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Urteil

AN 16 K 22.01830

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in der Regelung des § 67 Abs. 5 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. IRd § 67 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 2 SG ist die Behörde nach dem Wortlaut ("kann") zu einer Ermessensausübung verpflichtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr in der Regelung des § 67 Abs. 5 SG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. IRd § 67 Abs. 5 Hs. 2 Alt. 2 SG ist die Behörde nach dem Wortlaut ("kann") zu einer Ermessensausübung verpflichtet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid vom 21. Oktober 2021 und der Widerspruchs- bescheid vom 4. Mai 2022 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. die Aufhebung des Bescheides des Karrierecenters der Bundeswehr … vom 21. Oktober 2021 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. Mai 2022 begehrt. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten (vgl. Ziffer 1). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (vgl. Ziffer 2). 1. Der Bescheid vom 21. Oktober 2021, mit dem die Beklagte den Kläger gemäß § 67 Abs. 5 SG von Dienstleistungen für die Bundeswehr zurückgestellt hat, und der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 sind rechtswidrig und daher aufzuheben. Zwar ist die Beklagte, die über diese Frage mangels Rechtskrafterstreckung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. August 2021, W 1 K 21.396, erneut entscheiden durfte (a), zurecht der Auffassung, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG vorliegend verwirklicht ist und eine Heranziehung des Klägers das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde (b), allerdings hat die Beklagte bei der Zurückstellungsentscheidung im Bescheid vom 21. Oktober 2021 und im Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 das ihr im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt (c). a) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg zum Vorliegen des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 SG sind nicht gemäß § 121 VwGO von der Rechtskraft des Urteils vom 24. August 2021, W 1 K 21.396, erfasst und hinderten die Beklagte nicht daran, eine neue Sachentscheidung über die Zurückstellung des Klägers gemäß § 67 Abs. 5 SG zu treffen. Mangels entgegenstehender Rechtskraft war die Beklagte insoweit auch nicht an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verhindert die Rechtskraft eines Urteils in erster Linie, dass ein Streitgegenstand, über den bereits rechtskräftig entschieden worden ist, in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten erneut sachlich überprüft wird (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 – 9 C 501.93 – juris Rn. 9; U.v. 18.9.2001 – 1 C 4.01 – juris Rn. 13). Rechtskräftige Urteile binden jedoch nur insoweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, der durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 a.a.O. Rn. 9; B.v. 14.11.2007 – 8 B 81.07 – Rn. 5 jeweils m.w.N.). Die gerichtliche Entscheidung ist demgemäß die im Entscheidungssatz des Urteils sich verkörpernde Rechtsfolge als Ergebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz, also der konkrete Rechtsschluss vom Klagegrund auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der begehrten Rechtsfolge anhand des die Entscheidung unmittelbar tragenden Rechtssatzes. Auf diesen unmittelbaren Gegenstand des Urteils ist die Rechtskraft beschränkt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und sonstige Vorfragen oder Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung tragend gewesen sind (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.1994 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.; BVerwG, U.v. 31.8.2011 – 8 C 15.10 – juris Rn. 20). Bei einem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil geben erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift; deshalb nehmen diese im Sinne von § 121 VwGO an der Rechtskraft des Urteils teil (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 18 m.w.N.). Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1992 – 1 C 12.92 – juris Rn. 12; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 12, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 7). Hat das Gericht den Verwaltungsakt allein wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers, eines Ermessens- oder Beurteilungsfehlers aufgehoben, hindert die Rechtskraft die Behörde nicht, unter Vermeidung des gerügten Fehlers die gleiche Regelung erneut zu treffen (vgl. Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023 mit Hinweis auf BVerwG, B.v.11.4.2003 – 7 B 141.02 – juris Rn. 10). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Rechtskraft des die Zurückstellungsentscheidung vom 13. Juni 2018 aufhebenden Urteils hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 SG keine bindende Wirkung in Bezug auf das hier in Rede stehende Begehren auf Aufhebung der Entscheidungen vom 21. Oktober 2021 und vom 4. Mai 2022 zukommt. Prozessualer Anspruch und Klagegrund des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Würzburg war die begehrte Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018 aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Die durch das Urteil vom 24. August 2021 ausgesprochene Rechtsfolge war die Aufhebung des Bescheides vom 13. Juni 2018, weil die Beklagte das ihr bei der Zurückstellung des Klägers von Dienstleistungen zustehende Ermessen im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG fehlerhaft ausgeübt habe. Das sind die das Urteil tragenden Gründe, die die Beteiligten insoweit auch binden. Weder vom Entscheidungssatz noch vom Streitgegenstand des Verfahrens erfasst und damit nicht rechtskräftig entschieden wurde jedoch die Frage, ob eine Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährden würde. Da bzgl. des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 SG die Sach- und Rechtslage gegenüber dem vorangegangenen Verfahren unverändert blieb, ergibt sich die fehlende Rechtskrafterstreckung nicht bereits dadurch, dass vorliegend verschiedene Verwaltungsakte zur Entscheidung stehen. Die fehlende Bindungswirkung ergibt sich vielmehr daraus, dass es sich bei der Frage, ob der Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG durch das Verhalten des Klägers verwirklicht ist, um eine die Aufhebungsentscheidung in der Sache nicht tragende Vorfrage handelt. Vor der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ausgeübten Ermessens hat das Gericht den das Ermessen auslösenden Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG zu subsumieren, da sich die Frage nach Ermessensfehlern erst dann stellt, wenn vorher festgestellt wurde, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Norm erfüllt sind und die Behörde überhaupt Ermessen ausüben durfte (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.07.2023, § 114 Rn. 13). Die Entscheidung einer Vorfrage nimmt jedoch an der Rechtskraft nicht teil, sofern sie nicht Gegenstand einer besonderen Zwischenfeststellung ist (vgl. § 322 Abs. 1, § 256 Abs. 2 ZPO; BVerwG, U.v. 18.9.2001 – 1 C 4.01 – juris Rn. 15; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 121 VwGO Rn. 20, BVerwG, U.v. 31.8.2011 – 8 C 15.10 – juris Rn. 22). Eine solche wurde in dem vorausgegangenen Verfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg nicht erhoben. Insofern durfte und musste die Beklagte im Bescheid vom 21. Oktober 2021, den sie in dem Bestreben erlassen hat, den Beanstandungen des Verwaltungsgerichts Würzburg Rechnung zu tragen und eine rechtmäßige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des richtigen Maßstabes und derjenigen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu treffen, die in die Abwägungsentscheidung der ersten Zurückstellungsentscheidung vom 13. Juni 2018 keinen Eingang gefunden hatten, auch über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 SG befinden. b) Die Beklagte hat dabei zurecht die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG vorliegend verwirklicht ist und eine Heranziehung des Klägers das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Gemäß § 67 Abs. 5 SG kann ein Dienstleistungspflichtiger von Dienstleistungen unter anderem dann zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter dem Merkmal „Ansehen der Bundeswehr“ der „gute Ruf“ der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder der Öffentlichkeit zu verstehen. Beim Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Beurteilungsspielraumes liegen nicht vor. Die Frage der Schädigung des Ansehens der Bundeswehr ist nicht nach nur den Behörden der Bundeswehr zugänglichen, sondern nach allgemein gültigen objektiven Maßstäben zu beurteilen. Ob das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet ist, ist nicht aus der Sicht der Bundeswehr, sondern aus der Sicht eines den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachters zu beurteilen. Maßgeblich ist, wie ein vernünftiger Betrachter die Heranziehung des betreffenden Leistungspflichtigen zu Dienstleistungen im Hinblick auf das Ansehen der Bundeswehr bewerten würde (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 22 f.). Im vorliegenden Fall wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es das Bestreben der Beklagten sein könne, auf der Grundlage von § 67 Abs. 5 SG solche Personen von Dienstleistungen für die Bundeswehr auszuschließen, die sich gegenüber Außenstehenden besonders guter Beziehungen zum Bundesministerium der Verteidigung berühmen und damit im Interesse ihres eigenen wirtschaftlichen Vorteils einen sachlich unzutreffenden Eindruck erwecken oder gar gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen würden (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 24). Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer der Auffassung, dass der Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG durch das Verhalten des Klägers zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides – verwirklicht ist. Zum einen hat sich der Kläger im Schreiben vom 25. August 2017 gegenüber dem irakischen Verteidigungsministerium besonders guter Beziehungen zum Bundesministerium der Verteidigung berühmt, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. So gab der Kläger in dem Einleitungssatz des Schreibens an, seine Firma „…“ „cooperates“ (deutsche Übersetzung laut https://de.pons.com/%C3%BCbersetzung/englisch-deutsch/cooperate?q=to+cooperate: „zusammenarbeiten“, „kooperieren“) mit dem deutschen Verteidigungsministerium. Allerdings hatten die bisherigen Verbindungen lediglich aus einem Treffen zwischen einem anderen Unternehmen des Klägers namens „…“ mit Vertretern des Auswärtigen Amtes und des Bundesverteidigungsministeriums im Jahr 2016 bestanden. Zu einem Vertragsabschluss ist es in der Folge nicht gekommen (vgl. Gerichtsakte VG Würzburg W 1 K 21.396, S. 22, 69). Eine etwaige Kooperation oder Zusammenarbeit des Unternehmens des Klägers „…“ mit dem deutschen Verteidigungsministerium entsprach damit entgegen den Ausführungen des Klägers im Schreiben an das irakische Verteidigungsministerium nicht den Tatsachen. Hierbei handelte es sich aber um ein nicht unbedeutendes Faktum, nachdem gerade die Verbindungen des Klägers zu deutschen öffentlichen Stellen die Seriosität, Kompetenz und ggf. sogar Autorisierung der klägerischen Firma verdeutlichten sollten. Zum anderen enthielt das Schreiben des Klägers unrichtige Angaben zu dem Ertüchtigungsprogramm „EIBReg“ der Bundesrepublik Deutschland, obwohl der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, grundsätzlich in Kenntnis des aufgelegten Programmes war. So gab der Kläger in seinem Schreiben unrichtigerweise an, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Budget von fast 100 Mio. Euro für Ausstattung, Beratung und Training der irakischen Armee bereitgestellt habe, dieses Budget durch eine deutsche Firma verausgabt werden müsse und die Firma des Klägers aufgrund ihres militärischen Hintergrundes und ihres politischen Netzwerkes die einzige Firma sei, die diese Dienstleistungen anbieten könne. Laut Internetauftritt des BMVg sind die Ertüchtigungsmaßnahmen jedoch nicht ausschließlich für den Irak, sondern auch für Tunesien, Mali, Nigeria und Jordanien vorgesehen. Aus den Informationen zum aufgelegten Programm ergibt sich auch nicht, dass die Gelder über eine deutsche Firma verausgabt werden müssen (wobei es sich bei der Firma „…“ auch gar nicht um eine deutsche Firma handelt). Dass die Firma des Klägers aufgrund ihres militärischen Hintergrundes und des politischen Netzwerkes darüber hinaus die Einzige sei, die die Ertüchtigungsmaßnahmen leisten könne, hält die Kammer ebenfalls für zweifelhaft, u.a. nachdem die Firma des Klägers dem irakischen Verteidigungsministerium medizinisches Material in Form von gängigem Bedarf, wie beispielsweise Helmen, Erste Hilfe Kästen und Masken angeboten hat (vgl. Gerichtsakte VG Würzburg W 1 K 19.675, S. 11) und das Firmenportfolio selbst ad hoc um diese Produkte erweitern konnte, als der Kläger von einem entsprechenden Bedarf der irakischen Seite erfahren hat. Das Schreiben des Klägers führte auf Seiten des irakischen Verteidigungsministeriums zu falschen Vorstellungen und Unverständnis, was es gegenüber dem BMVg auf höchster Ressortleiterebene geäußerte. Die Beklagte war mehrfach zu entsprechenden diplomatischen Reaktionen und Rechtfertigungen gezwungen (vgl. Gerichtsakte VG Würzburg W 1 K 21.396 S. 36 ff.), um entstandene Missverständnisse auszuräumen, wodurch das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Irak auf dem Gebiet der militärischen Zusammenarbeit insgesamt belastet wurde. Der schriftsätzlich vorgebrachten Anregung des Klägers (ein förmlicher Beweisantrag unter Nennung eines bestimmten Beweismittels wurde in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt), Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zum Irak auf dem Gebiet der militärischen Zusammenarbeit durch das Schreiben nicht belastet worden sei, musste die Kammer im Rahmen ihrer Amtsermittlungsplicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgehen, da der Kläger dem Sachvortrag der Beklagten zu den das Schreiben ausgelösten Reaktionen und diplomatischen Verwicklungen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist und auch sonst kein Anlass zu weiterer Aufklärung ersichtlich war. Der Einwand des Klägers, das irakische Verteidigungsministerium habe sich im Oktober 2017 bei einem in Berlin stattgefundenen Treffen sehr zufrieden mit dem Kläger und seiner Firma gezeigt, konnte dabei als wahr unterstellt werden, da das bilaterale Verhältnis zwischen dem Kläger und dem irakischen Verteidigungsministerium nichts über die ausgelösten diplomatischen Spannungen zwischen dem Irak und der Bundesrepublik Deutschland besagt. Nach Auffassung der Kammer würde eine Heranziehung des Klägers zu weiteren Dienstleistungen für die Bundeswehr das Ansehen dieser bzw. den guten Ruf der Streitkräfte oder auch einzelner Truppenteile ernstlich schädigen. Bei dem Schreiben vom 25. August 2017 hat der Kläger seine militärische Stellung und Kontakte für seine persönlichen und wirtschaftlichen Interessen als Geschäftsführer missbraucht. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hat er versucht, die Leistungen seiner eigenen Firma besonders hervorzuheben und dieser einen Auftrag im Rahmen der Ertüchtigungsmaßnahme „EIBReg“ zu verschaffen. Dabei hat er explizit auf seine eigenen militärischen Erfahrungen und politischen Kontakte bzw. die seiner Firma hingewiesen. Neben der Intention helfen zu wollen (die die Kammer dem Kläger aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks durchaus zuerkennt), war das Verhalten des Klägers von der eindeutigen Absicht getragen, sich und seiner Firma einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Der Kläger hat es nicht dabei belassen, die irakische Seite auf das Ertüchtigungsprogramm der Bundesrepublik Deutschland und vorhandene Geldmittel aufmerksam zu machen, sondern hat proaktiv seine eigenen wirtschaftlichen Interessen bzw. die der „…“ verfolgt. Bei alledem hat der Kläger nicht die gebotene Gewissenhaftigkeit und Sensibilität an den Tag gelegt, die von ihm als Oberstleutnant der Reserve verlangt werden kann. Er hätte wissen müssen, dass falsche Angaben und Erwartungen gegenüber anderen Staaten diplomatische Verwicklungen verursachen können. Dabei wäre es ihm ein Leichtes gewesen, solche zu vermeiden und zu überprüfen, ob die Aussagen zur Ertüchtigungsinitiative „EIBReg“ den Tatsachen entsprechen. Bei etwaigen Unsicherheiten hätte er beim BMVg oder dem Auswärtigen Amt nachfragen und einen offiziellen Kontakt zwischen den deutschen Behörden und dem irakischen Verteidigungsministerium herstellen können. Auch hätte es nahegelegen, die irakische Seite bei der Anbahnung eines Projekts im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative „EIBReg“ auf den offiziellen Dienstweg zu verweisen, nicht zuletzt, weil die Interessenkollision zwischen den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Klägers und den der Beklagten auf der Hand lag. Stattdessen hat der Kläger das Schreiben vom 25. August 2017 ohne vorherige Rücksprache mit seinem Dienstherrn, aber – was die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit als wahr unterstellen kann – gemeinsam mit Vertretern des irakischen Verteidigungsministeriums verfasst. Ein erneuter Einsatz des Klägers zu Dienstleistungen könnte bei einem den betreffenden Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen und objektiv wertenden Beobachter den Eindruck entstehen lassen, die Bundeswehr dulde solch ein Verhalten und vertraue dem Kläger ohne weitere Konsequenzen eine führende Position an. c) Die Kammer erachtet die Entscheidungen der Beklagten vom 21. Oktober 2021 und 4. Mai 2022 allerdings deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr gemäß § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG eingeräumte Ermessen nicht entsprechend dem Zweck des § 67 Abs. 5 SG ordnungsgemäß ausgeübt hat. Die Beklagte hat nicht erkannt, dass sie eine vollumfängliche Ermessensausübung im Sinne des § 40 VwVfG (aa) durchzuführen hat. Die Kammer sieht darin im Rahmen ihrer gerichtlichen Kontrollkompetenz gemäß § 114 VwGO einen Ermessensausfall, der die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen zur Folge hat (bb). aa) Im Rahmen des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG ist die Behörde nach dem Wortlaut („kann“) zu einer Ermessensausübung verpflichtet. Ihr wird sowohl ein Entschließungsermessen, d.h. die Entscheidung darüber, ob der Soldat überhaupt zurückgestellt werden soll, als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Dauer der Rückstellung des Soldaten eingeräumt (zu Letzterem vgl. BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 26; Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 67 Zurückstellung von Dienstleistungen Rn. 2, 8; zur Differenzierung zwischen Erschließungs- und Auswahlermessen, vgl. Prof. Dr. Arne Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, § 40 Ermessen – juris Rn. 5). Weder ein eingeschränktes oder intendiertes Ermessen (aaa) noch ein gerichtlich im Interesse der Wehrpflichtigen auf eine bloße Willkürkontrolle überprüfbares weites Auswahl- und Organisationsermessen der (Wehrersatz-)Behörde (bbb) liegen vor. Bei § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG ist im Fall der Zurückstellung eines Soldaten aufgrund seines persönlichen Verhaltens von einem von der bisherigen Rechtsprechung zu Entlassungsentscheidungen nach § 55 Abs. 5 SG bzw. bei der Nichtheranziehung zu Dienstleistungen losgelösten Ermessensverständnis auszugehen (ccc). Im obiter dictum des Urteils vom 3.2.2021 – 2 C 29.20, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht in Rn. 26 – soweit ersichtlich – erstmals zu dem Ermessensmaßstab des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG (oder dem gleichlautenden § 12 Abs. 5 Wehrpflichtgesetz – WPflG) äußert, führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Ist festgestellt, dass das Merkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr im Falle der zukünftigen Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen erfüllt ist, ist zu beachten, dass § 67 Abs. 5 SG der zuständigen Behörde Ermessen eröffnet, das diese entsprechend den Vorgaben des § 40 VwVfG auszuüben hat. Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehört auch der bei jeder hoheitlichen Maßnahme zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Schriftwechsel im Anschluss an das streitgegenständliche Schreiben vom 13. Juni 2018 angedeutet hat, sein Verhalten zukünftig ändern zu wollen. Zudem stellt sich die Frage, ob eine bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs reichende Zurückstellung von Dienstleistungen, mithin hier für einen Zeitraum von 17 Jahren, im Hinblick auf das konkrete Verhalten des Klägers noch angemessen ist.“ aaa) Darin findet sich kein Hinweis darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zurückstellung des Soldaten als den in § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG angelegten Regelfall oder das Ermessen eingeschränkt oder intendiert ansehen würde. Im Fall der ähnlich geregelten fristlosen Entlassungsmöglichkeit eines Soldaten auf Zeit in § 55 Abs. 5 SG („Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde“) wird vom Bundesverwaltungsgericht vertreten, dass die Frage der Angemessenheit einer fristlosen Entlassung zur Abwendung einer drohenden Gefahr in Form der Gefährdung der militärischen Ordnung und Ansehensgefährdung für die Bundeswehr bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG bereits in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen durch die Vorschrift selbst konkretisiert worden sei. Deshalb sei im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum für Erwägungen darüber, ob die Sanktion der dienstlichen Verfehlung angemessen und ob der Soldat auf Zeit im Hinblick auf die Art und Schwere der Dienstpflichtverletzung noch tragbar oder untragbar sei. Zwar könnten Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handele oder mildernde Umstände hinzutreten würden. Im Rahmen der Prüfung, ob eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung bestehe, könne zu berücksichtigen sein, ob dieser Gefahr auch durch eine Disziplinarmaßnahme als ein notwendiges, aber auch milderes Mittel begegnet werden könne mit der Folge, dass Schaden für die militärische Ordnung nicht zu befürchten sei. Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1992 – 2 C 17.91 – Rn. 15; BVerwG, B.v. 28.1.2013 – 2 B 114.11 – juris Rn. 9; U.v. 28.7.2011 – 2 C 28.10 – juris Rn. 11). Von Teilen der Rechtsprechung wird daraus gefolgert, dass das der zuständigen Behörde eingeräumte Ermessen („kann entlassen werden“) im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-) Fälle zu beschränken sei (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2020 – 6 ZB 20.342 – juris Rn. 16; U.v. 25.7.2001 – 3 B 96.1876 – juris Rn. 60 ff. unter Berufung auf BVerwG, U.v. 9.6.1971 – VIII C 180.67 – juris; BayVGH, B.v. 21.2.2020 – 6 CS 19.2403 – juris Rn. 18; B.v. 16.1.2023 – 6 CS 22.2380 – juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 20.1.2005 – 1 B 2009.04 – juris Rn. 36 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 19.10.2015 – 2 LB 25.14 – juris Rn. 42 f.; Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 55 Entlassung Rn. 64; offengelassen vgl.: OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 25.10.2022 – 1 L 4.22 – juris Rn. 45). Im Fall des intendierten oder gelenkten Ermessens ist die Intention des Gesetzgebers auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtet, das nur ausnahmsweise in atypischen Fällen anders ausfallen kann. Eine echte Ermessensausübung durch die Behörde findet dann nicht mehr statt. Die Behörde wird darauf beschränkt, Ermessenserwägungen nur dann anzustellen, wenn statt des vorgesehenen Regelfalles ein atypischer Fall als Ausnahme vorliegt. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. Schoch/Schneider/Geis, 3. EL August 2022, VwVfG § 40 Rn. 27; im Subventionsrecht: BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – juris Rn. 14; U.v. 23.5.1996 – 3 C 13.94 – juris Rn. 51). Auf die zu § 55 Abs. 5 SG ergangene Rechtsprechung nimmt das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Rahmen des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG nur insoweit Bezug, als es das Tatbestandsmerkmal der „ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr“ als unbestimmten Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen sieht („Insoweit kann auf die vergleichbare Vorschrift des § 55 Abs. 5 SG verwiesen werden“, vgl. BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 22). Ein Verweis auf einen etwaig vergleichbaren Ermessensmaßstab unterbleibt, da § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG eine das behördliche Ermessen einschränkende gesetzliche Wertung auch nicht vorsieht. Die Entlassungsmöglichkeit in § 55 Abs. 5 SG entscheidet sich trotz des ebenfalls enthaltenen Tatbestandsmerkmals „[…] die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde“ dadurch, dass darin zwei weitere, die gesetzgeberische Wertung wesentlich prägende Tatbestandsmerkmale enthalten sind, angesichts derer sich für § 55 Abs. 5 SG ein intendiertes Ermessen vertreten lässt. Anders als bei der Zurückstellung von Dienstleistungen nach § 67 Abs. 5 SG lässt § 55 Abs. 5 SG die Personalmaßnahme der Entlassung eines Soldaten auf Zeit nämlich lediglich während der ersten vier Dienstjahre zu und verlangt zudem eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung. Beides zeichnet die fristlose Entlassung als den gesetzlichen Regelfall vor. bbb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die Ermessensausübung auch nicht lediglich in den Grenzen des Willkürverbots zu bewegen. Grundsätzlich erkennt das Bundesverwaltungsgericht den Wehrersatzbehörden (gemäß § 14 WPflG jetzt: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Karrierecenter der Bundeswehr) ein gerichtlich nicht überprüfbares Auswahl- und Organisationsermessen zu. Im Fall von Entscheidungen über die Heranziehung früherer Soldaten zu Dienstleistungen, die wie die Heranziehung zur Wehrdienstleistung allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr diene (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 23.14 – juris Rn. 19 f.), sei der Überprüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts insofern modifiziert, als der Leistungspflichtige nur verlangen und – die Erfüllung der engen Voraussetzungen einer Klagebefugnis vorausgesetzt – gerichtlich nachprüfen lassen könne, dass die zuständige Behörde über seine Heranziehung oder Nichtheranziehung ohne die Absicht entscheidet, ihn in sachwidriger Weise zu benachteiligen. In einem derartigen Fall („Willkürentscheidung“) liege nicht nur ein Missbrauch des der Behörde eingeräumten Ermessens und damit eine Verletzung von objektivem Recht, sondern darüber hinaus auch ein Übergriff in die verfassungsrechtlich geschützte Individualrechtssphäre des Wehrpflichtigen vor, die dieser abzuwehren berechtigt sei. Denn kein Bürger brauche im Rechtsstaat eine ihn gezielt benachteiligende Willkürentscheidung der Behörde zu dulden; vielmehr könne er unter Berufung auf das jeweils berührte Grundrecht die Aufhebung dieser Entscheidung oder ihrer benachteiligenden Wirkungen erreichen. Diesem Ansatz entsprechend habe das Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheidungen für den Fall einer willkürlich diskriminierenden Heranziehung zum Wehrdienst eine Verletzung der subjektiven Rechte des Wehrpflichtigen für möglich gehalten. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen rechtmäßig ausübt, bestehe nicht (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.2003 – 6 C 18.02 – juris Rn. 23 f.; U.v. 17.9.2003 – 6 C 4.03 – juris Rn. 19 f., 28; U.v. 25.11.2004 – 2 C 46.03 – juris Rn. 14, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 7). Auf die vorgenannte Rechtsprechung nimmt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG nicht Bezug, sondern grenzt sich mit der Begründung davon ab, der Grundgedanke der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Entscheidung über die Heranziehung zum Wehrdienst allein dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Deckung des Personalbedarfs der Bundeswehr diene und nicht zugleich auch den privaten Interessen der Betroffenen, sei nicht maßgeblich, wenn die konkrete Maßnahme der Bundeswehr, wie hier, ihre Grundlage gerade in dem persönlichen Verhalten des Betroffenen habe und bereits die gesetzliche Grundlage – hier § 67 Abs. 5 SG – für diese Entscheidung Umstände voraussetze, die in der Person des betreffenden Dienstpflichtigen liegen (vgl. BVerwG, U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 13, 16). Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folge, dass der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme der Bundeswehr gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn die dauerhafte Zurückstellung mit seinem persönlichen Verhalten begründet werde. Dementsprechend folge aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch der Anspruch, nachteilige Bewertungen des eigenen Verhaltens durch die Exekutive, die sogar zum Erlass von Verwaltungsakten führen würden, nur dann hinnehmen zu müssen, wenn zumindest die tatsächliche Grundlage der Schlussfolgerung der Behörde zutreffe und die Behörde ferner bei ihrer Bewertung allgemein anerkannte Maßstäbe beachtet habe. Damit müsse einem Dienstleistungspflichtigen, gegenüber dem sich die Bundeswehr bei der Zurückstellung auf die Gefahr der ernstlichen Gefährdung ihres Ansehens berufe, die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung der Bundeswehr eröffnet sein (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 13 f.). ccc) Damit fordert das Bundesverwaltungsgericht in konsequenter Fortsetzung seiner Überlegungen zur Klagebefugnis mehr als nur eine Ermessensausübung der Behörde in atypischen Fällen oder eine Entscheidung, die sich im Rahmen des Willkürverbots zu halten habe. Verdeutlicht wird dies dadurch, dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig die Notwendigkeit anmahnt, dass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens, „das diese entsprechend den Vorgaben des § 40 VwVfG auszuüben [habe]“, die Interessen des Klägers – nämlich eine etwaig klägerseits angedeutete Verhaltensveränderung – berücksichtigen müsse (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 26). Es wäre widersprüchlich, würde das Bundesverwaltungsgericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde anmahnen, das Ermessen aber als indiziert ansehen oder der Behörde gleichzeitig ein weites, gerichtlich nicht überprüfbares Auswahl- und Organisationsermessen zugestehen, das dem Einzelnen aber keinen Anspruch vermittelt, dass die Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen rechtmäßig ausübt. Im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens muss die Behörde gemäß § 40 VwVfG das ihr eingeräumte Ermessen erkennen und ausüben. Der ermächtigten Behörde wird damit eine Entscheidungsfreiheit eröffnet, unter pflichtgemäßer Abwägung der privaten und öffentlichen Belange eine Rechtsfolge auszuwählen. Die Ausübung wird bei schriftlichen Entscheidungen dadurch dokumentiert, dass die Behörde gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG in der Begründung des Bescheides die Gesichtspunkte erkennen lässt, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Ausübung des Ermessens muss entsprechend dem Zweck der Ermächtigung erfolgen. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ergeben sich z.B. aus dem Grundsatz des Vorbehalts und des Vorrangs der Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), so dass die Behörde keine gesetzeswidrige Entscheidung treffen darf. Eine weitere Grenze der Ermessensausübung wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen (Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 14. Ermessen, Rn. 192; vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 13 f.). bb) Nach § 114 VwGO ist eine Ermessensentscheidung seitens des Gerichts dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vorliegend hat die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum verkannt (Ermessensausfall) und damit nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG entsprechenden Weise davon Gebrauch gemacht. Ermessenserwägungen der Beklagten in den Entscheidungen vom 21. Oktober 2021 und 4. Mai 2022 fehlen. Die Beklagte lässt nicht erkennen, dass sie sich überhaupt ihres im Rahmen des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG bestehenden Entschließungsermessens bewusst ist und weiß, dass ihr auch die Entscheidung über das „ob“ der Zurückstellungsentscheidung obliegt, weil diese gerade nicht zwingend aus dem vorliegenden Tatbestand des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG folgt (siehe so jedoch im Bescheid vom 21. Oktober 2021 S. 3 zweiter / dritter Absatz, Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022 S. 5 zweiter / dritter Absatz). Auch Erwägungen zu Gunsten des Klägers fanden keinen Eingang. Im Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2022, Seite 5, finden sich im Rahmen des Obersatzes zur Ermessensausübung gemäß § 40 VwVfG Ausführungen, dass „keine Gesichtspunkte erkennbar seien […], die zu ihren Gunsten Berücksichtigung finden müssten, so dass sich die Entscheidung innerhalb des Ermessensspielraums [halte] und […] nicht willkürlich [sei]“. Die Beklagte unterlässt es damit, sämtliche erkennbaren öffentlichen Belange sowie die Interessen des Klägers im vorliegenden Fall herauszuarbeiten, in ihre Entscheidung einzustellen und schließlich abzuwägen. Die Beklagte nimmt zwar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor, d.h. eine ausführliche Subsumtion, ob die Zurückstellungsentscheidung einem legitimen Zweck folgt, geeignet, erforderlich und angemessen ist, die fehlenden Erwägungen zum Entschließungsermessen können aber nicht durch die Verhältnismäßigkeitsprüfung ersetzt werden (a.A.: noch VG Münster, U.v. 17.6.2019 – 5 K 6567.17 – juris Rn. 75 mit Hinweis auf Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 67, Rn. 37 sowie § 55, Rn. 74, 76; VG Magdeburg, U.v. 23.6.2022 – 5 A 143.20 MD – juris Rn. 67). So trennt das Bundesverwaltungsgericht gerade in der im vorliegenden Fall ergangenen Rechtsprechung (U.v. 3.2.2021 – 2 C 29.20 – juris Rn. 26) die Tatbestandsebene des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG eindeutig von der Ebene des Ermessens („Ist festgestellt, dass das Merkmal der ernstlichen Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr […] erfüllt ist, ist zu beachten, dass § 67 Abs. 5 SG der zuständigen Behörde Ermessen eröffnet […]“) und sieht neben der Subsumtion des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 2. Hs. 2. Alt. SG eine eigenständige Ermessensausübung mit Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Auf seine Rechtsprechung zu § 55 Abs. 5 SG, wonach das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr insoweit selbst das Gesetz die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zum erstrebten Zweck entscheide und so mit der Begrenzung der Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit konkretisiere, sodass für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kein Raum sei (vgl. unter Ziffer 1.c) aa) aaa) zit. Rechtspr.), nimmt das Bundesverwaltungsgericht nicht Bezug. Ist die Ermessensausübung fehlerhaft, besteht im Fall der Anfechtungsklage schon allein aus diesem Grund ein Anspruch auf Aufhebung des ermessensfehlerhaften und damit rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 43. EL August 2022, VwGO § 114 Rn. 72; OVG NRW, B.v. 7.2.2013 – 1 A 305.12 – juris Rn. 5). 2. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass im Wege der Zwischenfeststellungsklage festgestellt wird, dass das Schreiben vom 25. August 2017, das der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma „…“ an den irakischen Verteidigungsminister verfasst hat, nicht dazu führt, dass die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährdet. a) Die Zwischenfeststellungklage ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO analog zulässig. Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der Zwischenfeststellungsklage ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der Rechtskraftwirkung nicht erfasst würde. Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt. Voraussetzung der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens „nachgeschoben“ wird (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2011 – 7 B 49.10 – juris Rn. 20). Die Frage der Vorgreiflichkeit wird in der Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen großzügig beurteilt. Danach reicht die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann. Eine solche „extensive“ Auslegung der Voraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage ist unter Zurückstellung dogmatischer Bedenken aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn mit der Zwischenfeststellungsklage eine umfassende Streitbereinigung erreicht werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 22.12.1998 – 1 B 94.3288 – juris Rn. 78 – 79). Das zugrunde gelegt, ist hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen das Ansehen der Bundeswehr im Sinne des § 67 Abs. 5 SG nicht ernstlich gefährden würde, die beantragte Zwischenfeststellung zulässig. Ob eine Heranziehung des Klägers das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde oder nicht, ist für das Anfechtungsbegehren des Klägers vorgreiflich (siehe bereits vorstehend unter Ziffer 1.a). Mit der Zwischenfeststellungsklage kann erreicht werden, dass sich die materielle Bindungswirkung des vorliegenden Urteils im Sinne des § 121 VwGO auch auf den Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG erstreckt. Die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 SG hat zudem nicht nur für das konkret geltend gemachte Anfechtungsbegehren Bedeutung, sondern auch für etwaige künftige Entscheidungen der Beklagten im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG bezogen auf das Schreiben des Klägers vom 25. August 2017. Die Zwischenfeststellung vermeidet damit, dass die Frage erneut zur Entscheidung steht und insoweit die „Früchte“ des hiesigen Verfahrens gesichert werden, womit auch der Prozessökonomie gedient ist (vgl. Nellesen/Wiedmeyer, NVwZ 2022, 1759). Weitere Streitigkeiten werden vermieden, da die Frage der Verwirklichung des Tatbestandes des § 67 Abs. 5 SG im Rahmen der Zwischenfeststellungsklage für beide Beteiligten mit Wirkung auch für die Zukunft geklärt wird. Hinsichtlich der Rechtweite der Rechtskrafterstreckung gilt, dass ein Urteil, das – wie vorliegend – eine auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage abweist, grundsätzlich dieselbe Rechtskraftwirkung hat wie ein Urteil, das das kontradiktorische Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Feststellungsklage abgewiesen wird, ist identisch mit einer rechtskräftig gewordenen gegenteiligen Feststellung (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 2 B 71.10 – juris Rn. 6. m.w.N.). b) Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Entgegen der seitens des Klägers beantragten Zwischenfeststellung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine erneute Heranziehung des Klägers zu Dienstleistungen der Bundeswehr das Ansehen dieser im Sinne des § 67 Abs. 5 SG ernstlich gefährden würde (siehe bereits vorstehend unter Ziffer 1.b). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da der Kläger lediglich hinsichtlich der Zwischenfeststellungsklage, die sich materiell-rechtlich bereits weitgehend im Klageantrag zu 1. erschöpft, nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, § 84 Satz 2 SG, §§ 135, 132 Abs. 2, § 133 VwGO.