Urteil
2 K 4787/98
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hoher Myopie (-8,5 Dioptrien) und Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können refraktive Excimer-Laser-Operationen medizinisch notwendig sein und beihilfefähig sein.
• Ob eine solche Operation notwendig oder lediglich kosmetisch ist, entscheidet sich nach ärztlichen Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die bisherige Versorgung (hier: schwere Brille) und der Unverträglichkeit alternativer Korrekturmöglichkeiten.
• Reduktion der Brillenstärke auf -0,75 Dioptrien mit damit verbundenen wegfallenden Beschwerden kann die medizinische Notwendigkeit begründen.
• Die Beihilfe ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO für notwendige Maßnahmen zur Wiedererlangung oder Besserung der Gesundheit zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Beihilfeberechtigung für LASIK bei hoher Myopie und Kontaktlinsenunverträglichkeit • Bei hoher Myopie (-8,5 Dioptrien) und Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können refraktive Excimer-Laser-Operationen medizinisch notwendig sein und beihilfefähig sein. • Ob eine solche Operation notwendig oder lediglich kosmetisch ist, entscheidet sich nach ärztlichen Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung durch die bisherige Versorgung (hier: schwere Brille) und der Unverträglichkeit alternativer Korrekturmöglichkeiten. • Reduktion der Brillenstärke auf -0,75 Dioptrien mit damit verbundenen wegfallenden Beschwerden kann die medizinische Notwendigkeit begründen. • Die Beihilfe ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO für notwendige Maßnahmen zur Wiedererlangung oder Besserung der Gesundheit zu gewähren. Der Kläger, Beamter, ließ am 3.6.1997 beidseitig Excimer-Laser-Operationen (LASIK) zur Korrektur starker Kurzsichtigkeit durchführen und beantragte Beihilfe in Höhe von 7.925,87 DM. Vor der Operation hatte er eine hohe Myopie (-8,5 Dioptrien), litt unter therapieresistenten Kopfschmerzen, Wundstellen hinter den Ohren und war aufgrund der Brille sowie Unverträglichkeit von Kontaktlinsen erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte lehnte die Beihilfe ab mit der Begründung, es fehle eine medizinische Indikation und die Maßnahme sei kosmetisch; es bestünden zudem noch keine Langzeiterfahrungen. Der Kläger widersprach und führte an, die Operation habe seine Beschwerden beseitigt und die Berufsausübung (tägliche Fahrten) gesichert; nach der OP benötige er nur noch eine sehr schwache Brille (-0,5 bis -0,75 Dioptrien). Das Verwaltungsverfahren ergab ärztliche Bescheinigungen, die hohe Myopie und Kontaktlinsenunverträglichkeit bestätigen. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung (BVO): Beihilfefähig sind notwendige Aufwendungen zur Wiedererlangung oder Besserung der Gesundheit. • Notwendig sind Maßnahmen, die unerlässlich, unvermeidlich und zwangsläufig sind; kosmetische Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. • Wissenschaftliche Anerkennung der LASIK-Methode steht nicht in Frage, strittig war die medizinische Indikation. • Die vorgelegten augenärztlichen Bescheinigungen und das ärztliche Attest belegen hohe Myopie und Unverträglichkeit von Kontaktlinsen sowie therapieresistente Kopfschmerzen durch die schwere Brille. • Da die Beschwerdesituation durch die Brille objektiv und ärztlich dokumentiert ist und die OP die Brillenstärke erheblich reduzierte (auf -0,75 Dioptrien) und damit die Beschwerden beseitigte, ist die Operation nicht rein kosmetisch, sondern medizinisch notwendig. • Die Zweifel des Beklagten an der Brillenunverträglichkeit sind nicht begründet; maßgeblich ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte. • Folge: Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO liegen vor; der Beklagte hat die Beihilfe zu gewähren und die Kosten nach Prüfung der Rechnungen festzusetzen. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verpflichtet den Beklagten, den Bescheid vom 2.12.1997 (Widerspruchsbescheid 14.10.1998) aufzuheben und dem Kläger Beihilfe für die am 3.6.1997 durchgeführten LASIK-Operationen zu gewähren. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass bei hoher Myopie und Unverträglichkeit gegenüber Kontaktlinsen die Operation medizinisch notwendig war, weil die bisherige Versorgung mit sehr starken Brillengläsern zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, welche durch die Operation beseitigt wurden. Die Höhe der zu erstattenden Beihilfe hat der Beklagte nach Überprüfung der vorgelegten Rechnungen festzustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.