Urteil
8 C 21/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der pauschal die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung jeglichen öffentlichen Glücksspiels untersagt, genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht.
• Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV setzt voraus, dass gerade aus der Zahlung die Gewinnchance erwächst; bloße Teilnahmegebühren reichen nicht aus.
• Der ordnungsrechtliche Glücksspielbegriff des GlüStV ist in Bezug auf das Entgeltsmerkmal nicht weiter auszulegen als der Einsatzbegriff des § 284 StGB.
• Bei einem Managerspiel mit einmaliger Teilnahmegebühr, die nur Mitspielberechtigung vermittelt, liegt regelmäßig kein Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV vor.
• Bei relativ geringen, einmaligen Teilnahmegebühren sind die mit dem GlüStV verfolgten Gefahren (Sucht, Begleitkriminalität) nicht in gleicher Weise gegeben, sodass die Eingriffe unverhältnismäßig wären.
Entscheidungsgründe
Keine Glücksspielbegriffserweiterung: Teilnahmegebühr ohne Einsatz ist kein Glücksspiel • Ein Verwaltungsakt, der pauschal die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung jeglichen öffentlichen Glücksspiels untersagt, genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht. • Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV setzt voraus, dass gerade aus der Zahlung die Gewinnchance erwächst; bloße Teilnahmegebühren reichen nicht aus. • Der ordnungsrechtliche Glücksspielbegriff des GlüStV ist in Bezug auf das Entgeltsmerkmal nicht weiter auszulegen als der Einsatzbegriff des § 284 StGB. • Bei einem Managerspiel mit einmaliger Teilnahmegebühr, die nur Mitspielberechtigung vermittelt, liegt regelmäßig kein Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV vor. • Bei relativ geringen, einmaligen Teilnahmegebühren sind die mit dem GlüStV verfolgten Gefahren (Sucht, Begleitkriminalität) nicht in gleicher Weise gegeben, sodass die Eingriffe unverhältnismäßig wären. Die Klägerin, ein Medienunternehmen, bot in der Bundesligasaison 2009/2010 ein Internet-Bundesligamanagerspiel an, bei dem Teilnehmer pro Team 7,99 € zahlten und bis zu zehn Teams anmelden konnten. Die Spielwertung beruhte auf redaktionellen Bewertungen und weiteren Kriterien; es wurden Sach- und Geldpreise ausgeschüttet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte der Klägerin mit Verfügung die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung öffentlichen Glücksspiels nach dem GlüStV und drohte Zwangsgeld an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und wies das Angebot als unerlaubtes öffentliches Glücksspiel ein. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Verfügung auf und stellte fest, dass das Managerspiel kein Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 GlüStV sei, weil die Gebühr lediglich Teilnahmeberechtigung gewähre und nicht die Gewinnchance begründe. Das Regierungspräsidium legte Revision ein. • Bestimmtheitsmangel der Untersagungsverfügung: Die Verfügung untersagte allgemein zukünftige Aktivitäten der Klägerin im Bereich öffentliches Glücksspiel und enthielt keine konkrete Einzelfallregelung; damit fehlte die hinreichende Bestimmtheit nach § 37 VwVfG. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil die Anfechtungsklage allein den Rechtschutz nicht hinreichend gewährleisten konnte. • Begriff des Entgelts/Einordnung zum Einsatzbegriff: § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV verlangt, dass durch die Zahlung die Gewinnchance erwächst; diese Auslegung deckt sich mit dem Einsatzbegriff des § 284 StGB und ist systematisch geboten im Zusammenhang mit § 33h GewO. • Unmittelbarer Zusammenhang erforderlich: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und der Gewinn- oder Verlustmöglichkeit ein notwendiger Zusammenhang bestehen; bloße Teilnahmegebühren, die nur die Berechtigung verschaffen, genügen nicht. • Sachverhaltsbezogene Anwendung: Beim streitigen Managerspiel eröffnet die Zahlung von 7,99 € noch keine Gewinnchance; die Gewinnchancen entstehen erst durch das konkrete Spielverhalten und den zeitlichen Einsatz des Teilnehmers. • Verhältnismäßigkeit und Schutzzweck: Die Gefahr von Spielsucht, Geldwäsche oder Beschaffungskriminalität ist bei einmaligen, relativ geringen Teilnahmegebühren und dem Spielmodell als gering anzusehen; umfangreiche GlüStV-Regelungen wären hier unverhältnismäßig. • Folgerung für die Normauslegung: Das Entgeltsmerkmal des GlüStV darf nicht weiter gefasst werden als der Einsatzbegriff des Strafrechts; das schränkt die Anwendbarkeit staatsvertraglicher Verbote auf Fälle mit tatsächlichem Einsatzrisiko ein. Die Revision des Regierungspräsidiums ist unbegründet; die Verfügung vom 12.11.2009 ist aufzuheben. Die Feststellung, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet angebotene Managerspiel kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist, bleibt bestehen. Die Untersagungsverfügung war zudem in Nummer 1 nicht hinreichend bestimmt, weil sie pauschal auch weitere künftige Glücksspielaktivitäten erfasste. Wegen des fehlenden unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Teilnahmegebühr und einer Gewinnchance liegt kein für das GlüStV/§ 284 StGB relevantes Entgelt bzw. Einsatz vor; somit greifen die öffentlich-rechtlichen Verbots- und Schutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht. Die Klägerin hat damit im Ergebnis gewonnen, da ihr Geschäftsmodell unter den gegebenen Umständen nicht als untersagtes öffentliches Glücksspiel zu qualifizieren ist.