Beschluss
AN 5 E 25.2793
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens den Antragstellern die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … wird abgelehnt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland weiterhin während des laufenden Rechtsmittelverfahrens aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die Gründe zu I. im Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2025 im Verfahren AN 5 S 25.2794 verwiesen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2025 haben die Antragsteller beantragt, Den Kläger/innen und Antragsteller/innen werden während des laufenden Rechtsmittelverfahrens die von der GIZ gewährten freiwilligen Leistungen der Bundesrepublik Deutschland weiterhin gewährt; hilfsweise die Antragsgegnerin verpflichtet, eine Stillhaltezusage zu erteilen. Sie haben außerdem Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von … beantragt. Zur Begründung hat die Bevollmächtigte insbesondere vorgetragen, ein Anspruch auf Fortgewährung der freiwilligen Leistungen ergebe sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Bundesamts aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung. Es sei den Antragstellern ohne pakistanisches Visum nicht möglich, selbst eine Unterkunft anzumieten. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 hat die Antragsgegnerin erwidert und Antragsablehnung beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anordnungsgrund vorliege. Auch die Unterbringung durch die Antragsgegnerin schütze nicht vor einer Abschiebung nach Afghanistan durch die pakistanischen Behörden. Es sei auch keine Obdachlosigkeit zu befürchten. Unterkünfte könnten durch Afghanen – wenngleich nicht in Islamabad – durchaus angemietet werden. Eine Selbstbindung der Verwaltung bestehe nicht. Öffentliche Äußerungen zur Unterbringung hätten nur für jene Personen gegolten, bei denen der politische Wille zur Aufnahme fortbestehe. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 hat die Bevollmächtigte ergänzt, dass die Antragsteller wohl an diesem Tag das Guesthouse verlassen müssten. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die Behördenakte (auch in den Verfahren AN 5 K 25.2795 und AN 5 S 25.2794) verwiesen. II. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, nachdem die Antragsgegnerin der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 mitgeteilt hat, dass die Unterbringung und Unterstützung durch die GIZ sieben Kalendertage nach Zustellung des Aufhebungsbescheids eingestellt würden. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls glaubhaft gemacht. Zwar folgt die Unterstützung durch die GIZ u.a. durch Unterbringung weder aus der Aufnahmeanordnung des BMI, noch aus der Aufnahmezusage selbst. Jedoch ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Bundesamts ein Anspruch aufgrund einer Selbstbindung der Antragsgegnerin. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenso wie des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis sowohl aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen kann (BVerfG, B.v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 – juris Rn. 64 f.; BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 49.02 – juris Rn. 14). Durch eine etablierte Verwaltungspraxis wird die Verwaltung auch für die Zukunft an ihre bisherige Entscheidungspraxis gebunden und kann von dieser Praxis nicht ohne sachlichen Grund abweichen, sodass sich ein Leistungsanspruch damit ergeben kann, wenn ein Anspruchsteller die nach der Verwaltungspraxis bestehenden Voraussetzungen erfüllt, aber dennoch nicht begünstigt wurde. Möglich bleibt damit lediglich eine Abweichung bei hinreichender Rechtfertigung im Einzelfall oder als generelle Änderung der Verwaltungspraxis (vgl. Huber/Voßkuhle/ Wollenschläger, 8. Aufl. 2024, GG, Art. 3 Rn. 192ff.; von Münch/Kunig/Boysen, 7. Aufl. 2021, GG, Art. 3 Rn. 42, 76 ff.; Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl. 2024, GG, Art. 3 Rn. 44f.). Voraussetzung eines Anspruchs aufgrund Selbstbindung der Verwaltung ist demzufolge sowohl eine etablierte Verwaltungspraxis als auch gleichzeitig die Zugehörigkeit zu derjenigen Gruppe, auf die sich diese Verwaltungspraxis bezieht. Im vorliegenden Fall ist gemessen hieran nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage davon auszugehen, dass hinsichtlich der Antragsteller tatsächlich eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem besteht. Nach Aktenlage besteht bei der Antragsgegnerin eine Verwaltungspraxis bei Anwendung der Aufnahmeanordnung dahingehend, allen Personen mit einer Aufnahmezusage die weitere Unterbringung zu gewähren (www.bundesaufnahmeprogrammafghanistan.de: „Alle Personen aus den deutschen Aufnahmeverfahren, die sich derzeit in Pakistan aufhalten, können sich auch weiterhin jederzeit an den Dienstleister der Bundesregierung wenden, der die Betreuung und Unterbringung fortwährend gewährleistet.“). Die gegenüber den Antragstellern nicht vollziehbare und rechtswidrige (vgl. Beschluss der Kammer vom 17. Oktober 2025, Az. AN 5 S 25.2794) Rücknahme der Aufnahmezusage stellt aus rechtlicher Sicht insofern kein taugliches Differenzierungskriterium gegenüber anderen Inhabern einer Aufnahmezusage dar. Ein rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin kann aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) kein taugliches Differenzierungskriterium im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG sein. Aus demselben Grund ist auch ein fehlender politischer Wille zur Aufnahme allein insoweit kein taugliches Differenzierungskriterium, wenn dem ein Anspruch auf Aufnahme aufgrund einer wirksamen und vollziehbaren Aufnahmezusage entgegensteht. Denn in diesem Fall kann der entgegenstehende politische Wille nicht wirksam werden und somit auch eine generelle abweichende Verwaltungspraxis bei Personen mit rechtswidriger, nicht vollziehbarer Rücknahme der Aufnahmezusage nicht begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei genügt es für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, dass eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht (BayVGH, B.v. 22.7.2010 – 19 C 10.1496 – juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Zwar bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, die Antragsteller haben jedoch ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, da eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz Hinweises durch das Gericht nicht auf dem zwingend nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formular vorgelegt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2018 – 22 C 18.687 – juris Rn. 12). Kann der Antragstellerseite Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, so kommt auch eine Beiordnung der Bevollmächtigten nach § 121 ZPO nicht in Betracht.