Urteil
AN 16 K 21.00010
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine auf zutreffend ermittelten Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus. An die Prognose dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gerade nicht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die zukunftsbezogene Beurteilung der Zuverlässigkeit sind alle Tatsachen einzubeziehen, die in waffenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein können. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen wurde, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch strafrechtlichen Verfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (hier: Nötigung und Körperverletzung), dürfen in die im sicherheitsrelevanten und der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrecht anzustellende Gefahrenprognose einbezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine auf zutreffend ermittelten Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus. An die Prognose dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gerade nicht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die zukunftsbezogene Beurteilung der Zuverlässigkeit sind alle Tatsachen einzubeziehen, die in waffenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein können. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen wurde, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Auch strafrechtlichen Verfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (hier: Nötigung und Körperverletzung), dürfen in die im sicherheitsrelevanten und der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrecht anzustellende Gefahrenprognose einbezogen werden. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte trotz Abwesenheit beider Beteiligten aufgrund eines entsprechenden Hinweises in den ordnungsgemäßen Ladungen über die Streitsache verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Den Vertagungsanträgen der Klägerseite war nicht zu entsprechen, weil ein erheblicher Grund (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO) für eine Neuterminierung aus den in den gerichtlichen Scheiben vom 4., 11., 19. und 23. Januar 2024 genannten Gründen nicht dargetan wurde. I. Die Klage war als unzulässig abzuweisen, soweit sich der Bescheid vom 3. Dezember 2020 erledigt hat. Mit Ablauf des 6. März 2023 hat sich die befristet erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis und damit Ziffer 1a des Bescheides vom 3. Dezember 2020 (Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis) durch Zeitablauf nach Art. 43 Abs. 2 Var. 4 BayVwVfG erledigt. Mangels Gültigkeit der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist der Kläger nicht mehr beschwert und hat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, 67. Ed. 1.10.2019, VwGO § 42 Rn. 51) für eine Anfechtungsklage insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. Wöckel, Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Vorbem §§ 40-53, Rn. 16 mit Hinweis auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 2a des Bescheides stützt sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG. Danach sind waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG sind Personen aufgrund unwiderleglicher Vermutung waffenrechtlich unzuverlässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Unter einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung ist dabei jedes Gebrauchmachen von Waffen oder Munition zu verstehen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist. Eine missbräuchliche, d.h. mindestens bedingt vorsätzliche Verwendung kann u.a. dann zu befürchten sein, wenn die Gefahr besteht, dass der Erlaubnisinhaber mit der (Schuss-)Waffe nicht verantwortungsbewusst und im Rahmen der Rechtsordnung umgeht, etwa weil er „sein Recht“ außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, indem es zu einem Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeexzess kommt, eine den Gebrauch einer Schusswaffe rechtfertigende Notsituation also nicht vorliegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 16.7.2021 – 4 MB 16.21 – juris Rn. 15). Auch das unmissverständliche Drohen mit Waffen begründet etwa eine solche Gefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 – 21 ZB 13.415 – juris Rn. 7). Auch bestimmte Wesensmerkmale einer Person können die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs begründen. So, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen gezeigt hat (vgl. Gade in: Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11). Die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine auf zutreffend ermittelten Tatsachen gestützte Prognose des zukünftig zu erwartenden Verhaltens des Betroffenen voraus. An die Prognose dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Das Zuverlässigkeitserfordernis dient dem Zweck, die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das uneingeschränkte Vertrauen verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30.13 – juris Rn. 19). Ein Restrisiko braucht nicht hingenommen zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 10). Die behördliche Prognose der Unzuverlässigkeit ist in Anlegung dieses Maßstabs nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 10 ff.). Der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebende Zeitpunkt ist der des Erlasses des Bescheides am 3. Dezember 2020. Dies zugrunde gelegt ist der Beklagte richtigerweise davon ausgegangen, dass die vorliegenden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger künftig Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird und damit unzuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum in unterschiedlichen Situationen (Waffen-)gewalt sowie Selbstjustiz angedroht und ein aggressives, unbeherrschtes Verhalten gezeigt, das zur Einleitung zahlreicher Ermittlungsverfahren geführt hat. Am … 2018 äußerte sich der Kläger, nachdem er von zwei Polizisten auf seine Fahrweise im Kreisverkehr (mit quietschenden und qualmenden Reifen eine Runde gefahren) angesprochen wurde, beleidigend gegenüber den Polizisten und drohte Selbstjustiz an, würden die Polizisten sein Grundstück nicht verlassen (vgl. Zeugenvernehmungen Bl. 103 ff. BA). Der Kläger wurde deshalb wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt (vgl. Bl. 266 BA); in der Berufungsinstanz wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 Nr. 2 StPO gegen Geldauflage eingestellt (vgl. Bl. 477 umseitig BA). Im Zuge eines Autokaufs zog sich der Kläger am … 2019 nach der Ankündigung, dass die Polizei gerufen werde, einen schwarzen Schutzhelm (vgl. Bl. 292 f. BA) und eine schwarze Schutzweste an und äußerte, die Polizei könne kommen, er sei bereit zu kämpfen, habe Waffen, verfüge über eine Handgranate, eine Halbautomatik und panzerbrechendes Gerät (vgl. Zeugenvernehmung Polizei … Bl. 124 ff. BA). Am … 2020 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einer anderen Person, bei dem der Kläger sich mit einer Axt bewaffnete und mit dieser drohend auf die andere Person zuging. Vor Eintreffen der Polizei verließ der Kläger den Ort des Geschehens, ignorierte das Anhaltesignal der Polizeistreife und beschleunigte seinen Pkw teilweise auf bis zu 180 km/h, um sich der Polizeikontrolle zu entziehen (vgl. Bl. 373 ff., Bild sichergestellte Axt: S. 444 BA). Der Vorfall wurde vor dem Strafrichter als Bedrohung gemäß § 241 StGB angeklagt, vgl. Bl. 475. Gegenüber einem Zeugen äußerte der Kläger am … 2020, dass er sich noch in Form zweier Petitionen an zuständige Stellen wenden werde, sollte daraufhin nichts passieren, werde er „das Recht in die eigene Hand nehmen“. Auch seiner Mutter wolle er das Schießen beibringen. Er sei auf etwaige Angriffe der Polizei vorbereitet und könne mehrere Wochen im Wald überleben oder sich ggf. in seinem Keller verschanzen (vgl. Bl. 380, 401 BA). Allein diese Situationen zeigen eindrücklich, dass der Kläger in Stress- bzw. Konfliktsituationen nicht in der Lage ist, angemessen zu reagieren und nicht im Ansatz die nötige Selbstbeherrschung, Zurückhaltung und Besonnenheit besitzt, die von Waffenbesitzern verlangt wird. Statt nach gewaltfreien Konfliktlösungen zu suchen, kokettierte der Kläger in Auseinandersetzungen bereits mehrfach mit seinen Waffen und drohte mit Selbstjustiz. Er hatte keinerlei Hemmung, seine Waffen zum Aufbau einer Drohkulisse gegenüber Dritten und der Polizei einzusetzen. Dabei wurde unmissverständlich deutlich, dass der Kläger zur Einhaltung der Rechtsordnung nicht gewillt ist und er geltendes Recht für sich selbst als nicht verbindlich erachtet. Mit mehrmals geäußerten Drohungen, „das Recht selbst in die Hand zu nehmen“, zeigte der Kläger seine Missachtung gegenüber dem staatlichen Gewalt- und Sicherheitsmonopol. Dabei handelte es sich nicht um einmalige Vorgänge oder Ausnahmesituationen. Vielmehr hat der Kläger mehrfach in dieser Art reagiert und damit Wesensmerkmale seiner Persönlichkeit offenbart, die von einem latenten Aggressionspotential und einer zweifellos inakzeptablen Einstellung zu Waffen zeugen. Der Kläger verdient damit keinerlei Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Im Gegenteil muss aufgrund entsprechender Drohungen stets damit gerechnet werden, dass der Kläger seine Ankündigungen wahrmacht und – auch unter Anwendung von Waffengewalt – Selbstjustiz übt. Dies allein wiegt bereits so schwer, dass die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit begründet ist. Das Gericht durfte sich bei dieser Einschätzung auf den Inhalt der Behördenakten zu den vorgenannten Geschehnissen stützen. Die Sachverhalte sind in der Behördenakte jeweils durch Zeugen- oder Geschädigtenaussagen und sachlich schlüssige polizeiliche Aktenvermerke festgehalten. Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der darin dokumentierten Aussagen zu zweifeln. Keinerlei Anhaltspunkte ergaben sich dahingehend, dass Beamte der Polizeiinspektion … oder anderer involvierter Polizeidienststellen, wie der Polizeiinspektionen …, … oder das Polizeirevier …, dabei einseitig gegen den Kläger ermittelt oder Vermerke einseitig zu Ungunsten des Klägers erstellt hätten, zumal die Vorfälle von zahlreichen unterschiedlichen Beamten bearbeitet wurden und sich gerade die Beschreibung des klägerischen Verhaltens oftmals auf Aussagen verschiedener Beteiligter stützt. Eine weitere Sachaufklärung in Form der Beiziehung der strafrechtlichen Ermittlungsakten oder von Zeugeneinvernahmen o.ä. drängte sich dem Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht auf. Eine gerichtliche Sachverhaltserforschung ist mitunter dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht; in diesem Fall entsteht die Situation des „Sich-Aufdrängens“ nicht. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende („substantiierte“) Angaben zu erwarten, zumal dem Gericht ohne intensive Mitwirkung des Beteiligten eine zutreffende Entscheidung kaum möglich ist. Die Mitwirkungspflicht ist umso höher, je mehr die aufzuklärenden Tatsachen in der Sphäre des Beteiligten liegen (vgl. Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 86 VwGO Rn. 72 ff.). Die ihm vorgeworfenen Sachverhalte ließ der Kläger im Rahmen der Klagebegründung lediglich pauschal bestreiten und vortragen, sein Verhalten werde jeweils zu Unrecht unterstellt und stattdessen fälschlicherweise von der Glaubwürdigkeit der Zeugen ausgegangen. Eine konkrete Schilderung, wie sich die Vorfälle jeweils aus Sicht des Klägers zugetragen haben sollen, erfolgte nicht, obwohl der Kläger sowohl im behördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend Möglichkeiten hatte, sich zu den Umständen zu äußern. Der Kläger hat weder auf die Anhörungen durch das Landratsamt … eine Stellungnahme abgegeben, noch das gerichtliche Verfahren für eine Äußerung genutzt. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ist der Kläger nicht erschienen. Zwar trägt die zuständige Behörde im Streitfall die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet, nachdem die entsprechenden Tatsachen aber in der Behördenakte hinreichend belegt sind, wäre es vorliegend Sache des Klägers gewesen, nunmehr darzulegen und im Streitfall unter Beweis zu stellen, dass er trotz der Vorfälle zuverlässig im Sinne des Waffenrechts ist. Der strafrechtliche Zweifelssatz gilt bei der gefahrenabwehrrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gerade nicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 8.1.2018 – 7 B 11798.17 – juris Rn. 10). Die Klägerseite irrt darüber hinaus darin, dass bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung lediglich strafrechtliche Verurteilungen Relevanz hätten. Vielmehr dürfen auch die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Tatsachen sowie jegliche sonstige Tatsachen berücksichtigt werden. Für die zukunftsbezogene Beurteilung der Zuverlässigkeit sind alle Tatsachen einzubeziehen, die in waffenrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein können (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1981 – 1 B 684.80 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 30). Damit konnten der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers die vorgenannten Sachverhalte zugrunde gelegt werden, auch wenn etwaige diesbezügliche Strafverfahren, sofern sie eingeleitet wurden, nicht mit einer Verurteilung geendet haben (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1996 – 1 B 134.95 – juris Rn. 6 ff.). Das Gesetz sieht eine Bindung der Behörde an eine Einstellung des Strafverfahrens aus bestimmten Gründen nicht vor. Den Verwaltungsbehörden und Gerichten ist es daher nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus – wie hier – hinreichende Schlussfolgerungen für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergeben. Denn einer Straftat kann ordnungs- und sicherheitsrechtlich größeres Gewicht zukommen als in strafrechtlicher Hinsicht. Dabei ist von dem dargelegten ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen droht. Entsprechend bedeutet der Umstand, dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering angesehen wurde, nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit, nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2022 – 24 CS 22.1575 – juris Rn. 15; B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 10). Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Landratsamt Vorkommnisse, die gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts zu einer Einstellung der Strafverfahren oder einem Verweis auf den Privatklageweg geführt haben, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG jedenfalls insofern berücksichtigte, als sie das Gesamtbild des Klägers bestätigen würden. Die strafrechtlichen Verfahren, u.a. wegen Nötigung und Körperverletzung, gegen den Kläger, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, dürfen in die im sicherheitsrelevanten und der Gefahrenabwehr dienenden Waffenrecht anzustellende Gefahrenprognose einbezogen werden (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Tatsachen und zulässigen Schlüssen daraus bei Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: BayVGH, B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 11; B.v. 14.12.2011 – 21 CS 11.2310 – juris Rn. 8). Vorliegend lässt sich auch ohne Würdigung der Sachverhalte im Einzelfall allein aus der Häufigkeit der eingeleiteten Ermittlungsverfahren (24 im Zeitraum zwischen 2009 und 2020) unabhängig von deren Ausgang jedenfalls kein Schluss zu Gunsten der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ziehen. Vielmehr wird dadurch auch aus Sicht der Kammer die Neigung des Klägers zu Konfrontationen und unangemessenem Verhalten im zwischenmenschlichen Umgang bestätigt. Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten, wonach einige Charakterzüge des Klägers, wie etwa die als herrisch empfundene Art oder das aufbrausende, einschüchternde Wesen etc., nichts mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu tun hätten, sind die zu Tage tretenden Wesenszüge einer Person für die Beurteilung deren individueller Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG durchaus von Relevanz. Der verwaltungsrechtliche Begriff der Zuverlässigkeit beschreibt gerade einen Ausschnitt charakterlicher Tugenden einer Person. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist erforderlich, um festzustellen, ob die antragstellende Person selbst in unruhigen Zeiten keinen unrechtmäßigen Gebrauch von einer Schusswaffe machen wird (vgl. Brunner in Adolph/Waldmann/Bannach, Waffenrecht, Stand Juni 2022, § 5 WaffG Rn. 1). Spezifisch waffenrechtlich bedenklich sind daher u.a. bestimmte Persönlichkeitszüge bzw. Wesensmerkmale einer Person (reizbar, unbeherrscht auf Provokationen reagierend, mangelndes Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen, zu Affekthandlungen neigend etc.). Diese können in vielfältiger Weise zu Tage treten und müssen keinesfalls selbst in waffenrechtlich spezifischer Weise aufgetreten sein, um für eine Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG herangezogen werden zu können (vgl. Gade, a.a.O., § 5 Rn. 11). Wenn Wesenszüge (einmaliger Vorfall kann genügen, Einstellung des Strafverfahrens unerheblich) oder eine Neigung hierzu (bspw. mehrmalige Auffälligkeit in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren) feststellbar sind, ist damit eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit verbunden, der Betroffene werde missbräuchlich bzw. leichtfertig mit Waffen bzw. Munition umgehen (vgl. OVG LSA, B.v. 12.6.2023 – 3 L 23.23.Z – juris Rn. 12, 20). Hinzukommt, dass der Kläger im Laufe des gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens keinerlei Einsicht in sein Verhalten gezeigt hat, sondern dieses vielmehr verharmlost und nicht im Ansatz erkannt hat, dass von einem Waffenbesitzer zu jeder Zeit und in jeder Situation ein besonnenes Verhalten erwartet wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2013 – 21 ZB 13.415 – juris Rn. 9). 2. Davon, dass dem Kläger zudem auch die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche persönliche Eignung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG fehlt, kann derzeit nicht ausgegangen werden, da das Landratsamt … – soweit ersichtlich – dem Kläger nicht aufgegeben hat, ein gemäß § 6 Abs. 2 WaffG erforderliches amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige oder körperliche Eignung vorzulegen. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut („so hat die zuständige Behörde“) jedoch zwingend notwendig (vgl. Gade, a.a.O., § 6 Rn. 13c, allenfalls sind Ausnahmen von dem gestuften Verfahren des § 6 Abs. 2 WaffG denkbar, vgl. Gade, a.a.O. Rn. 13d). 3. Auch im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat keine substantiierten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der in den Ziffern 1b, 1c, 2b, 2c, 3 bis 6 erlassenen Nebenentscheidungen vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.