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Beschluss

39 L 946/25 V

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:1212.39L946.25V.00
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Leitsätze
1. Die Wirksamkeit in Hinblick auf die so genannte Überbrückungsliste abgegebener Aufnahmeerklärungen wurde spätestens mit der öffentlichen Erklärung des Bundesministeriums des Innern, den Personen, die im Überbrückungsprogramm sind, in den nächsten Tagen mitzuteilen, dass kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr vorliege, beendet. Bei dieser Sachlage ist für die vorläufige Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Anträge auf Erteilung von Visa kein Raum (mehr). Vielmehr ist die Sache damit spruchreif geworden.(Rn.17) 2. Ungeachtet der Frage, ob es einen vorübergehenden Anspruch auf vorübergehende Schutzgewährung gibt, wäre ein solcher Anspruch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 114 Abs. 1 ZPO allenfalls unter den Voraussetzungen zu gewähren, unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Denn ein solcher Anspruch diente in erster Linie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und weist damit eine funktionale Kongruenz zu dem Institut der Prozesskostenhilfe auf.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro bestimmt. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X... bewilligt, soweit sie hilfsweise Bescheidung und vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort begehren; im Übrigen wird die Bewilligung abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirksamkeit in Hinblick auf die so genannte Überbrückungsliste abgegebener Aufnahmeerklärungen wurde spätestens mit der öffentlichen Erklärung des Bundesministeriums des Innern, den Personen, die im Überbrückungsprogramm sind, in den nächsten Tagen mitzuteilen, dass kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr vorliege, beendet. Bei dieser Sachlage ist für die vorläufige Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung der Anträge auf Erteilung von Visa kein Raum (mehr). Vielmehr ist die Sache damit spruchreif geworden.(Rn.17) 2. Ungeachtet der Frage, ob es einen vorübergehenden Anspruch auf vorübergehende Schutzgewährung gibt, wäre ein solcher Anspruch in Anwendung des Rechtsgedankens des § 114 Abs. 1 ZPO allenfalls unter den Voraussetzungen zu gewähren, unter denen Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Denn ein solcher Anspruch diente in erster Linie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und weist damit eine funktionale Kongruenz zu dem Institut der Prozesskostenhilfe auf.(Rn.22) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 30.000,00 Euro bestimmt. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin X... bewilligt, soweit sie hilfsweise Bescheidung und vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort begehren; im Übrigen wird die Bewilligung abgelehnt. I. Die Antragsteller afghanischer Staatsangehörigkeit begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung von Visa aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, hilfsweise die Bescheidung ihrer Visumsanträge; nach Antragserweiterung begehren sie zudem die weitere Unterbringung an einem sicheren Ort für die Dauer des Verfahrens. Im Zuge eines seit dem Jahr 2013 betriebenen so genannten Ortskräfteverfahrens erteilte die Antragsgegnerin bislang bei Auslandseinrichtungen ihrer Ministerien in Afghanistan tätigen Ortskräften unter bestimmten Voraussetzungen Aufnahmeerklärungen und hieran anschließend Visa für die Bundesrepublik Deutschland. Über dieses Ortskräfteverfahren hinaus sprach die Antragsgegnerin in der Vergangenheit Aufnahmeerklärungen auch für solche Personen aus, die sie während der durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ausgelöste Evakuierungsphase im August 2021 identifiziert hatte und die sich in den vergangenen Jahren durch ihr Engagement für die Meinungsfreiheit, Demokratie, Menschen- und insbesondere Frauenrechte, kulturelle Identität sowie Wissenschafts-, Kunst- und Pressefreiheit exponiert hatten und dabei mit Ministerien, Behörden oder Organisationen der Antragsgegnerin zusammengearbeitet beziehungsweise sich für deutsche Belange eingesetzt hatten oder deren Arbeit mit deutschen finanziellen Mitteln unterstützt worden war, und die durch die Machtübernahme der Taliban aufgrund ebendieser Tätigkeit einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt worden waren (so genannte Menschenrechtsliste). Ferner erteilte die Antragsgegnerin Aufnahmeerklärungen für einzelne Angehörige der vorstehend umschriebenen Gruppe, die erst nach dem 31. August 2021 identifiziert wurden. Die Erteilung entsprechender Aufnahmeerklärungen erfolgte im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt leitete den Vorgang im Falle eines positiven Votums in Form einer elektronischen Liste (so genannte Überbrückungsliste) an das Bundesministerium des Innern weiter, das sodann die Aufnahme erklärte oder ablehnte und das Auswärtige Amt darüber in Kenntnis setzte. Im Anschluss konnten die auf der Überbrückungsliste stehenden Personen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad (fortan: Botschaft) Anträge auf Erteilung von Visa stellen. Der Antragsteller zu 1 war in Afghanistan von 2018 bis zur Machtübernahme durch die Taliban als Staatsanwalt in der Generalstaatsanwaltschaft von Kunar tätig; die Antragsteller zu 2 bis 6 sind seine Frau und die gemeinsamen Kinder. Die Antragsteller wurden auf die Überbrückungsliste (Stand: 23. Januar 2023) gesetzt. Mit E-Mail vom 26. Januar 2023 informierte die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH die Antragsteller, dass das Bundesministerium des Innern eine sie betreffende Aufnahmeerklärung abgegeben habe und sie nun berechtigt seien, Anträge zur Erteilung von Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu stellen. Nach eigenen Angaben reisten die Antragsteller am 7. Juli 2024 nach Pakistan. Am 18. Juli 2024 stellten die Antragsteller bei der Botschaft Anträge auf Erteilung von Visa und sprachen dort persönlich vor. Ausweislich des Visumsvorgangs ging die Botschaft am 24. Januar 2025 davon aus, dass keine Gründe vorlägen, die gegen eine Aufnahme sprechen; vorbehaltlich, dass beim Sicherheitsinterview keine negativen Erkenntnisse gewonnen würden, könne das Visum erteilt werden. Zur Durchführung des Sicherheitsinterviews kam es nicht. In der Folge setzte die Antragsgegnerin die Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis auf Weiteres aus. Im Rahmen der im Koalitionsvertrag vereinbarten Beendigung freiwilliger Bundesaufnahmeprogramme solle das politische Interesse der Bundesrepublik an einer Aufnahme jeder aufgenommenen Person überprüft werden. Am 12. November 2025 haben die Antragsteller Untätigkeitsklage auf Verpflichtung zur Erteilung von Visa erhoben (39 K 947/25 V), über die die Kammer noch nicht entschieden hat. Zeitgleich haben sie um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Am 9. Dezember 2025 haben die Antragsteller ihre Eilanträge, um einen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie vorübergehend an einem sicheren Ort unterzubringen, erweitert. Am 10. Dezember 2025 erklärte eine Vertreterin des Bundesministeriums des Innern auf der Bundespressekonferenz, dass den Personen, die im Überbrückungsprogramm sind und auf der Menschenrechtsliste stehen, in den nächsten Tagen mitgeteilt werde, dass kein politisches Interesse an einer Aufnahme mehr vorliege. II. Die Anträge der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern Visa gemäß § 22 Satz 2 AufenthG zu erteilen und auszuhändigen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Verfahren zu betreiben und ihren Antrag auf Erteilung eines Visums zu bescheiden; die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller für die Dauer des Verfahrens an einem sicheren Ort unterzubringen, haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben für sämtliche der geltend gemachten Ansprüche bereits die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ob die Antragsteller darüber hinaus die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, bedarf keiner Entscheidung. Mit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum und insoweit endgültig vorweggenommen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 – 3 S 23.17 –, juris Rn. 1). Bereits die erste Voraussetzung ist für den Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa (1.), den Hilfsantrag auf Bescheidung (2.) und den Antrag auf vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort (3.) nicht erfüllt. 1. Die Antragsteller haben die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die vorläufige Erteilung von Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend glaubhaft gemacht. a) Sie haben keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Satz 2 AufenthG. Gemäß § 22 Satz 2 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Die Antragsteller können sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht auf eine wirksame Aufnahmeerklärung berufen. Zwar hatte das Bundesministerium des Innern offenbar ursprünglich, das heißt im Januar 2023, eine Aufnahmeerklärung zugunsten der Antragsteller abgegeben. Diese Aufnahmeerklärung hat es jedoch zunächst ausgesetzt und deren Wirksamkeit jedenfalls am 10. Dezember 2025 durch Verlautbarung eines fehlenden politischen Interesses der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme der Personen, die auf der Überbrückungsliste stehen, beendet. Aus der ursprünglichen Aufnahmeerklärung können die Antragsteller bei dieser Sachlage nichts für sich herleiten. Die Aufnahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG, sondern eine Maßnahme mit bloß innerbehördlichem Charakter. § 22 Satz 2 AufenthG, dessen einziges Tatbestandsmerkmal die Aufnahmeerklärung zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland ist, dient nicht dem Schutz und der Verwirklichung von Grundrechten einzelner Ausländer, sondern zielt auf eine politische Entscheidung ab, die Ausdruck autonomer Ausübung des außenpolitischen Spielraums des Bundes ist. Aus diesem Grund ist die Entscheidung über die Aufnahme grundsätzlich nur Angelegenheit der Bundesregierung und einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Dass die endgültige Beendigung der Wirksamkeit der Aufnahmeerklärung den Antragstellern gegebenenfalls noch nicht nachrichtlich mitgeteilt wurde, ist unschädlich. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Abgabe einer erneuten Aufnahmeerklärung. Da eine Aufnahme nicht zugunsten einzelner Ausländer, sondern aus eigener Souveränität und aus eigenem politischem Interesse erklärt wird, kann § 22 Satz 2 AufenthG Ausländern keine subjektiven Ansprüche (auf Visumserteilung) verschaffen (grundlegend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – 6 B 4/24 –, juris Rn. 32 ff. m. w. Nachw.). b) Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Visa folgt auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Satz 1 AufenthG. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen ein Visum erteilt werden. Laut Gesetzesbegründung liegen völkerrechtliche Gründe für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels insbesondere vor, wenn die Aufnahme auf Grund internationaler Verpflichtungen erfolgt (BT-Drs. 15/420, S. 77). Dringende humanitäre Gründe können hingegen grundsätzlich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen bejaht werden. Sie liegen nur dann vor, wenn sich der Ausländer auf Grund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 S 109.17 –, juris Rn. 4 m. w. Nachw.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 3 B 8.18 –, juris Rn. 39). Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen des § 22 Satz 1 AufenthG hier nicht vor. Völkerrechtliche Gründe für die Erteilung der begehrten Visa in Form von internationalen Verpflichtungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Situation der Antragsteller wesentlich von der Situation anderer afghanischer Staatsangehöriger unterscheidet, die oder deren Familienangehörige vor der Machtübernahme der Taliban in der afghanischen Rechtspflege tätig waren. 2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte bloße Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Visa. Da die Sache mit der (endgültigen) Beendigung der Wirksamkeit der Aufnahmezusage spruchreif geworden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bescheidung nicht (mehr) vor (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Etwas anderes folgt nicht aus der jüngsten zu den Aufnahmeprogrammen ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Bundesrepublik Deutschland zur Bescheidung verpflichtet, um das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der dortigen Antragsteller zu sichern und die Bundesrepublik Deutschland zu zwingen als Zwischenschritt auf dem Weg zur Bescheidung den politischen Entscheidungsprozess betreffend das Vorliegen politischer Interessen im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG abzuschließen und nicht weiter in der Schwebe zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, EA Rn. 24 f., 31 ff.). Da dieser Entscheidungsprozess jedenfalls für die hier maßgebende Überbrückungsliste spätestens seit dem 10. Dezember 2025 abgeschlossen ist, bedürfen die Antragsteller einer entsprechenden Sicherung nicht. Ihr Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird hinreichend durch dieses Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gewahrt. 3. Schließlich haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie „für die Dauer des Verfahrens an einem sicheren Ort unterzubringen“. Ungeachtet der Frage, ob ein derartiger Anspruch überhaupt besteht und wo er normativ zu verorten wäre (dazu VG Ansbach, Beschluss vom 18. September 2025 – AN 5 E 25.2477 –, EA S. 7 [Anordnungsanspruch aufgrund Folgenabwägung]; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – AN 5 E 25.2793 –, EA S. 4 ff. [Anordnungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der jederzeit änderbaren Verwaltungspraxis]), wäre er allenfalls gerechtfertigt, um den Anspruch der Antragsteller aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Hinblick auf ihre Visumsanträge faktisch abzusichern (in diese Richtung wohl BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, EA Rn. 35). In der Sache handelte es sich bei der begehrten Leistung um eine besondere staatliche Sozialleistung. Die vorübergehende Unterbringung der Antragsteller soll sicherstellen, dass ihr Zugang zu dem Visumsverfahren sowie einem sich gegebenenfalls anschließenden Gerichtsverfahren aufrecht erhalten bleibt und „ein möglicherweise endgültiger Rechtsverlust“ nicht droht (vgl. wiederum BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, EA Rn. 21). Aus verfassungsrechtlicher Sicht diente der Anspruch daher der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Diese funktionale Kongruenz zu dem Institut der Prozesskostenhilfe rechtfertigt es, die Voraussetzungen, die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten, auf den hier geltend gemachten Anspruch zu übertragen. Ein Anspruch auf vorübergehende Unterbringung kommt – in Anwendung des mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG konformen (bspw. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 BvR 451/17 –, juris Rn. 9 m. w. Nachw.) Rechtsgedankens des § 114 Abs. 1 ZPO – mithin allenfalls in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt dabei grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2020 – 2 BvR 437/20 –, juris Rn. 4 m. w. Nachw.). Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragsteller angesichts obiger Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine wirksame Aufnahmeerklärung zur Wahrung politischer Interessen im Sinne von § 22 Satz 2 AufenthG liegt nicht (mehr) vor und kann nach gefestigter Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts auch nicht durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden; ob ein Ausländer nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenommen wird oder nicht, ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (zuletzt veröffentlicht etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2025 – 6 S 88/25 –, juris Rn. 3). 4. Prozesskostenhilfe war den Antragstellern (nur) in dem tenorierten Umfang zu bewilligen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur im tenorierten Umfang erfüllt. Nach diesen Vorschriften erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – zum maßgebenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, VwGO, § 166 Rn. 116) – nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit die Antragsteller die vorläufige Erteilung eines Visums begehren, ist der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen. Der Prozess der politischen Willensbildung betreffend die politischen Interessen gemäß § 22 Satz 2 AufenthG war zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch nicht abgeschlossen; die Voraussetzungen der Vorschrift lagen mithin auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag wäre zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife indes voraussichtlich erfolgreich gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25 –, EA Rn. 24 f., 31 ff.). Der Anspruch auf vorläufige Unterbringung schließlich war zu diesem Zeitpunkt zumindest offen. Somit entspricht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwei Dritteln des Antragstellerbegehrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Die in erster Linie begehrte vorläufige Erteilung von Visa wird jeweils mit dem halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 S 101.18 –, juris Rn. 9 m. w. Nachw.). Die hilfsweise begehrte Verpflichtung zur Bescheidung wird nicht gesondert in Ansatz gebracht; denn der Vornahme- und der Bescheidungsantrag betreffen denselben Gegenstand (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Der Antrag auf weitere Unterbringung wird in Ermangelung näherer Angaben schließlich ebenfalls (je Antragsteller) mit dem Auffangwert angesetzt, wobei die Kammer aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Maßnahme auch hier eine Halbierung vornimmt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).