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Urteil

AN 2 K 23.2379

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. 1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom 12. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2023 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt. Für den nunmehr von der Klägerin gewählten Studiengang Lehramt an Grundschulen mit dem Hauptfach Musik besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 VwGO). a) Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Biologie scheitert zunächst daran, dass diese entgegen der hier anwendbaren Fassung von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ihr Grundschullehramtsstudium mit dem Hauptfach Musik nach Fachrichtungswechsel erst zum 5. Fachsemester ohne das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes aufgenommen hat. aa) Anwendbar ist gemäß § 66a Abs. 8 Satz 1 BAföG vorliegend § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG in der am 24. Juli 2024 geltenden Fassung, wonach ein Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung aus wichtigem Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters möglich ist. Denn die Klägerin hat den streitgegenständlichen Fachrichtungswechsel vor dem Stichtag des 25. Juli 2024 vollzogen. bb) Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird nach einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn dieser aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt ist. Bei Auszubildenden insbesondere an Hochschulen gilt dies nach der hier anwendbaren Fassung der genannten Vorschrift allerdings nur, wenn der Fachrichtungswechsel bis zum 4. Fachsemester erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Anschließend ist förderungsrechtlich ein unabweisbarer Grund erforderlich. Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsgangs an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstreben. Abzugrenzen ist ein Fachrichtungswechsel von einer aus förderungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen Schwerpunktverlagerung. Eine solche liegt vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder wenn die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester vollen Umfangs auf den neuen Studiengang angerechnet werden, sodass sich eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss trotz der in einer anderen Fachrichtung absolvierten Studienzeiten nicht ergibt (vgl. ausführlich Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 127). Im Bereich der Lehramtsstudiengänge stellt der Wechsel eines Hauptfachs regelmäßig einen Fachrichtungswechsel und keine Schwerpunktverlagerung dar, sofern die maßgeblichen Fächer für den Erwerb der Lehrbefähigung erforderlich sind und damit zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer führen (vgl. Steinweg a.a.O. § 7 Rn. 129; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand November 2024, § 7 Rn. 47.5; so auch in Tz. 7.3.5 der VwV zum BAföG umgesetzt), da in diesem Rahmen auf die Änderung des materiellen Wissenssachgebiets und nicht auf das übergeordnete Berufsziel der Lehrkraft abzustellen ist (VGH BW, U.v. 28.11.2003 – 7 S 7/03 – juris Rn. 14, 34). Zweck der Privilegierung der Schwerpunktverlagerung ist der Umstand, dass es unverhältnismäßig wäre, einem Auszubildendem den formalen Wechsel in einen anderen Studiengang förderungsrechtlich anzulasten, obwohl mit dem Wechsel de facto keine konkreten förderungsrechtlichen Folgen – wie die Verlängerung der Studiendauer – verbunden sind. Im Fall des Wechsels eines Hauptfachs kommt es in Lehramtsstudiengängen aufgrund des Neubeginns der Fachsemesterzählung für das neue Hauptfach aber regelmäßig zur einer Verlängerung des Studiums. Die Orientierung an der förderungsrechtlichen Betrachtung der Studiendauer wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass bei Fachrichtungswechseln inhaltlichen Überschneidungen der betroffenen Fachrichtungen durch entsprechende Anrechnungsentscheidungen der Hochschulen im Rahmen der Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG Rechnung getragen werden kann und das Studium nach Fachrichtungswechsel damit auch über die Fachsemestergrenzen des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG hinaus gefördert werden kann. Dagegen kann es jedoch auch von Bedeutung sein, wenn der Auszubildende in den weiterbetriebenen Fächern erhebliche über das Übliche hinausgehende Studienleistungen erbracht hat, die den Rückstand im gewechselten Wissenssachgebiet aufwiegen, sodass insgesamt kein längeres Studium zu erwarten ist, wobei hierbei eine Prognose nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Wechsels zu treffen ist (Buter, a.a.O.). Ein unabweisbarer Grund liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende, noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Mangelnde Neigung für das bisherige Fach lässt den Wechsel der Fachrichtung nicht als unabweisbar erscheinen (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, U.v. 30.4.1981 – 5 C 36/79 – juris Rn. 26). Bei weltanschaulich gebundenen Berufen kann die Eignung für die Ausübung des angestrebten Berufs durch einen Wandel der Weltanschauung oder Konfession entfallen, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist, weil die Ausübung des Berufs als solche sich als religiöser Bekenntnisakt darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2020 – 5 C 10/18 – NVwZ-RR 2020, 885, 889 Rn. 33). Hinsichtlich des wichtigen Grundes ist darauf abzustellen, ob Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BeckRS 1976, 30430044). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (vgl. ausführlich Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 137 ff.). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG können Auszubildende im tertiären Bereich einen wichtigen Grund nur geltend machen, wenn der Fachrichtungswechsel spätestens zum Beginn des 4. Fachsemesters erfolgt. Erfolgt der Wechsel spätestens zum Beginn des 3. Fachsemesters, wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG vermutet, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Mit Blick auf die Zählweise der Fachsemester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 sowie Satz 4 Halbs. 2 BAföG sieht zunächst § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG vor, dass bei der Bestimmung der maßgeblichen Fachsemester die Zahl der Semester abgezogen wird, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Aufgrund des klaren Wortlauts der Norm fällt die etwaige Anerkennung von Modulen oder sonstigen Leistungen aus dem vorangegangenen Studium nicht unter § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG (vgl. Steinweg a.a.O. § 7 Rn. 154). Unterschiedliche Ansichten werden dagegen zu der Frage vertreten, ob auch die von der Coronapandemie betroffenen Semester (genauer das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022) als Fachsemester im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu zählen sind, sofern Landesrecht – wie etwa Art. 99 Abs. 1 und 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) oder die inhaltsgleiche Nachfolgeregelung aus Art. 130 Abs. 1 und. 2 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK – zur besseren Übersichtlichkeit wird in der Folge allein Art. 130 BayHIG zitiert) – die genannten Semester etwa von der individuellen Regelstudienzeit ausnimmt. Insoweit wird vertreten, die bezeichneten sog. Coronasemester unberücksichtigt zu lassen (so, allerdings ohne nähere Begründung, Nolte in Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, § 15a Rn. 5). Überzeugend ist jedoch die Ansicht, wonach die sog. Coronasemester im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG mitzuzählen sind (so auch VG Berlin, U.v. 23.5.2023 – VG 18 K 452/21, unveröffentlicht; wohl im Grundsatz ähnlich, allerdings sodann auf Vertrauensschutz abstellend VG Gera, U.v. 25.01.2023 – 6 K 1293/22 Ge – BeckRS 2023, 4463). Zunächst sprechen sowohl Sinn und Zweck von § 7 Abs. 3 BAföG als auch von Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG dagegen, sog. Coronasemester von der Semesterzählung auszunehmen. § 7 Abs. 3 BAföG ist Ausdruck des Grundsatzes, dass Ausbildungsförderung regelmäßig nur für eine einzige Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird und es Auszubildenden obliegt, ihre Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen. Dabei obliegt es Auszubildenden, ihre Ausbildung unter Berücksichtigung individueller Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auszuwählen, planvoll zu betreiben und zielstrebig zu Ende zu führen. Deswegen soll – auch im Interesse sparsamer Mittelverwendung – eine Förderung der neuen Ausbildung nur erfolgen, wenn sich der Fachrichtungswechsel nicht als Verstoß gegen diese für das gesamte BAföG grundlegenden Obliegenheiten der Auszubildenden darstellt (vgl. so zum Ganzen Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, 8. Aufl. 2024, BAföG § 7 Rn. 109). Diesen Obliegenheiten konnten Studierende in der Regel aber auch in den von der Coronapandemie betroffenen Semestern zumindest in einem Ausmaß nachkommen, das es ihnen erlaubt hat, ihre Eignung bzw. Neigung betreffend das gewählte Studienfach eigenverantwortlich zu prüfen. Denn auch wenn es aufgrund der Coronapandemie vereinzelt zu Ausfällen von Lehrveranstaltungen gekommen sein mag, waren die in Frage stehenden Semester maßgeblich durch Online-Lehrveranstaltungen geprägt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass es Studierenden auch im Rahmen von Online-Lehrveranstaltungen regelmäßig in vergleichbarer Art und Weise wie auch in Präsenzveranstaltungen möglich ist, ihre Eignung und Neigung für das Studium fortlaufend und eigenverantwortlich zu prüfen. Darüber hinaus ist das Studium an Hochschulen in hohem Maße mit dem erforderlichen Eigenstudium zur Durchdringung der gelehrten Inhalte verbunden, was typischerweise mit Hilfe von Lehrbüchern, Skripten o.Ä. geschieht. Auch in diesem Zusammenhang sind jedenfalls regelmäßig keine gravierenden Unterschiede ersichtlich, soweit Semester verglichen werden, die von der Coronapandemie betroffen waren bzw. nicht betroffen sind. Entsprechendes bringt letztlich auch die Klägerin selbst zum Ausdruck, indem sie der Sache nach vorträgt, sie habe ihren Neigungswandel trotz etwaiger bestehender Einschränkungen in der Präsenzlehre im Wintersemester 2021/2022 – also im 3. Fachsemester – erkannt. Dies belegt, dass auch in Coronasemestern eine durchaus tiefgreifende Auseinandersetzung mit den Studieninhalten möglich war. Bestätigt wird all dies auch dadurch, dass im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt ist, dass es für die Semesterzählung nicht darauf ankommt, ob Auszubildende die Fachrichtung tatsächlich studieren oder an Lehrveranstaltungen teilnehmen (vgl. Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 154; Lackner/Achelpöhler a.a.O. § 48 Rn. 6). Dagegen werden solche Semester nicht gezählt, während derer Auszubildende keine Möglichkeit hatten, das Studium erfolgreich zu betreiben, etwa weil in der gewählten Fachrichtung keine Lehrveranstaltungen angeboten wurden, oder aufgrund höherer Gewalt eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen tatsächlich unmöglich war (so zum Ganzen NdsOVG, B.v. 11.12.2019 – 4 ME 206/19 – BeckRS 2019, 32121 Rn. 5; mit Blick auf höhere Gewalt Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 71. Edition Stand: 1.12.2023, § 7 Rn. 53 mit Verweis auf die zitierte Entscheidung). Letzteres – also die Unmöglichkeit der Teilnahme an Lehrveranstaltungen – trifft aber auf die Coronapandemie gerade nicht zu und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus dient auch Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG nach Sinn und Zweck nicht dazu, jedwede nachteiligen Auswirkungen der Coronapandemie mit Blick auf den Studienbetrieb auszugleichen, sondern beschränkt sich darauf, pandemiebedingte Nachteile für Studierende aus prüfungsrechtlicher Sicht auszugleichen. Dies ergibt sich bereits aus dem Regelungsgehalt, wonach Art. 130 Abs. 1 BayHIG für Universitäten vorsieht, dass in Bezug auf die maßgeblichen Prüfungsordnungen die Coronasemester nicht als Fachsemester gelten. Damit ergibt sich schon aus der Norm selbst, dass Erleichterungen betreffend Prüfungen getroffen werden. Darüber hinaus bestimmt Art. 130 Abs. 2 BayHIG – wohl anknüpfend an die gemäß Abs. 1 verlängerten Prüfungsfristen – eine um die sog. Coronasemester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Danach kann Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG kein Zweck dahingehend entnommen werden, jedwede nachteiligen Auswirkungen der Coronapandemie im Studienbetrieb auszugleichen. Insbesondere verfolgen die genannten Vorschriften nicht den Zweck, etwaige Nachteile bei der individuellen Prüfung von Eignung und Neigung für das Studienfach in Gestalt einer von § 7 Abs. 3 BAföG abweichenden Semesterzählung zu (über-)kompensieren. Hinzu kommt, dass § 7 Abs. 3 BAföG – anders als Art. 130 Abs. 2 BayHIG – nicht auf die Dauer des Studiums als solche abstellt, sondern auf dessen Eingangsphase, die regelmäßig mit einer entsprechenden Evaluation der Studieninhalte einhergeht (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 – 5 C 45/87 – NVwZ 1990, 1168, 1170; Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 141). Bestätigt wird dies durch die historische Auslegung. So führt der Gesetzgeber zu Art. 130 Abs. 1 BayHIG sinngemäß aus, aufgrund der pandemiebedingten Sondersituation sei vorgesehen, dass die Coronasemester in Bezug auf die in Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gelten würden. Dies bedeute, dass sich Regeltermine und Fristen automatisch um ein Semester verlängerten. Die Regelung beziehe sich ausschließlich auf prüfungsrechtliche Aspekte. Damit entstünden Studierenden hinsichtlich prüfungsrechtlicher Regeltermine und Fristen keine Nachteile. Gleichzeitig würden Einzelfallprüfungen durch die Hochschulen vermieden, die in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten wären. Mit Blick auf Art. 130 Abs. 2 BayHIG ist sinngemäß ausgeführt, in der Regelstudienzeit könne im Regelfall bei normalem Studienverlauf ein Hochschulabschluss erworben werden. Nach der Regelstudienzeit richteten sich daher u.a. die Gestaltung der Studienordnung, die Sicherstellung des Lehrangebots und die Gestaltung des Prüfungsverfahrens. In den sog. Coronasemestern könne aber nicht von einem normalen Studienverlauf ausgegangen werden. Es sei geboten, dies abzubilden. Mit der individuellen Regelstudienzeit werde insbesondere eine entsprechend verlängerte BAföG-Höchstbezugsdauer erreicht. Dies sei möglich, da das BAföG bei der Förderungshöchstdauer an das jeweilige Landesrecht anknüpfe. Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber pandemiebedingte Nachteile bei der Prüfung der Eignung und Neigung für den Studiengang im Auge gehabt hat, zumal dies auch im – maßgeblichen – Gesetzestext keinerlei Ausdruck gefunden hat. Darüber hinaus lässt sich auch aus kompetenzrechtlichen Gründen aus Art. 130 BAföG keine Semesterzählung ableiten, wonach sog. Coronasemester im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG nicht mitzuzählen wären. Denn zum einen vermag der bayerische Gesetzgeber mangels Kompetenz nicht die Zählweise von Semestern gemäß § 7 Abs. 3 BAföG zu regeln (so auch im Ergebnis für die dortigen landesrechtlichen Vorschriften SächsOVG, B.v. 24.5.2024 – 5 B 25/24 – juris Rn. 20; VG Gera, U.v. 25.1.2023 – 6 K 1293/22 Ge – juris Rn. 65 ff.). So hat der Bundesgesetzgeber insoweit abschließend von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG Gebrauch gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 15a Abs. 1 BAföG hinsichtlich der Förderungshöchstdauer über § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18, FNA 2211-3), zuletzt geändert durch Art. 1 Achtes ÄndG vom 15.11.2019 (BGBl. I S. 1622), in das Landesrecht verweist. Zwar ist denkbar, dass der bayerische Gesetzgeber auf diesem Weg Einfluss auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG nehmen könnte, allerdings auch insoweit vorbehaltlich bundesrechtlicher Sonderregelungen wie etwa § 15a Abs. 1a und 1b BAföG. Allerdings fehlt im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG jeglicher Verweis in das Landesrecht, sodass insoweit bereits kompetenzrechtlich ein Einfluss des bayerischen Gesetzgebers auf die Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen ist. Schließlich ist das in der genannten Norm enthaltene Tatbestandsmerkmal des Fachsemesters zwar nicht näher durch das BAföG definiert. Dies eröffnet jedoch ebenso wenig Gestaltungsspielräume der Landesgesetzgeber zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals. Vielmehr liegt auch insoweit eine bundesrechtliche Regelung vor, die – einheitlich – bundesrechtlich auszulegen ist, zumal das BAföG gemäß § 39 Abs. 1 BAföG in Bundesautragverwaltung ausgeführt wird (mit dem zuletzt genannten Argument mit Blick auf den Begriff des Fachsemesters VG Gera a.a.O. Rn. 74). Zum anderen wären die landesrechtlichen Vorschriften der Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG auch aufgrund des bundesrechtlichen Vorrangs nach Art. 31 GG nicht geeignet, die bundesrechtliche Norm des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu erweitern oder zu beschränken. Anerkannt ist, dass aus dem Vorrang des Bundesrechts die Derogation entgegenstehenden Landesrechts folgt, wodurch die landesrechtliche Norm ihre Regelungskraft vollständig und endgültig verliert (März in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 43 m.w.N.). Dementsprechend können landesrechtliche Normen hier nicht zur Auslegung bundesrechtlicher Normen herangezogen werden. Weiter ist hinsichtlich der Frage, ab wann der Auszubildende eine neue Fachrichtung anstrebt, auf die formale Immatrikulation in der neuen Fachrichtung durch die Hochschule und nicht auf den faktischen Studienverlauf abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn bereits während eines Erststudiums in rechtlich zulässiger Weise zusätzlich oder sogar ausschließlich Studienveranstaltungen der anderen Fachrichtung belegt und besucht worden sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 28.11.1985 – 5 C 64/82 – juris Rn. 17; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand November 2024, § 7 Rn. 49). Zwar ließe der Wortlaut der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG („anstrebt“) für sich genommen eine subjektive Betrachtungsweise im Sinne eines Anknüpfens an das tatsächliche, individuelle Verhalten Studierender zu, jedoch sprechen die besseren Argumente dafür, auf die objektiv überprüfbare Entscheidung der Hochschule abzustellen. Andernfalls wären die Ämter für Ausbildungsförderung sowie die Verwaltungsgerichte gehalten, den individuellen Studienverlauf Auszubildender anhand mitunter kaum nachprüfbarer Kriterien nachzuvollziehen. So wäre ggf. zu ermitteln, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt bestimmte Lehrveranstaltungen belegt wurden. Zudem würden zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen. So wäre beispielsweise fraglich, ab welchem Lehrveranstaltungsvolumen eine neue Fachrichtung als faktisch aufgenommen ist bzw. gilt oder wie Semester zu bewerten wären, in denen Auszubildende beide Fachrichtungen in ähnlichem Umfang betreiben. Dagegen führt das Abstellen auf die regelmäßig unproblematisch zu ermittelnde Immatrikulation – auch für Auszubildende – zu Rechtssicherheit. Schließlich kann das Abstellen auf die Immatrikulation auch als – im Rahmen der hier einschlägigen Leistungsverwaltung auch verfassungsrechtlich unproblematische – Pauschalierung verstanden werden. cc) Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze stellt der Wechsel vom Hauptfach Religion zum Hauptfach Musik einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG und keine bloße Schwerpunktverlagerung dar. Zwar verfolgt die Klägerin weiterhin das Berufsziel „Grundschullehrerin“, jedoch unterscheiden sich die Hauptfächer Musik und Religion aus fachwissenschaftlicher Perspektive grundlegend, sodass eine anderes materielles Wissenssachgebiet betroffen ist. Auch war zum Zeitpunkt des Wechsels eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer der Klägerin durch den Fachrichtungswechsel zu erwarten. Ausweislich § 2 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium an der (***) – LAPO – und für die Teilstudiengänge des an der … verorteten Bachelorstudiengangs „Berufliche Bildung / Fachrichtung Sozialpädagogik – Vocational Education / Social Pedagogy and Social Services vom 23. Februar 2009, in der im Wintersemester 2022/2023 maßgeblichen Fassung vom 8. August 2022 (wie auch in der aktuellen Fassung vom 18. September 2024), beträgt die Regelstudienzeit für den Studiengang Lehramt an Grundschulen und damit für die maßgeblichen Hauptfächer sieben Semester – somit auch für die Hauptfächer Religion und Musik. Die (individuelle) Regelstudienzeit stellt eine objektive Prognoseentscheidung der Studiendauer durch die Hochschule dar, an die die Ämter für Ausbildungsförderung hinsichtlich der Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG i.V.m. § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) gebunden sind. Die zu treffende Prognose der Gesamtstudiendauer – und der damit einhergehenden verlängerten Förderungshöchstdauer – ist daher zunächst an der Regelstudienzeit und nicht an der (tatsächlichen) durchschnittlichen Studiendauer aller Studierender zu messen. Indem die Klägerin vom Hauptfach Religion vom 4. Fachsemester in das Hauptfach Musik in das 1. Fachsemester wechselte, ergab sich damit (selbst) unter Berücksichtigung der individuellen Regelstudienzeit gemäß Art. 130 Abs. 2 Satz 1 BayHIG eine prognostizierte Verlängerung der Gesamtstudiendauer zumindest bis zum Wintersemester 2025/2026, da die Klägerin ohne den Wechsel mindestens drei weitere Fachsemester bis zum Wintersemester 2023/2024 (reguläre Regelstudienzeit), höchstens jedoch bis zum Sommersemester 2025 (individuelle Regelstudienzeit) im Fach Religion verblieben wäre, um das Studium regelstudienzeitkonform abzuschließen. Eine Anrechnung voller Semester hinsichtlich der im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen für das Hauptfach Musik fand gerade nicht statt. Vorliegend sind zudem keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, wonach die Klägerin in den weiterbetriebenen Fächern – wie beispielsweise Grundschuldidaktik – zum Zeitpunkt des Wechsels über das Übliche hinausgehende Studienleistungen erbracht hätte, die nach entsprechender Prognose die zu erwartende Studienzeit im Hauptfach Musik um mindestens ein Semester verkürzt hätten. Auch mit ihrem Vorbringen im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne die im Sommersemester 2022 erbrachten Leistungen hätte sie das Studium im Fach Musik nicht in Regelstudienzeit abschließen können, dringt die Klägerin nicht durch. Denn im Rahmen der Differenzierung zwischen Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung kommt es, wie dargestellt, auf die infolge des Wechsels zu erwartende Gesamtstudiendauer und nicht auf die Einhaltung der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs für sich betrachtet an. Deswegen ist hier entscheidend, dass die Förderungshöchstdauer der Klägerin ohne Wechsel des Hauptfachs mit dem Wintersemester 2025 geendet hätte, während diese nunmehr mit dem Wintersemester 2025/2026 enden würde. dd) Unter Berücksichtigung der oben erläuterten Grundsätze hat die Klägerin hier förderungsschädlich erst zum 5. Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt, indem sie sich hierfür zum Wintersemester 2022/2023 immatrikuliert hat. Der Wechsel wurde weder aus unabweisbarem Grund (1) vorgenommen noch kann sich die Klägerin auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes berufen (2). (1) Die inhaltlichen Differenzen der Klägerin mit den Studieninhalten im Fach Religion rechtfertigen nach den eingangs dargestellten Grundsätzen nicht die Annahme eines unabweisbaren Grunds. Denn die Klägerin hat schon nicht geltend gemacht, dass ihr die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts nicht zumutbar wäre. Die Klägerin schilderte in der mündlichen Verhandlung sinngemäß, dass ihr das Hauptfach Religion nicht liege, beispielsweise da Professoren ihre Ansichten, sie halte eine erneute Taufe und die Wiedergeburt für möglich, als „Quatsch“ bezeichnet hätten. Zuvor hatte sie im Verwaltungsverfahren sinngemäß vorgebracht, dass ihr im Laufe des Studiums aufgefallen sei, dass sie mit einem Teil der thematisierten Ansichten der kirchlichen Lehre nicht übereinstimme. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und ggf. inwieweit es der Klägerin daran anknüpfend unzumutbar wäre, evangelischen Religionsunterricht zu erteilen. Insbesondere hat die Klägerin keine fundamentalen Zweifel oder Differenzen in Bezug auf die evangelische Mehrheitslehre vorgetragen, sondern lediglich von der – aus ihrer Sicht – Möglichkeit der Wiedergeburt und erneuten Taufe gesprochen. Sie hat auch nicht geltend gemacht, nicht in der Lage zu sein, die christliche evangelische Lehre im schulischen Kontext zu vertreten oder gar selbst nicht mehr am evangelisch-christlichen Glauben festhalten zu wollen. Erst Recht hat die Klägerin in keiner Weise geltend gemacht, sie fühle sich innerlich aus Glaubens- bzw. Gewissensgründen gezwungen, die angesprochenen theologischen Gesichtspunkte im Religionsunterricht zu vertreten o.Ä. (2) Auch die Berufung auf einen wichtigen Grund scheidet vorliegend aus. Denn die Klägerin hat die Fachrichtung entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nicht bis zum 4. Fachsemester, sondern zum 5. Fachsemester gewechselt. Da die sog. Coronasemester im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG zu berücksichtigen sind, scheidet eine Betrachtung aus, wonach die Klägerin – unter Außerachtlassung von Coronasemestern – bereits nach dem 1. Fachsemester in das Hauptfach Musik gewechselt sein und zudem die Vermutung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Halbs. 2 BAföG betreffend einen wichtigen Grund und die Unverzüglichkeit des Fachrichtungswechsels in Anspruch nehmen könnte. b) Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt der Zählung der sog. Coronasemester auch keinen Förderungsanspruch aus Vertrauensschutz, Treu und Glauben oder etwaiger Selbstbindung der Verwaltung herleiten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erwähnten Auskünfte des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (nachfolgend: BMBF) (aa), etwaiger vom BMBF erteilter Weisungen (bb) und hinsichtlich der klägerseits im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemachten telefonischen Auskunft des Beklagten (cc). aa) Mit Blick auf etwaige Auskünfte des BMBF ist anerkannt, dass sich die Verletzung behördlicher Beratungs- oder Hinweispflichten bzw. Falschauskünfte als solche nicht anspruchsbegründend auswirken. Die genannten Pflichtverletzungen vermögen keinen Anspruch herbeizuführen, den das materielle Fachrecht nicht bereithält (vgl. BVerwG, U.v. 22.7.2015 – 8 C 8/14 – NVwZ 2016, 248 Rn. 16). Im Ergebnis nichts anderes folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (a.A. aber VG Gera a.a.O. Rn. 104 ff.). Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht (vgl. Sutschet in Beckscher Online-Kommentar BGB, 72. Edition Stand 1.11.2024, § 242 Rn. 11). Jedoch stellt dieser eine inhaltliche Begrenzung dar, die allen Rechten, Rechtslagen, Rechtspositionen und Rechtsnormen immanent ist (Sutschet a.a.O. Rn. 47). Dagegen können unter Berufung auf Treu und Glauben regelmäßig keine Tatbestandsmerkmale oder Ansprüche begründet werden (Kähler in Beckscher Großkommentar, Stand 15.10.2024, § 242 Rn. 625). Danach können hier weder Treu und Glauben noch Vertrauensschutzgesichtspunkte einen – nach dem Fachrecht nicht bestehenden – Anspruch auf Ausbildungsförderung begründen. Auch ist hier ein besonderer Ausnahmefall, in dem sich der Grundsatz von Treu und Glauben ausnahmsweise anspruchsbegründend auswirken könnte (vgl. allgemein Kähler a.a.O.), weder vorgetragen noch ersichtlich. So hat die Klägerin schon nicht geltend gemacht, auf Auskünfte des BMBF vertraut zu haben. Auch kann die Bewilligungspraxis des Beklagten bzw. anderer Studierendenwerke mit Blick auf die Semesterzählung im Rahmen von § 7 Abs. 3 BAföG dahinstehen. Denn auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 2 GG ergibt sich kein Förderungsanspruch der Klägerin. Zwar kann grundsätzlich eine Selbstbindung der Verwaltung durch ständige, gleichmäßige Übung entstehen (vgl. Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand November 2023, § 40 Rn. 75). Allerdings kann sich eine solche Selbstbindung aufgrund des Vorrangs des Gesetzes nur innerhalb einer rechtmäßigen Verwaltungspraxis entwickeln, sofern darüber hinaus Handlungsspielräume der Verwaltung bestehen (vgl. Kluckert, JuS 2019, 536/537). Dagegen gewährt der allgemeine Gleichheitssatz keine „Gleichheit im Unrecht“ und damit keinen „Fehlerwiederholungsanspruch“ (vgl. hierzu im Ganzen Kluckert, JuS 2019, 536/539; Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand August 2021, § 40 Rn. 76). Damit scheidet hier ein Bewilligungsanspruch nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aus. Denn zum einen stellt sich – wie ausgeführt – das Außerachtlassen der sog. Coronasemester im Rahmen der Semesterzählung nach § 7 Abs. 3 BAföG als rechtswidrig dar. Zum anderen enthält die Vorschrift keine Handlungsspielräume der Studierendenwerke, insbesondere kein Ermessen. bb) Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung aus et-waigen internen Weisungen der Verwaltung betreffend die Ausführung des BAföG herleiten. Denn solchen Weisungen fehlt die Rechtnormqualität im Sinne eines gegenüber Dritten wirkendenden Rechtsatzes mit Außenwirkung (Geis in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2024, § 40 Rn 174), sodass sie keine Ansprüche der Klägerin begründen können. Solche Weisungen sind auch für die Gerichte nicht bindend (Geis a.a.O.; vgl. zu landesrechtlichen Regelstudienzeitverlängerungen im Kontext des § 15 BAföG VG Berlin, U.v. 10.07.2024 – VG 18 K 249/21, unveröffentlicht, S. 8 f. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 30.06.2010 – 5 C 3/09 – juris Rn. 38 und OVG NW, U.v. 5.12.2012 – 1 A 2629/09 – juris Rn. 26 f.). Damit hätte es dem Gesetzgeber und nicht der Bundesregierung als Teil der Verwaltung oblegen, eine ggf. beabsichtigte Nichtberücksichtigung der pandemiebetroffenen Semester im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG durch eine entsprechende gesetzliche Regelung umzusetzen. cc) Auch soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung sinngemäß geltend macht, sie habe seitens des Beklagten die Auskunft erhalten, die sog. Coronasemester blieben im Rahmen der Zählweise nach § 7 Abs. 3 BAföG unberücksichtigt, kann hieraus kein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung folgen. Auch hier gilt jedenfalls unabhängig von dem Umstand, dass der Beklagte das in Frage stehende Vorbringen der Klägerin bestritten hat, dass behördliche Falschauskünfte keine Ansprüche begründen können, die das materielle Recht nicht vorsieht. Zudem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihr Anruf beim Beklagten für die Wechselentscheidung keine Rolle gespielt, sondern lediglich die Formalitäten des Fachrichtungswechsels betroffen habe. Es kann damit dahinstehen, ob der betreffende Anruf vor oder nach der getroffenen Wechselentscheidung stattgefunden hat, da es diesbezüglich bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin mangelt. c) Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermittelt der Klägerin hier keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Denn auch durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch – sofern überhaupt auf das Recht der Ausbildungsförderung anwendbar (zum Streitstand im Rahmen von BAföG Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.9.2024, § 20 BAföG Rn. 47) – können jedenfalls nicht rückwirkend Tatbestandsmerkmale der Leistungsgewährung, wie vorliegend ein Fachrichtungswechsel spätestens zum 4. Fachsemester gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, erfüllt werden (vgl. Gutzler in Beckscher OnlineKommentar Sozialrecht, 53. Edition Stand 1.9.2024, § 45 SGB I Rn. 11). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. 3. Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundlegende Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage der Zählung sog. Coronasemester im Rahmen von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 BAföG noch nicht geklärt (vgl. allgemein Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 49. Edition Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 53).