OffeneUrteileSuche
Urteil

AN 1 K 21.30375

VG Ansbach, Entscheidung vom

15Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung isd § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (BVerfG BeckRS 2020, 9319). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten (vgl. auch OVG Münster BeckRS 2021, 27199). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das VG ist entsprechend der Rechtsprechung des VGH München (s. VGH München BeckRS 2024, 6211) gehalten, in der vorliegenden Konstellation – die Ehe wurde erst nach Bescheiderlass eingegangen – selbst "durchzuentscheiden" und eine Vereinbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG mit dem Grundrecht aus Art. 6 GG zu prüfen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung isd § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (BVerfG BeckRS 2020, 9319). (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten (vgl. auch OVG Münster BeckRS 2021, 27199). (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 3. Das VG ist entsprechend der Rechtsprechung des VGH München (s. VGH München BeckRS 2024, 6211) gehalten, in der vorliegenden Konstellation – die Ehe wurde erst nach Bescheiderlass eingegangen – selbst "durchzuentscheiden" und eine Vereinbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG mit dem Grundrecht aus Art. 6 GG zu prüfen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten entschieden werden, weil in der Ladung auf § 102 VwGO hingewiesen wurde. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2021 ist – soweit er noch klagegegenständlich ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die begehrten Schutzansprüche nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG. 1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) RL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 – 9 C 77.95 – Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – NVwZ 2013, 936). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013, a.a.O. und vom 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BVerwGE 89, 162). Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, die aber den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechen muss, wohingegen für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis aufgrund von Tatsachen zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE, 71, 180). Bei der Feststellung der für eine Verfolgung im Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Schutzsuchenden deshalb besondere Bedeutung zu. Er ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE, 71, 180, 181 und vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 – EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O., 183 und v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – EZAR 630 Nr. 25). 1.2. Dies vorangestellt, geht das Gericht nicht davon aus, dass zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG gegeben sind. Dem Kläger steht kein Flüchtlingsschutz aufgrund seiner vorgetragenen Konversion zum Christentum zu. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Das trifft auf die christliche Religion zu. Nach der höchstrichterlichen und unionsrechtlichen Rechtsprechung liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwer wiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Bei der Untersuchung, ob dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland eine schwer wiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, darf eine von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft – von Missbrauchsfällen abgesehen – nicht infrage gestellt werden. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies nicht der Fall, ist festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – juris). Eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen durch die Betätigung seines Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerfG a.a.O.). Damit sich der Schutzsuchende erfolgreich auf eine Verfolgung wegen einer Glaubenskonversion berufen kann, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG NRW, B.v. 27.4.2016 – 13 A 854/16.A – juris Rn.8). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dabei kann von einem erwachsenen Schutzsuchenden erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerfG, B.v. 3.4.2020 – 2 BvR 1838/15 – juris Rn. 36 f.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 31 und B.v. 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 14). Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. OVG NRW, U.v. 7.11.2012 – 13 A 1999/07.A – juris Rn. 39 f.). Bei iranischen Asylsuchenden ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht schon wegen ihres formalen Glaubenswechsels, sondern erst bei einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn nur in letzterem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maßen verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten (OVG NRW, U.v. 6.9.2021 – 6 A 139/19.A – juris Rn. 60 – 62). Einen identitätsprägenden Glaubenswechsel konnte das Gericht insgesamt nicht feststellen. Zunächst hält das Gericht die Angaben zu seinen Fluchtgründen, die mit den Angaben beim Bundesamt übereinstimmten, insgesamt nicht für glaubhaft. Die Angaben zu den religiösen Handyfotos und die Wegnahme durch einen Mitarbeiter wirkten auf den Einzelrichter auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung konstruiert. Der Kläger konnte auf Nachfrage des Gerichts keine plausible Erklärung dafür angeben, weshalb der Mitarbeiter dem Kläger das Handy weggenommen haben soll. Auch ist davon auszugehen, dass das Handy gesperrt war und der Mitarbeiter nicht einfach darauf Zugriff haben konnte. Nicht überzeugend ist die Erklärung des Klägers, dass er bei dem Treffen mit dem Mitarbeiter nach zwei Tagen über dessen Vorhalt zu den Fotos geschockt gewesen sei und nicht richtig habe nachdenken können. Nach zwei Tagen hätte sich der Kläger eine Strategie im Umgang mit dem Mitarbeiter überlegen können. Dies war für ihn keine plötzliche Situation mehr, da er mit der Möglichkeit einer Entdeckung der Handyfotos nach dessen Verschwinden gerechnet haben musste. Es passt auch nicht, wenn der Kläger den Mitarbeiter als einen religiösen Menschen beschreibt und dieser ihn gleichzeitig erpresst haben soll. Die Ausreise aus dem Iran mit einem Visum führt ebenfalls zu der Annahme, dass der Kläger seine Ausreise planen konnte und sie nicht unter dem Druck einer Vorverfolgung erfolgte. Auch im Inland hat der Kläger bislang keinen identitätsprägenden Glaubenswechsel vollzogen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung konnte der Einzelrichter nicht zu dem Schluss kommen, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht. Der Kläger wurde erst rund eine Woche vor der mündlichen Verhandlung in der Evangelischmethodistischen Kirche in … getauft. Der Kläger hat zu der Taufe erst rund vier Jahre nach seiner Einreise angegeben, dass er erst getauft werden wollte, wenn er vom Glauben schon etwas verstanden habe. Gleichwohl wirkte der Kläger bei konkreten Fragen zu Festen oder Zeiten im christlichen Jahreskalender unsicher und konnte sie entweder erst bei wiederholter Nachfrage beantworten oder blieb vage. Zur Frage, was an Pfingsten passiert sei, erklärte er, dass dies der Beginn von Gemeinden und Kirchen sei. Auf den Heiligen Geist kam er in diesem Zusammenhang nicht. Die Fastenzeit konnte er bei der Frage, wie die Zeit vor Ostern heiße, nicht selbst benennen. Auffallend war auch, dass der Kläger nicht genau angeben konnte, welche Bibelstelle bei dem erst einen Tag vor mündlichen Verhandlung besuchten Gottesdienst behandelt wurde. Er konnte nur völlig unspezifisch ausführen, die Bibelstelle habe behandelt, dass alle Geschöpfe Gottes seien und Gott alles zur Verfügung gestellt habe. Für eine erwachsene Person, die seit rund vier Jahren regelmäßig an religiösen Veranstaltungen teilnehmen will, ist dies zu wenig, um von einem dauerhaften Einstellungswandel ausgehen zu können. Solange die Glaubensinhalte offensichtlich so wenig verinnerlicht sind, ist kein tragfähiges Fundament für ein künftiges Leben hieraus gegeben. Zu keiner anderen Einschätzung führten die Angaben des Klägers zu seinem inneren und äußeren Glauben. Als inneren Glauben will der Kläger ansehen, dass Gott Jesus Christus in Form eines Menschen auf die Erde geschickt habe und er wegen der Sünden gekreuzigt worden sei. Dies mag eine Kernbotschaft des Christentums sein, gleichzeitig ist sie aber auch allgemein bekannt und sagt nichts über ein größeres Verständnis des Klägers über die Religion aus. Wenn der Kläger weiter über seinen Missionierungswillen gesprochen hat, ist eine Missionierung aus Sicht des Klägers schon dann gegeben, wenn er mit anderen über den Glauben sich austauscht. Dies ist ein sehr weites Verständnis und belegt bei den nur eingeschränkten Kenntnissen über den Glauben nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nach außen wirksam missionieren würde. Darüber hinaus geht aus der vorgelegten Bescheinigung der Gemeinde vom 16. April 2024 zwar ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch und die Teilnahme an einem persischen Hauskreis hervor, gleichzeitig wird aber kein darüberhinausgehender Einsatz für die Gemeinde in Form einer ehrenamtlichen Unterstützung belegt. Die Bescheinigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit für die „Seminare mit Bauchgefühl“ vom 16. April 2024 bestätigt dem Kläger christliche Wertvorstellungen. Die Belastbarkeit der Bestätigung steht aber schon in Zweifel, weil die Ehefrau des Klägers selbst Teil dieses Vereins ist (vgl. Internetseite https://seminaremitbauchgefuehl.de/wir/ – abgerufen am 24.4.2024), was weder aus der Bestätigung hervorgeht noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben wurde. Nach alledem kam keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der vorgetragenen Konversion in Betracht. 2. Dem Kläger steht unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Hierfür ist angesichts fehlender Asylgründe nichts ersichtlich. 3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Asylantragstellers bei einer Rückkehr in den Iran vorliegt. Hierfür wurde nichts vorgetragen und ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger nicht krank oder hilfsbedürftig. Er verfügt über einen sehr guten Bildungsstand und ist mit den Verhältnissen im Iran vertraut. 4. Weitere rechtliche Bedenken gegen den streitgegenständlichen Bescheid wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 AufenthG ist rechtmäßig, auch wenn nach der neuen Fassung des AsylG nunmehr die familiären Bindungen des Klägers zu prüfen sind. Dies ist zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 AsylG die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen, weshalb der Schutz aus Art. 6 GG zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht ist entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 -juris) gehalten, in der vorliegenden Konstellation – die Ehe wurde erst nach Bescheiderlass eingegangen – selbst „durchzuentscheiden“ und eine Vereinbarkeit mit dem Grundrecht zu prüfen. Demnach steht die Ehe des Klägers einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Ehe ist kinderlos und der Ehefrau wäre selbst eine vorübergehende Trennung vom Kläger zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Nachholung des Visumverfahrens ein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bekäme (vgl. VG München, B.v. 18.1.2022 – M 10 S 21.6366 – juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).