OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 MB 16/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2021:1103.4MB16.21.00
8mal zitiert
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Bemessung des Streitwertes für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich innegehabten Waffenbesitzkarten an.(Rn.3)
Tenor
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.500,- Euro festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 7 B 3/21 wird geändert und ebenfalls auf 14.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bemessung des Streitwertes für den Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) i.V.m. Ziffer 50.2 des Streitwertkataloges kommt es nicht auf die Anzahl der tatsächlich innegehabten Waffenbesitzkarten an.(Rn.3) Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.500,- Euro festgesetzt. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren 7 B 3/21 wird geändert und ebenfalls auf 14.500,- Euro festgesetzt. I. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1. Für den Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers, auf denen insgesamt sieben Waffen eingetragen sind, werden unter Berücksichtigung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013) 4.750,- Euro angesetzt: 5.000,- Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe zuzüglich 750,- Euro für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe (6 x 750,- = 4.500,- Euro) gemäß Ziffer 50.2 Streitwertkatalog und halbiert gemäß Ziffer 1.5 Streitwertkatalog (5.000,- + 4.500,- = 9.500,- ./. 2 = 4.750,- Euro). Auf die Anzahl der Waffenbesitzkarten kommt es für die Anwendung der Ziffer 50.2 nicht an, da es bei Prüfung, ob die in §§ 4 ff. WaffG genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte (noch) vorliegen, in der Regel unerheblich ist, ob der Betroffene eine oder mehrere Waffenbesitzkarten hat. Im Übrigen hängt es in der Praxis vom Zufall ab, wie viele Waffenbesitzkarten einer Person ausgestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2019 - 1 S 1725/19 -, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2019 - 11 ME 135/19 -, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.01.2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.); dies wird vom Antragsgegner bestätigt. Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird nach § 10 Abs. 1 WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Grundsätzlich können auf einer Waffenbesitzkarte für Jäger und Sportschützen bis zu acht Waffen eingetragen werden (vgl. 1.1 mit Anlage 1 der WaffVordruckVwV). Für jede Waffe ist eine Zeile im Vordruck zu verwenden (10.4 Satz 2 WaffVwV). Ausgetragene Waffen werden gestrichen. Wer häufiger Waffen kauft und verkauft, benötigt demzufolge mehr Waffenbesitzkarten als jemand, bei dem es keine Veränderungen gibt. Im Übrigen wird auf Antrag für jede Waffe eine gesonderte Waffenbesitzkarte ausgestellt (10.4 Satz 4 WaffVwV). Von dieser Möglichkeit machen laut Antragsgegner gerade Jäger gerne Gebrauch, wenn sie üblicherweise nur bestimmte Waffen zur Jagd mitnehmen. Für die Einziehung des Jagdscheines sind gemäß Ziffer 20.3 Streitwertkatalog 8.000,- Euro € anzusetzen und ebenfalls zu halbieren (Ziffer 1.5 Streitwertkatalog), so dass sich bis hier insgesamt (4.750,- + 4.000,- =) 8.750,- Euro ergeben. 2. Zusätzlich ist das allgemeine Waffen- und Munitionsbesitz- und erwerbsverbot gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG entsprechend § 52 Abs. 2 GKG mit dem einfachen Auffangwert von 5.000,- Euro zu bewerten. Neben dem Widerruf von Waffenbesitzkarte und Jagdschein wegen fehlender Zuverlässigkeit kommt nur dem Besitz- und Erwerbsverbot in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 WaffG eine eigenständige kostenrechtliche Bedeutung zu. § 41 Abs. 2 WaffG eröffnet lediglich die Möglichkeit eines Besitzverbotes. Laut Bundesverwaltungsgericht ist dies darauf zurückzuführen, dass der Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen ohnehin unter einem Erlaubnisvorbehalt steht, der den freien Erwerb ausschließt (Urt. v. 22.08.2012 - 6 C 30/11 -, NVwZ-RR 2013, 34 ff.; juris Rn. 21, 25). Gleiches gilt allerdings für das Besitzverbot des § 41 Abs. 2 WaffG. Es steht zudem in Konkurrenz zu den Rücknahme- und Widerrufsvorschriften in § 45 WaffG. Sein Anwendungsbereich ist in erster Linie in Fällen eröffnet, in denen § 45 WaffG entweder nicht greift, der Bestand der Erlaubnis also nicht zur Disposition steht (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 13.12.2007 - W 5 K 07.895 -, juris Rn. 44 m.w.N.; König/Papsthart, WaffG, 2. Aufl. 2012, WaffG § 41 Rn. 5) oder in denen der Betroffene durch die Rückgabe der Erlaubnis oder einen Verzicht darauf einem Widerruf zuvorkommt (BVerwG a.a.O. Rn. 24). Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor; der Verfügung gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kommt deshalb bei der Streitwertbemessung keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Halbierung des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG scheidet aus. Außerhalb des Streitwertkataloges besteht hierfür kein maßgeblicher Anhaltspunkt, ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz. 3. Hinzuzurechnen ist außerdem ein Streitwert für den ausgesprochenen Widerruf einer Munitionserwerbsberechtigung über 750,- Euro (Ziffer 50.2, 1.5 Streitwertkatalog). Er wird vom Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht kompensiert. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition entweder durch entsprechende Eintragung in der Waffenbesitzkarte (für die hierin eingetragenen Schusswaffen) oder gesondert durch einen Munitionserwerbsschein erteilt. Da der Streitwertkatalog in Ziffer 50.2 nicht von einem „Munitionserwerbsschein“, sondern von einer „Munitionserwerbsberechtigung“ spricht, ist anzunehmen, dass dieser in beiden Varianten eine eigenständige Bedeutung zugemessen wird und es nicht darauf ankommt, wie sie dokumentiert wird (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.01.2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 13). Ebenfalls nicht kompensiert wird sie durch das zugleich verfügte Besitzverbot erlaubnispflichtiger Waffen und Munition nach § 42 Abs. 2 WaffG, das sich, wie ausgeführt, auf den Erwerb von (Waffen und) Munition gerade nicht bezieht. 4. Nicht streitwerterhöhend wirkt schließlich der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpasses, da dieser Pass selbst keine Erlaubnis darstellt, sondern die Berechtigung zum Besitz von Waffen schon voraussetzt. Sein Widerruf ist deshalb lediglich Folge des Widerrufs der Waffenbesitzkarten und hat daneben keine eigenständige Bedeutung (VGH Mannheim, Beschl. v. 08.01.2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.). 5. Insgesamt ergibt sich damit für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von (8.750,- + 5.000,- + 750,- =) 14.500,- Euro. II. Zugleich wird der vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich festgesetzte Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG entsprechend geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).