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Urteil

AN 4 K 21.336

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Widerruf einer Äußerung im Mitteilungsblatt einer Stadt findet gegen Werturteile nicht statt. (Rn. 46) 2. Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. (Rn. 47 – 59)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Widerruf einer Äußerung im Mitteilungsblatt einer Stadt findet gegen Werturteile nicht statt. (Rn. 46) 2. Zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. (Rn. 47 – 59) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. A. Nach Abtrennung des für erledigt erklärten Teils der Klage sowie Verweisung des Schadensersatzanspruches an die ordentliche Gerichtsbarkeit verbleibt als klägerisches Begehren i. S. v. §§ 86, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) noch eine Entscheidung im Hauptantrag über den Anspruch auf Widerruf der veröffentlichten Textpassage sowie hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der veröffentlichen Textpassage. Infolge des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichtes … vom 17. Februar 2021 - … – ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes bindend festgelegt worden, § 173 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). B. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt mit dem Widerruf ein schlicht-hoheitliches Handeln, wofür die allgemeine Leistungsklage statthaft ist. Im Übrigen ist er im konkreten Fall jedenfalls klagebefugt, denn er kann die Möglichkeit geltend machen, durch die Nichtvornahme des Widerrufs der streitgegenständlichen Äußerung in seinem dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzurechnenden Ehrschutzanspruch verletzt zu sein. II. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch unbegründet. Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich um ein Werturteil. Der grundsätzlich auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch zu stützende Anspruch auf Widerruf ist unabhängig davon, ob die Äußerung den Kläger in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ausgeschlossen, weil der Widerruf einer Meinungsäußerung für den Beklagten unzumutbar ist. 1. Als Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung kommt der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Nach diesem in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wurzelnden Anspruch kann jemand, der durch öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass diese die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch ist, dass durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, U.v. 29.6.2022 – 6 C 11/20 – juris Rn. 16). 2. Unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen kommt der Anspruch auf den Widerruf der streitgegenständlichen Äußerung vorliegend nicht in Betracht. Es liegt eine Meinungsäußerung vor. Ein Widerruf der getroffenen Meinungsäußerung, hinsichtlich welcher sich auch der Beklagte auf einen dem Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vergleichbaren Schutz berufen kann, ist dem Beklagten im Lichte der Meinungs- bzw. Redefreiheit unzumutbar. a) Es entspricht festen Rechtsprechungsgrundsätzen, dass mit Widerrufsklagen allein Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, nicht jedoch subjektive Wertungen, die nur falsch oder richtig, nicht aber wahr oder unwahr sind. Werturteilen kann lediglich mit der Unterlassungsklage begegnet werden (BayVGH, U.v. 10.10.1984 – 4 B 83 A/638 – BeckRS 1984, 110441). Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt der Äußerung an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung auf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich. Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu klären (BVerfG, B.v. 27.2.2003 – 1 BvR 1811/97 – juris Rn. 8). Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sind Meinungen. Auf sie bezieht sich die Freiheit der Äußerung und Verbreitung. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend. Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird. Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist. In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 2 GG Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben (BVerfG, B.v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 – juris Rn. 26). Nach Auffassung der Kammer kann sich der Erste Bürgermeister einer Gemeinde in amtlicher Eigenschaft strenggenommen als Teil des Staates zwar nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Jedoch erwachsen ihm in Ansehung seiner Organstellung als gewähltes Stadtoberhaupt die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Bayerische Verfassung (BV)) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) hergeleiteten, organschaftlichen Rechte der Repräsentationsfunktion sowie Redefreiheit, welche ihm im Ergebnis eine zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht anders zu behandelnde, vergleichbare Rechtsposition zur Äußerung verleihen (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.3.2023 – AN 4 K 22.02123 – juris Rn. 52, 64). Tatsachenbehauptungen sind dagegen keine Meinungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich (BVerfG, B.v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 – juris Rn. 27). Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen ist im Einzelfall schwierig, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG, B.v. 13.4.1994 – 1 BvR 23/94 – juris Rn. 28). Der Inhalt einer Äußerung muss durch Interpretation ermittelt werden. Hat die Äußerung eine Einflussnahme auf den Prozess der Meinungsbildung zum Ziel, so müssen die Gesichtspunkte und Maßstäbe, die das Gericht bei der Interpretation heranzieht, mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sein (BVerfG, B.v. 19.4.1990 – 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 – juris Rn. 28). Es kommt auch darauf an sicherzustellen, dass der Sinn einer Äußerung nicht in einer Weise ermittelt wird, die der Bedeutung der Meinungsäußerung für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen und seine Teilnahme am politischen Leben wie auch für die freie Kommunikation in der Gesellschaft insgesamt widerspricht (BVerfG, B.v. 19.4.1990 – 1 BvR 40/86, 1 BvR 42/86 – juris Rn. 30). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche Äußerung – „Die Verhandlungen mit dieser Familie (gemeint ist die Verkäuferfamilie) standen kurz vor dem Scheitern, da … offenbar Kenntnis davon hatte und massiv auf die Verkäufer einwirkte.“ – als Werturteil, weshalb ein Anspruch auf Widerruf wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. (1) Das Verb „einwirken“ wird in der Rechtschreibung als „jemanden gezielt beeinflussen“ bzw. „Einfluss nehmen“ definiert (https://www.duden.de/rechtschreibung/einwirken, Abrufdatum: 14. September 2023). Das Adverb „offenbar“ wird als „augenfällig“, „augenscheinlich“, „deutlich (erkennbar)“ bzw. „eklatant“ umschrieben (https://www.duden.de/rechtschreibung/offenbar_unzweifelhaft_augenfaellig, Abrufdatum: 14. September 2023). Und schließlich definiert sich das Adjektiv massiv als (von etwas Unangenehmen) „heftig“, „scharf“ bzw. „entschieden“ (und in grober Weise erfolgend) (https://www.duden.de/rechtschreibung/massiv, Abrufdatum: 14. September 2023). (2) Das Gericht verkennt nicht, dass – wie vom Kläger vorgetragen – die streitgegenständliche Äußerung mit der Behauptung, dass der Kläger Kenntnis von den Grundstückverhandlungen gehabt und er auf die Verkäuferfamilie eingewirkt habe, einen gewichtigen Tatsachenkern aufweist. Jedoch ist auch festzustellen, dass der Kläger selbst davon ausgeht, dass beim Leser die Aussage haften bliebe, der Bürgermeister des Beklagten habe die starke Vermutung aufgrund eigener Kenntnisse, dass der Kläger Kenntnis von den Verhandlungen der betreffenden Familie mit der Gemeinde hätte und versuche, diese (Familie) mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen. Bereits aus diesem Vortrag wird deutlich, dass für sich genommen nicht die Behauptung der Kenntnis des Klägers von den Grundstücksverhandlungen und auch nicht die Behauptung der Einflussnahme auf die Grundstücksverhandlungen den klägerischen Ehrschutz betrifft, sondern vielmehr, dass der Eindruck entsteht, dass der Kläger dies mit unlauteren Mitteln versucht habe. Dieser Eindruck findet seinen Anknüpfungspunkt jedoch nicht in den behaupteten Tatsachen, sondern in dem Begriff des „massiven Einwirkens“. Entsprechendes bringen auch die Urteilsgründe der zivilrechtlichen Streitigkeit vor dem Landgericht … (S. 204 f. der Gerichtsakte) zum Ausdruck. Hiernach sei zu berücksichtigen, dass die veröffentlichte Äußerung des Beklagten aus Sicht eines verständigen und objektiven Empfängers einen erheblichen Interpretationsspielraum zulasse. Zwar mag die Äußerung für den Kläger und im allgemeinen Sprachgebrauch einen negativen Klang besitzen. Das dem Kläger zugeschriebene Verhalten lasse sich jedoch i. S. eines vielgestaltigen Vorgehens sowohl als bloßes argumentatives Einwirken im politischen Prozess als auch als grenzüberschreitendes Verhalten interpretieren. Zwingend sei weder die eine noch die andere Interpretation. (3) In Ansehung des Vorangestellten gelangt das hiesige Gericht zu dem Ergebnis, dass dem Begriff des „massiven Einwirkens“ ein weiter Interpretationsspielraum zukommt und es sich daher bei der streitgegenständlichen Äußerung, gerade unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum umfassenden Schutz des Grundrechts der Meinungs- bzw. Redefreiheit, in der Gesamtschau um ein Werturteil handelt. Den Anstoß des Klägers bildet nämlich – wie auch vom Prozessbevollmächtigten vorgetragen – der Umstand, dass dem Leser des Mitteilungsblattes suggeriert wird, dass der Kläger mit unlauteren Mitteln Einfluss auf die Verkäuferfamilie zu nehmen versucht habe. Als bekennender Gegner des geplanten Industriegebietes bildet aber weder die Frage, ob der Kläger „offenbar Kenntnis von den Grundstücksverhandlungen“ gehabt hat, noch ob er zur Verhinderung der Grundstücksverkäufe auf die Verkäuferfamilie im politischen Meinungsprozess (argumentativ) eingewirkt hat, ein verwerfliches Verhalten. Zwar ist die Feststellung, ob der Kläger auf die Verkäuferfamilie eingewirkt hat als Tatsache dem Beweis zugänglich. Jedoch wird erst in Verbindung mit dem Adjektiv „massiv“ aus dem nicht verwerflichen „Einwirken“ auf die Verkäuferfamilie ein mögliches vorwerfbares Verhalten durch den Kläger. Letztendlich korreliert die negative Konnotation der gesamten streitgegenständlichen Äußerung mit der Frage, ob das „Einwirken“ tatsächlich „massiv“ gewesen ist, weil es etwa auf unlauteren Mitteln oder menschlich übergriffigem oder in sonstiger Weise unangemessenem Verhalten beruhte. Angesichts des weiten Interpretationsspielraumes ist die Frage, ob das „Einwirken“ auch „massiv“ gewesen ist, jedoch nicht dem Beweis zugänglich. Es handelt sich mithin um eine Wertung des Ersten Bürgermeisters des Beklagten. Schon aus der Definition des Adjektivs wird deutlich, dass die Bedeutung des Wortes erheblichen Raum zur Beurteilung lässt. Was für den Einzelnen konkret ein „massives Einwirken“ darstellt, hängt von dem jeweiligen subjektiven Empfinden des Einwirkungsempfängers ab. Dementsprechend lässt sich die Frage, ab wann für den objektiven, durchschnittlichen Betrachter ein „massives Einwirken“ vorliegt, auch nicht verallgemeinern. C. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Es greift angesichts des bereits ausgeurteilten Schadensersatzanspruches vor dem Landgericht … zu Lasten des Klägers die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ferner besteht für den Kläger auch aus datenschutzrechtlicher Hinsicht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. I. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung „rechtswegübergreifend“, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben wäre oder bereits erhoben ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2000 – 7 C 3/00 – juris Rn. 12). Wesentlich ist dabei, dass die in Betracht kommende Gestaltungs- oder die Leistungsklage angemessenen und ausreichenden, der Feststellungsklage in Reichweite und Effektivität gleichwertigen Rechtsschutz bietet (BVerwG, U.v. 16.10.2013 – 8 C 21/12 – juris Rn. 19). Das hat z. B. Bedeutung, wenn eine Gestaltungs- oder Leistungsklage das eigentliche Anliegen des Klägers nur als bloße nicht der Rechtskraft fähige Vorfrage erfassen würde (BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2/95 – juris Rn. 29). Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen bestimmten Rechtsweg. In dem im ordentlichen Rechtsweg zu führenden Prozess um Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Nebenpflicht eine vom Zivilgericht zu beantwortende Vorfrage. Dies genügt der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, und zwar auf einfachere Weise, als wenn über einzelne Elemente des rechtlich gebotenen Schadensausgleiches in mehreren Verfahren unterschiedlicher Rechtswege entschieden würde. Eine Auslegung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO dahin, die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage sei nur dann unzulässig, wenn gleicher oder besserer Rechtsschutz durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage gerade im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich wäre, ist nicht geboten (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1985 – 4 C 21/80 – juris Rn. 41). Nichts anderes bringt der Gesetzgeber gerade mit der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 Var. 3 VwGO zum Ausdruck, bei der es sich hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche um eine abdrängende Sonderzuweisung hin zur ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG hingewiesen, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Entsprechendes gilt auch im streitgegenständlichen Fall. Im Zuge des durch Beschluss vom 29. Oktober 2021 an das Landgericht … verwiesenen Schadensersatzprozesses wurde sich bereits mit der Frage der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit der Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten befasst (S. 205f. der Gerichtsakte). Ausweislich der Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts … vom 16. August 2022 – … – komme ein über den datenschutzrechtlichen Schmerzensgeldanspruch hinausgehender Anspruch auf Basis des § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Das Landgericht hat sich insoweit im Zuge der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ersichtlich mit der Frage der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche nicht vorliegt. II. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt das Gericht unter Berücksichtigung des zivil- und verwaltungsgerichtlichen Prozessablaufs. In Fällen, in denen zunächst beim Verwaltungsgericht wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, dieses Begehren sich aber nach Klageerhebung erledigt hat und deshalb gegen den Beklagten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, ist der Kläger in Anlehnung an die Regelung über die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht dem auf primären Rechtsschutz zielenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeitlich nachfolgt, und zwar deshalb, weil durch eine nachträgliche Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse sich das anfängliche Rechtsschutzbegehren erledigt hat und der Kläger damit auf einen Anspruch auf Schadensausgleich zurückgeworfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2000 – 7 C 3/00 – juris Rn. 14). Unabhängig davon, ob die Feststellungsklage auch subsidiär und damit unzulässig ist, wenn die Feststellungsklage erst erhebliche Zeit nach dem erledigenden Ereignis sowie Anhängigkeit des Schadensersatzanspruches erhoben wird, greift die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht, weil im Schadensersatzprozess bereits ein Urteil ergangen ist. Der Verwaltungsprozess ist damit zeitlich nachfolgend zum zivilgerichtlichen Prozess, weshalb es keiner späteren Nutzbarmachung der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Prozesses mehr bedarf. III. Im Übrigen gilt das oben Dargestellte – unabhängig davon, ob das klägerische Begehren gemäß §§ 86, 88 VwGO letztlich noch darauf gerichtet ist – auch für die Feststellung der Rechtswidrigkeit in datenschutzrechtlicher Hinsicht. Durch das landgerichtliche Urteil, welches den Schadensersatzanspruch auf die datenschutzrechtliche Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung stützt, sowie durch die Ausführungen des Landesbeauftragten für Datenschutz besteht für die erneute Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Veröffentlichung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.