt hat (vgl. zu einer zehnminütigen Schreibzeitverlängerung im Ersten Juristischen Staatsexamen BayVGH, B.v. 21.7.2021 – 7 ZB 20.922 – BeckRS 2021, 22564 Rn. 14). Weiter greift die Argumentation des Antragsgegners im Ergebnis nicht durch, wonach der zwanzigminütige Arbeitszeitverlust hier deswegen unerheblich sei, weil auch andere Prüflinge durch Toilettengänge, Ausruhen, „Auszeiten“ und/oder Nahrungsaufnahme 20 Minuten ihrer Bearbeitungszeit verlören. Denn während andere Prüfungsteilnehmer sich frei entscheiden können, 20 Minuten ihrer Bearbeitungszeit anderweitig zu verwenden oder aber „durchzuschreiben“, besteht für die Antragstellerin insoweit gerade keine Wahl und damit insoweit keine Chancengleichheit. Sie erfährt einen Arbeitszeitverlust von 20 Minuten bereits aufgrund ihrer Beeinträchtigung, sodass sie sich bezogen auf diese 20 Minuten auch nicht für ein „Durchschreiben“ ohne Pause entscheiden kann. Sollte sie sich daher etwa wie andere Prüfungsteilnehmer entscheiden, freiwillig eine Pause von 20 Minuten einzulegen, würde sich ihre Arbeitszeit bereits um 40 Minuten reduzieren, während dieselbe Entscheidung bei den anderen Prüflingen lediglich zum Verlust von 20 Minuten Arbeitszeit führt. Hieraus ergibt sich auch, dass die zuletzt geäußerte Behauptung des Antragsgegners nicht zutrifft, wonach der Arbeitszeitverlust von 20 Minuten in dem Rahmen liege, was jeder Prüfungsteilnehmer zu ertragen habe. Die darüber hinausgehende, sinngemäße Behauptung des Antragsgegners, auch die anderen, gesunden Prüfungsteilnehmer würden Schmerzen oder Verkrampfungen im Rücken, an der Schulter und in der Hand erleiden, was dem „Normalmaß“ entspreche, erscheint der Kammer bereits in tatsächlicher Hinsicht zumindest fraglich. Entscheidend ist aber, dass die Behauptung des Antragsgegners nicht berücksichtigt, dass … der Antragstellerin gerade ein Krankheitsbild samt Symptomatik attestiert hat, das keineswegs dem „Normalmaß“ entspricht. Schließlich liegt es aus Sicht der Kammer fern, dass im Rahmen einer gerichtsärztlichen Untersuchung, die gerade der Bestimmung eines etwaigen Nachteilsausgleichs dienen soll, solche Beeinträchtigungen als ausgleichspflichtig festgestellt werden, die lediglich dem „Normalmaß“ entsprechen. Denn für die Einordnung eines „Normalmaßes“ bzw. für Abweichungen hiervon ist der Gerichts- bzw. Amtsarzt in medizinischer Hinsicht Experte. Darüber hinaus ist für jedermann, erst Recht für den Gerichts- bzw. Amtsarzt offensichtlich, dass für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lediglich Abweichungen vom „Normalmaß“ relevant sind. Schließlich bestehen hier auch keine Anhaltspunkte, dass die in dem gerichtsärztlichen Attest für notwendig erachteten Ausgleichsmaßnahmen zu einer Überkompensation führen könnten, also den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würden bzw. der Nachteilsausgleich – so die Formulierung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO – den Wettbewerb verletzen würde. Insbesondere sind solche Anhaltspunkte nicht aus dem gerichtsärztlichen Attest ersichtlich. Vielmehr hat … auf Nachfrage sinngemäß erklärt, die beiden Spiegelpunkte in dem Attest betreffend den aus seiner Sicht erforderlichen Nachteilsausgleich seien kumulativ gemeint. Hiermit bringt … auch zum Ausdruck, die genannten Maßnahmen seien zur Kompensation des Nachteils erforderlich. Damit ist es schon nicht mit dem Inhalt des gerichtsärztlichen Attests vereinbar, soweit der Antragsgegner ausführt, die dort geforderten Pausen könnten zur Vermeidung einer Überkompensation nicht gewährt werden bzw. die Pausen würden eine unzulässige Überkompensation darstellen. e) Auch die besonderen Anforderungen, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache erlauben, sind erfüllt. Denn die Vorwegnahme der Hauptsache ist hier zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, da die Antragstellerin sonst unzumutbare Nachteile erleiden würde, die zumindest nicht ausreichend wiedergutzumachen wären. So würde eine lediglich vorläufige Regelung dazu führen, dass die Antragstellerin etwa nach erfolgreich abgelegtem Ersten Juristischen Staatsexamen erst während ihres Vorbereitungsdienstes, ggf. sogar erst nach den Prüfungen des Zweiten Juristischen Staatsexamens Gewissheit erlangen könnte, ob sie rechtssicher davon ausgehen kann, das Erste Juristische Staatsexamen erfolgreich abgelegt zu haben. Diese Ungewissheit und rechtlichen Risiken für die weitere Ausbildung sind der Antragstellerin nicht zumutbar. Darüber hinaus ist aus den dargelegten Gründen jedenfalls auch mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad davon auszugehen, dass die Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren obsiegen würde. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog.