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Urteil

AN 2 K 22.02069

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einem Prüfling, der am Tag vor seinem letzten Prüfungsversuch aufgrund einer starken Zahnschmerzsymptomatik und Entzündung des Zahnzwischenraums einen chirurgischen Eingriff vornehmen lassen und anschließend mehrere Schmerzmittel einnehmen muss, obliegt es, seine behandelnde Zahnärztin nach seiner Prüfungsfähigkeit am folgenden Tag zu fragen. (Rn. 48, 50 und 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Prüfling, der am Tag vor seinem letzten Prüfungsversuch aufgrund einer starken Zahnschmerzsymptomatik und Entzündung des Zahnzwischenraums einen chirurgischen Eingriff vornehmen lassen und anschließend mehrere Schmerzmittel einnehmen muss, obliegt es, seine behandelnde Zahnärztin nach seiner Prüfungsfähigkeit am folgenden Tag zu fragen. (Rn. 48, 50 und 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die erhobene Klage mit dem Ziel der Gewährung eines erneuten Prüfungsversuchs im Modul „Konzeptionelle Modellierung“ ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die als Anfechtungsklage gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen des Studiengangs Informatik (Bachelor of Science) sowie als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit erhobene Klage ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 und 2 VwGO). Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht eine mögliche Verfristung des Widerspruchs nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegen. Insofern ist anerkannt, dass die Widerspruchsbehörde in Fällen der Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist die Klagemöglichkeit gegen den an sich bestandskräftigen Bescheid neu eröffnet, sofern sie ihre Widerspruchsentscheidung nicht auf die Verfristung stützt, sondern stattdessen in der Sache entscheidet (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 8 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2022 – auch wenn sie nach Aktenlage zuvor eine Verfristung des Widerspruchs in Betracht gezogen hatte – materiell über das Begehren des Klägers entschieden und sich nicht auf Verfristung berufen. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 13. März 2022 über das endgültige Nichtbestehen in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2022 unter Ablehnung einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit des Moduls „Konzeptionelle Modellierung“ ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen erneuten Prüfungsversuch zu, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. Ein solcher ergibt sich weder aus der einschlägigen Prüfungsordnung (a.) oder aus höherrangigem Recht (b.) noch aus einem Prüfungsrücktritt, auch nicht mit Blick auf eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit (c.). Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf einen erneuten Wiederholungsversuch aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf seinen Vortrag zu, derjenige, der aufgrund der Corona-Satzung einfach nicht zur Prüfung angetreten sei, werde bessergestellt als der, der erst nachträglich und entschuldbar von seiner Prüfungsunfähigkeit erfahre und unverzüglich ein Attest vorlege(d.). a. Die einschlägige Prüfungsordnung sieht keinen weiteren Prüfungsversuch vor. § 28 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Fakultät der F.-A.-Universität E.-N. (FAU) – ABMPO/TechFak – vom 18. September 2007 in der Fassung vom 20. Februar 2019 regelt, dass mit Ausnahme der Grundlagen- und Orientierungsprüfung sowie der Bachelorarbeit jede nicht bestandene Modulprüfung oder Modulteilprüfung zweimal wiederholt werden kann; Studienleistungen können beliebig oft wiederholt werden. Wiederholungsmöglichkeiten darüber hinaus sieht die bezeichnete Prüfungsordnung nicht vor, insbesondere keine Härtefallregelung. Danach besitzt der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung. Denn er hat in dem hier in Frage stehenden Modul „Konzeptionelle Modellierung“ alle von der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuche in Gestalt des Erstversuchs und zweier Wiederholungsversuche vollständig ausgeschöpft. b. Ein Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung folgt auch nicht aus höherrangigem Recht. Sieht die Prüfungsordnung wie vorliegend die Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung – beispielsweise aus Härtefallgesichtspunkten – nicht vor, hat der Prüfling keinen Anspruch auf erneute Prüfungsmöglichkeit. Ein solcher folgt weder aus der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG noch aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG oder anderen übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 770 mit Verweis auf VG Schleswig, U.v. 11.8.2020 – 7 A 132/19 – BeckRS 2020, 50615 Rn. 39 ff. und VG Ansbach, U.v. 29.06.2020 – AN 2 K 19.1777 – BeckRS 2020, 26554 Rn. 45 ff.). Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 BV ist die Beschränkung auf insgesamt drei Prüfungsversuche nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ABMPO/ TechFak gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Dass Prüfungen innerhalb eines Studiums nicht endlos wiederholt werden können, dient zum einen dazu, die Eignung der Studierenden für einen bestimmten Beruf feststellen zu können, und zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit, dass begrenzte Ausbildungsressourcen für solche Studierende genutzt werden sollen, die ihre Qualifikation in den von der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen bzw. Prüfungswiederholungen nachweisen können (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Fischer in Fischer/ Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 769). Zwar stellen Prüfungen zwangsläufig lediglich Stichproben der Fähigkeiten eines Prüflings zu einem bestimmten Zeitpunkt – dem der Prüfungsleistung – dar. Dabei ist die Aussagekraft einer einzelnen Stichprobe begrenzt (vgl. zum Ganzen OVG Münster, U.v. 26.11.1993 – 22 A 3246/92 – BeckRS 1994, 20557; BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – NVwZ 1989, 850, 853). So mag die Stichprobe zufällig gerade einen Zeitpunkt erfassen, der nicht die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Prüflings widerspiegelt, sondern „Ausreißer“ des Leistungsvermögens nach oben oder unten abbildet. Aus diesem Grund ist die einmalige Wiederholungsmöglichkeit einer Prüfung verfassungsrechtlich geboten, aber auch ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1998 – 6 PKH 11.98 – juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14; Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 766, 769). Der Grund für das verfassungsrechtliche Gebot lediglich einer Wiederholungsmöglichkeit liegt letztlich darin begründet, dass die Wahrscheinlichkeit gering ist, dass sogar zwei – zeitlich zufällige – Stichproben in das Leistungsvermögen des Prüflings jeweils nicht nur „Ausreißer“, sondern zudem noch „Ausreißer nach unten“ abbilden. Dem stehen zumindest vorliegend auch nicht die in VG Düsseldorf, U.v. 11.6.2013 – 2 L 782/13 – BeckRS 2013, 53861, vertretenen Bedenken entgegen. Die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz betraf eine modularisierte Fachprüfung für Polizeivollzugsbeamten mit insgesamt 29 Teilprüfungen, wobei für den erfolgreichen Abschluss des Studiums alle 29 Prüfungen bei jeweils einem Wiederholungsversuch und ohne Ausgleichsmöglichkeiten bestanden werden mussten. Dies ist mit der vorliegenden Fallgestaltung schon deswegen nicht vergleichbar, weil § 28 Abs. 1 Satz 1 ABMPO/TechFak für die hier in Frage stehende Prüfung zwei Wiederholungsversuche einräumt. Schließlich gebieten weder das Grundgesetz noch die Bayerische Verfassung, dass eine Prüfung unbegrenzt wiederholt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82 – juris Rn. 96; BayVerfGH, E.v. 27.1.1994 – 14-VII-92 – NVwZ 1994, 503). Hier geht die einschlägige Prüfungsordnung über die dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben hinaus, indem sie den Studierenden für die hier betroffene Prüfung zwei Wiederholungsmöglichkeiten einräumt. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte vorliegend nach insgesamt drei nicht bestandenen Prüfungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht die notwendige Eignung für den gewählten Studiengang und darauf aufbauend später auszuübende Berufe besitzt und mithin den Studiengang Informatik endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung, dem Kläger keine weitere Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen, ist auch verhältnismäßig im Einzelfall. Der Zweck der Begrenzung von Wiederholungsmöglichkeiten liegt in dem legitimen Interesse der Allgemeinheit, dass begrenzte Ausbildungsressourcen für solche Studierende genutzt werden, die ihre Qualifikation spätestens in den nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsversuchen nachweisen (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 769). Hierfür ist das Mittel der Begrenzung von Prüfungsmöglichkeiten auch vorliegend nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Denn jede weitere Wiederholungsmöglichkeit würde das Ziel der effektiven Nutzung begrenzter Ressourcen weniger wirksam verwirklichen. Die Versagung einer weiteren Wiederholungsprüfung ist hier auch angemessen. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger – über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus – drei Prüfungsversuche erhalten hat. Des Weiteren war der Kläger den geltend gemachten Härten im Zusammenhang mit der fraglichen Prüfung rechtlich betrachtet nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr hätte er nach § 10 Abs. 3 Satz 4 ABMPO/ TechFak vor der Prüfung den Rücktritt erklären können. Zudem hätte er aufgrund der Sonderregelungen der FAU während der Coronapandemie gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Corona-Satzung der FAU vom 17. April 2020 in der Fassung vom 6. August 2021 sogar voraussetzungslos den Rücktritt erklären können. c. Ein Anspruch des Klägers auf einen weiteren Wiederholungsversuch ergibt sich ferner nicht, soweit er geltend macht, am Prüfungstag unerkannt prüfungsunfähig gewesen zu sein und er deshalb nachträglich einen Prüfungsrücktritt erklärt habe. Anerkannt ist, dass es dem Prüfling obliegt, den Rücktritt von der Prüfung unverzüglich zu erklären, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 282). Das Gebot der Unverzüglichkeit dient dazu, missbräuchliches Prüfungsverhalten zu vermeiden (Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O.). Die Voraussetzung der Unverzüglichkeit ist Ausdruck des im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 283). Danach fehlt es grundsätzlich jedenfalls dann an der Unverzüglichkeit, wenn der Prüfling das (negative) Ergebnis der Prüfung abwartet und erst anschließend den Rücktritt erklärt. Denn es entspricht weder Treu und Glauben noch prüfungsrechtlicher Chancengleichheit, sich im Unterschied zu den übrigen Prüfungsteilnehmern erst in Kenntnis des Prüfungsergebnisses für oder gegen einen neuen Prüfungsversuch zu entscheiden (so zur Rügeobliegenheit Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 218). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier kein unverzüglich erklärter Prüfungsrücktritt vor. Denn der Kläger hat sich hinsichtlich einer Wiederholungsprüfung erst nach Kenntnisnahme des Nichtbestehens seines letzten Prüfungsversuchs an die Beklagte gewandt. Eine Rücktrittserklärung erfolgte insofern erstmals – konkludent – mit Schreiben vom 3. Mai 2022, mit dem mitgeteilt worden ist, dass der Kläger am Tag vor der Prüfung zahnärztliche Hilfe in Anspruch habe nehmen müssen und er sich aufgrund der Einnahme u.a. von Schmerzmitteln am Prüfungstag in einem prüfungsunfähigen Zustand befunden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann dagegen nicht schon in der Einlegung des Widerspruchs gegen den streitgegenständlichen Bescheid mit Schreiben vom 25. April 2022, eingegangen bei der Beklagten am 26. April 2022, eine Rücktrittserklärung wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit gesehen werden. Die Einlegung des Widerspruchs ist nämlich lediglich fristwahrend und somit ohne jegliche Begründung erfolgt. Mithin war nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Widerspruch eingelegt worden ist. Ebenso in Betracht gekommen wäre insoweit beispielsweise die Erhebung von Bewertungsrügen. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze unerkannter Prüfungsunfähigkeit ist hier nicht von einem Anspruch des Klägers auf einen erneuten Prüfungsversuch auszugehen. Die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit ist lediglich dann ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn sich Prüflinge aufgrund Unkenntnis ihrer Krankheit oder krankheitsbedingter Fehleinschätzung der Prüfungssituation aussetzen und sie diesen Nachteil nicht zuvor, ggf. nach ärztlicher Beratung, durch Prüfungsrücktritt bzw. Verschiebung der Prüfung abwenden konnten. Dasselbe gilt, sofern den Prüflingen ihre Krankheit im Prüfungszeitpunkt zwar bekannt ist, diese sich aber während der Prüfung verschlimmert, ohne dass dies für die Prüflinge vorhersehbar oder in seiner Tragweite überschaubar ist (vgl. so zum Ganzen Jeremias in Fischer/ Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 290). Auch in Fällen unerkannter Prüfungsunfähigkeit obliegt es den Prüflingen, den Rücktritt unverzüglich bezogen auf den Zeitpunkt zu erklären, in dem sie die bis dahin unerkannte Prüfungsunfähigkeit erkannt haben. Auch obliegt es Prüflingen regelmäßig, sich bereits im Fall subjektiven Krankheitsverdachts ärztlich untersuchen zu lassen. Wird der Rücktritt wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit erklärt, obliegt es den Prüflingen auch, mittels ärztlichen Attests nicht nur die Krankheit und deren Auswirkungen substantiiert darzulegen, sondern auch, aus welchem Grund eine frühere Rücktrittserklärung nicht möglich oder unzumutbar gewesen ist (vgl. zum Ganzen Jeremias in Fischer/Jeremias/ Dieterich a.a.O. Rn. 291). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann – auch wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, er sei am Tag der Prüfung prüfungsunfähig gewesen – dahinstehen, ob sein Rücktritt unter dem 3. Mai 2022 unverzüglich erfolgt ist. Denn jedenfalls scheidet hier ein Prüfungsrücktritt nach den Grundsätzen unerkannter Prüfungsunfähigkeit bereits deswegen aus, weil es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, noch am Tag vor der Prüfung im Rahmen seines Zahnarztbesuches der Frage nachzugehen, ob er aufgrund der ärztlich attestierten, starken Schmerzsymptomatik infolge des Einstechens eines scharfen Knochenteils bei einer Mahlzeit, der damit verbundenen Entzündung des Zahnzwischenraums und anschließenden Zahnoperation sowie der verordneten Schmerztherapie und Antibiose Augmentan 1,0 am nächsten Tag prüfungsfähig ist. Bei einer entsprechenden Frage ist mit dem klägerischen Vortrag zudem davon auszugehen, dass er die – später schriftlich erteilte – Auskunft erhalten hätte, aufgrund der Einnahme der verordneten Schmerzmittel nicht prüfungsfähig zu sein. Stattdessen hatte der Kläger nach eigenem Vortrag im fraglichen Zeitpunkt nicht nach seiner Prüfungsfähigkeit gefragt. Insofern hätte er den geltend gemachten Nachteil, sich in Unkenntnis der Prüfungsunfähigkeit der Prüfungssituation ausgesetzt zu haben, nach ärztlicher Beratung durch Prüfungsrücktritt vor Beginn der Prüfung abwenden können. Darüber hinaus enthält das Prüfungsrechtsverhältnis wie bereits ausgeführt mit Blick auf den dort geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten des Prüflings. Insbesondere hat der Prüfling alles zu unterlassen, was dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle entgegenwirkt. Ihm ist es beispielsweise untersagt, sich gegenüber den Mitbewerbern unberechtigte Vorteile zu verschaffen, durch welche die Chancengleichheit verletzt würde, und die zur Wahrung der Chancengleichheit in der Prüfungsordnung enthaltenen verfahrensrechtlichen Regelungen – z.B. im Hinblick auf Anmeldungen, Anwesenheiten und Fristen – sind einzuhalten (Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich a.a.O. Rn. 213). Es ist auch Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung, Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und gegebenenfalls unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen und Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (BayVGH, U.v. 23.9.2004 – 7 B 03.1192 – BeckRS 2004, 33535, VG Cottbus, U. v. 18.2.2011 – 1 K 1054/08 – BeckRS 2011, 50775). Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört auch, dass er sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage seiner Prüfungsfähigkeit und eines evtl. erforderlichen Rücktritts kümmert und dass diese Frage bei auftauchenden Zweifeln sofort geklärt wird (BayVGH, U.v. 23.9.2004 – 7 B 03.1192 – BeckRS 2004, 33535). Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte es sich dem Kläger – unabhängig von der Frage, ob er sich aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre während der Prüfung seiner Prüfungsunfähigkeit bewusst war bzw. bewusst sein musste – bereits am 15. Februar 2022, also am Tag vor der Prüfung, im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung aufdrängen müssen, seine behandelnde Zahnärztin aufgrund der aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form einer starken Zahnschmerzsymptomatik und Entzündung des Zahnzwischenraums, die zu einem chirurgischen Eingriff geführt und anschließend die Einnahme mehrerer Schmerzmittel bedingt haben, nach seiner Prüfungsfähigkeit am folgenden Tag zu fragen. Da er dies nicht getan hat, hat er seine Obliegenheit aus dem Prüfungsrechtsverhältnis verletzt. Etwas anderes ergibt sich nicht etwa aus dem Einwand des Bevollmächtigten des Klägers, es sei zu bedenken, dass es sich beim Kläger um eine andere Generation handele, die vielleicht an die Sache nicht mehr so herangehe, wie sie es getan hätten, und es dem Kläger beim besten Willen nicht bewusst gewesen sei, dass es ein Problem mit der Prüfungsunfähigkeit geben könnte. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Zahnarztbesuchs vor der streitgegenständlichen Prüfung fast 21 Jahre alt war, also volljährig, das Abitur abgeschlossen und ein Studium aufgenommen hatte. Mithin darf erwartet werden, dass er in der Lage ist, die Folgen seines Handelns bzw. Nichthandelns in hochschulrechtlichen Angelegenheiten zu überblicken, bzw. jedenfalls Beratung in Anspruch zu nehmen, zumal es sich vorliegend am 16. Februar 2022 um den Letztversuch der Prüfung im Modul „Konzeptionelle Modellierung“ gehandelt hat und es sich dem Kläger insoweit aufdrängen hätte müssen, dies bei seinem Arztbesuch zu erwähnen sowie seine Prüfungsfähigkeit am unmittelbar bevorstehenden Prüfungstag zu erfragen. Entgegen der Behauptung des Klägerbevollmächtigten ist insofern gerade nicht davon auszugehen, dass jeder Durchschnittsmensch nach einer Schmerzbehandlung beim Zahnarzt sowie nach Einnahme von Medikamenten davon ausgeht, wieder vollständig belastbar zu sein. Beispielsweise sei hier ggf. auch schon im Vorfeld entsprechender Behandlungen die Frage genannt, ob man nach der Behandlung fahrtüchtig sei. Inwieweit die Coronazeit und die geltend gemachte Tatsache, dass es sich beim Kläger tendenziell um einen Einzelgänger handele, eine Rolle spielen sollte für die Auffassung des Gerichts, es hätte beim Arztbesuch am Tag vor der Prüfung nahegelegen nachzufragen, ob er in der Lage sei, die anstehende Prüfung zu schreiben, ist nicht substantiiert vorgetragen. Allerdings musste dem Kläger – auch wenn der dargestellte Vortrag als zutreffend unterstellt wird – jedenfalls aus der Schulzeit noch vor der Coronapandemie bekannt sein, bei beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden ggf. einen Arzt zur Klärung der Prüfungsfähigkeit zu konsultieren und ggf. ein Attest über die Prüfungsunfähigkeit einzureichen. Dies gilt selbst dann, sollte er – wie vorgetragen – noch nie bei einer Prüfung krank gewesen sein. Denn es handelt sich hierbei um allgemein geltende Grundsätze, wobei davon ausgegangen werden darf, dass diese bekannt sind – und zwar unabhängig davon, ob man selbst bereits bei einem Prüfungstermin von Krankheit betroffen war oder nicht. Im Übrigen wäre es gerade mit Blick auf die vorgetragenen persönlichen Gegebenheiten des Klägers (insbesondere die Unerfahrenheit im Zusammenhang mit einer Erkrankung kurz vor oder während einer besonders wichtigen Prüfung) seine Obliegenheit gewesen, Rücksprache mit der behandelnden Ärztin oder auch der Hochschule zu halten, um zu klären, welche Folgen seine Erkrankung bzw. Schmerztherapie auf die anstehende Prüfung hat. d. Schließlich steht dem Kläger kein Anspruch auf einen erneuten Wiederholungsversuch aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf seinen Vortrag zu, derjenige, der aufgrund der Corona-Satzung einfach nicht zur Prüfung angetreten sei, werde bessergestellt als der, der erst nachträglich und entschuldbar von seiner Prüfungsunfähigkeit erfahre und unverzüglich ein Attest vorlege. Insofern ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der erst nachträglich und entschuldbar – etwa trotz in Anspruch genommener ärztlicher Beratung zur Frage der Prüfungsfähigkeit – von seiner Prüfungsunfähigkeit erfährt und unverzüglich ein Attest vorlegt, bei dem also die Voraussetzungen für den Rücktritt nach den Grundsätzen der unerkannten Prüfungsunfähigkeit vorliegen, gerade einen erneuten Prüfungsversuch erhalten würde und insofern keine Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Sofern der klägerische Vortrag dahingehend zu verstehen sein solle, er – der Kläger – stehe im konkreten Fall schlechter, weil bei ihm Voraussetzungen nach den Grundsätzen des Rücktritts wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit nicht anerkannt würden, rechtfertigt der bereits oben genannte, im Prüfungsrechtsverhältnis geltende Grundsatz der Chancengleichheit die geltend gemachte Ungleichbehandlung. Denn es soll gerade verhindert werden, dass sich Prüflinge, die zunächst zur Prüfung antreten und das Prüfungsergebnis abwarten, ihnen nicht zustehende weitere Prüfungschancen verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen – die im Vorfeld der Prüfung den Rücktritt erklären – den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.