Beschluss
1 A 379/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0816.1A379.11.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.559,30 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.559,30 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn der betreffende, vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund liegt auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dies hat der Senat auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens zu beurteilen. Denn der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194. Hiervon ausgehend weckt der Inhalt der Antragsbegründung des Klägers keine ernstlichen Richtigkeitszweifel in dem oben genannten Sinne. Dabei kann offen bleiben, ob – wie die Beklagte meint – die Darlegungsvoraussetzungen (schon) unter dem Gesichtspunkt verfehlt werden, dass das Zulassungsvorbringen nicht wesentlich über das hinausgeht, was der Kläger schon erstinstanzlich vorgetragen hat und was vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits gewürdigt worden ist. Denn auch unabhängig davon rechtfertigen die vorgebrachten Argumente die erstrebte Berufungszulassung in der Sache nicht. Die Beteiligten streiten vorliegend darum, ob dem Kläger Schadensersatz wegen verspätet vorgenommener Reaktivierung zusteht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch hierauf verneint, weil die mit dem Reaktivierungsantrag befasst gewesenen Sachwalter der Beklagten nicht schuldhaft gehandelt hätten. Diese entscheidungstragende Begründung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Unerheblich ist zunächst, dass in dem zugrunde liegenden Reaktivierungsrechtsstreit, in welchem der Kläger im Übrigen schon erstinstanzlich obsiegt hat, kein Kollegialgericht, sondern ein Einzelrichter entschieden hat, wohingegen die vom Verwaltungsgericht in dem hier angefochtenen Urteil in Bezug genommene gerichtliche Kollegialentscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein anderes Verfahren betroffen hat. Denn das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Prüfung des Verschuldens, welche nach dem Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts zu erfolgen hat, die sog. "Kollegialgerichtsregel" nicht unmittelbar, sondern nur dem Rechtsgedanken nach angewendet. Das ist ersichtlich mit Blick darauf geschehen, einen Anhalt für die Bestimmung des die Bediensteten der Beklagten treffenden Sorgfaltsmaßstabs zu finden, was deren Verpflichtung zur Überprüfung der damaligen Rechtslage betrifft. Dieses Vorgehen ist für den Senat gut nachvollziehbar und unterliegt keinen durchgreifenden Rechtsbedenken. Es orientiert sich insofern an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als jeder verantwortliche Amtsinhaber bei seinen Entscheidungen die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu gebotenen Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und aufgrund vernünftiger Überlegungen seine Rechtsauffassung bilden muss. Dabei kann sich auch eine (nach Maßgabe später geäußerter höchstrichterlicher Auffassung) unzutreffende Rechtsauffassung als aufgrund einer derartigen sorgfältigen Prüfung im Ergebnis vertretbar darstellen. Dies gilt namentlich dann, wenn die in Rede stehende Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und durch Rechtsprechung und Schrifttum zu dem fraglichen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt bzw. behandelt gewesen ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99 = RiA 2006, 77 = DÖD 2006, 89 = juris, Rn. 25, und vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = NJW 2010, 3592 = juris, Rn. 26. Hat sich ein Kollegialgericht schon mit der Rechtsfrage befasst, so ist bei (wie hier) fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten davon auszugehen, dass dies unter Anwendung jedenfalls nicht eines geringeren Sorgfaltsmaßstabs geschehen ist, wie er nach dem Vorstehenden für einen Amtsträger der Verwaltung gilt. Soweit der Kläger sinngemäß die Vergleichbarkeit der sich in den jeweils angesprochenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellenden Rechtsfragen in Zweifel zieht, ist dies nicht hinreichend nachvollziehbar. Denn im Kern geht es gleichermaßen um die Frage, ob und inwieweit Belange der Stellenbewirtschaftung und planung und insbesondere das Nichtvorhandensein einer freien Stelle bzw. eines freien Dienstpostens den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals "zwingende dienstliche Gründe" in § 45 Abs. 2 BBG a.F. genügen können. Der Kläger vertritt in Rahmen seines Zulassungsantrags die Auffassung, eine richtungsweisende rechtliche Klärung sei in diesem Zusammenhang bereits durch das Urteil des beschließenden Senats vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 – (abgedruckt bei juris und NRWE) erfolgt, was die für die Beklagte tätig gewordenen Bediensteten in der ersten Hälfte des Jahres 2007 hätten berücksichtigen können und auch müssen. Die Nichtbeachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung könne ihnen deswegen als schuldhaftes Fehlverhalten vorgeworfen werden. Dieses Vorbringen setzt sich allerdings nicht – wie erforderlich – mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, der beschließende Senat (als Berufungsinstanz zum als Kollegialentscheidung ergangenen, "zwingende dienstliche Gründe" bejahenden Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. August 2006 – 12 K 3465/03 –) habe offenbar noch Ende Juli 2008 die hier interessierende Rechtslage für nicht ausreichend geklärt gehalten. Dies habe er durch die seinerzeit erfolgte Zulassung der Revision (in dem Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 A 3762/06 –, ZBR 2009, 130) zu erkennen gegeben. Eine höchstrichterliche Klärung sei dann erst in den nachfolgenden Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Zu diesen Verfahren habe dasjenige des Klägers gehört, welches im Juni 2009 zu dessen Gunsten entschieden worden sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 68.08 –, ZBR 2010, 45). Abgesehen von der insoweit auf Seiten des Klägers fehlenden näheren Auseinandersetzung mit diesen Argumenten spricht im Übrigen auch in der Sache vieles für die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Denn das vom Kläger in den Vordergrund gerückte Urteil des beschließenden Senats vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 – war nicht zum Bundesrecht, sondern zum nordrhein-westfälischen Landesrecht ergangen (betreffend einen Kommunalbeamten). Es betraf insbesondere (anders als das spätere Urteil vom 30. Juli 2008) nicht die dem Bereich der Deutschen Telekom AG zugehörigen Beamten und konnte deshalb auch nicht auf etwaige für diese Personengruppe bestehende Besonderheiten eingehen. Ferner hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2006 (siehe insb. Rn. 65 f. der juris-Fassung bzw. Rn. 68 f. bei NRWE) selbst offen gelegt, dass es seinerzeit in Rechtsprechung und Literatur eine (nicht unbeachtliche) Gegenauffassung gegeben hat. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 6 A 1261/10 –, juris, Rn. 30 = NRWE, Rn. 32. Wohl mit Blick darauf hat nachgehend das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 24. Juli 2007 – 2 B 12.07 – (abgedruckt bei juris) die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (auch) in diesem Verfahren zugelassen. Schließlich spricht kaum etwas dafür, dass die Deutsche Telekom AG als bundesweit agierendes Postnachfolgeunternehmen zur Vermeidung des Vorwurfs eines fahrlässigen Verhaltens gehalten gewesen sein könnte, ihre Rechtsanwendungspraxis (ggf. landesbezogen) immer schon dann umzustellen, wenn und sobald das Oberverwaltungsgericht eines einzelnen Bundeslandes eine Rechtsfrage in bestimmter Richtung entschieden hatte. Vielmehr legt es schon der grundsätzliche Anspruch der Telekom-Beamten auf Gleichbehandlung nahe, dass die Beklagte eine Klärung der Frage für den gesamten Bundesbereich anstreben und grundsätzlich auch abwarten durfte. Davon, dass es sich um eine einfache, unmittelbar aus dem Gesetz heraus zu beantwortende Rechtsfrage gehandelt hat, kann angesichts der erfolgten Revisionszulassungen und des damaligen Streitstandes in Rechtsprechung und Literatur keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund kann es der Beklagten auch nicht als schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, dass sie nicht im Sinne einer Klaglosstellung auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2007 in dem Verfahren 10 K 2562/07 reagiert hat, mit dem sie auf das Urteil vom 10. November 2006 – 1 A 777/05 – sowie eine weitere, den Rechtsstandpunkt dieses Senats bestätigende Beschwerdeentscheidung in einem Eilverfahren (Beschluss vom 7. Mai 2007 – 1 B 385/07 –, juris) hingewiesen worden war. Auch bezogen auf den Zeitraum ab 1. September 2007 ist daher für eine vorliegend hilfsweise begehrte Teilzulassung kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 GKG sowie auf § 47 Abs. 1 und 3, § 40 GKG (6,5-facher Betrag des Endgrundgehalts A 12 BBesO für Telekom-Beamte bei Einleitung des Rechtszuges). Dabei hat der Senat die Berücksichtigung des sog. "kleinen" Gesamtstatus namentlich unter dem Gesichtspunkt für sachgerecht und ausreichend erachtet, dass Gegenstand des Verfahrens – projiziert auf die Schadensersatzebene – nicht die Reaktivierung als solche, sondern (nur) eine Reaktivierung zu einem anderen, nämlich früher gelegenen Zeitpunkt ist. Die Reaktivierung selbst hatte der Kläger schon in einem anderen Verfahren gerichtlich erstritten, zu welchem der vorliegende Schadensersatzprozess lediglich hinzugetreten ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).