Urteil
AN 1 K 23.2074
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Landesamtes für Steuern vom 10. Mai 2023 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 13. September 2023 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Steuern vom 10. Mai 2023 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Steuern vom 13. September 2023 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, Art. 12 Abs. 5 LlbG, Art. 56 BayBG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Der Begriff der Eignung umfasst insbesondere auch die gesundheitliche Eignung. Steht die fehlende Bewährung fest, ist der Beamte zu entlassen, Art. 12 Abs. 5 LlbG. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 12) ergaben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers (1.). Der Beklagte durfte auch nicht aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten auf die fehlende gesundheitliche Eignung schließen (2.). 1. Eine Nichtbewährung des Klägers in Bezug auf seine gesundheitliche Eignung ist für das Gericht nicht ersichtlich. Eine fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers stand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit nicht fest. Einem Beamten auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 26). Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der Verfassung des Beamten erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten. Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 31 und 32). Der Dienstherr hat bei der Bewertung der gesundheitlichen Eignung keinen Beurteilungsspielraum (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – juris Rn. 24). Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 28). Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bloße nachhaltige Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung für ausreichend gehalten wurden, wurde diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 29). Im Ergebnis trägt damit jedenfalls bei Beamten auf Probe der Dienstherr die materielle Beweislast für die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung (so auch BayVGH, U.v. 9.8.2019 – 3 B 17.538 – juris Rn. 18). Weiter ist zu berücksichtigen, dass in die Entscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Bewährung des Probebeamten nur solche Umstände Eingang finden dürfen, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf dieser Zeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen. War die Erkrankung eines Probebeamten bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt, so darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung des Beamten bei der anstehenden Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben. Bei unveränderter Sachlage ist der Dienstherr an seine Bewertung der gesundheitlichen Eignung vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses gebunden (BVerwG, U.v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – juris Rn. 14 und 15). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte eine Nichtbewährung in gesundheitlicher Hinsicht vorliegend nicht festgestellt werden. Den amtsärztlichen Zeugnissen lässt sich entnehmen, dass aufgrund fehlender abgeschlossener fachärztlicher Diagnostik und Behandlung keine eindeutige Aussage über die gesundheitliche Eignung des Klägers getroffen werden konnte. Eine abschließende Stellungnahme, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächliche Anhaltspunkte bestanden, die auf eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für regelmäßige krankheitsbedingte Ausfallzeiten hindeuteten, war dem Gesundheitsamt trotz mehrfacher Untersuchungen und Einholung zusätzlicher fachärztlicher Stellungnahmen nicht möglich (vgl. zuletzt das amtsärztliche Zeugnis vom 16. März 2023). Soweit das Gesundheitsamt vor der Ernennung des Klägers auf Probe in seinem amtsärztlichen Zeugnis ausführte, es bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis aus Lebenszeit (vgl. amtsärztliches Zeugnis vom 26. Oktober 2017), wurde diese Feststellung durch die weiteren Aussagen wieder in Zweifel gezogen. Unmittelbar anschließend führte das Gesundheitsamt aus, dass die Frage einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit derzeit nicht abschließend beantwortet werden könne. Zwar traf die Amtsärztin damals noch die Aussage, mangels Behandlung ergäben sich aus medizinischer Sicht Hinweise, dass es auch in Zukunft zu krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen werde. Nähere Ausführungen zum prognostizierten Umfang der Fehlzeiten wurden jedoch nicht gemacht. In einer ergänzenden Stellungnahme am 7. Dezember 2017 wurde zudem klargestellt, dass auch zur Frage regelmäßiger krankheitsbedingter Ausfälle derzeit nicht abschließend Stellung genommen werden könne. Vergleichbares gilt für die amtsärztlichen Zeugnisse vom 27. September 2022, vom 27. Januar 2023 und vom 16. März 2023, die im Zusammenhang mit der anstehenden Entscheidung über eine Übernahme auf Lebenszeit erstellt wurden. Soweit darin darauf abgestellt wird, dass regelmäßige krankheitsbedingte Ausfallzeiten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, entspricht dies nicht dem Maßstab zur Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung, nach dem die überwiegende Wahrscheinlichkeit regelmäßiger Ausfallzeiten positiv festgestellt werden muss. Das Gesundheitsamt bestätigte in dem Telefongespräch mit dem Beklagten am 27. Februar 2023, dass die Formulierungen bewusst so getroffen worden seien, da keinerlei verwertbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger regelmäßig ausfallen werde. Auf dieser Grundlage konnte die fehlende gesundheitliche Eignung nicht festgestellt werden. Im Übrigen genügen die amtsärztlichen Zeugnisse auch nicht den oben beschriebenen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an ärztliche Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Prognose vorzeitiger Dienstunfähigkeit stellt. In den Stellungnahmen finden sich insbesondere keinerlei Ausführungen dazu, wie sich der Gesundheitszustand des Klägers mit bzw. ohne die empfohlene Behandlung und Therapie voraussichtlich entwickelt hätte. Auch das Ausmaß der Erkrankungen lässt sich anhand der vorliegenden Stellungnahmen nicht nachvollziehen. Dies mag damit zusammenhängen, dass eine genaue Diagnose bei psychischen Erkrankungen nur im Rahmen einer langfristigen Begleitung des Patienten erfolgen kann, jedoch reichte diese unsichere Tatsachengrundlage jedenfalls nicht aus, um dem Kläger bereits bei Ablauf der Probezeit die Prognose zu stellen, er werde voraussichtlich vorzeitig dienstunfähig bzw. regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen. Ergänzend ist auszuführen, dass die gesundheitliche Situation des Klägers dem Beklagten auch bereits vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses bekannt gewesen ist. Durch die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe dokumentierte der Beklagte, dass er, wenngleich er gewisse Zweifel gehabt haben mag, grundsätzlich von der gesundheitlichen Eignung ausging. Denn ein gesundheitlich nicht geeigneter Bewerber darf nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Wie bereits dargestellt ist der Beklagte an die Bewertung der gesundheitlichen Eignung des Klägers, die er vor der Übernahme des Klägers in ein Probebeamtenverhältnis getroffen hat, grundsätzlich gebunden, wenn sich keine erhebliche Veränderung der Sachlage ergibt. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers während der Probezeit ist jedoch nicht zu erkennen, vielmehr hat der Kläger seinen Dienst soweit ersichtlich weitestgehend beanstandungsfrei verrichtet. Nach einem Aktenvermerk hat der Kläger während der Probezeit, konkret im Zeitraum vom 11. Dezember 2017 bis zum 24. Mai 2022, an 49 Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Im Vergleich dazu hatte der Kläger während seiner Ausbildung in einem wesentlich kürzeren Zeitraum, konkret im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 10. Juli 2017, 41 Krankheitstage. Wenn überhaupt lässt sich daran eine leicht positive Tendenz erkennen. Dies lässt jedenfalls nicht darauf schließen, dass sich der Kläger in der immerhin fünf Jahre andauernden Probezeit in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt hat. Eine weitere Aufklärung des Gesundheitszustandes des Klägers hat das Gericht nicht für erforderlich gehalten, da insbesondere eine erneute Untersuchung nach Ansicht der Kammer nicht zu einem weiteren Erkenntnisgewinn geführt hätte. Dahingehend äußerte sich auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2025. Dieser hat zudem auch in der mündlichen Verhandlung von der Beantragung einer weiteren Beweiserhebung abgesehen. 2. Der Beklagte durfte nach Ansicht des Gerichts auch nicht wegen fehlender Mitwirkung auf die Nichtbewährung in gesundheitlicher Hinsicht schließen. Das Vorgehen des Beklagten zielt auf die allgemeinen Grundsätze zur Beweisvereitelung ab. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Dienstherr bei fehlender Mitwirkung in bestimmten Konstellationen auf das (Nicht-)Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen schließen darf. Entschieden wurde dies etwa für die Weigerung, sich im Rahmen eines Reaktivierungsverfahrens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht führte insoweit aus, der Behörde obliege zwar die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis, also auch hinsichtlich der zu erwartenden Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten. Den Ruhestandsbeamten treffe bei der Feststellung seiner Dienstfähigkeit jedoch eine Mitwirkungspflicht. Der Beamte sei nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, sich zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen. Zwar bewirke ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht keine Umkehr der Beweislastverteilung. Sie sei jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der Würdigung aller einschlägigen Umstände stelle die unberechtigte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ein erhebliches Indiz für die Dienstfähigkeit des Beamten dar. Dies entspreche einem aus § 444 ZPO abzuleitenden und auch im Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchenden allgemeinen Rechtsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz könne das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels schuldhaft vereitelnde Verhalten einer Partei als ein Umstand gewertet werden, der – wenn auch nicht notwendig – für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners spreche (BVerwG, B.v. 19.6.2000 – 1 DB 13.00 – juris Rn. 16). Weitere Beispiele für die Annahme einer Beweisvereitelung sind etwa die Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Feststellung dauernder Dienstunfähigkeit (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 C 7.11 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.12.2019 – 3 B 19.2054 – Rn. 32 ff.; OVG NW, B.v. 17.6.2010 – 6 A 2903.09 – juris Rn. 6), die Verweigerung ärztliche Atteste vorzulegen, um feststellen zu können, ob der Beamte unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist (BVerwG, U.v. 15.1.2007 – 2 A 3.05 – juris Rn. 34) oder die Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung (BVerwG, B.v. 12.12.2023 – 2 B 10.23 – juris Rn. 10; VG München, U.v. 10.7.2019 – M 5 K 17.1047 – juris Rn. 28). Es handelt sich bei diesen Aussagen zur Beweisvereitelung um verallgemeinerungsfähige Grundsätze, die auch auf andere Konstellationen übertragbar sind. Eine Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall sieht das Gericht jedoch nicht. Die Annahme einer Beweisvereitelung scheitert nach Ansicht der Kammer bereits daran, dass der Beklagte keine konkrete (weitere) Beweisführung veranlasst hat. Eine konkrete Anordnung an den Kläger, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, ist nicht ergangen. Der Beklagte hat unter anderem im Rahmen des Personalgesprächs vom 28. November 2017 ausdrücklich klargestellt, dass eine förmliche Weisung nicht ergehen werde, sondern die Psychotherapie in die Eigenverantwortung des Klägers gestellt werde. Für die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Anordnung spricht, dass der Dienstherr im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bestimmt, welcher Beweismittel er sich bedient (vgl. Art. 26 BayVwVfG). Die Pflicht des Beamten beschränkt sich darauf, dass er in bestimmtem Umfang an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken hat. Diese Mitwirkungspflicht geht nach Ansicht der Kammer jedoch nicht so weit, dass der Beamte von sich aus weitere Schritte unternehmen muss, die darauf abzielen, seinen Gesundheitszustand weiter aufzuklären und gegebenenfalls seine eigene gesundheitliche Nichteignung nachzuweisen. Für das Erfordernis einer ausdrücklichen Anordnung spricht auch, dass diese gerade dazu dient, zu konkretisieren, was genau vom Beamten verlangt wird. Der Beamte erhält so zudem die Möglichkeit, gegebenenfalls Rechtsschutz gegen die Anordnung zu ersuchen, wenn er diese als zu weitgehend empfindet. Auch in den bislang entschiedenen Fällen zur Beweisvereitelung wurde die Verletzung einer Mitwirkungspflicht, soweit für die Kammer ersichtlich, stets auf die Missachtung einer konkreten Anordnung gestützt. In einer Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht etwa klar, dass die Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 427, 444 und 446 ZPO bei Beweisvereitelung voraussetze, dass die konkrete Anordnung des Dienstherrn zur Klärung des Gesundheitszustandes ihrerseits rechtmäßig sei. Denn nur die Verweigerung einer rechtmäßigen Anordnung könne dem betroffenen Beamten angelastet werden (BVerwG, B.v. 12.12.2023 – 2 B 10.23 – juris Rn. 10). Dies setzt aus Sicht der Kammer denklogisch voraus, dass zunächst überhaupt eine entsprechende Anordnung ergangen ist. Im Übrigen kann das Gericht jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht erkennen, dass der Kläger etwaige Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt hat. Der Kläger hat sich allen amts- und fachärztlichen Untersuchungen unterzogen, die vom Beklagten veranlasst wurden. Dem Beklagten mag zuzugeben sein, dass dem Kläger sowohl von ärztlicher Seite als auch von Seiten des Beklagten dringend zur Durchführung einer Psychotherapie geraten wurde. Gerade der Beklagte betonte dabei jedoch die Eigenverantwortlichkeit und führte etwa im Begleitschreiben zur Übersendung der Ernennungsurkunde vom … aus, dass die Empfehlung vorrangig im Interesse des Klägers ausgesprochen werde. Dem Kläger kann die Missachtung einer Maßnahme, die der Beklagte ausdrücklich in das Belieben des Klägers gestellt hat, nicht vorgeworfen werden. Der Kläger musste auch unabhängig von den Aussagen des Beklagten nicht damit rechnen, dass die Durchführung einer Psychotherapie eine unbedingte Voraussetzung für eine Übernahme auf Lebenszeit ist. Vielmehr durfte der Kläger davon ausgehen, dass es maßgeblich darauf ankommt, wie sich sein Gesundheitszustand bei Ablauf der Probezeit darstellt, und nicht darauf, ob eine Psychotherapie durchgeführt wurde oder nicht. Sollte der Beklagte davon ausgegangen sein, dass eine Übernahme auf Lebenszeit nur in Betracht kommt, nachdem sämtliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung durch eine Psychotherapie ausgeräumt worden sind, hätte er dadurch die oben beschriebenen Maßstäbe verkannt, nach denen selbst nachhaltige Zweifel nicht mehr ausreichen, solange keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit bzw. für erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten bestehen. Überdies wäre die Verweigerung der Psychotherapie aus Sicht des Gerichts aus einem sachlichen Grund erfolgt. Der Kläger teilte dem Beklagten bereits im Personalgespräch am 28. November 2017 mit, dass er den Befunden des Gesundheitsamtes nicht uneingeschränkt zustimme. In seinen weiteren Stellungnahmen (vgl. etwa die E-Mail vom 11. Februar 2023) präzisierte der Kläger, dass er hinsichtlich eines gewissen Behandlungsbedarfs grundsätzlich einsichtig gewesen sei, jedoch insbesondere die Diagnosen Depression und Angststörung bzw. soziale Phobie nicht habe nachvollziehen können. Einer Psychotherapie hätte er sich unterzogen, wenn dies von ärztlicher Seite konkret in die Wege geleitet worden wäre. Es sei jedoch kein Arzt tätig geworden. Ohne eine entsprechende ärztliche Verordnung übernehme die Krankenkasse auch die Kosten für eine Behandlung nicht. Aus seiner Sicht liege der Schwerpunkt seiner gesundheitlichen Einschränkungen ohnehin eher in seiner Nikotinsucht. In der fachärztlichen Stellungnahme von … vom 16. September 2022 wurde ebenfalls maßgeblich die Nikotinsucht des Klägers thematisiert. Auch das Gesundheitsamt ging im Telefonat am 27. Februar 2023 ausdrücklich auf eine Nikotinsucht ein. Es wurde ausgeführt, dass Rauchen keine Krankheit sei. Eine verordnete Therapie gebe es hierzu nicht. Hinsichtlich der übrigen psychischen Einschränkungen wurde ausgeführt, bei psychischen Erkrankungen erfolge eine genaue Diagnose üblicherweise im Rahmen einer Therapie. Hätte der Kläger die angeregte Therapie gemacht, hätte begleitend die Diagnostik erfolgen können. Dabei hätte festgestellt werden können, ob eine Erkrankung vorliege, die zur Nichteignung führe, oder eben nicht. Vor diesem Hintergrund ergeben sich auch für das Gericht erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des konkreten Ausmaßes der psychischen Beeinträchtigungen und des konkreten Therapiebedarfs. Aufgrund dieser Unsicherheiten erscheint es im Ergebnis berechtigt, dass sich der Kläger nicht eigenverantwortlich um einen Therapieplatz bemüht hat. Der Klage war daher stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger angesichts der Komplexität des Rechtsstreits und der Bedeutung der Sache nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst durchzuführen. Der Kläger hat sich im Vorverfahren auch bereits anwaltlich vertreten lassen (vgl. Widerspruchsschreiben vom 20. Mai 2023 und Vollmacht vom 9. November 2022).