Urteil
7 A 132/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0811.7A132.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Einräumung eines Wiederholungsversuchs als Folge der geltend gemachten Mängel im Prüfungsverfahren im zweiten Prüfungsversuch noch einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung in Form eines Härtefalls. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger sehr wohl über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist, Bl. 45 VA/ 12 GA – Stellungnahme des Herrn ... Bl. 48 VA. Nach § 6 Abs. 3 NotSan-AprV sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen, im Falle der staatlichen Ergänzungsprüfung spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich die Zulassung zur staatliche Prüfung sowie die Prüfungstermine mitgeteilt werden. Dies ist geschehen. Da eine Ausbildung nicht stattgefunden hat, hat die Regelung des § 5 Abs. 2 NotSan-AprV bei der staatlichen Ergänzungsprüfung keinen Anwendungsbereich. Darüber hinaus erhielt der Kläger weitere Informationen zur Prüfung von Herrn ... und er hat diesen Einwand auch in der Verhandlung nicht weiter substantiiert. Der Kläger hat auf Bl. 24 GA selbst vorgetragen, dass er sich auf die Frage, ob er bei einer vorherigen Prüfungsgruppe, Beginn 11.49 Uhr statt ab 12.35 Uhr, teilnehmen will, hierzu einverstanden erklärt hat. Begibt er sich freiwillig seiner Rechte, kann er dies im Falle des Durchfallens hinterher nicht rügen. Die Niederschrift ist hinreichend protokolliert. Hinsichtlich der Dokumentation von Prüfungsaufgaben und Prüfungsleistungen bei mündlichen Prüfungen ist entschieden, dass weder das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine umfassende Produktprotokollierung gebieten; erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass um den Nachteil einer völlig fehlenden oder jeweils noch unzulänglichen Dokumentation sowohl der Prüfungsaufgaben als auch der Prüfungsleistungen auszugleichen, hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen erforderlich sind, um das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können. Grund hierfür ist auch, dass sich die Bewertung von mündlichen Prüfungsleistungen typischerweise nicht isoliert auf den Inhalt der vom einzelnen Prüfling gegebenen Antworten beschränkt, sondern dass sie das gesamte Umfeld, in dem die Prüfungsaufgaben gestellt und die Antworten gegeben werden, mit einbezieht. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist das Prüfungsprotokoll nicht zu beanstanden. Eine wesentliche Störung ist dem Prüfungsprotokoll nicht zu entnehmen. Im Übrigen wäre der Kläger – wenn er sich nachhaltig gestört gefühlt haben sollte - verpflichtet gewesen, diesen Sachverhalt unverzüglich zu rügen und eine Prüfungsverlängerung zu begehren oder die Aufnahme der Störung ins Protokoll zu verlangen. Ein diesbezüglicher schriftlicher Hinweis vom 14.11.2018 (Bl. 35 VA) nach Bekanntgabe der Noten reicht nicht aus. Eine weitere mündliche Begründung unterblieb wegen des klägerischen Auftretens, Bl. 48 VA. Im Übrigen hätte er diese Begründung sofort einfordern müssen. Diese Gelegenheit hat der Kläger durch seine Reaktion nach der mündlichen Prüfung (Bl. 48 VA) nicht genutzt. Damit hat er sich des Rechts, eine mündliche Begründung für sein Durchfallen zu erlangen, begeben. Die fehlende mündliche Begründung am Prüfungstag macht die Prüfung nicht im Nachhinein anfechtbar. Außerdem hat er das Recht, Einsicht in seine Prüfungsakte zu verlangen, im Anschluss nicht genutzt. Für nachträgliche Änderungen am Prüfungsprotokoll ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Es steht im Ermessen der jeweiligen Prüfungskommission die konkreten Prüfungsthemen und deren Tiefe zu bestimmen. Pharmakologische Fragen im 3. Themenbereich, der auch die medizinische Diagnostik und Therapie umfasst (§ 11 NotSanG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 NotSanAPrV) sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz eines Rechtsanwalts aus B-Stadt vom ... in einem anderen Verfahren geltend gemacht hat, es sei keine selbstständige, eigenverantwortliche Bewertung durch die Prüfer erfolgt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Prüfer müssen eine nur ihrem Wissen und Gewissen verpflichtete Prüfungsentscheidung treffen (BVerwG, Urteil vom 10.10.202 – 6 C 7/02; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, 2018, Rn. 321). Die vorgelegten Prüfungsprotokolle mit den aufgezeigten inhaltlichen stichpunktartigen Angaben sind aber entgegen der vom Kläger in Bezug genommenen Auffassung nicht als vorgegebenes Bewertungsschema zu sehen, sondern dienen allenfalls als Anhalt für die Nachvollziehbarkeit der erfolgten Bewertung, ähnlich einer allgemeinen Lösungsskizze, die ebenfalls nur eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung für die Bewertung darstellt (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn.198). Dass die Prüfungsleistung von den Prüfern erfasst wurde und eigenverantwortlich bewertet wurde, folgt aus der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers unter Ausnutzung des Punkteschemas von 0 bis 6 Punkten. Die darüber hinaus aus diesem Schriftsatz vom 06.11.2019 in Bezug genommenen Argumente beziehen sich augenscheinlich auf den dortigen Einzelfall und sind nicht verallgemeinerungsfähig. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine dritte Wiederholungsmöglichkeit aus Härtefallgründen zuzulassen, da die Prüfungsordnung eine weitere, dritte Wiederholungsmöglichkeit aus Härtefallgründen nicht vorsieht und sich auch weder aus der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG noch aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG oder anderen übergeordneten rechtlichen Gesichtspunkten ein genereller Anspruch auf eine weitere Wiederholungsmöglichkeit aus Härtefallgründen ergibt. Außerdem begründen die vom Kläger vorgetragenen Umstände keinen prüfungsrechtlichen Härtefall. Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung aufgrund eines Härtefalles folgt nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt den Einzelnen vor staatlichen Eingriffen in die Berufsfreiheit. Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf von dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen, greifen als subjektive Zulassungsvoraussetzungen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG ein (BVerwG, Beschl. v. 07.03.1991 - 7 B 178/90 -, juris Rn. 14). Grundrechtseingriffe müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein (BVerfG, Urt. v. 11.06.1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 78; OVG NRW, Beschl. v. 11.07.2014 – 6 A 1117/13 –, juris Rn. 14 - 15). Das ist hier der Fall. Die Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungsleistungen dient dem legitimen Zweck, die Eignung des Prüflings für einen bestimmten Beruf festzustellen und zum anderen dem öffentlichen Interesse an begrenzten Ausbildungs- und Studienzeiten. Zur Verfolgung dieses Zwecks ist eine Begrenzung auf zwei Prüfungsversuche (also 1 Wiederholungsversuch) auch geeignet, da diese zwei Prüfungsversuche eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung bilden, inwiefern ein Prüfling die beruflichen Anforderungen erfüllt (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 96; BVerwG, Beschl. v. 12.11.1998 - 6 PKH 11.98 - juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 07.03.1991 - 7 B 178.90 - juris Rn. 14; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018. Rn. 769). Ferner ist diese Regelung auch erforderlich, da es keine mildere Maßnahme gibt, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielt. Da durch das erstmalige Nichtbestehen einer Prüfung die Nichteignung für einen Beruf nicht ausreichend gesichert festgestellt werden kann, ist eine Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich zwingend, aber auch ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 03.11.1986 – 7 B108/86 – juris Rn. 8). Das Grundgesetz gebieten es nicht, dass eine Prüfung unbegrenzt wiederholt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989 - BvR 1033/82 - juris Rn. 96), denn die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen erlaubt Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings. Überwiegend wird daher vertreten, dass Art. 12 Abs. 1 GG die Hochschulen nur verpflichtet, dem Prüfling bei einem erfolglosen Prüfungsversuch lediglich eine Wiederholungsmöglichkeit zu gewähren (BVerwG Beschl. v. 08.05.1989 – 7 B 58/89 – juris Rn. 4). Soweit manche Prüfungsordnungen sogar regulär zwei Wiederholungsmöglichkeiten zulassen, übersteigen sie die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zudem wird ein Prüfling, der in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, durch die Prüfungsordnung ausreichend geschützt, da er nach § 11 NotSan-APrV von der Prüfung aus wichtigem Grund zurücktreten kann. Hiervon hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung aus Härtefallgründen folgt auch nicht aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, es sei denn es lässt sich eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung hierfür anführen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt nicht darin, dass die Ausbildungs- und Prüfungsordnung anderer Ausbildungsgänge die Möglichkeit der Stellung entsprechender Härtefallanträge vorsehen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände begründen zudem ohnehin keinen prüfungsrechtlichen Härtefall. Eine einen Härtefall begründende Situation liegt vor, wenn sich aus den ersten zwei Prüfungsversuchen des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit ersehen ließe, dass er für die Tätigkeit als Notfallsanitäter nicht geeignet ist, und erwartet werden könne, dass er bei einem erneuten Versuch die Prüfung bestehen wird (BayVerfGH, Ent. v. 27.01.1994 - Vf. 14 – VII - juris Rn. 70). Zweifel an der Beurteilung der Nichteignung können sich insbesondere dann ergeben, wenn Umstände vorliegen, die den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert haben könnten (OVG NRW, Urt. v. 26.11.1993 - 22 A 3246/92 - juris Rn. 33 ff.). Dabei kann unter dem Aspekt, dass eine weitere Wiederholungsmöglichkeit aus Härtefallgründen die Ausnahme bildet, nicht jede Verminderung der Leistungsfähigkeit zur Bejahung eines Härtefalls führen. Vielmehr muss der Misserfolg des Prüflings bei der vorausgegangenen Prüfung in außergewöhnlichen, beispielsweise sein Leistungsvermögen erheblich beeinträchtigenden Umständen gründen (VG Würzburg, Gb. v. 25.11.2015 - W 2 K 15.382 - juris Rn. 33; VG Berlin, Beschl. v. 21.11.2007 - 3 A 617/07 - juris Rn. 7). Derartige Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Bei der Frage, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, müssen solche Gründe unberücksichtigt bleiben, die im Wege des Rücktritts von einer Prüfung geltend zu machen sind (Sächs OVG, B.v. 12.12.2007 - 4 B 412/07 - juris Rn. 7; OVG NRW, Urt. v. 26.11.1993 - 22 A 3246/92 - juris Rn. 38). Hiernach müssen die vom Kläger vorgebrachte Belastung aufgrund seiner familiären Situation oder der Situation am Arbeitsplatz – soweit sich daraus überhaupt psychische Störungen ergeben - bei der Härtefallprüfung außer Betracht bleiben, da eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit im Wege des Rücktritts von der Prüfung geltend zu machen ist. Andernfalls könnten die besonderen Regelungen, die für den krankheitsbedingten Rücktritt gelten, insbesondere die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung, unterlaufen werden. Im Übrigen sind als Ausnahmefälle nur diejenigen Fälle zu begreifen, in denen die unzureichende fachliche Qualifikation des Prüflings auch nach erfolglosen Prüfungsversuchen noch nicht feststeht, etwa weil sein Versagen nicht eindeutig auf fehlendem Wissen und Können, sondern möglicherweise auf außergewöhnlichen leistungsmindernden Umständen anderer Art beruht (VG Dresden, Urt. v. 22.12.1998 – 5 K 1445/98 –, juris Rn.16). Bei im Privatbereich wurzelnden Problemen ist ein „unerwarteter Schicksalsschlag“ erforderlich, der aus dem Rahmen gewöhnlicher privater Konfliktsituationen deutlich herausfällt (Zimmerling/Brehm Prüfungsrecht 3. Aufl. 2007 Rn. 66). Außerdem sprechen auch die zeitlichen Faktoren dagegen, dass ein Härtefall vorliegt. Der Kläger hatte ein knappes Jahr Zeit, sich auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Die Fehlgeburten seiner Lebenspartnerin lagen schon in ..., auch die beruflichen Probleme waren spätestens Mitte ... behoben und seine Tochter kam bereits 1 Monat vor der Wiederholungsprüfung zur Welt. Dies erklärt nicht seine schlechten Leistungen beim Wiederholungsversuch vom ..., die wiederum (wie schon beim ersten Prüfungsversuch) im 3. Themenbereich lagen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter. Der Kläger ist Rettungsassistent. Er wendet sich gegen das wiederholte Nichtbestehen der mündlichen Ergänzungs-Notfall-sanitäterprüfung, nachdem er die erste mündliche Ergänzungsprüfung am ... im 3. Themenfeld nicht bestanden hat. Er beantragte mit Schreiben vom ... die erneute Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter und wurde mit Bescheid vom ... zu dieser Wiederholungsprüfung zugelassen. Am ... wiederholte der Kläger den mündlichen Prüfungsteil der Ergänzungsprüfung mit 3 Themenfeldern, wobei der Kläger das 3. Themenfeld „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken, lebenserhaltende Maßnahmen und Maßnahmen zur Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden bis zum Eintreffen der Notärztin oder Notarztes oder den Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung durchführen“ erneut nicht bestand. Dies wurde ihm mündlich am Prüfungstag eröffnet. Am ... machte der Kläger per E-Mail geltend, er habe sich bei der letzten Prüfungsstation des Themenbereichs 3 durch das ca. 1- minütige Funken eines Handfunkgeräts gestört gefühlt. Mit Schreiben vom ... beantragte er einen weiteren Prüfungsversuch im Rahmen eines Härtefallantrages. Seine neue Lebenspartnerin habe ... zwei Fehlgeburten erlitten und er habe gesundheitliche Probleme gehabt. Bis zu seiner Versetzung Mitte ... sei er auf seiner alten Dienststelle, Wache ..., gemobbt worden und er habe sich deswegen in einem psychischen Stress befunden und am ..., also nur 1 Monat vor der Prüfung, sei seine Tochter Emma zur Welt gekommen. Seine Lebenssituation habe ihn sehr belastet. Er befinde sich momentan in psychologischer Behandlung. Mit Bescheid vom ... teilte der Beklagte ihm schriftlich das endgültige Nichtbestehen mit und führte zur Begründung aus, nach § 10 NotSan-APrV könne die mündliche Prüfung und jeder Teil der praktischen Prüfung einmal wiederholt werden, wenn die Leistung des Prüflings nicht mit „bestanden“ gewertet worden sei. Da der Kläger die mündliche Prüfung wiederum nicht bestanden habe und eine erneute Wiederholungsprüfung nicht mehr zulässig sei, habe er die gesamte Notfallsanitäter-Prüfung damit endgültig nicht bestanden. Gegen diesen, dem Kläger am ... zugestellten Bescheid erhob er am ... Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom ... zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die mündliche Prüfung sei von Fachprüfern abgenommen und benotet wurden. Der mündliche Teil der Prüfung sei gemäß § 16 Abs. 4 NotSan-APrV nur erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüferinnen oder -prüfer jeden Themenbereich gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übereinstimmend mit “bestanden“ bewerteten. Die mündliche Wiederholungsprüfung des Klägers im Themenbereich 3 sei am 13.11.2018 von allen Fachprüfern mit „nicht bestanden“ bewertet worden. Hierbei handele es sich um eine pädagogisch-wissenschaftliche Wertentscheidung, die im Beurteilungsspielraum der zuständigen Entscheidungsträger liege. Als Prüfungsmaßstab werde eine gründliche Beherrschung der Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt, auf die es bei der späteren Berufsausübung entscheidend ankomme. Diese Fähigkeiten habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Aufgabe eines Notfallsanitäters in der späteren Berufsausübung liege darin, eigenverantwortlich und in führender Stellung die Erstversorgung eines Patienten am Unfallort vorzunehmen. Die Gesamtbewertung mit „nicht bestanden“, obwohl der Kläger nur den 3. Themenbereich nicht bestanden habe, sei nicht zu beanstanden. Die im Schreiben vom ... genannten Gründe könnten keine weitere Berücksichtigung finden. Er sei über die Möglichkeit des „Rücktritts im Krankheitsfall“ durch ein Informationsblatt informiert worden und er habe dies unterschrieben. Im Übrigen werde jeder Prüfling befragt, ob er sich prüfungsfähig fühle. Er habe auch zu keiner Zeit vorgebracht, dass er sich prüfungsunfähig gefühlt habe. Gegen diesen, dem Kläger am ... zugestellten Bescheid richtet sich die am ... eingereichte Klage, mit der der Kläger geltend macht, er sei nicht über sein Rücktrittsrecht bei Krankheit informiert worden. Er sei teilweise durch Prüfer geprüft worden, die er überhaupt nicht gekannt habe. Er sei in einer zeitlich früheren anderen Prüfungsgruppe geprüft worden. Die Niederschrift zur Prüfung sei unvollständig. Insbesondere in der letzten Prüfungsstation bei den Prüfern .../... sei es über eine Minute lang zu einem lautstarken Funken durch den Prüfer … mit dem Handfunkgerät gekommen, was ihn sehr irritiert habe. Am Prüfungstag seien ihm die Gründe des Durchfallens nicht hinreichend mündlich mitgeteilt worden. Er habe daher den Verdacht, dass noch nachträglich Änderungen vorgenommen worden seien. Außerdem sei fast ausschließlich Pharmakologie geprüft worden und dies mit einer Tiefe, die einer fachärztlichen Prüfung gleichkomme. In der mündlichen Verhandlung verwies er auf einen Schriftsatz eines Rechtsanwalts aus B-Stadt in einem anderen Prüfungsverfahren vom ... und machte sich die dort genannten Gründe zu eigen. Der Kläger verwies im Übrigen auf seinen Härtefallantrag vom .... Der Kläger beantragt, den Bescheid vom ... über das Nichtbestehen der mündlichen Wiederholungsprüfung zum Notfallsanitäter sowie den Widerspruchsbescheid vom ... aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn erneut zur mündlichen Wiederholungsprüfung zum Notfallsanitäter zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger sei sehr wohl über sein Rücktrittsrecht informiert worden, Bl 12 VA. Er sei über den Ablauf der Prüfung und die Zusammensetzung der Prüfungskommission informiert worden. Ihm sei die zeitliche Struktur der Prüfung, die Namen und Funktion der Prüfungskommission und die Prüfungsräume bekannt gegeben worden. Da der Kläger nicht an der Schule ausgebildet worden sei, sei es unerheblich, dass er die Prüfer nicht gekannt habe. Er sei mit seinem Einverständnis am Prüfungstag zeitlich früher geprüft worden. Die Niederschrift zur Prüfung sei vollständig und hinreichend. Sollte es zu einer kurzfristigen Störung in der Prüfung gekommen sein, sei diese umgehend beendet worden. Der Kläger habe auch nicht umgehend gerügt, dass er sich gestört gefühlt habe. Der Kläger habe eine mündliche Begründung sofort anfordern müssen. Lediglich die Stationen 1 und 3 im 3. Themenbereich hätten einen pharmakologischen Bezug gehabt. Aus dem Ausgang anderer Widerspruchsverfahren könne der Kläger keine Rechte herleiten. Es sei schon kein gleichgelagerter Fall gegeben und die Argumente aus dem Schriftsatz vom 06.11.2019 seien nicht verallgemeinerungsfähig. Der Kläger habe zu keiner Zeit eine Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht, obwohl er durch Unterschrift bestätigt habe, dass er das Informationsblatt bezüglich eines Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit zur Kenntnis genommen habe.