Urteil
AN 11 K 23.1508
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind insbes. die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als bei dem für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen mit Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts beginnenden Zeitraums, ist der für die Gewährung des bes. Ausweisungsschutzes erforderliche grds. ununterbrochene Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verlustfeststellung an zurückzurechnen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung beim Erlass der Verlustfeststellungist ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, wobei insbes. die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind insbes. die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anders als bei dem für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen mit Beginn des rechtmäßigen Aufenthalts beginnenden Zeitraums, ist der für die Gewährung des bes. Ausweisungsschutzes erforderliche grds. ununterbrochene Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verlustfeststellung an zurückzurechnen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung beim Erlass der Verlustfeststellungist ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt, wobei insbes. die Dauer des Aufenthalts in Deutschland, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der als Vertretung des öffentlichen Interesses beteiligten Regierung von Mittelfranken über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland stellt sich ebenso als rechtmäßig dar wie die in Ziffer II auf die Dauer von sechs Jahren ab Ausreise/Abschiebung befristete Wirkung der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und die in den Ziffern III und IV verfügten ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen. I. Die in Ziffer I nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochene Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU erweist sich im grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 11) als rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der Verlustfeststellung ist vorliegend § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU unbeschadet des § 2 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich alleine nicht, um die Verlustfeststellung zu begründen. Es dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU nur im Bundeszentralregister nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU). Gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach Abs. 1 nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Darüber hinaus darf nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU die Verlustfeststellung bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung, ob i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch ein persönliches Verhalten des Betroffenen zu erkennen ist, ebenso wie bei einer spezialpräventiven Ausweisungsentscheidung, eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2015 – 1 B 39/15 – InfAuslR 2016, 1; BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 19 ZB 19.914 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nach dem Gefahrenmaßstab des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dieser Maßstab verweist – anders als der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im deutschen Polizeirecht – nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz, nämlich ein Grundinteresse der Gesellschaft, das berührt sein muss (vgl. NdsOVG, B.v. 5.9.2019 – 13 ME 278/19 – juris Rn. 6). Eine strafrechtliche Verurteilung kann eine Verlustfeststellung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/16 – juris Rn. 92; U.v. 29.4.2004 – C-482/01 und C-493/01 – DVBl. 2004, 876, Rn. 67 m.w.N.). Es besteht keine dahingehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten allein die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.1998 – 1 C 27.95 – InfAuslR 1999, 59). Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere (vgl. EuGH, U.v. 29.4.2004, a.a.O., Rn. 99) ein persönliches Verhalten erkennen lässt, welches ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und die Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen; an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2019 – 19 ZB 19.914 – juris Rn. 9). Was die Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Hinblick auf Drogenstraftaten angeht, ist zudem festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschnitt 2 AEUV). 2. Nach Überzeugung des Gerichts liegt vor diesem Hintergrund im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine vom Kläger ausgehende gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das Gericht geht wie die Beklagte zu Gunsten des Klägers, ohne die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU im Einzelnen zu prüfen, davon aus, dass der Kläger schon auf Grund seiner italienischen Staatsangehörigkeit ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger ist. Zu Recht geht die Beklagte weiter davon aus, dass dem Kläger der besondere Schutzstatus nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zusteht. Ob einem Unionsbürger der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU zukommt, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde (vgl. VGH BW, U.v. 17.5.2021 – 11 S 800/19 – juris Rn. 102; EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/16 – juris Rn. 88; BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 40; Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.4.2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 17). Vorliegend ist daher auf die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids abzustellen, die ausweislich des Empfangsbekenntnis des Klägerbevollmächtigten am 4. Juli 2023 erfolgte (Art. 41 Abs. 1, Abs. 5, 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 4 und 7, 8 VwZVG). Der Erwerb des in § 6 Abs. 4 FreizügG/EU in den Blick genommenen Daueraufenthaltsrechts bestimmt sich nach § 4a FreizügG/EU. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthalt). Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts tritt von Gesetzes wegen ein, sobald seine Voraussetzungen erfüllt sind. Das einmal erworbene Aufenthaltsrecht geht nicht mehr verloren, auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU nicht (mehr) erfüllt sind. Der Verlust des Rechts tritt nur in dem in § 4a Abs. 7 FreizügG/EU geregelten Fall der mehr als zweijährigen nicht nur vorübergehenden Abwesenheit ein (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1.4.2025, § 4a FreizügG/EU Rn. 7). Der Kläger lebt seit seiner letzten Einreise im März 2002 ununterbrochen im Bundesgebiet, so dass der erforderliche fünfjährige ständige rechtmäßige Aufenthalt am 4. Juli 2023 gegeben war. Zudem wurde dem Kläger am 19. September 2017 eine Bescheinigung über das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts ausgehändigt, für einen Verlust ist eine ausdrückliche behördliche Feststellung darüber nötig (vgl. Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 5 FreizügG/EU Rn. 22). Der besondere Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU steht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu, da der hierfür erforderliche zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet bei Bescheiderlass nicht vorlag. Anders als bei dem für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erforderlichen Zeitraum, der mit dem rechtmäßigen Aufenthalt des Betroffenen in dem Aufnahmemitgliedstaat beginnt, ist der für die Gewährung des verstärkten Schutzes gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderliche Aufenthalt von zehn Jahren vom Zeitpunkt der Verlustfeststellung dieser Person an zurückzurechnen (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 24, 28 i.B.a. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG). Der zehnjährige Zeitraum muss überdies grundsätzlich ununterbrochen sein. Insbesondere die Verhängung von Freiheitsstrafen ohne Bewährung ist hinsichtlich der Bewertung der Integrationsbindungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geeignet, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 31; VG München, U.v. 18.5.2022 – M 12 K 21.6094 – juris Rn. 39). Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts i.S.d. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dieser Umstand kann gleichwohl bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist (vgl. EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12- juris Rn. 38; U.v. 17.4.2018 – C-316 und C-424/16 – juris Rn. 70 ff.). Zu den im Rahmen dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören dabei insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316 und C-424/16 – juris Rn. 83). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass je fester die Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben – umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren i.S.d. Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) RL 2004/38/EG (hier § 6 Abs. 5 FreizügG/EU) geführt haben kann (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316 und C-424/16 – juris Rn. 72; BayVGH, U.v. 29.1.2019 -10 B 18.1094 – juris Rn. 40). Nach diesem Maßstab ist davon auszugehen, dass das Integrationsband des Klägers ins Bundesgebiet schon vor seiner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids anhaltenden Inhaftierung am 4. Juli 2023 abgerissen war. Denn er war zuvor schon zu mehreren Haftstrafen verurteilt worden, die auch vollstreckt wurden. Der Kläger befand sich in Haft aufgrund der Verurteilung vom 8. Oktober 2013/15. April 2014 zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung (nachdem die nachträglich gewährte Bewährung widerrufen worden war) und aufgrund der Verurteilung vom 26. September 2019 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe wegen Bedrohung. Die Inhaftierung erstreckte sich letztlich bis Oktober 2020. Es sind keine durchgreifenden Aspekte ersichtlich, die in einer Gesamtbewertung dazu führen, dass trotz der Vollstreckung der Freiheitsstrafen die Integrationsbande aufrechterhalten blieben. Denn der 1959 geborene Kläger kann zwar – mit zwei mehrjährigen Unterbrechungen – auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Kindheit und auch einen damit verbundenen Schulbesuch verweisen, jedoch konnte er sich trotz dieser langen Zeit weder wirtschaftlich noch gesellschaftlich nachhaltig integrieren. Allein aus einem langen Aufenthalt kann nicht auf eine Kontinuität und entsprechende starke Verwurzelung geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – juris Rn. 14; VG München, U.v. 24.11.2016 – M 12 K 16.2918 – juris Rn. 56). Der Kläger beendete die Schule im Bundesgebiet ohne Abschluss, ging hier nur teilweise beruflichen Tätigkeiten nach, die zudem eher als gering qualifiziert anzusehen sind, und blieb ledig und kinderlos. Zu seiner wohl im Bundesgebiet wohnenden Schwester, seiner einzigen lebenden Familienangehörigen, hat er schon seit Jahren keinen Kontakt. Aus den von dem Kläger begangenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit, weswegen er schon vor der anlassgebenden Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, wird deutlich, dass er die gesellschaftlichen Grundwerte der Bundesrepublik Deutschland nicht verinnerlicht und akzeptiert hat. Gegenüber dem Kläger wurde die nachträglich gewährte Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen, weil er während offener Bewährung wieder straffällig wurde. Er respektierte die Gesetze und damit die Werte der Bundesrepublik nicht einmal dann, wenn er einem besonderen Wohlverhaltensdruck durch die Bewährungszeit ausgesetzt war. Selbst wenn die genannten Strafvollstreckungen nicht zu einem Abreißen der Integrationsverbindung des Klägers mit der Bundesrepublik geführt haben, so ist (spätestens) mit der Inhaftierung aufgrund der Verurteilung vom 2. Dezember 2022 zu sechs Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe wegen der Betäubungsmitteldelikte ein Abreißen eingetreten, so dass der besondere Ausweisungsschutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU dem Kläger nicht zustand. Durch diese abgeurteilten Straftaten hat der Kläger eindeutig und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik nicht achtet. Diese mehrjährige Freiheitsstrafe wurde verhängt, da der Kläger über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg Betäubungsmitteldelikte beging (unerlaubter Besitz und – auch bewaffneter – Handel). Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 Unterabschnitt 2 AEUV). Er hat mit dieser massiven Straffälligkeit, die zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe führte, zum Ausdruck gebracht, den Werten der Bundesrepublik, die im Strafrecht zum Ausdruck kommen, keine Bedeutung beizumessen. Demgegenüber sind keine besonderen Faktoren ersichtlich, die trotz dieser mehrjährigen Strafvollstreckung eine anhaltende Integrationsverbindung des Klägers ins Bundesgebiet stützen könnten (s. o.). Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt daher zu dem Ergebnis, dass die schon vor der Haft abgerissenen bzw. zumindest geschwächten Integrationsbande des Klägers zur Bundesrepublik zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung jedenfalls durch die Haft gänzlich abgerissen sind. Aufgrund dieser Diskontinuität des Aufenthalts kann sich der Kläger nicht auf den Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen. 3. Nach Überzeugung des Gerichts muss aufgrund des persönlichen Verhaltens des Klägers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Verlustfeststellung ist vorliegend aus schwerwiegenden Gründen i.S.v. § 6 Abs. 4 FreizügG/EU gerechtfertigt. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegend“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Die Voraussetzungen sind insbesondere bei drohender Wiederholung von Verbrechen und besonders schweren Vergehen anzunehmen (vgl. in Dienelt in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 73). Aus der Straftat, aufgrund derer der Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 2. Dezember 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tatmehrheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, folgt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 FreizügG/EU. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger im August/September 2021 von einem anderweitig Verurteilten bei mindestens zwei Gelegenheiten jeweils 250 Gramm Marihuana erwarb, das er abzüglich eines Eigenkonsumanteils von 50% gewinnbringend an seine Abnehmer weiterveräußerte. Zudem fuhr der Kläger am 27. September 2021 den anderweitig Verurteilten G. mit einem Pkw von … nach …, wo G., wie der Kläger wusste, vom anderweitig Verfolgten F. 100 Gramm Kokain für den gewinnbringenden Weiterverkauf übernahm. Am folgenden Tag fuhr der Kläger den G. wieder zurück nach …, wo G., wie der Kläger wusste, das Kokain gewinnbringend weiterveräußerte. Am 15. Dezember 2021 bewahrte der Kläger zum Zwecke des Eigenkonsums und des gewinnbringenden Weiterverkaufs in seiner Wohnung in … 251,27 Gramm Marihuana, 61 Gramm Haschisch und 2,98 Gramm Kokain auf. Zur gleichen Zeit bewahrte der Kläger in seiner Wohnung, griffbereit auf dem Couchtisch, ein zur Verletzung von Personen geeignetes und hierfür von ihm auch bestimmtes arretierbares Klappmesser mit einer Klingenlänge von zehn Zentimetern auf. In zwei Meter Entfernung versteckte der Kläger eine Teilmenge des Marihuanas in einem Fernsehschrank. Der Kläger konnte das Klappmesser mit einem Handgriff erreichen und umgehend, innerhalb von zwei bis drei Sekunden, öffnen und zum Einsatz bringen. Zum Drogenkonsum ist im Strafurteil insbesondere ausgeführt, dass der Kläger erstmals illegale Betäubungsmittel in Form von Cannabisprodukten (Marihuana und Haschisch) im Alter von ca. 15 Jahren konsumierte und sich ein regelmäßiger Konsum einstellte, der sich bis zum 15. Dezember 2021 (Durchsuchung der Wohnung) auf etwa 4 Gramm Marihuana pro Tag steigerte. Zusätzlich konsumierte der Kläger beim Feiern ein- bis zweimal im Monat Kokain in geringen Mengen. Bei der Strafzumessung sah die Strafkammer insbesondere zugunsten des Klägers, dass er selbst betäubungsmittelabhängig ist und die Taten auch beging, um seine eigene Betäubungsmittelabhängigkeit zu finanzieren oder zumindest die Bezugsquelle zu sichern. Die Kammer ordnete die Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt an, aufgrund einer bei ihm bestehenden manifesten Cannabisabhängigkeit und des Zusammenhangs zwischen dem Hang des Klägers, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, und der abgeurteilten Straftaten. Der Kläger absolviert derzeit, nach einem Vorwegvollzug, eine Drogentherapie und befindet sich kurz vor einer Lockerungsstufe mit Probewohnen in einer eigenen Wohnung. Vor der anlassgebenden Verurteilung war der Kläger schon mehrmals straffällig geworden und befand sich auch schon in Strafhaft. Die ersten Verurteilungen – wegen Betäubungsmitteldelikte – erfolgten schon 1983 und 1988. Es folgte 1989 eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, weswegen der Kläger in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde. Nach seiner Abschiebung im Jahr 1990 und seiner Wiedereinreise unter Verstoß gegen das Einreiseverbot im Jahr 1995 wurde er erneut abgeschoben. Im Jahr 2002 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein. 2008 wurde er erneut verurteilt, dieses Mal wegen Betrugs. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufgrund der nachfolgenden Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wurde zunächst nach einer Teilverbüßung mit Beschluss vom 27. April 2017 zur Bewährung ausgesetzt. Nach zunächst erfolgter Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Bewährungsaussetzung mit Beschluss vom 20. November 2019 widerrufen, da der Kläger eine neue vorsätzliche Straftat begangen hat. Diese Straftat war die Bedrohung, weswegen er am 26. September 2019 zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit Beschluss vom 18. August 2020 wies das Landgericht …, das beim Kläger eine deutliche Gewaltproblematik sah, den Kläger insbesondere an, keine Waffen zu besitzen und sich psychotherapeutisch und/oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Führungsaufsicht bis 21. Oktober 2025 wurde angeordnet. Dem Kläger hätte schon alleine aufgrund des vorangegangenen Verfahrens zum Widerruf der Bewährung die Bedeutung eines straffreien Lebens eindeutig bewusst sein müssen, doch trotz dieses immensen und deutlichen Wohlverhaltensdrucks beging er wieder Straftaten, zuletzt gravierende Betäubungsmitteldelikte, sogar unter laufender Führungsaufsicht. Dies zu Grunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass vom Kläger bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet die Begehung von weiteren Straftaten, insbesondere von Betäubungsmitteldelikten und Gewaltdelikten, droht. Die Gefahrenprognose wird vor allem getragen durch die jahrelange Betäubungsmittelabhängigkeit, die wiederholte Straffälligkeit (selbst unter laufender Bewährung und Führungsaufsicht), durch die eine nachhaltige Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik zum Ausdruck kommt, und die fehlende wirtschaftliche und soziale Integration des Klägers im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass der Kläger in einem eher fortgeschrittenen Alter ist, so dass erfahrungsgemäß eine Veränderung einer jahrzehntelang eingeübten Verhaltensweise und Einstellung zum Rechtssystem sich als eher schwierig erweist. Es sind insbesondere keine Aspekte für ein stabiles soziales Umfeld ersichtlich, das den Kläger künftig vor der Begehung von Straftaten abhalten kann. Das wohl gleichgebliebene soziale Umfeld begünstigt eher einen Rückfall in das jahrelang eingeübte Verhaltensmuster. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die von Rauschgiftkriminalität ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 12 mit Nachweisen der Rspr. des EuGH und des EGMR; BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 19 ZB 18.1611 – juris Rn. 7). Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – C-145/09 – juris Rn. 46). Da die Rauschgiftsucht ein großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit sei, könnte der Handel mit Betäubungsmitteln ein Maß an Intensität erreichen, durch das die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung insgesamt oder eines großen Teils derselben unmittelbar bedroht werden (vgl. EuGH, U. v. 23.11.2010 – C-145/09 – juris Rn. 47). Der vom Kläger betriebene bzw. unterstützte Handel mit Methamphetamin und Kokain, einer sogar harten Droge, gefährdet letztlich auch andere Personen in ihrer Gesundheit und trägt dazu bei, dass diese süchtig werden, aufgrund Rauschgiftsucht erkranken oder sogar zu Tode kommen. Die erkennende Kammer sieht, dass der Kläger die Drogentherapie, die ihm im Rahmen einer Maßregel im Strafurteil vom 2. Dezember 2022 auferlegt wurde, bislang wohl erfolgreich absolviert und kurz vor der nächsten Lockerungsstufe, dem Probewohnen, steht. Bei Straftaten, die – wie hier – auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Verlustfeststellung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 10 ZB 23.127 – juris Rn. 19; B.v. 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139 – juris Rn. 52; B.v. 29.5.2018 – 10 ZB 17.1739 – juris Rn. 9; U.v. 3.2.2015 – 10 B 14.1613 – juris Rn. 32 m.w.N.). Solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Der Kläger hat die Therapie noch nicht erfolgreich beendet. Ihm wurden zwar schon aufeinander aufbauende Lockerungsstufen gewährt, jedoch kann er sich nur im engen Rahmen der festgelegten Therapie samt den damit verbundenen Kontrollen und Terminen bewegen. Der Kläger konnte sich außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs noch nicht in Freiheit bewähren. Die Kammer geht daher im Hinblick auf die längerfristig angelegte ausländerrechtliche Gefahrenprognose und den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter davon aus, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder straffällig wird. Die vorstehenden Ausführungen zu Grunde gelegt wäre im Übrigen die Feststellung des Verlusts des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland auch dann rechtmäßig, wenn man von einem Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ausginge (vgl. zum Schutzumfang ausführlich BayVGH, B.v. 10.12.2014 – 19 ZB 13.2013 – juris Rn. 7 ff.). Denn die getroffene Verlustfeststellung kann auch auf zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gestützt werden. Zwingende Gründe können hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU vorliegen, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt worden ist, nämlich zu sechs Jahren und drei Monaten. Zwingend sind nur Gründe, wenn sie noch gewichtiger sind als die schwerwiegenden Gründe der zweiten Stufe nach § 6 Abs. 4 FreizügG (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 6 FreizügG/EU Rn. 95). Da, wie soeben dargelegt, Gefahren, die von Rauschgiftkriminalität ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren und vom Kläger insbesondere hinreichend wahrscheinlich die Gefahr der Begehung von Betäubungsmitteldelikten droht (s. o.), liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU vor. 4. Die Beklagte hat bei Erlass der Verlustfeststellung das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist abzuwägen, ob das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Unionsbürgers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 27). Hierbei ist gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Ermessensentscheidung der Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf hin überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat insbesondere zutreffend die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten berücksichtigt, sein Alter, die fehlenden familiären Bindungen und seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet – unterbrochen durch Aufenthalte im Heimatland aufgrund von Abschiebungen. II. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Befristung der Wirkungen der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts auf die Dauer von sechs Jahren. Rechtsgrundlage ist insoweit § 7 Abs. 2 FreizügG/EU. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, U.v. 17.6.1997 – C-65/95, C-111/95 – juris Rn. 39 ff.). Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU – wie hier – überschreiten (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Eine Höchstfrist für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 18.14 – juris Rn. 23). Die Beklagte kommt unter Berücksichtigung aller für und gegen den Kläger sprechenden bekannten Umstände zum Ergebnis, die Wirkung der Verlustfeststellung auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen. Diese Frist erscheint auch der Kammer im Hinblick auf die von dem Kläger ausgehenden Gefahren und der fehlenden familiären Bindungen im Bundesgebiet für angemessen, insbesondere verhältnismäßig. III. Ist die Verlustfeststellung rechtmäßig, so begegnen auch den in Ziffern III und IV verfügten ausländerrechtlichen Annexmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU keine rechtlichen Bedenken. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. IV. Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.