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Urteil

AN 1 K 21.01928

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßstab für die Beurteilung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeitbildet das abstrakt-funktionelle Amt, also der mögliche Einsatzbereich des Beamten aufgrund seines statusrechtlichen Amtes bei der letzten Beschäftigungsbehörde. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hat der Dienstherr ein früheres Verhalten des Beamten nicht disziplinarisch geahndet, kann er sich in einem späteren Reaktivierungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Schwere dieses Vergehens eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis untragbar macht. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Umstand, dass Mitarbeiter des Dienstherrn für den Fall der Reaktivierung eines Beamten mit ihrer Kündigung drohen, kann dem Anspruch auf Reaktivierung nicht entgegengehalten werden (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die amtärztliche Untersuchung ein halbes Jahr nach Stellung des Antrags auf Reaktivierung ist nicht als pflichtwidrig zu beanstanden, wenn die Verzögerung auf der pandemiebedingten Überlastung der Gesundheitsämter beruht. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten liegt nicht vor, wenn er seine Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. (Rn. 127) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßstab für die Beurteilung der Wiederherstellung der Dienstfähigkeitbildet das abstrakt-funktionelle Amt, also der mögliche Einsatzbereich des Beamten aufgrund seines statusrechtlichen Amtes bei der letzten Beschäftigungsbehörde. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 3. Hat der Dienstherr ein früheres Verhalten des Beamten nicht disziplinarisch geahndet, kann er sich in einem späteren Reaktivierungsverfahren nicht darauf berufen, dass die Schwere dieses Vergehens eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis untragbar macht. (Rn. 97) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Umstand, dass Mitarbeiter des Dienstherrn für den Fall der Reaktivierung eines Beamten mit ihrer Kündigung drohen, kann dem Anspruch auf Reaktivierung nicht entgegengehalten werden (Rn. 108) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die amtärztliche Untersuchung ein halbes Jahr nach Stellung des Antrags auf Reaktivierung ist nicht als pflichtwidrig zu beanstanden, wenn die Verzögerung auf der pandemiebedingten Überlastung der Gesundheitsämter beruht. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten liegt nicht vor, wenn er seine Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. (Rn. 127) (redaktioneller Leitsatz) 1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2021 (Az. ...) und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2021 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu berufen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger besoldungsrechtlich so zu stellen, als sei er zum 1. Oktober 2021 reaktiviert worden, und die Nachzahlbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. November 2021 zu verzinsen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 6. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 2. und der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Nach zulässiger Klageänderung im Schriftsatz vom 3. August 2023 ist die Klage weit überwiegend erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch auf Reaktivierung und auf Schadensersatz für die verspätet vorgenommene Reaktivierung seit 1. Oktober 2021. Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung, dass die im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2021 festgesetzten Gebühren in Höhe von 150,00 EUR nicht geschuldet sind, ist die Klage unzulässig und hinsichtlich der Anträge auf rückwirkende Reaktivierung und auf Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Oktober 2021 unbegründet. Insoweit war die Klage daher abzuweisen. 1. Der Kläger hat den Feststellungsantrag in Ziffer III. der ursprünglich erhobenen Klage mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. August 2023 auf einen Leistungsantrag umgestellt. Die hierin liegende Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Ungeachtet einer möglichen Sachdienlichkeit der Klageänderung, folgt deren Zulässigkeit jedenfalls aus der Einwilligung der Beklagten, da sich diese in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). Der somit rechtshängig gewordene Leistungsantrag auf Zahlung einer Nachvergütung ab 30. Dezember 2020 für die verspätet vorgenommene Reaktivierung ist als Antrag auf Gewährung von Schadensersatz zu verstehen (§ 88 VwGO). Nur diese Auslegung wird dem Begehren des Klägers gerecht, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, wie wenn er zum 30. Dezember 2020 in den aktiven Dienst berufen worden wäre. 2. Das Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage hatte der Kläger keinen dienstlichen Wohnsitz mehr, da er sich im Ruhestand befand. Daher richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers in …, der im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach liegt (vgl. hierzu: VG Berlin, B.v. 28.11.2005 – 7 A 435.04 – juris Rn. 1). 3. Die Klage ist in ihrer geänderten Form weitgehend zulässig. Lediglich der Antrag auf Feststellung, dass die in Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2021 festgesetzten Widerspruchsgebühren in Höhe von 150,00 EUR nicht geschuldet sind, ist unzulässig. Die allgemeine Feststellungsklage ist hier gegenüber der auf die Reaktivierung des Klägers gerichteten Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage, die die Aufhebung des gesamten Widerspruchsbescheides und damit auch der dort geregelten Gebührenfestsetzung mitumfasst, subsidiär, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl.: Möstl in BeckOK, VwGO, 66. Ed. 1.7.2023, § 43 Rn. 14). 4. a) Die Klage auf Reaktivierung ist weit überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich der beantragten Rückwirkung der Reaktivierung für die Vergangenheit war die Klage abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 16. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG, wobei maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 3 ZB 11.179 – juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 – juris Rn. 28). aa) Rechtsgrundlage für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Antrag des Beamten ist § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Demnach hat der Beamte einen gebundenen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG muss der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Die Voraussetzungen für die beantragte Reaktivierung liegen hier sämtlich vor. bb) Der Kläger hat den Antrag auf Reaktivierung am 29. Dezember 2020 fristgerecht gestellt. cc) Die Dienstfähigkeit war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vollständig wiederhergestellt. (1) Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der genannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Damit erfordert die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. hierzu: VG Ansbach, U.v. 24.10.2019 – AN 1 K 19.01083 – juris Rn. 94 f.). Der Ruhestandsbeamte ist daher nur dann wieder dienstfähig im Sinne des § 29 Abs. 1 BeamtStG, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen und auch keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die diese Prognose (weiterhin) zu stützen vermögen (VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 – AN 1 K 13.01706 – juris Rn. 75). Maßstab für die Beurteilung der „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bildet das abstrakt-funktionelle Amt, also der mögliche Einsatzbereich des Beamten aufgrund seines statusrechtlichen Amtes bei der zuletzt eingesetzten Behörde. Zu beachten ist jedoch, dass das Tatbestandsmerkmal nicht voraussetzt, dass der Beamte in vollem Umfang, d.h. hinsichtlich sämtlicher seinem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter, den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes wieder genügt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Beamte bei seiner Beschäftigungsbehörde auf einem Dienstposten verwendbar ist, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, BeamtStG, Stand: 1.3.2023, § 29 Rn. 5; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 – juris Rn. 35). Da der Dienstherr den Gesundheitszustand des Beamten nicht selbst beurteilen kann, wird in der Regel die Einschaltung eines Amtsarztes angezeigt sein. Diesem kommt allerdings bei der beamtenrechtlichen Frage, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, lediglich eine Hilfsfunktion zu. Der Dienstherr muss anhand der ärztlichen Feststellungen selbst eine dienstrechtliche Entscheidung treffen (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, BeamtStG, Stand: 1.3.2023, § 29 Rn. 4a und 4b). Bleiben nach Aufklärung des Sachverhalts Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, geht dies zu Lasten des Beamten. Denn die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte, der den Anspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG geltend macht (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 12.7.2006 – 5 K 2186/05 – juris; VG Bayreuth, U.v. 18.6.2010 – B 5 K 09.576 – juris). (2) In Anwendung dieser Grundsätze geht das Gericht von der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit aus. Grundlage hierfür sind das amtsärztliche Gutachten vom 21. Juni 2021 und die Äußerungen des Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung. Der Amtsarzt führte in seinem Gutachten vom 21. Juni 2021 aus, dass die nervenärztlich-psychiatrischen Einschränkungen, die zur Ruhestandsversetzung geführt hätten, im Rahmen einer ambulanten Therapie im Zeitraum März 2020 bis Mai 2021 bis zur vollständigen Rekonvaleszenz behoben worden seien. Daher könne von einer vollen tätigkeitsbezogenen dienstlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit ausgegangen werden (volle Dienstfähigkeit) und zwar gemäß dem von Seiten der Beklagten geschilderten Anforderungsprofil bzw. gemäß der bisherigen bzw. ursprünglichen Tätigkeit. Es bestehe insgesamt ein positives Leistungsbild. Der Befundbericht der behandelnden Dipl.-Psychologin habe Berücksichtigung gefunden; eine weitere amtsärztliche Untersuchung sei nicht erforderlich. Dem Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger wieder voll dienstfähig und belastbar ist und Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 11 bei der Beklagten übernehmen kann. Gerade das Krankheitsbild, welches zur Ruhestandsversetzung geführt hat, ist ausgeheilt, sodass eine vollständig positive Prognose gestellt werden konnte. Damit ist die frühere negative Prognoseentscheidung des Dienstherrn, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, vollständig widerlegt. Das Gutachten ist trotz seiner Kürze auch inhaltlich ausreichend, da es in nachvollziehbarer Weise den Sachverhalt schildert, aus dem die positive Leistungsprognose abzuleiten ist. Kein anderes Ergebnis folgt aus den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 8. Juli 2021, 24. April 2023 und 28. April 2023. Weder revidieren die Stellungnahmen die positive Leitungsprognose noch lassen sie das Ausgangsgutachten widersprüchlich erscheinen. In der Stellungnahme vom 8. Juli 2021 bejahte der Amtsarzt die Nachfrage der Beklagten, ob nach ärztlicher Auffassung die Leistungsfähigkeit aufgrund einer vom Beamten empfundenen Konfliktsituation mit dem aktuellen Dienstherrn zu einer konkreten Einschränkung der Leistungsfähigkeit beim Dienstherrn führe. Aus medizinischer Sicht sei durchaus nachvollziehbar, dass dienstherrnbezogen unter den empfundenen anhaltenden Konfliktsituationen gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die dienstliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit resultierten. Eine weitere Nachfrage der Beklagten, ob mit dem Schreiben vom 8. Juli 2021 eine negative Leistungsfähigkeit des Beamten im Hinblick auf eine für den Beamten als potentiell belastend und konfliktträchtig empfundene Tätigkeit in der … prognostiziert worden sei, bejahte der Amtsarzt ebenfalls (E-Mail vom 24.4.2023). Auf Nachfrage des Gerichts führte der Amtsarzt in seinem Schreiben vom 28. April 2023 aus, dass bei weiterbestehender und nicht zu lösender Konfliktsituation mit einer erneut auftretenden Leistungsminderung bzw. Verminderung bzw. dem Verlust der Dienstfähigkeit zu rechnen wäre. Unter der Prämisse eines beigelegten Konfliktes zwischen den Rechtsparteien wäre aufgrund der Begutachtung vom 21. Juni 2021 von einer vollumfänglichen tätigkeitsbezogenen Dienstfähigkeit auszugehen. Aus Sicht des Gerichts sind die – mitunter leicht verklausuliert formulierten – Aussagen des Amtsarztes in den schriftlichen Stellungnahmen so zu verstehen, dass der Kläger wieder vollständig genesen und leistungsfähig ist. Nur falls die früheren Konflikte wiederaufbrächen, könnte möglicherweise eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit auftreten. Das zeigt sich etwa darin, dass der Amtsarzt in der Stellungnahme vom 28. April 2023 betont, dass der Kläger eine gute Resilienz wiedererlangt habe, sodass in der ärztlichen Begutachtung von der vollen Dienstfähigkeit habe ausgegangen werden können. Auch die Formulierung der Stellungnahme vom 8. Juli 2021 im Konjunktiv („resultierten“) verdeutlicht, dass der Amtsarzt die positive Leistungsprognose nicht in Frage stellt, sondern eine Reduzierung der Leistungsfähigkeit nur für den rein hypothetischen Fall annimmt, dass es wieder zu Konflikten kommt. Das Gericht sieht sich in seiner Auslegung der amtsärztlichen Stellungnahmen durch die Aussagen des Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 bestätigt. Der Amtsarzt gab in der Verhandlung an, dass er die positive Leistungsprognose im Gutachten vom 21. Juni 2021 in Kenntnis der früheren Konfliktsituationen gestellt habe. Sowohl er als auch die behandelnde Psychologin hätten den Kläger für dienstfähig erachtet. In der Stellungnahme vom 8. Juli 2021 habe er darauf hinweisen wollen, dass Konflikte am Arbeitsplatz Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Klägers haben könnten. Den letzten Satz in der Stellungnahme habe er daher im Konjunktiv formuliert, da es sich lediglich um eine Prämisse handele. Der Kläger sei in einer klinisch rekonvaleszenten Verfassung gewesen. Die positive Leistungsprognose im Ausgangsgutachten habe er durch seine späteren Stellungnahmen nicht relativieren wollen. In den Stellungnahmen habe er lediglich zu erklären beabsichtigt, dass Arbeitsplatzkonflikte gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen könnten. Insgesamt gehe er davon aus, dass der Kläger hinsichtlich sämtlicher Ämter der Besoldungsgruppe A 11 – auch hinsichtlich einer Tätigkeit bei der Beklagten – dienstfähig sei. Die Äußerungen des Amtsarztes untermauern das klare Ergebnis des Ausgangsgutachtens vom 21. Juni 2021, welches durch die späteren Stellungnahmen nicht eingeschränkt werden sollte. Der Amtsarzt hat die positive Leistungsprognose in Kenntnis der früheren Konfliktsituationen, die er mit dem Kläger auch erörtert hatte, gestellt. Dies zeigt, dass er die Leistungsfähigkeit des Klägers gerade bei der konkreten Behörde in den Blick genommen und nach eingehender Prüfung bejaht hat. Dass es – wie vom Amtsarzt geschildert – bei der Entstehung von Konflikten am Arbeitsplatz zu einer Beeinträchtigung der Leistung kommen könnte, stellt eine unbeachtliche allgemeine Hypothese dar, die wohl auf nahezu jeden Beamten oder Arbeitnehmer zutreffen dürfte. Denn Konflikte am Arbeitsplatz wirken psychisch-emotional belastend und haben daher grundsätzlich das Potential, die Leistungsfähigkeit eines Beamten zu reduzieren. Genauso könnten andere künftige Ereignisse, deren Eintritt ungewiss ist, zu einer Reduzierung der Leistungsfähigkeit führen, wie etwa ein Dienstunfall. Würde es sich nicht um rein hypothetische Überlegungen handeln, hätte der Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass er trotz der früheren Konflikte von der vollen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers ausgehe. Nur unter der Prämisse, dass es wieder zu Konflikten kommt, sei seiner Ansicht nach eine Verringerung der Leistungsfähigkeit denkbar. Es kann aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass es künftig zu Konflikten kommen wird, nur, weil es in der Vergangenheit solche gegeben hat. Zu berücksichtigen ist nicht nur, dass der Kläger vor der Ruhestandsversetzung psychisch erkrankt war, was womöglich das Entstehen von Konflikten begünstigt hat, wobei er nun aber erfolgreich therapiert ist. Viel wichtiger ist noch, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Beamten Fürsorgepflichten treffen und sie daher gehalten ist, Maßnahmen zu ergreifen, die das Auftreten von Konflikten verhindern. Es ist der Beklagten daher nicht möglich, sich auf die Behauptung zurückzuziehen, dass es künftig auf jeden Fall wieder zu Konflikten kommen werde und der Kläger in der Folge wieder dienstunfähig werden würde. Die Äußerungen des Amtsarztes in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung zielten aus Sicht des Gerichts allein darauf ab, der Beklagten zu vermitteln, dass Strategien gefunden werden sollten, um Konflikte, so wie sie früher bestanden hatten, zukünftig zu vermeiden, um die wiederhergestellte Leistungsfähigkeit des Klägers auch weiterhin zu erhalten. dd) Der Reaktivierung standen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen. (1) Bei diesen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 2 C 41/07 – juris) sind „zwingende dienstliche Gründe“ im Sinn der genannten Bestimmung nur dann anzunehmen, wenn die Ablehnung der von dem Beamten begehrten Maßnahme unerlässlich ist, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherzustellen. Es müssen mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit drohen (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 – juris Rn. 25). Dieses restriktive Verständnis resultiert aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Reaktivierung den Status des Ruhestandsbeamten betrifft und damit seine Rechtsstellung in fundamentaler Weise berührt (BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 2 C 41/07 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 3 B 09.957 – juris Rn. 26). Nur diese enge Auslegung trägt dem § 29 Abs. 1 BeamStG zu entnehmenden Zweck „Weiterverwendung und Rehabilitation vor Versorgung“ hinreichend Rechnung (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, BeamtStG, Stand: 1.3.2023, § 29 Rn. 2 ff.). Auch der Wortlaut und der sich aus dem systematischen Zusammenhang der normierten Einschränkung ergebende Ausnahmecharakter legen nahe, das Tatbestandsmerkmal „zwingende dienstliche Gründe“ eher eng, d.h. einschränkend zu Lasten des Dienstherrn auszulegen (OVG NW, U.v. 10.11.2006 – 1 A 777/05 – juris Rn. 42). In den geschilderten engen Grenzen kommen als zwingende dienstliche Gründe, die einer Reaktivierung entgegengehalten werden können, solche, die in der Person des Beamten begründet sind (subjektive Gründe), und solche aus dem Bereich der Verwaltung des Dienstherrn (objektive Gründe) in Betracht (OVG NW, U.v. 10.11.2006 – 1 A 777/05 – juris Rn. 40). Zu den subjektiven zwingenden Gründen gehört z.B. die schlechte Führung in der Zeit nach der Ruhestandsversetzung, die den Beamten insgesamt als untragbar erscheinen lässt. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Annahme eines zwingenden Grundes etwa bei der Begehung von Straftaten und Verurteilungen erwogen, welche als neu aufgetretener Eignungsmangel zu würdigen seien (BayVGH, B.v. 16.7.2009 – 3 ZB 08.1401 – juris Rn. 15). Beruft sich der Dienstherr – wie hier – auf in der Person des Beamten liegende zwingende Gründe, gilt es nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich Folgendes zu beachten: Auch wenn die persönliche Eignung in Frage gestellt wird, bleibt es bei dem Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem Dienstherrn – anders als bei einer Neueinstellung (§ 9 BeamtStG) – kein Ermessensspielraum zu. Der Ruhestandsbeamte tritt dem Dienstherrn nicht wie ein neuer Einstellungsbewerber entgegen, der dessen Auswahlermessen unterliegt. Mit der Pflicht des Ruhestandsbeamten, bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit auf Verlangen des Dienstherrn wieder Dienst zu leisten, korrespondiert eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die – wenn auch abgeschwächt – über die Zeit des aktiven Beamtenverhältnisses hinauswirkt. Denn die Versetzung in den Ruhestand lockert zwar das rechtliche Band zwischen Dienstherrn und Beamten; es zerschneidet dieses Band jedoch nicht vollständig, wie die zahlreichen beamtenrechtlichen Vorschriften belegen, die sich an den Ruhestandsbeamten richten (BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 2 C 41/07 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 3 B 09.957 – juris Rn. 26). Aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit von Neueinstellung und Reaktivierung kann die Beklagte keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Bewertung der charakterlichen Eignung des Klägers aus § 7 oder § 9 BeamtStG (analog) für sich ableiten. Bestätigung findet dieses Ergebnis im Übrigen durch § 29 Abs. 2 BeamtStG, der im Gegensatz zu Abs. 1 ein Ermessen des Dienstherrn vorsieht (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, BeamtStG, Stand: 1.3.2023, § 29 Rn. 12). Zudem ist zu beachten, dass Umstände, die in der Zeit vor der Ruhestandsversetzung lagen, z.B. die Behauptung, dass der Ruhestandsbeamte ein unbequemer Mitarbeiter gewesen sei, nicht als zwingende dienstliche Gründe i.S.v. § 29 Abs. 1 BeamtStG geltend gemacht werden können (BayVGH, B.v. 16.7.2009 – 3 ZB 08.1401 – juris Rn. 15). Auch schwierige Mitarbeiter sind wieder zu reaktivieren, wenn sie dienstfähig sind (BayVGH, U.v. 31.7.1991 – 3 B 90.2366 -BeckRS 1991, 9109). Allenfalls wenn eine disziplinarische Ahndung eines bereits vor dem Ruhestand begangenen Dienstvergehens stattgefunden hat, ist denkbar, dass dieser Vorfall aus der aktiven Dienstzeit einem Anspruch auf Reaktivierung entgegengehalten werden könnte (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, BeamtStG, Stand: 1.3.2023, § 29 Rn. 12b). Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs tendiert wohl jedoch dazu, sämtliche Vorfälle aus der aktiven Dienstzeit vom Anwendungsbereich der zwingenden dienstlichen Gründe auszuschließen (vgl.: BayVGH, B.v. 16.7.2009 – 3 ZB 08.1401 – juris Rn. 15; U.v. 31.7.1991 – 3 B 90.2366 – BeckRS 1991, 9109). Es besteht – trotz des Vorbringens des anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – kein Anlass von diesen Grundsätzen abzuweichen. Es ist nicht Zweck des Reaktivierungsverfahrens, das frühere Dienstverhältnis vollständig wiederaufzurollen. Hat der Dienstherr das Verhalten des Beamten damals nicht disziplinarisch geahndet, kann er sich in einem späteren Reaktivierungsverfahren auch nicht darauf berufen, dass die Schwere dieses Vergehens eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis untragbar macht. Eine andere Betrachtung würde zudem den gebundenen Anspruch des Beamten aus § 29 Abs. 1 BeamtStG, der seine Rechtsstellung in fundamentaler Weise berührt (s.o.: BVerwG, U.v. 13.8.2008 – 2 C 41/07 – juris Rn. 10), aushöhlen. Die Interessen des Dienstherrn werden hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, da es ihm unbenommen bleibt, künftiges Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden. (2) In Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte nicht auf zwingende dienstliche Gründe berufen. Die Mehrzahl der von der Beklagten beschriebenen Vorfälle, die die Eignung des Klägers in Frage stellen sollen, fanden vor der Ruhestandsversetzung statt und können daher nicht herangezogen werden. Das gilt etwa für die Behauptungen, der Kläger habe im aktiven Dienstverhältnis Weisungen nicht befolgt, Mobbingvorwürfe gegen den ehemaligen Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft erhoben, die Kompetenz der aktuellen Vorsitzenden in Frage gestellt, mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Beschäftigte der Beklagten erhoben und die Verwaltungsabläufe durch seine unselbstständige Arbeitsweise gestört. Eine (wirksame) disziplinarische Ahndung von Vergehen während der aktiven Dienstzeit hat nicht stattgefunden. Die Disziplinarverfahren wegen falscher Stempelung von Briefwahlunterlagen, wegen Nichterscheinens zur Unterzeichnung eines Wiedereingliederungsplanes und wegen angeblicher Aktenvernichtung wurden allesamt eingestellt. Die wegen des Fernbleibens vom Dienst ausgesprochene Missbilligung stellt gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDG keine Disziplinarmaßnahme dar. Auf die Frage, ob während der aktiven Dienstzeit disziplinarisch geahndete Vergehen nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Reaktivierung überhaupt entgegengehalten werden können, kommt es daher nicht mehr an. Grundsätzlich berücksichtigungsfähig bleibt allein der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe am 29. Juli 2020 insgesamt 13 Dienstunfälle angezeigt und am 12. September 2022 Klage gegen die … erhoben, um dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten das Mandat zu entziehen. Hierbei handelt es sich jedoch – auch in kumulativer Betrachtung – nicht um Vorfälle, die den Kläger untragbar machen und mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung befürchten ließen. Hinsichtlich der Dienstunfallanzeige ist zunächst klarzustellen, dass der Kläger nicht 13 einzelne Dienstunfallanzeigen erhoben, sondern 13 verschiedene Gespräche in einer Dienstunfallanzeige geltend gemacht hat. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum dieser Umstand die Wiedereinstellung des Klägers unzumutbar machen sollte. Die Dienstunfallanzeige ist ein zulässiges rechtliches Instrument, das der Kläger in Anspruch nehmen durfte. Ohne sich hier zu den Erfolgsaussichten der konkreten Dienstunfallanzeige des Klägers zu äußern, besteht zumindest die abstrakte Möglichkeit, dass Dienstgespräche als Dienstunfallereignisse anerkannt werden (vgl.: BVerwG, B.v. 11.10.2018 – 2 B 3/18 – juris). Eine einmalige Dienstunfallanzeige kann unter diesen Umständen – selbst wenn sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben sollte – nicht als missbräuchlich angesehen werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger im Zeitpunkt der Dienstunfallanzeige noch am Anfang seiner ambulanten Therapie stand und sein Krankheitsbild aus dem nervenärztlichen-psychiatrischen Bereich noch nicht ausgeheilt war. Dass er die Gespräche mit seinen Vorgesetzten aufgrund seiner Krankheit als besonders belastend empfunden hat, ist daher zumindest im Ausgangspunkt nachvollziehbar. Auch die (mittlerweile bereits zurückgenommene) Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (B 10 K 22.863), die zum Ziel hatte, der Beklagten die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu untersagen, stellt keinen zwingenden Grund i.S.d. § 29 Abs. 1 BeamtStG dar. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die Klage gewisse Lücken in den Kenntnissen des Klägers zu den verwaltungsrechtlichen Vorschriften offenbart. Auch liegt aufgrund der Klage die Vermutung nahe, dass der Kläger mitunter den Konflikt sucht. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines zwingenden dienstlichen Grundes i.S.v. § 29 Abs. 1 BeamtStG, da – wie bereits ausgeführt – auch schwierige Mitarbeiter zu reaktivieren sind. Das einmalige Erheben einer offensichtlich erfolglosen Klage gegen den Dienstherrn macht die Wiedereinstellung für diesen nicht untragbar. Denn – ähnlich wie bei der Dienstunfallanzeige – ist die irrige Inanspruchnahme von Rechtsmitteln nicht sanktionswürdig, solange keine Missbrauchs- oder Schädigungsabsicht des Beamten erkennbar ist. Indizien hierfür liegen jedoch nicht vor. Vielmehr sprechen die Einmaligkeit des Vorfalls und die Einsichtigkeit des Klägers, die Klage auf Anraten des Bayerischen Verwaltungsgerichts … zurückzunehmen, gegen eine solche Missbrauchs- oder Schädigungsabsicht. Im Übrigen führt auch die Behauptung der Beklagten, bei einer Reaktivierung des Klägers würden andere Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft kündigen, nicht zur Annahme eines zwingenden dienstlichen Grundes. Dem Beamtenrecht als öffentlich-rechtlichem Sonderverhältnis ist die Idee der Druckkündigung, wie sie im Arbeitsrecht existiert, fremd. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den beamtenrechtlichen Gesetzen abschließend geregelt (Reidel in Conze/Karb/Wölk/Reidel, Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 7. Aufl., Rn. 2132), sodass für eine Druckkündigung, die im Übrigen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuwiderliefe, kein Raum bleibt. Spiegelbildlich kann der Umstand, dass Mitarbeiter des Dienstherrn für den Fall der Reaktivierung eines Beamten mit ihrer Kündigung drohen, dem Anspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG nicht entgegengehalten werden, zumal so Dritte das Bestehen eines Anspruchs auf Reaktivierung beeinflussen könnten. ee) Da keine zwingenden dienstlichen Gründe i.S.d. § 29 Abs. 1 BeamtStG dargelegt wurden und die Dienstfähigkeit des Klägers wiederhergestellt ist, war die Verpflichtung zur Reaktivierung des Klägers durch das Gericht auszusprechen. Soweit der Kläger die Berufung in das Beamtenverhältnis mit Wirkung für die Vergangenheit beantragt hat, ist die Klage auf Reaktivierung jedoch unbegründet. § 29 Abs. 1 BeamtStG sieht dem Wortlaut nach keinen Anspruch auf rückwirkende Reaktivierung vor. Im Übrigen entspricht eine rückwirkende Reaktivierung auch nicht dem Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Reaktivierung verändert die sich gegenüberstehenden Rechte und Pflichten des Beamten und des Dienstherrn, welche weitüberwiegend nicht nachholbar sind. Exemplarisch kann hier auf die Dienstleistungspflicht des Beamten aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwiesen werden, die bei der Reaktivierung wiederauflebt, jedoch nicht für die Vergangenheit erbracht werden kann. Dies benachteiligt den Beamten auch nicht unangemessen. Dieser ist über die Möglichkeit, für eine verspätete Reaktivierung Schadensersatz zu fordern, hinreichend geschützt. Hinsichtlich der beantragten Rückwirkung der Reaktivierung war die Klage daher abzuweisen. b) Der Kläger kann gegenüber der Beklagten verlangen, im Wege des beamtenrechtlichen Schadensersatzes besoldungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zum 1. Oktober 2021 reaktiviert worden. Soweit er Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Oktober 2021 geltend macht, ist seine Klage als unbegründet abzuweisen, da insoweit mangels Pflichtverletzung der Beklagten die Voraussetzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches nicht vorliegen. aa) Das Rechtsinstitut des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (BVerwG, U.v. 15.6.2018 – 2 C 19/17 – juris Rn. 9 m.w.N.). Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasi-vertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 – juris Rn. 9). Im Übrigen setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten, entsprechenden Antrag voraus, so dass dieser nicht erst im Prozess mit dem Schadensersatzbegehren konfrontiert wird (BVerwG, U.v. 10.4.1997 – 2 C 38/95 – juris; BayVGH, B.v. 24.6.2015 – 3 ZB 12.2178 – juris Rn. 8). bb) Der Kläger machte über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 15. August 2021 bereits vor Klageerhebung Schadensersatzansprüche aufgrund der verspäteten Reaktivierung gegenüber der Beklagten geltend. cc) Die für die Annahme eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderliche Pflichtverletzung liegt vor. Der Kläger hat einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (s.o.), dem die Beklagte nicht in angemessener Zeit nachgekommen ist. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten liegt die Pflichtverletzung nicht darin, dass der Kläger am Tag nach der Stellung des Antrags auf Reaktivierung nicht erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden ist. Dem Dienstherrn ist hinreichend Zeit einzuräumen, um den Sachverhalt zu prüfen und auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen. Erst wenn die Behörde den hierfür notwendigen Zeitraum ungenutzt verstreichen lässt, ist von einer Pflichtverletzung auszugehen. Bei der Bestimmung der angemessenen Dauer eines Reaktivierungsverfahrens darf nicht auf die Wertungen des § 75 VwGO zurückgegriffen werden. Aus dieser Regelung spezieller Sachurteilsvoraussetzungen lässt sich keine Vorgabe für die angemessene Frist der Bearbeitung eines Reaktivierungsbegehrens nach § 29 Abs. 1 BeamtStG entnehmen (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 – juris Rn. 30). Die Frage nach der angemessenen Dauer eines Reaktivierungsverfahrens ist stattdessen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles gesondert zu beantworten. Dabei ist stets zu beachten, dass die Behörde die Amtspflicht hat, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden (BGH, U.v. 11.1.2007 – III ZR 302/05 – juris Rn. 17). Dem entspricht, dass Verwaltungsverfahren nach Art. 10 Satz 2 BayVwVfG zügig durchzuführen sind. Im vorliegenden Fall musste die Beklagte zunächst über die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit befinden. Hierfür durfte sie sich an den Amtsarzt wenden, da sie selbst nicht in der Lage war, den Gesundheitszustand des Klägers einzuschätzen. Aus Sicht des Gerichts, ist es der Beklagten nicht anzulasten, dass die Untersuchung des Klägers erst im Juni 2021 stattfinden konnte. Die abstrakte Frage, ob eine verspätete Untersuchung durch den Amtsarzt dem Dienstherrn überhaupt zugerechnet werden könnte, ist hier nicht zu entscheiden, da der Amtsarzt die Untersuchung rechtzeitig vorgenommen hat. Zu beachten ist, dass die Gesundheitsämter zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der Corona-Pandemie stark überlastet waren, sodass sich amtsärztliche Untersuchungen aus sachlich nachvollziehbaren Gründen verzögerten. In Anbetracht des damaligen Ausnahmezustandes ist die Untersuchung ein halbes Jahr nach Stellung des Antrags auf Reaktivierung nicht zu beanstanden. Pflichtgemäß war zudem, dass die Beklagte nicht sofort nach Erhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 21. Juni 2021 über den Antrag auf Reaktivierung entschieden hat, sondern den Amtsarzt danach um eine weitere Stellungnahme bat, da dieser eine im Gutachtensauftrag gestellten Frage nicht beantwortet hatte. Die Beklagte hat jedoch ihre Fürsorgepflichten gegenüber dem Kläger verletzt, indem sie den Antrag auf Reaktivierung nach Erhalt der weiteren Stellungnahme vom 8. Juli 2021 ablehnte, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären. In Anbetracht der eindeutig positiven Leistungsprognose im Gutachten vom 21. Juni 2021 hätte die Beklagte den Antrag des Klägers allein aufgrund der Stellungnahme des Amtsarztes vom 8. Juli 2021 nicht ablehnen dürfen. Pflichtgemäß wäre stattdessen gewesen, den Amtsarzt um Erläuterung der Stellungnahme zu bitten. In der Folge hätte sich dann – wie bei der Befragung durch das Gericht – ergeben, dass der Amtsarzt in Kenntnis der früheren Konfliktsituationen volle Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit für alle Aufgaben der Besoldungsgruppe A 11 im Dienst der Beklagten angenommen hat und das Reaktivierungsverfahren daher fortzusetzen gewesen wäre. Das Gericht geht davon aus, dass die pflichtgemäße hypothetische weitere Aufklärung der Bedeutung der Stellungnahme vom 8. Juli 2021 durch eine Befragung des Amtsarztes einige Wochen in Anspruch genommen hätte. Gleiches gilt aufgrund der Komplexität des Falles für die Prüfung, ob hier zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 29 Abs. 1 BeamtStG vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung des klägerischen Antrages hätte überdies noch die Gemeinschaftsversammlung der Beklagten beteiligt und die Ernennungsurkunde erstellt werden müssen. Unter Würdigung all dieser Aspekte geht das Gericht davon aus, dass eine Reaktivierung des Klägers zum 1. Oktober 2021 pflichtgemäß gewesen wäre. dd) Die Beklagte hat die Pflichtverletzung der verspäteten Reaktivierung auch zu vertreten. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Der Amtswalter hat hierbei die einschlägige Rechtsprechung und Literatur auszuwerten (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 – juris Rn. 39). Ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten liegt – selbst wenn das Gericht später zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte – nicht vor, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09 – juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 16.8.2012 – 1 A 379/11 – juris Rn. 9). Ein Verschulden des Dienstherrn ist hier anzunehmen, da die Ablehnung des klägerischen Antrags auf Reaktivierung nach Auswertung der vorhandenen Rechtsprechung und Literatur im Ergebnis nicht vertretbar war. In Anbetracht der eindeutig positiven Leistungsprognose im Gutachten vom 21. Juni 2021, das dem Kläger volle Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit attestierte, hätte die Beklagte den Antrag aufgrund der eventuell missverständlichen Stellungnahme des Amtsarztes vom 8. Juli 2021 nicht ablehnen dürfen. Vielmehr hätte die Beklagte bei gewissenhafter Prüfung erkennen müssen, dass der Sachverhalt weiter aufzuklären gewesen wäre. Bei gezielter Nachfrage beim Amtsarzt hätte die Beklagte die Bedeutung der späteren Stellungnahme und die wiederhergestellte Dienstfähigkeit erkennen können. Es spricht zudem einiges dafür, dass die Beklagte wohl selbst von der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgegangen ist, andernfalls hätte sie dem Kläger nicht eine Beschäftigung im außertariflichen Arbeitnehmerverhältnis angeboten. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die erneute Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis abzulehnen, weil zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden, ist ebenfalls nicht vertretbar. Wie bereits oben dargestellt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass (disziplinarisch nicht geahndete) Vorfälle aus dem früheren aktiven Dienstverhältnis dem Reaktivierungsanspruch nicht entgegengehalten werden dürfen. Auch schwierige Mitarbeiter sind demnach zu reaktivieren. Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Beklagte jedoch, wie dem Bescheid vom 16. August 2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2021 zu entnehmen ist, nicht auseinandergesetzt. Hätte die Beklagte die einschlägige Rechtsprechung und Literatur ausgewertet, hätte sie die hohe Bedeutung des Reaktivierungsanspruchs für die Rechtsstellung des Beamten und den damit einhergehenden Ausnahmecharakter des Tatbestandsmerkmals „zwingende dienstliche Gründe“ nicht verkannt. Die unzutreffende Rechtsauffassung der Beklagten stellt sich daher im Ergebnis als unvertretbar dar, vor allem da im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung höchstrichterlich geklärt war, inwieweit sich der Dienstherr im Rahmen des Tatbestandsmerkmals „zwingende dienstliche Gründe“ auf die fehlende persönliche Eignung berufen kann. Das nach der Entscheidung der Beklagten ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2022 (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 – juris), in dem ein Verschulden des Dienstherrn verneint wurde, weil bis dahin noch nicht geklärt war, dass der Reaktivierungsanspruch entkoppelt von der Zuweisung eines konkreten Dienstpostens zu betrachten ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da es eine andere Fallkonstellation betraf. In dem Urteil berief sich der Dienstherr auf zwingende dienstliche Gründe, die seiner Sphäre entstammten, während die Beklagte im vorliegenden Fall Gründe aus der Sphäre des Beamten anführt. ee) Die in der verspäteten Reaktivierung liegende schuldhafte Pflichtverletzung war adäquat kausal für den Schadenseintritt. ff) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht entsprechend § 839 Abs. 3 BGB wegen der Nichtinanspruchnahme gerichtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschlossen. Zumutbare und effektive Rechtsmittel zur Abwendung des Schadenseintritts standen dem Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere wäre ein Antrag nach § 123 VwGO, mit dem Ziel, vorläufig in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, nicht erfolgsversprechend gewesen, da das geltende Recht eine vorläufige Beamtenernennung nicht kennt (BVerwG, U.v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 – juris Rn. 36). gg) Der Kläger ist damit im Wege des Schadensersatzes in Anwendung des Rechtsgedankens des § 249 Abs. 1 BGB besoldungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum 1. Oktober 2021 reaktiviert worden (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – juris Rn. 20). Dem Kläger stehen entsprechend § 291 BGB Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit (analog § 187 Abs. 1 BGB), hier also ab dem 3. November 2021, zu. Die erst nach der Rechtshängigkeit entstandenen Schadensersatzansprüche für die unterbliebene Reaktivierung in den Monaten ab ein-schließlich Dezember 2021 sind von ihrer jeweiligen Fälligkeit an zu verzinsen, § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Die geltend gemachten Verzugszinsen für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit kann der Kläger gemäß Art. 5 Abs. 2 BayBeamtVG nicht beanspruchen (vgl. hierzu: VGH BW, U.v. 13.12.2022 – 4 S 844/22 – juris Rn. 34). 5. a) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der Kläger teils obsiegt, teils unterliegt. Der Antrag auf Reaktivierung ist weit überwiegend erfolgreich – nur hinsichtlich der Wirkung der Reaktivierung für die Vergangenheit war die Klage abzuweisen. Der Anspruch auf Schadensersatz für die Reaktivierung ist lediglich seit 1. Oktober 2021 gegeben und nicht, wie beantragt, seit 30. Dezember 2020. Da die Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung, dass Widerspruchsgebühren nicht geschuldet sind, nicht ins Gewicht fällt, war Kostenteilung wie tenoriert angezeigt. b) Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger angesichts der Komplexität des Rechtsstreits und unter Berücksichtigung der Bedeutung einer Reaktivierung für das weitere berufliche Fortkommen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Vorliegend wurde auch ein Vorverfahren im Sinne der Norm durchgeführt, da der Kläger durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. September 2021 Widerspruch erheben ließ, der mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2021 zurückgewiesen wurde. c) Für den Kläger ist Grundlage der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 VwGO, da der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache (beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch) 1.250,00 EUR übersteigt. Hinsichtlich der Beklagten folgt die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.