Leitsatz: 1. Die sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ergebende Ermächtigung des Dienstherrn zur Heranziehung zu Reservedienstübungen hat ausschließlich belastenden Charakter. Die Vorschrift ermächtigt dem Grunde nach zu einer Heranziehung auch gegen den Willen der Betroffenen und dient damit dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr. Sie ist hingegen nicht dazu bestimmt, den privaten Interessen der Dienstleistungspflichtigen zu dienen. 2. Umgekehrt haben Maßnahmen, die die Heranziehung zu Reservedienstleistungen nach § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ausschließen, einen ausschließlich begünstigenden Charakter. Dies gilt auch für eine Zurückstellung von Reservedienstleistungen auf Grundlage des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG. Durch die Zurückstellung nach § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG entfällt die sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ergebende Ermächtigung des Dienstherrn, den Betroffenen auch gegen seinen Willen zu Übungen heranzuziehen. Eine über die Zurückstellung von Reservedienstleistungen hinausgehende Rechtsfolge, die zu einer eigenständigen Beeinträchtigung subjektiv öffentlicher Rechte führt, begründet § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG nicht. 3. Die Berücksichtigung eines bereits strafrechtlich sanktionierten Verhaltens im Rahmen des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG verstößt nicht gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Verbot der Doppelbestrafung, weil eine Zurückstellung auf Grundlage des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG weder eine Sanktions- noch eine Disziplinarmaßnahme darstellt, sondern allein dem Schutz der Bundeswehr vor künftigem Schaden dient und daher ausschließlich präventiven Charakter hat. 4. Die Vorschrift des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG ermöglicht - abweichend vom grundsätzlich vorübergehenden Charakter von Zurückstellungen - eine unbefristete und damit dauerhafte Zurückstellung von Reservedienstleistungen. 5. Da das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr sogar geeignet ist, die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während seiner ersten vier Dienstjahre zu rechtfertigen (§ 55 Abs. 5 SG), stellt sich eine unbefristete Zurückstellung von Reservedienstleistungen auf Grundlage des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG regelmäßig als ermessensfehlerfrei dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der am 15. September 1984 geborene Kläger (geborener C2. ) stand nach Ableisten seines Grundwehrdienstes (1. Juli 2004 bis 28. Februar 2005) vom 1. März 2005 bis zum 30. Juni 2006 als Soldat auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad eines Fähnrichs, im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Amtschefs des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Februar 2010, bekanntgegeben am 10. April 2010, wurde der Kläger zum Oberleutnant der Reserve befördert. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Münster vom 7. Oktober 2013 – 15 Ds 96/13 (61 Js 710/12) – wurde der Kläger aufgrund eines Versuchs, die Leiterin des Justizprüfungsamts der rechtswissenschaftlichen Fakultät der X. X1. -V. N. mit gefälschten Leistungsnachweisen über erbrachte Prüfungsleistungen zu täuschen, wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Nachdem der Kläger gegen diesen Strafbefehl zunächst (einen auf die Rechtsfolgen beschränkten) Einspruch eingelegt hatte, nahm er diesen am 4. Februar 2014 zurück. Mit rechtskräftigem Urteil des U. O. vom 7. September 2016 – N 2 VL 11/15 – wurde der Kläger wegen eines Dienstvergehens und wegen eines Verhaltens, das als Dienstvergehen gilt, in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve herabgesetzt. Der Urteilsbegründung zufolge verletzte der Kläger seine Pflicht, der C3. treu zu dienen, und verstieß gegen seine Wahrheitspflicht, indem er sich unter Vortäuschung eines dienstlichen Zwecks medizinische Leistungen erschlich, die ihm als früheren Soldaten nicht zustanden. Gleichzeitig habe er damit das Vermögen des Dienstherrn geschädigt. Ferner habe er sich als Offizier – im Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve – nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst unwürdig verhalten und sei nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich seien, indem er sich medizinische Leistungen erschlichen habe und indem er das Justizprüfungsamt der X. X1. -V. N. mittels zuvor gefälschter Leistungsnachweise über erbrachte Prüfungsleistungen zu täuschen versucht habe. Aufgrund des truppendienstgerichtlichen Urteils wurde der Kläger mit verwaltungsinterner Verfügung des Karrierecenters der C4. E1. vom 11. Oktober 2016 nach § 67 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten – Soldatengesetz – (SG) von Reservedienstleistungen zurückgestellt. Nachdem das Landeskommando P. . -X2. dem Karrierecenter der C4. E1. am 28. März 2017 mitgeteilt hatte, dass der Kläger (erneut) versucht habe, in Uniform an dienstlichen Veranstaltungen der C4. teilzunehmen, übersandte das Karrierecenter der C4. E1. dem Kläger einen auf den 30. März 2017 datierten Zurückstellungsbescheid, in dem es heißt: „nach den mir vorliegenden Unterlagen sind Sie bis zum 30.09.2049 von Reservedienstleistungen zurückgestellt.“ Als Zurückstellungsgrund ist das Urteil des U. O. vom 7. September 2016 sowie die Begründung angeführt, dass der der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt darauf schließen lasse, dass im Falle seiner Heranziehung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der C4. zu erwarten sei. Der Zurückstellungsbescheid wurde ferner mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 2. April 2017 Widerspruch ein und führte mit Schreiben vom 22. April 2017 zur Begründung aus, dass der dem Urteil des U. O. zugrunde liegende Sachverhalt unzutreffend sei und er beabsichtige, im Hinblick auf das gegen ihn ergangene truppendienstgerichtliche Urteil die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ausweislich eines Vermerks des Bundesamts für das Personalmanagement der C4. vom 20. Juni 2017 ergab eine telefonische Anfrage bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgt ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 wies das C5. für Q. der C4. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei bereits mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig. Es fehle an der für die Widerspruchsbefugnis erforderlichen Möglichkeit, durch den angegriffenen Bescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil die erfolgte Zurückstellung des Klägers von Reservedienstleistungen keine ihn belastende, sondern eine ihn begünstigende Maßnahme darstelle. Die Befugnis des Dienstherrn, gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 SG andere als die in § 59 Abs. 1 und 2 SG genannten Personen auch gegen ihren Willen zu Übungen heranzuziehen, begründe eine Verpflichtung; ein subjektiver Anspruch auf eine Heranziehung sei mit dieser Regelung hingegen nicht bezweckt. Für die Personengruppe der Berufssoldaten (§ 59 Abs. 1 SG) habe das Bundesverwaltungsgericht dies bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 23.14 – bestätigt. Für die in § 59 Abs. 3 Satz 3 SG genannte Personengruppe könne nichts anderes gelten. Der Kläger hat am 26. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Mitteilung des Landeskommandos P. . -X2. , er habe (erneut) versucht, in Uniform an dienstlichen Veranstaltungen der C4. teilzunehmen, sei unzutreffend. Da das L. der C4. E1. seinen Bescheid vom 30. März 2017 auf dieser Grundlage erlassen habe, beruhe dieser auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Soweit dem Zurückstellungsbescheid das im truppendienstgerichtlichen Urteil aufgegriffene Verfahren vor dem Amtsgericht N. – 15 Ds 96/13 (61 Js 710/12) – zugrunde gelegt worden sei, sei dies ebenfalls zu beanstanden, weil auch in diesem Verfahren unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden seien. Im Übrigen habe er keine Kenntnis von dem Hauptverhandlungstermin gehabt und habe daher nicht an dieser teilnehmen können. Den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Vorwurf der Urkundenfälschung bestreite er. Es sei zudem unerheblich, ob es sich bei der Zurückstellungsentscheidung um eine begünstigende oder belastende Maßnahme handele. Denn er verfolge keine privaten Interessen oder eine subjektive Begünstigung und sehe sich auch nicht in persönlichen Belangen benachteiligt. Vielmehr rüge er, dass sowohl dem Ausgangs- als auch dem Widerspruchsbescheid ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Überdies sei er durch die Zurückstellung von Reservedienstleistungen jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beschränkt. Es sei vorliegend auch keine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 23.14) zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben, da er keine Aufhebung der Feststellung der Dienstunfähigkeit begehre und er kein Berufssoldat, sondern ein Soldat auf Zeit gewesen sei. Ferner stelle der mit seiner Zurückstellung einhergehende Verlust seines nebenberuflichen Arbeitsplatzes sowie seines gewohnten Umfelds eine weit über das erforderliche Maß hinausgehende Härte dar. Durch Wehrsold und Unterhaltssicherungsleistungen habe er bislang seinen Lebensunterhalt sichern können. Auch würden seine ihm als Soldat (auf Zeit) vermittelten Kenntnisse nicht mehr aktualisiert und in Übung gehalten. Zwischenzeitlich habe er eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und eine Familie gegründet; es sei daher zu erwarten, dass er sich nunmehr seiner Verantwortung sowie seiner Vorbildfunktion bewusst sei und diese pflichtgemäß wahrnehmen werde. Schließlich stelle das Aufgreifen bereits sanktionierter Verhaltensweisen eine verfassungsrechtlich unzulässige Mehrfachbestrafung dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Karrierecenters der C4. E1. vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für das Q. der C4. vom 5. Oktober 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsbescheids und führt darüber hinaus ergänzend an, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg habe. Die auf § 67 Abs. 5 SG gestützte Zurückstellung des Klägers von Reservedienstleistungen sei rechtmäßig erfolgt. Die Heranziehung einer im Dienstgrad herabgesetzten Person würde das Ansehen der C4. in der Öffentlichkeit ernstlich gefährden, da mit einer Degradierung ausschließlich Negatives verbunden werde. Die C4. würde bei außenstehenden Dritten in schlechtem Licht erscheinen, wenn diese gewahr würden, dass die C4. degradierte Reservisten Dienst leisten lasse, obwohl sie noch nicht einmal zu deren Heranziehung verpflichtet sei. Es bestünde so die realistische Gefahr, dass der Eindruck entstehe, die C4. nehme jeden, gleichgültig, was er oder sie getan habe. Gerade in einer solchen Außenwirkung liege die Ansehensschädigung. Schließlich seien die Ausführungen des Klägers, es sei ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden, nicht nachvollziehbar, da man die Zurückstellungsentscheidung ausschließlich auf Grundlage des truppendienstgerichtlichen Urteils getroffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. 1. Zwar hat der Kläger mit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage die statthafte Klageart gewählt. Denn er begehrt die Aufhebung der auf Grundlage von § 67 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung vom 31. Juli 2008 – Soldatengesetz – (SG) vom L. der C4. E1. vorgenommene Zurückstellung von Reservedienstleistungen. Diese Maßnahme stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Insbesondere kommt ihr Regelungs- sowie Außenwirkung zu, weil sie unmittelbar und final auf den Ausschluss des Klägers von der Heranziehung zu Reservedienstleistungen gerichtet ist und die Maßnahme infolge des Erlasses des Zurückstellungsbescheids den Innenrechtskreis der Verwaltung verlassen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 23.14 –, juris, Rn. 10; zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts zudem Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 35, Rn. 25, 34 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35, Rn. 88 f., 124. Ungeachtet dessen hat das L. der C4. E1. mit ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 30. März 2017 auch den Anschein eines Verwaltungsakts erweckt, da es seiner äußeren Form nach (Darlegung des Zurückstellungsgrundes sowie Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung) wie ein Verwaltungsakt gestaltet wurde. Infolgedessen muss das Schreiben vom 30. März 2017 im Hinblick auf seine Anfechtbarkeit jedenfalls wie ein Verwaltungsakt behandelt werden. Vgl. insoweit Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35, Rn. 3a. 2. Der Kläger ist jedoch nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 3 B 70.13 –, juris, Rn. 18. Eine mögliche Beeinträchtigung eigener Rechte in diesem Sinne ist für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegeben, weil ein rechtswidriger staatlicher Eingriff in subjektive Rechtspositionen jedenfalls eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 –, juris, Rn. 94. Dem Regelungsgehalt der streitgegenständlichen Maßnahme, namentlich der Zurückstellung von Reservedienstleistungen, kommt jedoch keine belastende, sondern lediglich eine begünstigende Wirkung zu. Denn durch die Zurückstellung entfällt die sich vorliegend aus § 59 Abs. 3 Satz 3 SG ergebende Ermächtigung des Dienstherrn, den Kläger auch gegen seinen Willen zu Übungen heranzuziehen. a) Im Hinblick auf die Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 SG, die die Ermächtigung zur Heranziehung früherer Berufssoldaten normiert, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits den ausschließlich belastenden Charakter der auf dieser Grundlage erfolgenden Maßnahmen bejaht und umgekehrt einen ausschließlich begünstigenden Charakter solcher Maßnahmen angenommen, die die Heranziehung früherer Berufssoldaten zu Reservedienstleistungen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SG (hier aufgrund einer festgestellten Dienstunfähigkeit gemäß § 73 Satz 3 i. V. m. § 71 Satz 5 SG) ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 23.14 –, juris, Rn. 13 ff. Für die gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 SG bestehende Ermächtigung des Dienstherrn zur Heranziehung von Personen, denen – wie dem Kläger –aufgrund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad (nicht nur für die Dauer der Verwendung) verliehen worden ist, kann nichts anderes gelten. Zwar unterscheidet sie sich von der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SG im Hinblick auf den von ihr erfassten Personenkreis und in Bezug auf die Arten der infolge der Heranziehung auszuübenden Reservedienstleistungen. Jedoch ermächtigen beide Vorschriften dem Grunde nach zu einer Heranziehung dienstleistungspflichtiger Personengruppen auch gegen deren Willen und dienen damit gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an einer optimalen Personalbedarfsdeckung der C4. . Sie sind hingegen – gleichermaßen – nicht dazu bestimmt, den privaten Interessen der Dienstleistungspflichtigen zu dienen. Vgl. insoweit BT-Drs. 14/4062, S. 23 f. sowie VG Hannover, Urteil vom 9. Februar 2018 – 13 A 4267/17 –, juris, Rn. 20 ff.; in Bezug auf § 59 Abs. 1 Satz 1 SG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 23.14 –, juris, Rn. 8. b) Dass der Kläger die Heranziehung zu Dienstleistungen subjektiv als Begünstigung empfindet, weil er durch die bisherigen Übungen zum einen berufliche Anerkennung erfahren und ein soziales Umfeld aufgebaut habe, und er zum anderen auf diese Weise seinen Unterhalt habe sicherstellen können, vermag den ausschließlich belastenden Charakter des § 59 Abs. 3 Satz 3 SG nicht in Frage zu stellen. Die sich für den Kläger in persönlicher Hinsicht aus seiner bisherigen Dienstleistung ergebenden sozialen Umstände stellen keine mit § 59 Abs. 3 Satz 3 SG beabsichtigte oder in sonstiger Weise dem Staat zurechenbare (Rechts)Folgen, sondern vielmehr bloß zufällig und in Abhängigkeit von dem jeweils Betroffenen eintretende Nebeneffekte im Sinne eines für die Qualifikation als "begünstigend" unbeachtlichen Rechtsreflexes dar. Hingegen handelt es sich bei den aus einer Heranziehung zu Reservedienstleistungen resultierenden finanziellen Vorteilen – wie etwa dem Wehrsold (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (Wehrsoldgesetz – WSG –) und der Unterhaltssicherung (§§ 5 ff. des Gesetzes über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz – USG –) – um eine vom Gesetzgeber beabsichtigte (mittelbare) Folge der angegriffenen Maßnahme. Diese Vorteile räumen dem Betroffenen jedoch keine Erweiterung seines Rechtskreises ein, sondern dienen vielmehr allein der verfassungskonformen und damit verhältnismäßigen Ausgestaltung des durch die Heranziehung zu Reservedienstleistungen erfolgenden Grundrechtseingriffs. Vgl. zur Vorschrift des § 59 Abs. 1 Satz 1 SG: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 – 2 C 23.14 –, juris, Rn. 17. c) Soweit der Kläger eine rechtliche Beschwer allein aufgrund der Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand des § 67 Abs. 5 SG geltend macht und insoweit rügt, es sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden, folgt daraus ebenfalls keine mögliche Verletzung eigener Rechte. Denn aus der Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 5 SG ergeben sich keine über die Zurückstellung von Reservedienstleistungen hinausgehenden Rechtsfolgen, die eine eigenständige Beeinträchtigung der Rechte des Klägers begründen könnten. d) Unabhängig von Vorstehendem macht der Kläger bereits selbst keine subjektive Betroffenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend. Vielmehr trägt er ausdrücklich vor, dass er keine privaten Interessen oder eine subjektive Begünstigung verfolge und sich auch nicht in persönlichen Belangen benachteiligt sehe, sondern ausschließlich die Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts rüge. Die von einer (potentiellen) Betroffenheit eigener Rechte losgelöste objektive Beanstandung von Rechtsakten sieht das einschlägige Prozessrecht der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht vor. III. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist die Klage auch unbegründet. Der Zurückstellungsbescheid des L1. der C4. E1. vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des C6. für das Q. der C4. vom 5. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Zurückstellung des Klägers von Reservedienstleistungen ist § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG. 1. Der Zurückstellungsbescheid ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Zwar ist der Kläger vor seinem Erlass nicht angehört worden. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dabei hat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher in seine Rechte eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris, Rn. 25 f. m. w. N. Soweit man vorliegend einen Eingriff in die Rechte des Klägers unterstellt und damit den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 VwVfG als eröffnet ansieht, ist der Mangel der Anhörung jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG durch Nachholung im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens geheilt worden. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Handlungen nach § 45 Abs. 1 VwVfG – und damit auch die Nachholung i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG – können gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Steht eine Nachholung der Anhörung durch einen Widerspruch und dessen Würdigung in Rede, so tritt Heilung durch diese Nachholung nur ein, wenn eine vollwertige Gewährung des Rechts aus § 28 VwVfG sichergestellt wird. Dies ist der Fall, wenn aus der Begründung des angefochtenen Bescheids alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen i. S. d. § 28 VwVfG erkennbar sind, so dass der Betroffene Stellung nehmen kann, und wenn die im Widerspruchsverfahren vorgebrachten (erheblichen) Tatsachen von der Erstbehörde oder der zu einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts befugten Widerspruchsbehörde berücksichtigt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 – 1 B 1078/18 –, juris, Rn. 28 f. m. w. N. Eine diesen Voraussetzungen entsprechende Nachholung ist vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Mit dem Zurückstellungsbescheid des L. der C4. E1. vom 30. März 2017 ist der Kläger vollständig über die Zurückstellung sowie die ihr zugrunde gelegten Umstände informiert worden. Insbesondere ist dem Schreiben zu entnehmen, dass maßgeblicher Grund für die Zurückstellung die truppendienstgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 7. September 2016 gewesen ist. Vor diesem Hintergrund war es dem Kläger möglich, die Tatsachen vorzutragen, die aus seiner Sicht einer Zurückstellung von Reservedienstleistungen entgegengestanden haben. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger in Form seiner Widerspruchsbegründung vom 22. April 2017 Gebrauch gemacht und ausgeführt, dass dem truppendienstgerichtlichen Urteil ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. Dieses Vorbringen hat das C5. für das Q. der C4. ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids zur Kenntnis genommen und – wenn auch nicht im Sinne des Klägers – berücksichtigt. 2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Verwaltungsentscheidung. Auf diesen Zeitpunkt ist grundsätzlich abzustellen, wenn es sich – wie hier – um Anfechtungsklagen gegen rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt. Dies wird insbesondere dem Prinzip der Gewaltentrennung gerecht, wonach vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Verwaltung eine Entscheidung zu treffen hat. Etwaigen nachträglichen Veränderungen der Umstände kann im Rahmen einer Entscheidung über einen Antrag auf eine künftige Heranziehung hinreichend Rechnung getragen werden. Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 15/04 –, juris, Rn. 20 f. m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113, Rn. 46. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG lagen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier der Erlass des Widerspruchsbescheids – vor. Gemäß § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG kann ein Dienstleistungspflichtiger von Amts wegen von Dienstleistungen zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der C4. ernstlich gefährden würde. aa) Unter militärischer Ordnung im Sinne des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, welche die Verteidigungsbereitschaft der C4. nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Schutzgut der militärischen Ordnung ist damit die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, und zwar in dem Umfang, wie dies zur Aufrechterhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft der C4. erforderlich ist. Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage 2013, § 67, Rn. 14 sowie § 55, Rn. 21. Das „Ansehen der C4. “ meint den guten Ruf der Streitkräfte oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen, namentlich der Öffentlichkeit, und zwar aus der Sicht eines den jeweiligen Lebensverhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, objektiv wertenden Betrachters. Dabei kommt dem Charakter der C4. als einer die Rechtsstaatlichkeit Deutschlands im Bereich der Verteidigung prägenden Institution eine hohe Bedeutung zu. Infolge einer Dienstpflichtverletzung können sowohl die militärische Ordnung als auch das Ansehen der C4. ernstlich gefährdet sein. Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage 2013, § 67, Rn. 14; § 55, Rn. 22. Eine ernsthafte Gefährdung der oben genannten Schutzgüter liegt regelmäßig dann vor, wenn die Dienstpflichtverletzung nach Art und Schwere Kernbereiche der militärischen Ordnung oder des Ansehens der C4. schädigt. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, sowie wenn Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht. Während bei außerdienstlichem Verhalten ohne Bezug zur C4. der Kernbereich der militärischen Ordnung weniger gefährdet ist, lassen Dienstvergehen zum Nachteil des Dienstherrn grundsätzlich eine ernstliche Gefahr befürchten. Vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 67, Rn. 37 sowie § 55, Rn. 74, 76. bb) Dies zugrunde gelegt begründet das Verhalten des Klägers, welches Gegenstand seiner Verurteilung durch das Truppendienstgericht zu einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve war, eine ernstliche Gefährdung sowohl der militärischen Ordnung als auch des Ansehens der C4. . Indem er sich unter Vortäuschung eines dienstlichen Zwecks mehrfach medizinische Leistungen der Institutionen der C4. erschlich, beging er Dienstvergehen, die das Vermögen seines Dienstherrn schädigten. Dieses Verhalten ist bereits für sich genommen geeignet, sowohl die innerbetriebliche Funktionsfähigkeit der Streitkräfte als auch die Außenwirkung der C4. erheblich zu beeinträchtigen und weist angesichts des engen Bezugs der Vergehen zur C4. sowie ihres wiederholten Auftretens die erforderliche Schwere der Schädigung der genannten Schutzgüter auf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass dem Kläger als Oberleutnant der Reserve ein Dienstgrad verliehen worden war, der ihm besondere Rechte und Pflichten verlieh und an den die Öffentlichkeit erhöhte Erwartungen, insbesondere im Hinblick auf seine Integrität, hat. Dieser besonderen Erwartungshaltung ist der Kläger nicht gerecht geworden. Vielmehr war sein Verhalten geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in Angehörige der C4. mit herausgehobener Position nachhaltig zu erschüttern. Dabei macht die infolge des truppendienstgerichtlichen Urteils erfolgte Degradierung die Verfehlungen des Klägers nach außen sichtbar und verstärkt die Gefahr eines Ansehensverlusts der C4. . cc) Soweit der Kläger vorträgt, das truppendienstgerichtliche Urteil vom 7. September 2016 beruhe – gleichermaßen wie der gegen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts N. vom 7. Oktober 2013 – auf einem unzutreffenden Sachverhalt und könne dem streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid daher nicht als Tatsachengrundlage zugrunde gelegt werden, folgt das Gericht dem nicht. Zwar kommt dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts N. und dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des U. O. ausschließlich bezüglich der Tatsache, dass die Entscheidungen ergangen sind sowie bezüglich ihres Tenors Tatbestandswirkung zu mit der Folge, dass allein diese Umstände für die Gerichte und Behörden bindend sind. Keine Bindungswirkung besteht hingegen im Hinblick auf die den jeweiligen Urteilen zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 8 ZB 16.1841 –, juris, Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 121, Rn. 5 f. Die in einem rechtskräftigen Strafurteil bzw. Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen Feststellungen dürfen jedoch regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung gemacht werden, sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –, juris, Rn. 2 sowie Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01 –, juris, Rn. 38 f. (im Hinblick auf das Ordnungsrecht, hier: Approbationswiderrufsverfahren). Gleiches gilt auch im Hinblick auf ein rechtskräftiges truppendienstgerichtliches Urteil. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht von der Richtigkeit der dem rechtskräftigen Strafbefehl sowie dem rechtskräftigen truppendienstgerichtlichen Urteil zu entnehmenden Tatsachenfeststellungen ausgehen. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. Vielmehr beließ er es sowohl im Rahmen seines Widerspruchs als auch im Rahmen seiner Klagebegründung bei der pauschalen Behauptung, dem Strafbefehl des Amtsgerichts N. sowie dem Urteil des U. O. seien unzutreffende Sachverhalte zugrunde gelegt worden, ohne dabei die aus seiner Sicht zutreffenden Umstände darzulegen. Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger nicht darzulegen, welche konkreten Tatsachen unvollständig oder unzutreffend dargestellt worden sein sollen. Auch hier beschränkte er sich auf die äußerst vagen Angaben, dass in Bezug auf den gegen ihn ergangenen Strafbefehl die Polizei nicht umfassend ermittelt habe, insbesondere die Hintergründe nicht aufgeklärt worden seien, seine familiären Umstände, namentlich die Rolle seines Vaters, nicht berücksichtigt worden seien, und dass „Vorgänge nicht richtig abgewickelt“ worden seien. In Bezug auf die dem Urteil des U. O. zugrunde liegenden Feststellungen ließ er sich zudem lediglich dahingehend ein, dass er keine Leistungen erschlichen habe, sondern ihm diese „gewährt“ worden seien. Ferner trug er vor, dass er sich im Ausland befunden habe und daher nicht zur Strafverhandlung habe erscheinen können. Aus welchen Gründen er lediglich einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl einlegte und diesen sogar später zurücknahm, bleibt hingegen völlig offen. Ungeachtet dessen ist dieser Vortrag nicht geeignet, die dem Urteil bzw. Strafbefehl zugrundeliegenden Tatsachen in Frage zu stellen. Soweit der Kläger überdies rügt, dass die gegenüber dem L. der C4. E1. erfolgte Mitteilung des Landeskommandos P. . -X2. vom 28. März 2017, er habe (erneut) versucht, in Uniform an dienstlichen Veranstaltungen der C4. teilzunehmen, unzutreffend sei, wirkt sich dies bereits deswegen nicht auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung aus, weil diese sich aus der Mitteilung ergebenden Informationen im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sind. Dies ergibt sich sowohl aus der Einlassung der Beklagten im Rahmen ihrer Klageerwiderung als auch aus der Begründung der angefochtenen Zurückstellungsentscheidung, wonach die truppendienstgerichtliche Verurteilung des Klägers vom 7. September 2016 den alleinigen Grund für seine Zurückstellung dargestellt hat. dd) Entgegen dem Vorbringen des Klägers verstößt der Umstand, dass dem streitgegenständlichen Zurückstellungsbescheid ein Verhalten zugrunde gelegt worden ist, welches bereits Gegenstand des Strafbefehls des Amtsgerichts N. vom 7. Oktober 2013 sowie des Urteils des U. O. vom 7. September 2016 gewesen ist, auch nicht gegen das in Art. 103 Abs. 3 GG normierte Verbot der Doppelbestrafung. Denn die vorliegend in Rede stehende Zurückstellungsentscheidung des L. der C4. E1. auf Grundlage des § 67 Abs. 5 SG stellt weder eine Sanktions- noch eine Disziplinarmaßnahme dar, sondern dient allein dem Schutz der C4. vor künftigem Schaden und hat daher ausschließlich präventiven Charakter. Vgl. insoweit Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage 2013, § 67, Rn. 14 sowie § 55, Rn. 18. ee) Soweit der Kläger anführt, dass er zwischenzeitlich eine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter abgeschlossen, den "Bachelor of Law" erworben habe sowie als selbständiger Handelsvertreter für eine Bausparkasse arbeite und vor diesem Hintergrund zu erwarten sei, dass er sich nunmehr seiner Verantwortung sowie seiner Vorbildfunktion bewusst sei und diese pflichtgemäß wahrnehmen werde, vermag dieser Vortrag die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung bereits deswegen nicht in Frage zu stellen, weil nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung des Klägers der des Erlasses des Widerspruchsbescheids ist und spätere Veränderungen der Sach- oder Rechtlage demnach unbeachtlich sind. Diese Umstände könnten allenfalls im Rahmen einer Entscheidung über einen etwaigen späteren Antrag auf künftige Heranziehung Berücksichtigung finden. b) Als Rechtsfolge sieht § 67 Abs. 5 SG die Zurückstellung des Dienstleistungspflichtigen von Reservedienstleistungen vor. aa) Indem das L. der C4. E1. die Zurückstellung bis zum 30. September 2049 und damit faktisch auf Dauer ausgesprochen hat (Ende seiner Heranziehungsmöglichkeit mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat (30. September 2049) – § 59 Abs. 3 SG), hat sie den durch § 67 Abs. 5 SG eingeräumten Handlungsspielraum nicht überschritten. Zwar haben Zurückstellungen grundsätzlich vorübergehenden Charakter mit der Folge, dass Zurückstellungen auf Dauer grundsätzlich unzulässig sind. Vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Auflage 2013, § 67, Rn. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt jedoch die Zurückstellungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG dar. Diese Sonderstellung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik des § 67 SG. Gegen eine ausschließlich befristete Zurückstellungsmöglichkeit im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG spricht bereits, dass sich diese Einschränkung dem Wortlaut nicht entnehmen lässt, während der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 SG ausdrücklich klargestellt hat, dass insoweit lediglich eine zeitlich befristete Zurückstellungsmöglichkeit besteht. Zwar fehlt eine solche Klarstellung auch in den Absätzen 1 bis 3 des § 67 SG; dort ergibt sich die zeitliche Befristung der Zurückstellung jedoch bereits eindeutig aus den Zurückstellungsgründen selbst, da diese allesamt vorübergehender Natur sind (vorübergehende Dienstunfähigkeit, Aufstellung für die Wahl zum deutschen Bundestag, etc.). Gegen die Verpflichtung der Verwaltung, im Rahmen des § 67 Abs. 5 SG eine zeitlich befristete Zurückstellung auszusprechen, spricht ferner, dass die in den Absätzen 1 bis 4 des § 67 SG vorgesehene Befristung der Zurückstellung den Zweck hat, die Dauer der Zurückstellung zugunsten der C4. auf ein möglichst geringes Maß zu begrenzen, um ihr eine weitgehend uneingeschränkte Heranziehungsmöglichkeit einzuräumen. § 67 Abs. 5 SG regelt jedoch einen Fall, in dem die Zurückstellung ausnahmsweise dem Interesse der C4. entspricht. Eine Befristungspflicht im Rahmen des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG würde folglich nicht – wie im Fall der übrigen Absätze – dem generellen Heranziehungsinteresse der C4. Rechnung tragen, sondern die C4. vielmehr daran hindern, im eigenen Interesse bestimmte Dienstleistungspflichtige nicht heranzuziehen zu müssen. Dafür, dass der Gesetzgeber dies – in Abkehr von der Ausgestaltung der übrigen Absätze des § 67 SG – beabsichtigt hat, sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. bb) Die Zurückstellung des Klägers von Reservedienstleistungen überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO). Da es sich bei der vorliegend in Rede stehenden Maßnahme um eine solche handelt, die ausschließlich eine den Adressaten begünstigende Wirkung hat, ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte vorliegend überhaupt gehalten war, ein etwaiges persönliches Interesse des Klägers an einer ausnahmsweisen Nichtgebrauchmachung von der Zurückstellungsmöglichkeit bzw. an einer Befristung der Zurückstellung zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen ist vor dem Hintergrund, dass bereits das Merkmal der ernstlichen Gefährdung im Rahmen des § 67 Abs. 5 Hs. 2 SG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt und sich bei Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der C4. weitere Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit verbieten, vgl. Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 67, Rn. 37 sowie § 55, Rn. 74, 76, sowie angesichts der Tatsache, dass das Vorliegen einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der C4. sogar geeignet ist, die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit während seiner ersten vier Dienstjahre zu rechtfertigen (§ 55 Abs. 5 SG), eine unbefristete Zurückstellung von Reservedienstleistungen regelmäßig – und so auch hier – als ermessensfehlerfrei anzusehen. Eine Überschreitung der Grenzen ordnungsgemäßen Ermessens ergibt sich vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis des L. der C4. E1. . Denn dafür, dass in anderen, mit dem des Klägers vergleichbaren Fällen von einer Zurückstellung gänzlich abgesehen oder eine Befristung ausgesprochen wurde, sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr lässt sich dem Vermerk über die verwaltungsinterne Zurückstellungsentscheidung vom 11. Oktober 2016 entnehmen, dass es der Verwaltungspraxis des L. der C4. E1. entspricht, in Fällen einer Dienstgradherabsetzung eine unbefristete Zurückstellung von Reservedienstleistungen vorzunehmen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch ein Fall der Divergenz ersichtlich ist (§ 135 Satz 2 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 84 SG).