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Urteil

AN 11 K 21.00603

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Aktivitäten des Klägers auf Facebook rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass dieser eine terroristische Vereinigung, namentlich die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), unterstützt hat und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat. (Rn. 50 – 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegt ein Unterstützen iSd § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, es sei denn der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, wie die gesetzliche Legaldefinition („…Hiervon ist auszugehen …“) deutlich macht. (Rn. 62 – 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd. § 53 Abs. 3a AufenthG und Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) , die allein eine Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. (Rn. 68 – 75) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet eine Einschränkung der Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG auf Fälle, in denen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aktivitäten des Klägers auf Facebook rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass dieser eine terroristische Vereinigung, namentlich die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), unterstützt hat und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat. (Rn. 50 – 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Liegt ein Unterstützen iSd § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, es sei denn der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, wie die gesetzliche Legaldefinition („…Hiervon ist auszugehen …“) deutlich macht. (Rn. 62 – 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung iSd. § 53 Abs. 3a AufenthG und Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) , die allein eine Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. (Rn. 68 – 75) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet eine Einschränkung der Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG auf Fälle, in denen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. (Rn. 84) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2021 und der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2023 in der Fassung vom 27. Mai 2025 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Bezüglich des im vormaligen Verfahren AN 11 K 23.2388 beklagten Ergänzungsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2023 (...) in der Fassung vom 27. Mai 2025 und dessen begehrter Einbeziehung in das vorliegende Verfahren handelt es sich um einen Fall der Klageänderung in Form der Klageerweiterung, § 91 VwGO. Diese ist vorliegend zulässig aufgrund der Einwilligung der Beklagten vom 12. Dezember 2023 bzw. jedenfalls aufgrund Sachdienlichkeit, § 92 Abs. 1 VwGO. I. Die Klage ist – soweit die Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2021 sowie die Aufhebung des Ergänzungsbescheids der Beklagten vom 27. Oktober 2023 in der geänderten Fassung vom 27. Mai 2025 begehrt werden – als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus auch die Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. März 2021 sowie der Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2023 in der geänderten Fassung vom 27. Mai 2025 sind jeweils rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris, Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). 1. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer I des Bescheids vom 3.3.2021) erweist sich als rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG, weil dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 10. Dezember 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und seither nicht widerrufen wurde. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber in nicht abschließenden Katalogen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Zwar gefährdet der Aufenthalt des Klägers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG. Der Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG wird hier jedoch durch den Maßstab des § 53 Abs. 3a AufenthG modifiziert, wonach ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist oder der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden darf. Der Kläger verwirklicht hier zwar ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (a.), zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 3a AufenthG liegen aber nicht vor (b.). a. Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Die genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt. aa. Bei der Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS), die auch unter den Aliasnamen „Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS)“, „Islamischer Staat im Irak und Levante (ISIL)“ und „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG)“ auftritt, handelt es sich um eine Vereinigung, die sich terroristisch betätigt. Diese Einschätzung entspricht der die allgemeine Auffassung der internationalen Staatengemeinschaft wiedergebenden Resolution 2734 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 2024, in welcher erneut unter Hinweis auf entsprechende Vorgängerresolutionen die terroristischen Handlungen der ISIL verurteilt und die Staatengemeinschaft zu Gegenmaßnahmen aufgerufen wurden. Es besteht keinerlei Anlass dazu, an dieser allgemeingültigen Beurteilung der Aktivitäten der Vereinigung „Islamischer Staat“ zu zweifeln (vgl. auch VG München, B.v. 14.12.2016 – M 12 S 16.5400 – juris Rn. 41; U.v. 26.1.2017 – M 12 K 16.5397 – juris Rn. 65; VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris Rn. 28). bb. Die Aktivitäten des Klägers auf Facebook rechtfertigen die Schlussfolgerung, dass dieser eine terroristische Vereinigung, namentlich den IS, unterstützt hat und damit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat. Der Begriff der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ i.S.d. Vorschrift ist enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit i.S.d. allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, § 54 AufenthG Rn. 91; VG Berlin, U.v. 23.8.2023 – VG 24 K 7/23 – juris Rn. 49). Eine vom Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasste Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kann nicht nur von terroristischen bzw. den Terrorismus unterstützenden Vereinigungen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine derartige Vereinigung eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder „Szeneeinbindungen“, die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und geeignet sind, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (vgl. VG Berlin, U.v. 23.8.2023 – VG 24 K 7/23 – juris Rn. 50; zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 52; VG München, B.v. 14.12.2016 – M 12 S 16.5400 – juris; VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den (latenten) Gefahren (der Vorfeldunterstützung) des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Unerheblich ist, ob der Ausländer selbst Mitglied der Vereinigung ist oder sie unterstützt, ohne selbst Mitglied zu sein. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Der Unterstützungsbegriff ist dabei unabhängig von der strafrechtlichen Auslegung des § 129a StGB zu bestimmen und umfasst auch die Sympathiewerbung für terroristische Aktivitäten Dritter (vgl. VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris Rn. 29). § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterscheidet nicht zwischen dem Unterstützen und Werben und beinhaltet keine Beschränkung der Werbung auf ein gezieltes Werben um Mitglieder und Unterstützer (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2011 – 1 C 13/10 – juris Rn. 20 f.). Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26/03 – juris Rn. 25 m.w.N.). Ob allein die Äußerung einer Sympathie für eine terroristische Vereinigung im privaten Kreis diese Anforderungen erfüllen würde, kann dahinstehen. Jedenfalls genügt eine Meinungskundgabe oder sonstige Aktivität, die geeignet ist, eine für die terroristische Organisation vorteilhafte Außenwirkung zu erzielen (so BVerwG, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26/03- juris zur Teilnahme an einer Demonstration für einen verbotenen Verein). Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende – etwa humanitäre oder politische – Ziele der Vereinigung gerichtet sind (vgl. zum gesamten Vorstehenden BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 15, U.v. 15.3.2005 – 1 C 26.03 – juris Rn. 25; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 1.3.2025, § 54 AufenthG Rn. 57 f. m.w.N.). Insbesondere die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Einträgen über soziale Medien wie Facebook, die den IS, dessen Ideologie, den bewaffneten Jihad, Selbstmordanschläge und den Märtyrertod verteidigen bzw. glorifizieren, kann eine Unterstützungshandlung im oben genannten Sinne darstellen (vgl. VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris Rn. 30 m.V.a. VG München, U.v. 26.1.2017 – M 12 K 16.5397 – juris Rn. 68; VG Augsburg, U.v. 21.4.2015 – Au 1 K 14.1546 – juris Rn. 46). Denn hierbei handelt es sich um eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung, insbesondere dann, wenn eine erhebliche Zahl von Facebook-Nutzern die Beiträge zur Kenntnis nimmt. Wer radikales Gedankengut über soziale Medien verbreitet, auch wenn er selbst nicht aktiv zur Gewalt aufruft, betätigt sich als Teil der Propagandamaschinerie der verfassungsfeindlichen und extremistischen Bestrebungen. Die Möglichkeit der Organisation mit terroristischen Bestrebungen, weitere Mitglieder und Sympathisanten zu gewinnen bzw. Kämpfer anzuwerben, erhöht sich hierdurch. Unerheblich ist hierbei, ob jemand fremde Beiträge, die eine terroristische Vereinigung unterstützen, verbreitet oder ob er dies in Gestalt eigener Beiträge tut. Denn auch „geteilte“ Beiträge Dritter, die über das eigene Profil verbreitet werden, stellen eine Sympathiebekundung mit großer Außenwirkung dar (vgl. VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris Rn. 34, ebenso B.v. 22.2.2016 – 19 E 6426/15 – juris Rn. 22, für Einträge, die mit einem „Like“ versehen wurden). Das Unterbinden der Sympathiewerbung für eine terroristische Vereinigung entspricht vor diesem Hintergrund einem Grundinteresse der Gesellschaft, da dadurch dem internationalen Terrorismus bereits im Vorfeld die logistische Basis entzogen werden kann. Die Anwesenheit von Sympathisanten und radikalisierten Anhängern einer terroristischen Vereinigung ruft eine nur schwer berechenbare Gefährdungslage und angesichts der Anschlagsgefahr die Notwendigkeit von ersichtlichen Überwachungsmaßnahmen hervor (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.4.2015 – Au 1 K 14.1546 – juris Rn. 46). Nach diesen Maßstäben sind die vom Kläger auf seinem Facebook-Profil vorgenommenen Veröffentlichungen, Kommentierungen und „Gefällt Mir“-Markierungen als Vorfeldunterstützung in Form der Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen – namentlich den IS – in sozialen Netzwerken zu werten. Die Beklagte ist mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. März 2021 beruhend auf der Auswertung des mit dem Kläger durchgeführten Sicherheitsgesprächs vom 11. September 2019 sowie der in der Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 25. November 2019 dokumentierten, mit Quellenangaben versehenen und ausgewerteten Veröffentlichungen des Klägers auf Facebook (Facebook-Posts) zu Recht von Tatsachen ausgegangen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger den IS und dessen Ideologie i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterstützt hat. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen auf die diesbezüglichen Gründe des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 3. März 2021 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) sowie auf die in den Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Auswertungen durch das BayLfV, deren in die deutsche Sprache übersetzte Inhalte unbestritten sind. Die im Bescheid vom 3. März 2021 bzw. in der Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 25. November 2019 dokumentierten, für jedermann zugänglichen Veröffentlichungen des Klägers auf Facebook zeichnen, verstärkt durch den vom Kläger gewonnenen Eindruck im Sicherheitsgespräch am 11. September 2019, das Bild eines IS-Sympathisanten, welcher die Plattform der sozialen Medien nutzt, um sein salafistisch-jihadistisches Gedankengut zu teilen und weiterzuverbreiten. Die Auszüge aus dem Facebook-Account des Klägers weisen dabei eine Vielzahl an Einträgen auf, die den IS, dessen Ideologie, den bewaffneten Jihad und den Märtyrertod verteidigen bzw. glorifizieren und damit eine Identifizierung des Klägers mit den Zielen des IS und deren Durchsetzung mit terroristischen Mitteln belegen. Zudem hat der Kläger entsprechende Einträge anderer Nutzer mit „Gefällt mir“ markiert, geteilt und kommentiert und damit die extremistische Einstellung anderer bestätigt und zu deren Verbreitung beigetragen. So kommentierte der Kläger das von einem anderen Nutzer eingestellte Video mit der Überschrift „Al-Baghdadi… isoliert, er lebt in seiner sicheren Blase und fürchtet sich vor den Leuten, die ihm am nächsten sind“ unter anderem mit „(…) O Allah, verhilf den Löwen des Tauhids überall zum Sieg! Amen, O Herr der Welten!“. Tauhid bedeutet hierbei, sich zum Glauben an die Einheit Gottes zu bekennen. Ähnliches geht aus dem vom Kläger am 10. August 2019 geposteten Bittgebet hervor, welches unter anderem lautet „(…) Mein Gott, verhilf in diesen Tagen unseren Brüdern, den Löwen des Tauhids zum Sieg, festige ihren Stand und gib ihnen Stärke gegen alle Völker des Unglaubens, des Verrats und des Lakaientums.“ Aus der Wortwahl „Löwen des Tauhids“ lässt sich schließen, dass der Kläger das Bittgebet für muslimische Kämpfer postet. Am 7. August 2019 postete der Kläger ein Video mit einem jihadistischen Nashid (islamischer Gesang), der den sinngemäßen Titel „Die Löwen der Ehre warten an den Toren unserer Macht“ trägt. In dem Video werden verschiedene Zeichnungen von mittelalterlichen Kämpfern gezeigt, was wiederum den Schluss auf die Befürwortung des bewaffneten Jihad durch den Kläger zulässt. In diese Richtung interpretiert das Gericht auch das am 30. Juni 2019 gepostete Bild eines Löwenkopfes mit der Überschrift „Und zu töten ist besser als ein Leben in Erniedrigung“. Das Gericht schließt sich diesbezüglich den Ausführungen der Beklagten an, dass der Löwe als Sinnbild für den tapferen Kämpfer steht und in der islamistischen Symbolik Glaubenskämpfer (Mujahidin) repräsentiert, die bereit sind, für ihren Glauben zu sterben (vgl. auch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, Islamismus erkennen, https://mdi.rlp.de/fileadmin/03/Themen/Verfassungsschutz/Dokumente/Broschuere_Islamismus_erkennen.pdf, aufgerufen am 17.6.2025). Zwar mag sich die Unterstützung des IS aus vorgenannten Internetaktivitäten des Klägers eher suggestiv ergeben. Es darf jedoch nach Auffassung der Kammer nicht verkannt werden, dass gerade auch die subtile Glorifizierung des bewaffneten Kampfes eine der speziellen Gefahren der Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen in sozialen Netzwerken darstellt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass hierdurch eine Vielzahl von Personen – aufgrund des ungefilterten öffentlichen Zugriffs insbesondere auch Kinder und Jugendliche – erreicht und in deren Wahrnehmung gezielt beeinflusst werden kann. Dabei ist zu betonen, dass die Medienarbeit gleichsam als Grundpfeiler des IS gesehen werden kann, durch welche dieser seine einstige Größe erst erreichen konnte. Denn die mediale und digitale Verbreitung erlaubt es dem IS, jihadistische Botschaften für Zielgruppen weltweit, ohne große Zeitverzögerung und ohne finanziellen Aufwand, zugänglich zu machen (vgl. Dick in Zeitschrift für Semiotik, Band 39 Heft 3-4, 2017, S. 55 ff.; vgl. auch ausführlich VG Hamburg, U.v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Unabhängig hiervon finden sich weitere Posts des Klägers, aus welchen seine jihadistisch-salafistische Geisteshaltung und Unterstützung des IS sowie des bewaffneten Kampfes eindeutiger hervorgehen. So postete der Kläger am 5. April 2019 unter anderem: „Märtyrer von Al-Baghuz, Allah ist eure Leistung zuzuschreiben, Allah möge euch euren Lohn geben und Allah möge Zungen unfähig machen, sich eures Lobes zu enthalten! Allah möge euch als Märtyrer annehmen! Amen, O Herr der Welten“. Al-Baghuz ist eine Stadt im Osten Syriens, die im März 2019 als letzte Bastion des IS fiel. Aus einem Post vom 22. März 2019 geht hervor „O Allah, an diesem guten gesegneten Tage, O Allah, verleihe unseren Brüdern, den monotheistischen Mujahidin, den Löwen des Tauhids und des Jihads an jedem Ort den Sieg! Amen, O Herr der Welten!“. Mujahidin ist dabei eine Bezeichnung für diejenigen, die im Jihad sind (vgl. Dick in Zeitschrift für Semiotik, Band 39 Heft 3-4, 2017, S. 55 ff.). Des Weiteren markierte der Kläger ein Bild eines Kindes mit einer Mütze im Military-Look, auf der das Logo des IS zu sehen ist – ein weißer Schriftzug „Es gibt keinen Gott außer Allah“ auf schwarzem Grund – und darunter ein weißer Kreis mit den Worten „Allah, Gesandter, Muhammad“ in schwarzer Schrift mit „Gefällt mir“. Durch das „Liken“ und Teilen hat sich der Kläger die Botschaft des Bildes zu eigen gemacht. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Kläger es befürwortet, dass ein Kind dem IS angehört. Da es sich um eine jihadistische Organisation handelt, die auch Kindersoldaten einsetzt (vgl. Kuntz, Kinder als IS-Kämpfer, vom 16.7.2016, https://www.spiegel.de/spiegel/islamischer-staat-so-bildet-der-is-kindersoldaten-aus-a-1103340.html, aufgerufen am 17.6.2025; Collet, Der IS setzt in großem Umfang auf den Einsatz von Kindersoldaten, vom 30.11.2016, https://www.humanium.org/de/is-kindersoldaten/, aufgerufen am 17.6.2025), kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger damit auch den bewaffneten Kampf von Kindern für den IS befürwortet. In der Gesamtschau teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger nicht nur dem politischen Salafismus zuzurechnen ist, sondern eine salafistisch-jihadistische Einstellung verinnerlicht hat und über die ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel zumindest Sympathiewerbung für den IS betrieben hat. Bei der vom Kläger betriebenen Sympathiewerbung ist davon auszugehen, dass sich diese positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des IS ausgewirkt hat, indem der Kläger der allgemeinen Verurteilung von dessen Gräueltaten das Bild eines gerechtfertigten und notwendigen Kampfes entgegengesetzte und sich damit als Teil von dessen Propagandamaschinerie betätigte. Dies genügt für das Vorliegen einer Unterstützungshandlung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Maßgeblich ist allein, dass die potentielle Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung gefestigt und ihr Gefährdungspotential gestärkt wird. Auf einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es wie oben erörtert nicht an. Es ist daher nicht entscheidend, wie oft ein Beitrag des Klägers gelikt oder geteilt wurde, zumal die tatsächliche Außenwirkung, etwa durch bloßes Betrachten der für jedermann einsehbaren Einträge auf dem Facebook-Account, nicht abschätzbar ist und daher in keinem Fall als völlig untergeordnet bezeichnet werden kann (vgl. auch VG München, U.v. 26.1.2017 – M 12 K 16.5397 – juris Rn. 69). Der Kläger handelte zwar als Einzelperson, stand jedoch über seine Abonnenten bzw. Follower und über die Personen, die er seinerseits abonniert hatte, in netzwerkartigen Kommunikationszusammenhängen. Selbst wenn der Kläger keine eigenen Videos, Bilder und Texte gepostet, sondern bereits vorhandenes Bildmaterial erneut auf seinem Profil (re-) gepostet hätte, würde dies die latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht in Frage zu stellen vermögen. Vielmehr verdeutlicht es, wie schnell sich mediale Präsenz potenzieren kann und jeder Einzelne mit seinem Re-Posten zum Entstehen eines Schneeballeffekts beiträgt (vgl. VG Berlin, U.v. 23.8.2023 – VG 24 K 7/23 – juris Rn. 57). cc. Die vorstehend beschriebenen Unterstützungshandlungen sind dem Kläger auch subjektiv zurechenbar. Der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass für den Ausländer die – eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende – Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar ist. Auf eine darüberhinausgehende innere Einstellung kommt es nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris, Rn. 31 m.w.N.). Es war für den aus Syrien stammenden und des Arabischen mächtigen Kläger ohne weiteres erkennbar, dass es sich beim IS um eine Vereinigung handelt, die den bewaffneten Jihad und den Terrorismus unterstützt. Insbesondere geht aus der Sicherheitsbefragung des Klägers hervor, dass er die Organisation „IS“ kennt, da er diese als eine der Organisationen benannte, die um das Jahr 2012 im Zeitraum seiner Flucht aus Syrien die Gegend kontrollierte. Er verwendete hier den Begriff „Daesh“, was eine alternative Bezeichnung des IS ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger von den terroristischen Aktivitäten des IS keine positive Kenntnis hatte, so wäre es dem zum Zeitpunkt der Veröffentlichung 36-jährigen Kläger anlässlich der Veröffentlichung der Texte sowie des Bildmaterials unschwer möglich gewesen, dies mithilfe des Internets, mit dessen Nutzung er offenkundig vertraut war, herauszufinden. Jedenfalls war die terroristische Betätigung des IS für den Kläger erkennbar. dd. Der Kläger hat nicht erkennbar und glaubhaft von seinen sicherheitsgefährdenden Handlungen Abstand genommen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 a.E. AufenthG). Liegt ein Unterstützen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, ist von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beziehungsweise der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, es sei denn der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, wie die gesetzliche Legaldefinition („…Hiervon ist auszugehen …“) deutlich macht. Insoweit hebt sich die Regelung von den übrigen Ausweisungsinteressen ab, bei denen die Gefahr in jedem Einzelfall aus dem – dem jeweiligen Ausweisungsinteresse zugrundeliegenden – Verhalten des Ausländers konkret abzuleiten ist und unterscheidet sich auch von der Vorgängervorschrift des § 54 Nr. 5 AufenthG a. F. Die spezifischen Gefahren des Terrorismus, zu deren Bekämpfung sich die internationale Staatengemeinschaft und dabei auch die Bundesrepublik in Bezug auf internationale, grenzüberschreitende Gefahren völkerrechtlich verpflichtet hat, rechtfertigen die gesetzliche Festlegung, auch soweit davon terroristische Vereinigungen erfasst werden, die in der Bundesrepublik selbst keine terroristischen Gewalttaten verüben (vgl. VGH BW, U.v. 13.1.2016 – 11 S 889/15 – juris Rn. 121). Entscheidend ist, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 1 B 11.18 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 17.6.2022 – 19 CS 19.1114 – juris Rn. 41; U.v. 8.1.2020 – 10 B 18.2485 – juris Rn. 41). Die Darlegungslast für das Abstandsnehmen trägt der Ausländer (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 65). An diesen Maßstäben gemessen liegen die Voraussetzungen für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen nicht vor. Es wurden vom Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung äußerlich feststellbare Umstände vorgetragen, die den Schluss zulassen, er habe seine innere Einstellung geändert. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt ernsthaft mit den beweisbaren Unterstützungshandlungen auseinandergesetzt. Vielmehr spielte er seine Handlungen herunter bzw. stritt diese ab. So teilte der Kläger mit E-Mail vom 24. November 2020 mit, dass das, was er in den sozialen Medien geschrieben habe, nur allgemeine Religionstipps und Rat gewesen sei, den alle muslimischen Menschen in den sozialen Medien veröffentlichten. Damit bestreitet der Kläger bereits den offensichtlichen Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen. Entgegen der Ausführungen des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2025 hat der Kläger sich auch nicht schon im Rahmen des Sicherheitsgesprächs von einer Unterstützung des IS distanziert. Denn auch hier fehlte dem Kläger die für ein Abstandnehmen erforderliche Einsicht in die Tragweite seiner Unterstützungshandlungen. Den Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, dass das Liken des Klägers bezüglich des Kindes mit der IS-Mütze unkontrolliert erfolgt sei, weil er zu dieser Zeit viel im Netz unterwegs gewesen sei, hält das Gericht aufgrund des gesamten Internetauftritts des Facebook-Profils des Klägers für unglaubhaft. Ein durchgreifender Gesinnungswandel oder eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Vereinigung Islamischer Staat sind damit nicht ersichtlich. b. Die Ausweisungsverfügung genügt jedoch nicht den besonderen Voraussetzungen, die an die Ausweisung eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, zu stellen sind. Gemäß § 53 Abs. 3a AufenthG (in der ab 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) darf ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder eines subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG genießt, nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Entsprechend den europarechtlichen Vorgaben ist eine Ausweisung in diesem Zusammenhang zudem nur aus spezialpräventiven, nicht aber aus generalpräventiven Gründen möglich (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 123; Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 93). aa. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für den erhöhten Ausweisungsschutz, da er gemäß Bescheid des Bundesamts vom 10. Dezember 2015 die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG besitzt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte das Bundesamt der Beklagten mit, dass die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 AsylG bzw. des subsidiären Schutzes nach § 73b AsylG bzw. der Abschiebungsverbote nach § 73c AsylG ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorlägen. Das zunächst eingeleitete Aufhebungsverfahren wurde formlos eingestellt. bb. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die allein eine Ausweisung des als Flüchtling anerkannten Klägers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Begriff der „zwingenden Gründe“ in § 53 Abs. 3a AufenthG ist europarechtlich determiniert. Nach Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der Begriff der „zwingenden Gründe“ ist zunächst in ein Verhältnis zu setzen mit dem Begriff der „stichhaltigen Gründe“ in Art. 21 der RL 2011/95/EU, der den Schutz vor Zurückweisung regelt. Nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der RL 2011/95/EU kann ein Mitgliedstaat einen Flüchtling unter anderem dann zurückweisen, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedsstaates darstellt, in dem er sich aufhält. Die Kammer geht mit dem EuGH und dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Begriff der „zwingenden Gründe“ eine weitere Bedeutung hat als der Begriff der „stichhaltigen Gründe“. Das bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht den Schweregrad aufweisen, um eine Zurückweisung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Buchst. a der RL 2011/95/EU verfügen zu können, den Mitgliedstaat gleichwohl dazu berechtigen können, auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 oder 2 der RL 2011/95/EU dem betroffenen Flüchtling seinen Aufenthaltstitel zu entziehen (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 75; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 50). Bei der Bestimmung des Bedeutungsgehalts der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ hat der EuGH zunächst Bezug auf seine Rechtsprechung zu den Begriffen der „öffentlichen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ in Art. 27 und 28 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG genommen (EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 77 ff.). Danach umfasst der Begriff „öffentliche Sicherheit“ i.S.v. Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die öffentliche Sicherheit kann danach berührt sein, wenn das Funktionieren staatlicher Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste beeinträchtigt wird oder eine Gefahr für das Überleben der Bevölkerung oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker besteht oder militärische Interessen beeinträchtigt werden (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 78; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 51). Dabei deutet der Begriff der „zwingenden Gründe“ auf einen besonders hohen Schweregrad der Beeinträchtigung hin (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 78). Auch die Begehung von Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV bezeichneten Delikte können als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen sein, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit dem Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit unterfallen, sofern die Art und Weise der Begehung dieser Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris Rn. 28; VG Würzburg, U.v. 22.1.2024 – W 7 K 22.201 – juris Rn. 28). Den Begriff der „öffentlichen Ordnung“ hat der EuGH für die Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG dahin ausgelegt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr vorliegen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 79). Hierunter sind Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität zu subsumieren (vgl. VG Würzburg, U.v. 22.1.2024 – W 7 K 22.201 – juris Rn. 29 m.V.a. BT-Drs. 20/3717, S. 42). Zugleich betont er, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, nach ihren nationalen Bedürfnissen, die je nach Mitgliedstaat und Zeitpunkt unterschiedlich sein können, zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 77). Für den Fall der Unterstützung des Terrorismus hat der EuGH zudem auf den 28. Erwägungsgrund der RL 2004/83/EG, heute 37. Erwägungsgrund der RL 2011/95/EU hingewiesen, wonach der Begriff der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Dabei muss das nationale Gericht in einem ersten Schritt prüfen, ob die Handlungen der fraglichen Organisation die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen. Wird eine vom Flüchtling unterstützte Vereinigung in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 S. 93) geführt, ist dies ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie entweder eine terroristische Organisation ist oder im Verdacht steht, eine solche Organisation zu sein (vgl EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 52). Allein der Umstand, dass ein Flüchtling eine solche Organisation unterstützt hat, darf jedoch nicht automatisch zur Aufhebung seines Aufenthaltstitels führen. Es ist daher in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen die Rolle zu prüfen, die der Ausländer im Rahmen seiner Unterstützung der fraglichen Organisation tatsächlich gespielt hat, ob er selbst terroristische Handlungen vorgenommen hat, ob und in welchem Maße er an der Planung, an Entscheidungen oder an der Anleitung anderer Personen zur Begehung solcher Handlungen beteiligt war und ob und in welchem Umfang er solche Handlungen finanziert oder anderen Personen die Mittel zu ihrer Begehung verschafft hat (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 90; BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 26). In diesem Zusammenhang muss auch der Schweregrad der Gefahr beurteilt werden, die von den Handlungen des Ausländers für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es muss geprüft werden, ob dem Ausländer eine individuelle Verantwortung bei der Durchführung von Aktionen der terroristischen Organisation zugerechnet werden kann (vgl. EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 92). Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vereinigung IS – wie im Rahmen der Prüfung von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bereits erörtert – zwar um eine terroristische Vereinigung handelt. Der Schweregrad der vom Kläger ausgehenden Gefahr ist hier allerdings nicht ausreichend hoch, um „zwingende Gründe“ i.S.v. § 53 Abs. 3a AufenthG anzunehmen. „Terroristische Handlungen“ i.S.v. Art. 1 Abs. 3 Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP Buchst. a) bis k) hat der Kläger eindeutig nicht begangen. Der Kläger hat nach Aktenlage selbst keine der unter den Buchstaben a) bis h) gelisteten Handlungen begangen und auch nicht damit gedroht. Er hat auch keine terroristische Vereinigung angeführt. Auch die unter Buchstabe k) näher definierte Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar durch die Veröffentlichung von Posts für terroristische Vereinigungen geworben und damit einen Beitrag dazu geleistet, diese hoffähig zu machen. Eine konkrete Beteiligung an Aktivitäten der Organisation – etwa durch Bereitstellung von Informationen oder durch die Finanzierung ihrer Aktivitäten – ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hält das Bundesverwaltungsgericht es unter Berufung auf den EuGH für die Annahme von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zwingend für erforderlich, dass der Ausländer selbst eine terroristische Handlung i.S.d. Gemeinsamen Standpunkts des Rates begangen hat. Die Aufzählung des EuGH sei insoweit nur beispielhaft. Sie mache aber zugleich deutlich, dass der Ausländer für die Annahme von zwingenden Gründen jedenfalls eine gewichtige Rolle im Rahmen seiner Unterstützung der terroristischen Organisation gespielt haben muss (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 53). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen zwingender Gründe in einem Fall bejaht, in dem der dortige Kläger über einen Zeitraum von über zwölf Jahren in hervorgehobener Position in zwei Vereinigungen mitwirkte, deren Akteure auf zahlreichen Veranstaltungen offen für die PKK warben, für diese Spenden sammelten und deren Kurs vorbehaltlos befürworteten. Der hiesige Fall ist jedoch völlig anders gelagert. Der Kläger leistete durch seine Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken zwar wie oben dargelegt eine Vorfeldunterstützung für terroristische Vereinigungen, namentlich den IS. Seine einige Jahre zurückliegenden Unterstützungshandlungen, die im Wesentlichen in einigen wenigen Posts auf Facebook zu sehen sind, übersteigen die Erheblichkeitsschwelle jedoch nur knapp (vgl. auch VG Berlin, U.v. 23.8.2023 – VG 24 K 7/23 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 27.6.2023 – 8 L 212/23 – juris). Hieran ändern nach Auffassung der Kammer auch die mit Erkenntnismitteilung des BayLfV vom 14. Dezember 2021 vorgelegten Youtube-Videos nichts. Nach Auffassung des Gerichts ist diesen in mehrerlei Hinsicht kein Beweiswert zuzumessen. Zum einen war das erste Video betreffend die Ausbildung im Umgang mit und der Anwendung von Antipanzer- und Antipersonenminen für das Gericht nicht mehr aufrufbar. Unabhängig davon lässt sich – wie auch das BayLfV selbst einräumte – nicht zweifelsfrei feststellen, dass es sich bei der in den Videos zu erkennenden Person tatsächlich um den Kläger handelt. Der Kläger bestreitet seine Mitwirkung im vorgelegten Video- und Bildmaterial. Nach Auffassung der Kammer ist eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der in den Videos zu erkennenden Person und dem Kläger durch die angestellten Lichtbildvergleiche zwar nicht zu verneinen. Eine eindeutige Personenidentität ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht feststellbar. Hinzukommt, dass – auch wenn die unterstellte Teilnahme des Klägers an einer Schulung zur Nutzung von Antipanzer- und Antipersonenminen befremdlich bzw. gar bedrohlich wirken mag – sich hieraus nicht zwangsläufig die Unterstützung einer (bestimmten) terroristischen Vereinigung herleiten lässt. Dies stellt sich lediglich als eine von mehreren möglichen Interpretationen dar. Gleiches gilt für das zweite und dritte Video, in welchen sich nach Ansicht der Beklagten mehrere Kampfgruppen zu einer gemeinsamen „revolutionären Kraft“ bzw. Armee zusammengeschlossen hätten. Es ist nach Auffassung der Kammer schon nicht zweifelsfrei feststellbar, um welche Gruppierungen es sich jeweils genau handelt, ob diese eine terroristische Vereinigung darstellen und welche Einzelperson der Menschenmenge überhaupt welcher der unterschiedlichen Gruppierungen zugehörig sein soll. Auch nach Einschätzung des BayLfV könne kein direktes Bekenntnis zu einer terroristischen Vereinigung getroffen werden. Motive und Beweggründe der Gruppierungen sowie die Frage, zu welcher der Gruppierungen der vermeintlich zu erkennende Kläger gehören und worin sodann eine Unterstützungshandlung des Klägers zu einer terroristischen Vereinigung, die eine Ausweisung aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung rechtfertigen würde, zu sehen sein soll, bleiben für das Gericht unklar. 2. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung in Ziffer II des Bescheids vom 3. März 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da sich die ihnen zugrundeliegende Ausweisungsentscheidung als rechtswidrig erweist und aufgehoben wird, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG. 3. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (Ziffer III des Bescheids vom 3.3.2021) erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Es liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der – am 10. Januar 2019 abgelaufenen – Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Demnach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat. a. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist nach aktuellem Stand als Flüchtling anerkannt. Insbesondere teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 21. Januar 2021 mit, dass die Überprüfung der asylrechtlichen Begünstigung nach § 73 AsylG bzw. des subsidiären Schutzes nach § 73b AsylG bzw. der Abschiebungsverbote nach § 73c AsylG ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nicht vorlägen. Das zunächst eingeleitete Aufhebungsverfahren wurde formlos eingestellt. b. Der Erteilung steht auch nicht § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn der als Flüchtling anerkannte Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a AufenthG ausgewiesen worden ist. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und Ordnung liegen wie soeben erörtert gerade nicht vor. c. Der Erteilung steht auch nicht § 5 Abs. 4 AufenthG entgegen. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. aa. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich neben der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anwendbar, da die letztgenannte Vorschrift im Verhältnis zur erstgenannten Vorschrift nicht lex specialis ist (vgl. hierzu ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen BVerwG, U.v. 22.5.2012 – 1 C 8/11 – juris Rn. 14-18). bb. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 AufenthG sind dem Wortlaut nach erfüllt, da der Kläger das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat (s. oben). cc. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gebietet jedoch eine Einschränkung der Anwendung des § 5 Abs. 4 AufenthG auf Fälle, in denen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.2012, 1 C 8/11 – juris 1. Leitsatz und Rn. 19 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit Blick auf die in der Qualifikationsrichtlinie enthaltene erhöhte Gefahrenschwelle bei anerkannten Flüchtlingen (sowie subsidiär Schutzberechtigten) eine Einschränkung dieses Versagungsgrundes auf Fälle gebietet, in denen der Betroffene aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit (und Ordnung) der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist (BVerwG, U.v. 22.5.2012, 1 C 8/11 – juris Rn. 23). Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an und modifiziert sie – unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 – lediglich dahingehend, dass es anstelle der „schwerwiegenden Gründe“ auf die „zwingenden Gründe“ aus Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 der RL 2011/95/EU abstellt (vgl. hierzu EuGH, U.v. 24.6.2015 – C-373/13 – juris Rn. 75; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 50). Zwingende Gründe i.S.d. Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU liegen hier – wie oben ausführlich dargelegt – nicht vor. 4. Die in Ziffern IV, V und VI des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. März 2021 getroffenen Nebenentscheidungen (Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG, Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Kommunikationsmittelnutzungsverbot nach § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Da diese jeweils eine Ausweisung voraussetzen, erweisen sie sich infolge der Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Ausweisungsverfügung ebenfalls als rechtswidrig. 5. Nachdem die in Ziffern IV (Aufenthaltsbeschränkung), V (Meldepflicht) und VI (Kommunikationsmittelverbot) getroffenen Verfügungen rechtswidrig sind und durch das Gericht aufgehoben werden, sind auch die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer VIII und IX des Bescheids vom 3. März 2021 rechtswidrig und aufzuheben. 6. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer XI und XII des Ergänzungsbescheids vom 27.10.2023 in der geänderten Fassung vom 27.5.2025) erweisen sich in der Folge ebenfalls als rechtswidrig, da die Ausweisung rechtswidrig ist und der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (s. oben) und somit nicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.