Urteil
AN 13b D 23.1971
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Meinungsäußerung eines Beamten ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG im Einklang steht; die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze iSv Art. 5 Abs. 2 GG. (Rn. 138) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BeamtStG setzt nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus; ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv illoyal verhalten. (Rn. 152) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Meinungsäußerung eines Beamten ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG im Einklang steht; die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze iSv Art. 5 Abs. 2 GG. (Rn. 138) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 BeamtStG setzt nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus; ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv illoyal verhalten. (Rn. 152) (redaktioneller Leitsatz) 1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auf die Disziplinarklage des Klägers wird zu Lasten des Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, das die benannte Disziplinarmaßnahme rechtfertigt. 1. Das behördliche Disziplinarverfahren oder die Klageschrift leiden an keinen wesentlichen förmlichen Mängeln im Sinne von Art. 53 Abs. 1 BayDG. Die Klageschrift wahrt die Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG. Es kann nicht erkannt werden, dass die unterschiedlichen Ebenen einer Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Würdigung miteinander vermengt würden. Die dem Beklagten vorgehaltenen Verhaltensweisen werden unter Ziffer I. (Sachverhalt) auf rund 28 Seiten detailliert geschildert. Hierbei werden die im vorgehaltenen Äußerungen auf Demonstrationen oder bei Interviews konkret wiedergegeben. Ort und Zeit der Äußerungen werden benannt sowie die Fundstelle im Internet. Dass insofern einzelne wenige Wertungen dabei durch den Kläger erfolgen, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift. Der Beklagte war durch die substantiierte Schilderung ausreichend in die Lage versetzt, auf die Vorhaltungen des Klägers erwidern zu können. Eine rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beklagten erfolgt schließlich ab Seite 33 in der Klageschrift. Unbeschadet der erst mit Schriftsatz vom 22. September 2025 und damit nach Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 BayDG grundsätzlich präkludierten Einwendungsmöglichkeit waren nach den obigen Ausführungen die Anforderungen des Art. 53 Abs. 1 BayDG damit gewahrt. 2. Das Gericht legt bei seiner Würdigung den unter 2. im Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt zu Grunde. Von diesem Sachverhalt geht es nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge, der Gerichtsakte und der Durchführung der mündlichen Verhandlung aus. Zudem ließ der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten die ihm durch den Kläger vorgehaltenen Äußerungen und Ausführungen auch bestätigen (vgl. Schriftsatz vom 22. Oktober 2024, S. 2). Dass im weiteren Verfahren (Schriftsatz vom 22. September 2025) vorgenommene Bestreiten einzelner Aussagen des Beklagten stellt daher ein widersprüchliches Verhalten seinerseits dar. Das Gericht musste den weitgehend unzulässigen Beweisanträgen, die in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden, nicht nachgehen. Insbesondere eine förmliche Inaugenscheinnahme war nicht angezeigt, da die dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalte in den Verwaltungsvorgängen des Klägers (…) ausführlich, insbesondere mit Wortlautprotokollen, dokumentiert waren (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 83). Gleichzeitig war auf die Regelung des Art. 56 Abs. 2 BayDG Bezug zu nehmen, da die durch die Beklagtenseite verspätet geltend gemachten Beweisanträge eine Verzögerung des Verfahrens – hier der mündlichen Verhandlung – herbeigeführt hätten. Die Inaugenscheinnahme sämtlichen Videomaterials zu den zahlreichen Auftritten und Interviews des Beklagten hätte zu einer nicht unwesentlichen Verzögerung geführt. Im Übrigen wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung und die dort ergangenen Beschlüsse zur Ablehnung der Beweisanträge Bezug genommen. Nach Art. 54 BayDG hat das Gericht von dem Disziplinarverfahren ausgenommen den Sachverhalt bezüglich der durch den Kläger angenommenen Weisung an den Beklagten durch … vom 9. August 2020, den Sachverhalt bezüglich eines Treffens am 20. Februar 2021 unter Verstoß gegen die damaligen Coronaregelungen in … (Landkreis …) sowie den Sachverhalt bezüglich des Versendens von unterfrankierten Briefen an verschiedene Polizeidienststellen am Untermain am 14. April 2021. Ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren bezüglich des Versendens der unterfrankierten Briefe gegen den Beklagten wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und auch das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Amtsgericht …, …) gegen den Beklagten wegen des Verstoßes gegen die Coronaregelungen wurde eingestellt. Die dortigen Handlungen wären bei der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht gefallen. 3. Durch das zur vollen Überzeugung des Gerichts festgestellte Verhalten hat der Beklagte außerdienstlich ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Er handelte dabei vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind gegeben. Der Beklagte hat gegen seine Pflicht zur Mäßigung und zur Zurückhaltung nach § 33 Abs. 2 BeamtstG, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG verstoßen. 3.1. Ein Verstoß gegen die Mäßigungsplficht nach § 33 Abs. 2 BeamtstG lag vor. Hiernach haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Bei politischer Betätigung von Beamten, um welche es sich in sämtlichen der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten Fällen infolge des Auftretens der Beklagten mit der Absicht, auf politische Themen (vgl. hierzu BVerwG, u.v. 25.1.1990 – 2 C 50.88 – juris Rn. 18f.) – vorwiegend die damalige Coronalage – in einem bestimmten Sinne einzuwirken (vgl. OVG RP, U.v. 4.8.1995 – 3 A 11324/95.OVG – juris Rn. 43 m.w.N.), handelt, stoßen zwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinander: zum einen die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum anderen die individuellen Freiheitsrechte eines Beamten, vorliegend das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Diese sind dergestalt auszugleichen, dass die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 5; B.v. 6.6.1988 – 2 BvR 111/88 – juris Rn. 3). Die mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren Regelungen in den §§ 33, 34 BeamtStG sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris [zu entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorgängervorschriften]). Die darin statuierten Verhaltenspflichten müssen im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris; BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 40 ff.; stRspr). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfG, B.v. 17.10.1957 – 1 BvL 1/57 – juris Rn. 31; B.v. 14.6.1960 – 2 BvL 7/60 – juris Rn. 55). Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen, bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen, jeder verfassungsmäßigen Regierung, also nicht einer bestimmten Partei oder Gruppierung loyal zur Verfügung zu stehen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. Diese Verpflichtungen bilden eine wesentliche Grundlage für das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung des demokratischen Rechtsstaats (BVerfG, B.v. 6.6.1988 – 2 BvR 111/88 – juris Rn. 4; B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 6). Dies gilt nicht nur bei innerdienstlicher Kritik am Verhalten seines Dienstherrn, sondern auch für politische Meinungsäußerungen in der Öffentlichkeit. Zu allgemeinpolitischen Fragen darf der Beamte sich in der Öffentlichkeit nur so zurückhaltend äußern, dass das öffentliche Vertrauen in seine unparteiische, gerechte und gemeinwohlorientierte Amtsführung keinen Schaden nimmt. Seine politischen Meinungsäußerungen dürfen nicht Formen annehmen, die den Eindruck entstehen lassen könnten, der Beamte werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber seinem Dienstherrn und nicht neutral gegenüber jedermann sein. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B.v. 30.8.1983 – 2 BvR 1334/82 – juris Rn. 5 ff.; B.v. 6.6.1988 – 2 BvR 111/88 – juris Rn. 4 f.; BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 43). Der Beamte muss gerade außerhalb des Dienstes eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einhalten. Diese Pflicht ist dann verletzt, wenn ein Beamter das Amt ausdrücklich in Anspruch nimmt und einsetzt, um einer von ihm selbst geteilten politischen Auffassung größere Beachtung und Überzeugungskraft verschaffen (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 BeamtStG Rn. 127). Auch bei gebotener Trennung zwischen Amt und privater Teilnahme am politischen Meinungskampf zieht das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung dem Beamten engere Grenzen für unsachlich überspitzte, polemische Äußerungen, als sie allen Staatsbürgern nach Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre, nach der weiten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gezogen sind. Dass Äußerungen keine strafrechtliche Relevanz erlangt haben, nimmt ihnen nicht zugleich ihre disziplinarische Bedeutung (BVerwG, B.v. 31.3.2020 – 2 WDB 2.20 – juris Rn. 25). Der Beamte darf zwar deutlich und plakativ vereinfachend argumentieren; es muss aber auch bei sachlicher Schärfe glaubhaft bleiben, dass er willens und imstande ist, auch bei politischer Gegnerschaft alle Bürger in seiner Amtsführung gleichermaßen neutral, unvoreingenommen und gerecht zu behandeln. Zwar ist dem Beamten zuzugestehen, je nach Anlass auch harte Worte zu gebrauchen und zusammenfassende Wertungen auszusprechen. Jedoch darf er auch hier nicht verleumderische, diffamierende oder beleidigende Aussagen über andere oder sonst wissentlich oder unter Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unwahre tatsächliche Angaben machen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1047/06 – juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 12.4.1978 – 2 WDB 24.77 – juris Rn. 24; B.v. 23.10.1984 – 1 WB 98.82 – juris Ls. 3). Auch bei Kritik ohne Bezug zum Dienstbetrieb darf diese ihrer Form nach nicht gehässig, agitatorisch oder auf- bzw. verhetzend sein. Der Staat bzw. Politiker dürfen nicht herabgewürdigt oder gröblich beschimpft werden. Nur wenn der Beamte einer ihrerseits in Wortwahl und Darstellung überzogenen Äußerung entgegentritt, darf er dies in entsprechender Art und Weise ohne die sonst gebotene Zurückhaltung tun (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.1984 – 1 WB 98.82 – juris Ls. 5). Als Maßstab für das politische Mäßigungsgebot kommen neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie der Bezug der politischen Betätigung zum Amt in Betracht (BVerwG, U.v. 25.1.1990 – 2 C 50.88 – juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab hat der Beklagte durch sein Verhalten gegen die Mäßigungspflicht verstoßen. Der Beklagte ist über Monate in den Jahren 2020 und 2021 hinweg bei Demonstrationen, Informationsständen sowie in Interviews, die über das Internet veröffentlicht wurden, aufgetreten und hat hierbei eine die Grenzen dieser Pflicht überschreitende Kritik an den damals geltenden Coronaregelungen unter Bezugnahme auf seine Stellung als Polizeibeamter vorgetragen. Die Rede am 8. August 2020 in … leitete der Beklagte mit den Worten „Achtung, Achtung, hier spricht die Polizei.“ ein, wodurch er an prominenter Stelle in seinem Beitrag einen Bezug zu seiner beruflichen Stellung herstellte und damit seinen weiteren Ausführungen zusätzliches Gewicht verlieh. In der weiteren Rede erfolgen zusätzliche Bezugnahmen auf seinen Beruf. Den Medien und der Politik hat der Beklagte vorgeworfen, sie hätten „Angst und Schrecken“ verbreitet und das Land in einen „regelrechten Denunziantenstaat“ verwandelt. Diese polemischen Äußerungen des Beklagten ließen nach dem objektiven Empfängerhorizont deutliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit bezüglich der Coronamaßnahmen erkennen und stellten diese in eine Verbindung zu dem Handeln eines totalitären Staats. In diesem Sinne musste nach dem objektiven Empfängerhorizont auch die Formulierung „Lückenpresse“ für die Medien verstanden werden, die phonetisch an den in Verschwörungskreisen verwandten Begriff der „Lügenpresse“ insbesondere für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anknüpfte. Der Beklagte stellte diesen Zusammenhang selbst her, wenn er ihn in seiner Rede hiervon unterscheiden wollte. Hiermit machte er deutlich, dass aus seiner Sicht eine Kontrollfunktion durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr funktioniert haben sollte. Gleichzeitig hat sich der Beklagte auch explizit an seine Kollegen gewandt und sie ermutigt, „endlich mal über ihren Schatten“ zu springen und aufzustehen. Dies ist als Aufwiegelung seiner Kollegen gegen den Dienstherrn zu werten. Dieses Muster ließ sich auch bei weiteren Reden bzw. Auftritten des Beklagten bei Veranstaltungen feststellen. In einem im Internet veröffentlichten Interview vom 31. August 2020 mit … erfolgte wiederum zunächst die Bezugnahme auf seine polizeiliche Stellung. In diesem Interview kritisierte der Beklagte weiter insbesondere das polizeiliche Vorgehen bei mehreren Demonstrationen gegen die damalige Coronapoltik. Die polizeilichen Maßnahmen werden als unverhältnismäßig und „brutal“ dargestellt. Gleichzeitig äußerte der Beklagte, dass er die „Demokratie in Gefahr“ sehe, wodurch wiederum ein Bruch der Verfassung suggeriert wurde. Für diese Kritik hat der Beklagte nicht den innerdienstlichen Weg gesucht, sondern bewusst sich für den Weg in die Öffentlichkeit gewählt und mit der wiederholten Bezugnahme auf seine lange berufliche Tätigkeit seinen Aussagen besonderes Gewicht verliehen. Bei einer Rede des Beklagten in … am 27. September 2020 äußerte der Beklagte wiederum öffentlich, dass er die aktuelle Gesetzessituation für verfassungswidrig halte und diese mehr oder weniger als „Ermächtigungsgesetzgebung“ ansehe, wodurch eine Bezugnahme zum Nationalsozialismus erfolgte und hier auf ein Gesetz aus dem Jahr 1933, wodurch die Gewaltenteilung aufgehoben wurde (vgl. wikipedia, Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, https://de.wikipedia.org/wiki/Erm%C3%A4chtigungsgesetz_vom_24._M%C3%A4rz_1933). Dieser Bezug zu totalitären Regimen erfolgte auch mit dem Verweis auf die Regelungen in der DDR. Der Beklagte gab an, dass er von Bürgern der ehemaligen DDR angesprochen worden sei und sie die Regelungen in der Bundesrepublik zu Corona mit der Rechtslage in der damaligen DDR verglichen hätten. Dass diese Bezugnahmen vom Beklagten so gewollt waren, kann auch weiteren Auftritten entnommen werden, wenn er bei einer Rede während einer Corona-Demonstration in … am 24. Oktober 2020 äußerte, dass man die Zeit schon einmal gehabt habe, „wo wenige Ärzte in weißen Kitteln unser Land mehr oder weniger mitbestimmten und da wollen wir nicht mehr hin.“ Hierdurch hat der Beklagte in vollkommen unangemessener Weise Bezug genommen auf die Rolle der Ärzte während des Nationalsozialismus in Deutschland. Der Bevollmächtigte des Beklagten stellte dieses Verständnis nicht gänzlich in Abrede, wenn er dem Kläger diesbezüglich reflexartiges Denken in seiner Klageerwiderung vorwirft und auf eine Änderung des Gesundheitsbegriffs im Nationalsozialismus verweist. Weiter ist es als Verstoß gegen die Mäßigungspflicht des Beklagten zu werten, wenn er im Anschluss an eine Demonstration an das Publikum die Frage gestellt hat, wer schütze die Verfass…, und das Publikum äußerte „Wir“ sowie die Frage stellte, wer sei Hüter des Grundgesetzes? und dieses wiederum rief „Wir“. Mit der beabsichtigten Reaktion hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass die staatlichen Institutionen zum Schutz der Verfassungsordnung nicht funktioniert hätten, obgleich es zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gegeben hat, die einzelne Coronamaßnahmen wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben haben. Der Bevollmächtigte des Beklagten hat diese Wertung in seiner Klageerwiderung bestätigt, indem er von einem „Akt der Notwehr“ geschrieben hat, der gelte, „wenn das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht willens oder in der Lage ist, die einfachsten Zusammenhänge zu erkennen und dem Abgleiten der Demokratie in eine „Expertrokatie“ Schranken zu gebieten.“ Sein Handeln für den Verein „…“ begründet ebenfalls einen Verstoß gegen die Mäßigungspflicht. Auf dem … Kanal dieses Vereins wurde am 27. Dezember 2020 ein Video veröffentlicht, welches die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik in Zweifel gezogen hat. Dort wurde unter anderem durch eine unbekannte Person gesagt, dass die Regierung „korrupt“ sei und der Staat BRD nicht einmal legal existiere. Der Beklagte war zweitweise Interimsvorsitzendes des Vereins und zuvor bzw. danach zweiter Vorsitzender. Auf einem Flyer des Vereins wurde unter Bezugnahme auf eine Kolumne im Focus das aufwiegelnde Zitat aufgeführt: „Die Politik verweigert die Arbeit: Nehmen wir die Dinge selbst in die Hand!“ Ein Verstoß gegen das Maßigungsverbot ist anzunehmen, da der Beklagte einem Verein angehört, der die rechtsstaatliche und demokratische Grundordnung in Frage gestellt hat (vgl. Conrad in Weiss/Niedermaier/ Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 33 BeamtStG Rn. 140). Der Beklagte kann für dieses Verhalten, wie er es versucht, nicht geltend machen, dass sich die damaligen Coronamaßnahmen im Nachhinein vielfach als rechtswidrig herausgestellt hätten und seine Kritik damit berechtigt gewesen wäre. Für eine Bewertung seines Verhaltens ist auf die damalige Zeit abzustellen und dies im damaligen Kontext zu sehen. Hier ist für das Gericht wesentlich, dass sich der Staat gerade in Krisenzeiten – wie die damalige Coronapandemie – in besonderer Weise auf seine Beamten verlassen können muss. (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris LS 2 zur politischen Treuepflicht eines Beamten). 3.2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte gleichzeitig gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Innerhalb und außerhalb des Dienstes muss das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei außerdienstlichem Verhalten – wie vorliegend – ist ein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 3 gegeben, wenn durch das Verhalten eines Beamten Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein konkretes Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt wird (vgl. Reich/Masuch, BeamtstG, 4. Aufl. 2025, § 34 Rn. 17). Hier hat sich der Beklagte durch die in der Disziplinarklage enthaltenen Vorwürfe über einen langen Zeitraum und in einem erheblichen Umfang in einer das Ansehen des Beamtentums schädigenden Art und Weise verhalten. Es kann auf die Ausführungen zu 3.1. grundsätzlich verwiesen werden. Durch seine polemische und überspitzte Kritik am Verfassungsstaat hat der Beklagte ernsthafte und berechtigte Zweifel aufkommen lassen, dass er künftig Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung sein werde (vgl. Werres in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Art. 34 BeamtStG Rn. 15). 3.3. Der Beklagte hat entgegen der Ausführungen im zugehörigen Eilverfahren AN 13b DS 23.190 durch sein Verhalten auch gegen die Verfassungstreue im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG verstoßen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Der Begriff „freiheitlich demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Darüber hinaus erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1.13 – juris Rn. 535 ff.; BVerwG, B.v. 28.1.2022 – 2 WDB 7.21 – juris Rn. 23; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 42). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG fordert ein Bekennen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und ein Eintreten für deren Erhaltung, wobei die Verpflichtung zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG weiter geht als die Pflicht, sich zu ihr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. BeamtStG zu bekennen: Die Pflicht zum Eintreten verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334/348;). Diese Verpflichtung trifft den Beamten gleichermaßen dienstlich wie außerdienstlich (vgl. OVG RP, U.v. 5.6.2024 – 3 A 10684/23.OVGjuris Rn. 139). Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG setzt mithin nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, B.v. 14.3.2024 – 2 WDB 12.23 – juris Rn. 15; U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 39 ff., 44 m.w.N.; U.v. 4.11.2021 – 2 WD 25.20 – juris Rn. 30; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39, jeweils zu § 8 SG; NdsOVG, U.v. 27.11.2024 – 3 LD 1/23 – DÖD 2025, 54 – juris Rn. 43). Allein die „mangelnde Gewähr“ eines Beamten dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, d. h. eine entsprechende Befürchtung/Prognose, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue indes nicht aus; dementsprechend stellt das bloße „Haben“ oder „Mitteilen“ einer nicht verfassungstreuen Überzeugung (noch) keinen Verstoß gegen die Pflicht zu verfassungstreuem Verhalten dar. Der Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG) erfordert daher ein nach außen gerichtetes Verhalten des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2022 – 2 WD 4.21 – juris Rn. 44; U.v. 18.6.2020 – 2 WD 17.19 – juris Rn. 39 f.; U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 83; HessVGH, B.v. 30.6.2023 – 28 E 803/23.D – juris Rn. 103), dem ein gewisses Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.1975 – 2 BvL 13/73 – juris Rn. 45; B.v. 6.5.2008 – 2 BvR 337/08 – juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 28). Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Beklagten sieht die Kammer hier bereits in der öffentlichen Bedienung sog. Verschwörungstheorien. Auf einer Veranstaltung am 13. Dezember 2020 erklärte der Beklagte, dass der damalige Bundesinnenminister, …, bzw. die Politiker durch „die Pharmaindustrie bestimmt“ würden. Hierdurch hat er ein Verfassungsorgan verunglimpft und nach dem objektiven Empfängerhorizont zum Ausdruck gebracht, dass die Entscheidungen der Verfassungsorgane durch nicht dazu legitimierte Interessenvertreter gesteuert würden. Hiermit wurde den Coronamaßnahmen ihre Richtigkeit abgesprochen. Einen weiteren Verstoß gegen seine Verfassungstreuepflicht sieht das Gericht in dem Umstand, dass der Beklagte auf öffentlichen Veranstaltungen aufgetreten ist, bei denen die verfassungsmäßigen Organe verbal angegriffen und diffamiert wurden. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Hier sei beispielhaft ein gemeinsamer Auftritt des Beklagten mit …, ehemaliger Polizeibeamter, erwähnt, der den … am 19. September 2020 in … auf einer öffentlichen Veranstaltung als „Primaten der Politik“ beleidigt hat, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre. Bei einem weiteren Auftritt des Beklagten mit …, den er als „lieben Freund“ bezeichnete, führte … aus, dass sich der damalige Bayerische Gesundheitsminister … einer „vorsätzlichen Tötung“ schuldig mache, wenn Kinder Masken tragen müssten. Er bezeichnete … als „einen Mörder“. Die Infektionsschutzmaßnahmen seien ein „Verbrechen“ an der Bayerischen Bevölkerung. 3.4. Der Beklagte verwirklichte die Pflichtverstöße jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Der Beklagte kann sich für sein Verhalten nicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Bei einem Beamten ist dieses Grundrecht in einen Ausgleich mit seinen Pflichten im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zu bringen. Die Meinungsfreiheit kann unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts bei der Auslegung der Äußerungen des Beklagten und seines Verhaltens aber nicht zum Schutz einer Delegitimation des Staates und seiner Organe herhalten. Die damit einhergehende Einschränkung seiner Meinungsfreiheit steht in einem angemessenen Verhältnis zu seinen beamtenrechtlichen Pflichten. Der Beklagte handelte auch schuldhaft und hatte Unrechtsbewusstsein, d. h. ihm war zur Tatzeit bewusst, dass sein Handeln pflichtwidrig ist. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt keine juristisch genauen Kenntnisse der verletzten Rechtsvorschriften voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Davon ist im Regelfall aufgrund der Ausbildung des Beamten und im vorliegenden Fall auszugehen. Sofern der Beklagte meinen sollte, dass er sich insbesondere verfassungstreu verhalten habe, befindet er sich in einem Rechtsirrtum über das Bestehen, den Umfang und den Inhalt dienstlicher Pflichten. Ein solcher Verbotsirrtum schließt die Schuld aber nur aus, wenn er unvermeidbar war (vgl. § 17 Satz 1 StGB). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Dass sich ein Beamter nicht in der Weise gegen seinen Dienstherrn wenden darf, indem er seine Legitimität infrage stellt, ist eine derart leicht einzusehende Pflicht, dass nichts dafürspricht, dass ein Irrtum über diese Pflicht für den Beklagten unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 26.3.2025 – 16a D 20.6 – juris Rn. 73). Das Gericht bewertet das Dienstvergehen des Beklagten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG weiter als ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens war dies trotz des Umstands anzunehmen, dass die wiederholten Verfehlungen zeitlich auseinanderlagen (vgl. Großestreuer in Zängl, BayDG, MatR/I Rn. 117 ff.). Gleichzeitig waren die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist danach nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Pflicht zur Verfassungstreue gilt dabei schon sowohl innerdienstlich als auch außerdienstlich. Darüber hinaus hat der Beklagte durch die über einen langen Zeitraum gegebenen Reden und Verhaltensweisen das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise beeinträchtigt. Der Beklagte hat dabei immer wieder selbst den Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter hergestellt. 4. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, U.v. 2.12.2021 – 2 A 7.21 – juris Rn. 48). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich dabei zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16). Ausgehend von diesen Grundsätzen war auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG zu erkennen. Der Beklagte hat wiederholt und über einen langen Zeitraum gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Er hat bewusst die Öffentlichkeit gesucht, um seine Meinung kundzutun. Hierdurch wurde ein erheblicher Schaden für seinen Dienstherrn hervorgerufen. Gerade in der damals gegebenen und für die gesamte Bevölkerung schwierigen Coronasituation war dieser aber in besonderer Weise auf ihm loyale Beamte angewiesen. Dem ist der Beklagte nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hat der Beklagte bis heute keine Einsicht in die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens gezeigt. Er ist heute weiterhin von der Richtigkeit seines Verhaltens überzeugt. Dies führt zu einem absoluten Vertrauensbruch zwischen ihm und seinem Dienstherrn. Ein weiteres Verbleiben des Beklagten im Beamtenverhältnis wäre auch der Öffentlichkeit nach seinen sehr prominenten Auftritten nicht mehr vermittelbar. Zu Gunsten des Beklagten sprechen nicht Gesichtspunkte von solchem Gewicht, dass wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abzusehen gewesen wäre. Der Kläger hat während des Verfahrens zwei Persönlichkeitsbilder zum Beklagten eingeholt. Das Persönlichkeitsbild vom September 2020 ist positiv und das weiterer Persönlichkeitsbild vom 3. Februar 2021 ist neutral. Gleichzeitig ist die Aussagekraft von Letzterem begrenzt, weil es wegen der erst kurz zuvor erfolgten Abordnung des Beklagten nur vor dem Hintergrund eines geringen Zeitraums erfolgt war. Den endgültigen Vertrauensbruch vermögen diese aber nicht zu beseitigen. Zudem stellt das bloße Fehlen von disziplinarischen oder strafrechtlichen Vorahndungen an sich kein mildernd zu bewertenden Umstand dar, da dies eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten ist (VG München, U.v. 16.1.2024 – M 13L DK 21.3899 – juris Rn. 73). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.