Urteil
10 K 5359/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0530.10K5359.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am 7. Juli 2009 beantragte sie bei der Bezirksregierung E die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen, die für ihre eigene ärztliche Behandlung sowie – unter anderem – für die im März und Mai 2009 durchgeführte augenärztliche Behandlung der Fehlsichtigkeit ihres am 00.00.1984 geborenen Sohnes G im F Klinikum – Zentrum für Augenheilkunde – entstanden waren. 2 Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Chefarztes U vom 5. Februar 2009 hatte sich G am 16. Dezember 2008 in der genannten Klinik zur Behandlung der Fehlsichtigkeit vorgestellt. In der Bescheinigung wird weiter ausgeführt: 3 "Diagnose: Bds. Myopie, Astigmatismus. VF RA - 11,0 - 5,25 / 25° LA - 10,25 - 5,0 / 150° Aufgrund der vorliegenden Refraktionswerte ist zur Behandlung ein Biopticsverfahren geplant. Hier sollen neben der Implantation von phaken Linsen zusätzliche Korrekturen mit dem Excimer Laser erfolgen. Durch die Behandlung ist mit einer deutlichen Verbesserung des Gesichtsfeldes, welches durch die starken Brillenwerte eingeengt ist, sowie mit einem Anstieg der Sehschärfe zu rechnen." 4 Hinsichtlich der Behandlung der Fehlsichtigkeit ihres Sohnes G legte die Klägerin mit ihrem Beihilfeantrag vom 7. Juli 2009 folgende Rechnungen des F Klinikum – Zentrum für Augenheilkunde – vor: 5 Rechnung Nr. 91/01/2009 vom 19. Januar 2009 "für den an beiden Augen geplanten Schnitt am 18.03.2009" in Höhe von 758,12 Euro Rechnung Nr. 92/01/2009 vom 19. Januar 2009 "für die geplante Operation am RA am 23.03.2009" in Höhe von 1.000,00 Euro Rechnung Nr. 93/01/2009 vom 19. Januar 2009 "für die geplante Operation am LA am 25.03.2009" in Höhe von 1.000,00 Euro Rechnung Nr. 172/05/2009 vom 27. Mai 2009 "für die geplante Excimer-Laser-Behandlung des RA am 27.05.2009" in Höhe von 2.025,48 Euro Rechnung Nr. 173/05/2009 vom 27. Mai 2009 "für die geplante Excimer-Laser-Behandlung des LA am 27.05.2009" in Höhe von 2.025,48 Euro. 6 Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 gewährte die Bezirksregierung E der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von 1.014,58 Euro, lehnte jedoch die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die augenärztliche Behandlung des Sohnes G ab und führte zur Begründung aus, bei den Belegen vom 19. Januar 2009 und 27. Mai 2009 handele es sich nicht um Rechnungen; Vorauszahlungen bzw. Kostenpläne könnten grundsätzlich beihilferechtlich nicht anerkannt werden. 7 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 12. August 2009 Widerspruch ein, den sie wie folgt begründete: Bei den Belegen vom 27. Mai 2009 handele es sich eindeutig um Rechnungen. Im übrigen ergebe sich aus den Erklärungen des Krankenhauses, dass die durchgeführte Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei, was allein aus dem Visus-anstieg von 0,4 auf 0,9 folge. Faktisch sei G trotz sehr starker Brillengläser vor der Operation praktisch "blind" gewesen, so dass er in der Lebensführung privat und beruflich in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang eingeschränkt gewesen sei. Eigentlich hätte die Maßnahme schon viel früher ergriffen werden müssen; allerdings sei die Medizin erst jetzt soweit gewesen, dass solche Eingriffe mit begrenztem Risiko und dem notwendigen Erfolg durchgeführt werden könnten. 8 Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Bei den Belegen vom 19. Januar 2009 handele es sich nicht um Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen, sondern um Kostenvoranschläge für zukünftige Behandlungen. Die Erstattung von Aufwendungen für eine medizinische Leistung könne erst dann beihilferechtlich geprüft, anerkannt oder versagt werden, wenn diese Leistung tatsächlich erbracht worden sei; Vorschüsse oder Abschlagszahlungen seien im Beihilferecht nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Belege vom 27. Mai 2009 werde zwar an der Begründung des Bescheides vom 20. Juli 2009 nicht mehr festgehaltern; vielmehr würden diese Belege nun als Rechnungen angesehen. Die Kosten der Excimer-Laser-Behandlung könnten aber nicht anerkannt werden, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass diese Behandlung im Falle ihres Sohnes G medizinisch notwendig gewesen sei. 9 Die Klägerin hat am 18. August 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Die abgerechneten Leistungen seien seitens des Krankenhauses erbracht und von ihr bezahlt worden. Soweit die Rechnungen schon vor Erbringung der Leistungen gestellt worden seien, habe dies seinen Grund allein darin, dass das Krankenhaus auf Vorkasse vor Durchführung der Operation bestanden habe. Die am 23. und 25. März 2009 durchgeführte Implantation der Linsen sei nicht nach der GOÄ abgerechnet worden, weil der Eingriff im Rahmen einer Studienmaßnahme durchgeführt und mit allen Teilnehmern ein Festpreis vereinbart worden sei, der weit unter dem üblichen Preis für solche Maßnahmen liege. Vor der Operation sei die Sehfähigkeit ihres Sohnes G extrem eingeschränkt gewesen; ein Fahrzeug habe er nur bei gleichzeitigem Einsatz von Kontaktlinsen und Brille führen dürfen. Jetzt könne und dürfe er ohne irgendeine Sehhilfe Auto fahren. Daran zeige sich, wie notwendig und auch erfolgreich die Operation gewesen sei. Die medizinische Notwendigkeit der Operation könne auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Fehlsichtigkeit weiterhin durch das gleichzeitige Tragen von Kontaktlinsen und Brille hätte korrigiert werden können. Vielmehr habe sie bzw. ihr Sohn Anspruch auf Durchführung einer Heilbehandlung, wenn diese – wie hier – geeignet sei, die Funktionsfähigkeit des gesundheitlich beeinträchtigten Organs ganz oder teilweise wieder herzustellen. Er dürfe dann nicht darauf verwiesen werden, die körperliche Beeinträchtigung auf Dauer durch Hilfsmittel wie Brille und Kontaktlinsen zu kompensieren. Dieser Grundsatz gelte nicht nur im Recht der privaten Krankenversicherung, sondern auch und vor allem im Beihilferecht, weil die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem Beamten viel weiter gehe als irgendeine Pflicht eines Versicherers im Privatrecht. 10 Die Klägerin legt einen ärztlichen Befundbericht des U vom 26. Juni 2009 mit folgendem Inhalt vor: 11 "Diagnosen: hohe Myopie, hoher Astigmatismus bds. Therapie: Am 23.03.09 und 25.03.09 beidseitige Implantation einer Intraocularlinse (Epi.Lens). Am 27.05.09 beidseits Astigmatismus-Korrektur mittels LASIK-OP. Befund vom 19.01.2009: VF RA cc - 11,25 - 3,75 / 25° = 0,4 LA cc - 10,50 - 4,0 / 150° = 0,4 Befund vom 25.06.2009: VF RA cc + 0,75 - 1,25 / 50° = 0,7 LA cc + 0,5 - 1,0 / 55° = 1,0 Epikrise: Wir führten bei Herrn L o.g. Operationen zur Korrektur der erheblichen Fehlsichtigkeit durch. Wie aus den oben aufgeführten Visusprüfungen hervorgeht, konnte hierdurch nicht nur eine weitgehende Unabhängigkeit von Sehhilfen, sondern auch eine signifikante Steigerung des bestkorrigierten Visus erreicht werden, so dass es sich bei diesen Operationen keinesfalls um kosmetische Operationen handeln kann. Wenn man den alleinigen Visusanstieg von 0,4 auf 0,9 berücksichtigt, kann von einer medizinischen Indikation für o.g. Operationen ausgegangen werden." 12 In einer weiteren von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des U ohne Datum (evtl. vom 10. April 2012) wird unter anderem ausgeführt, dass nur mit Hilfe eines durchgeführten Biopticsverfahrens die schlechte Sehschärfe vor der Operation mit 0,4 bds. bei bestehender hoher Kurzsichtigkeit und hoher Hornhautverkrümmung habe verbessert werden können und eine Steigerung bis zu 100 % Sehvermögen erreicht worden sei. Da diese Verfahren als Kombinationsverfahren noch nicht so lange durchgeführt würden, sei aufgrund des langen Zulassungsprozesses einer wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethode sicherlich mehr Zeit einzuräumen, so dass die Kostenerstattung primär auf der medizinischen Notwendigkeitserklärung liege. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 20. Juli 2009 und Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2010 zu verpflichten, ihr eine Beihilfe zu den Kosten der augenärztlichen Behandlung ihres Sohnes G in Höhe von 5.447,26 Euro zu gewähren, sowie den Beklagten zu verurteilen, von diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins ab dem 20. Juli 2009 zu zahlen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 und trägt zur Begründung vor: Die Notwendigkeit der bei dem Sohn der Klägerin mittels eines Excimer-Lasers durchgeführten Augenoperation sei nicht vor der Behandlung durch eine entsprechende augenärztliche Feststellung nachgewiesen worden. Insbesondere sei nicht nachgewiesen worden, dass die Fehlsichtigkeit nicht durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen habe korrigiert werden können. Im übrigen sei eine Laser-Operation bei einer Kurzsichtigkeit (Myopie) auch wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt. Die LASIK-Operation (LASIK = Laser in situ Keratomileusis) sei vielmehr nur zur Korrektur der Myopie bis - 10 Dioptrien und zur Korrektur der Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) bis 3 Dioptrien wissenschaftlich anerkannt. Zu den Kosten der vor der Laserbehandlung durchgeführten Kontaktlinsenimplantation würden ebenfalls mangels wissenschaftlicher Anerkennung grundsätzlich keine Beihilfen gewährt. Diese Therapie sei unter dem synonymen Begriff der refraktiven Augenchirurgie durch Beschluss des Bundesausschusses vom 11. Mai 1993 aus der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen und in der Anlage 2 der Richtlinien über neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter die Behandlungsmethoden gefasst worden, deren therapeutischer Nutzen nicht festgestellt werden könne. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Ablehnung einer Beihilfegewährung zu den Kosten der im März und Mai 2009 beim Sohn G der Klägerin durchgeführten Augenoperationen durch den Bescheid der Bezirksregierung E vom 20. Juli 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen zu diesen Kosten. 22 Zwar sind die unter dem 19. Januar 2009 im Voraus in Rechnung gestellten Leistungen am 18., 23. und 25. März 2009 tatsächlich erbracht worden und sind die berechneten Kosten tatsächlich in dieser Höhe entstanden, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des F Klinikum – Zentrum für Augenheilkunde – ergibt, so dass die Beihilfegewährung nicht mit der im Bescheid vom 20. Juli 2009 gegebenen und im Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2010 insoweit aufrecht erhaltenen Begründung abgelehnt werden kann, dies käme einem Vorschuss auf die Kosten einer künftigen Behandlung gleich. Die Klägerin kann aber weder zu diesen Kosten noch zu den mit den Rechnungen Nr. 172/05/2009 und Nr. 173/05/2009 vom 27. Mai 2009 abgerechneten Kosten eine Beihilfe beanspruchen, weil eine wesentliche Voraussetzung der jeweils anwendbaren beihilferechtlichen Vorschriften nicht erfüllt ist. 23 Hinsichtlich der Aufwendungen, die für den am 18. März 2009 durchgeführten Schnitt (Hornhautplastik) sowie für die am 23. und 25. März 2009 durchgeführte Implantation von Intraocularlinsen in beide Augen entstanden sind, finden § 88 des mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getretenen Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (LBG a.F.) und die Vorschriften der ebenfalls mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft getretenen Beihilfenverordnung vom 27. März 1975 (BVO a.F.) Anwendung, wie sich aus § 18 Abs. 2 der mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Beihilfenverordnung vom 5. November 2009 (BVO n.F.) ergibt. Hinsichtlich der Aufwendungen, die für die am 27. Mai 2009 an beiden Augen durchgeführte Excimer-Laser-Behandlung entstanden sind, gelten die Vorschriften des § 77 des mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft getretenen Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (LBG n.F.) und der BVO n.F. (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BVO n.F.). 24 Nach § 88 Satz 1 LBG a.F. erhalten Beamte, solange ihnen laufende Bezüge zustehen, Beihilfen zu den Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für – unter anderem – den Beihilfeberechtigten und seine nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder (§ 88 Satz 2 LBG a.F.). Nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 LBG n.F. sind beihilfeberechtigt Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Sie erhalten für sich sowie – unter anderem – ihre nicht selbst beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung zu der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge (§ 77 Abs. 2 Satz 1 LBG n.F.), und zwar Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind, zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes (§ 77 Abs. 3 erster Spiegelstrich LBG n.F.). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO a.F. sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit (und erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf [so der im übrigen gleich lautende § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO n.F.]). Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen (so übereinstimmend § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO a.F. und n.F.). 25 Die Klägerin ist als Beamtin mit Anspruch auf Besoldung dem Grunde nach beihilfeberechtigt, und ihr Sohn G war im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen für die Augenoperation berücksichtigungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO (a.F. und n.F.). Fraglich erscheint, ob es sich bei dieser Operation um eine Maßnahme gehandelt hat, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, also um eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO). Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 1048/05 –, juris, Rn. 38 m.w.N. 27 Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Chefarztes U vom 5. Februar 2009 ist bei G ein sogenanntes Biopticsverfahren angewandt worden, bei dem zunächst phake Linsen implantiert werden und danach (in einem zeitlichen Abstand von 2 Monaten) zusätzliche Korrekturen mit dem Excimer Laser erfolgen. Unter Bioptics versteht man kombinierte Behandlungskonzepte, die zur Anwendung kommen, wenn mit einem einzelnen Verfahren keine volle Korrektur der Sehschwäche erreicht werden könnte. So kann beispielsweise bei höheren Fehlsichtigkeiten zunächst eine Intraokularlinse eingesetzt und der möglicherweise vorhandene Rest der Fehlsichtigkeit mit einer LASIK-Behandlung feinkorrigiert werden. Der zeitliche Abstand zwischen beiden Behandlungen beträgt etwa acht bis zwölf Wochen (www.euroeyes.de/lasik/linsenimplan-tation/bioptics.html). Für Patienten mit einer extremen Kurz- oder Weitsichtigkeit und Hornhautverkrümmungen gibt es die Möglichkeit, den Sehfehler durch ein Kombinationsverfahren zu beheben. Bioptics heißt das Behandlungskonzept, das Intraokularlinse und Augenlaser-Behandlung miteinander verknüpft (www.augentis.de/intraokularlinsen/ bioptics). 28 Während die Frage, ob die Augenlaser- bzw. LASIK-Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung darstellt, in der Rechtsprechung entweder unter bestimmten Voraussetzungen, 29 vgl. VG Regensburg, Urteil vom 11. April 2011 – RN 8 K 10.2028 –, juris, Rn. 19, wonach die LASIK-Operation – nur – zur Korrektur der Kurzsichtigkeit (Myopie) bis -10 Dioptrien und zur Korrektur der Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) bis 3 Dioptrien wissenschaftlich anerkannt ist, 30 oder auch generell bejaht worden ist, 31 vgl. OVG Hamburg Urteil vom 2. März 2012 – 1 Bf 177/10 –, juris, Rn. 49; auch VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2000 – 2 K 4787/98 –, NRWE, Rn. 15 ("Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die wissenschaftliche Anerkennung der vorliegend fraglichen Behandlungsmethode."), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 –, juris; die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung offen lassend dagegen BayVGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 – 14 ZB 08. 1083 –, juris, Rn. 11, sowie vom 24. August 2011 – 14 ZB 11.505 –, juris, Rn. 5; ebenso VG Schwerin, Urteil vom 27. Mai 2011 – 1 A 1386/09 –, juris, Rn. 21 a.E., 32 ist die Frage, ob das hier angewandte Biopticsverfahren (Linsen-Implantation mit nachfolgender Laserbehandlung) von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Fehlsichtigkeit als wirksam und geeignet angesehen wird, noch nicht hinreichend geklärt. Die Einschätzung des U in seiner zuletzt vorgelegten Bescheinigung, der wissenschaftlichen Anerkennung der Kombinationsverfahren sei "sicherlich mehr Zeit einzuräumen", legt sogar die Annahme nahe, dass das Biopticsverfahren derzeit noch keine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode darstellt. Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Behandlungskosten nicht um notwendige Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO handelt. 33 Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dient. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2011 – 2 B 66.11 –, NVwZ-RR 2012, S. 147 (148), unter Hinweis auf den Begriff der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V, sowie Urteil vom 17. Oktober 2011 – 2 C 14.10 –, juris, Rn. 14. 35 Eine Augen-Operation zur Behebung einer Fehlsichtigkeit ist nur dann eine medizinisch gebotene Behandlung (mit der Folge der Notwendigkeit der dafür entstehenden Aufwendungen), wenn der behandelte Augenfehler nicht auf andere Weise, insbesondere durch das Tragen von Brille oder Kontaktlinsen, korrigiert werden kann. 36 Vgl. – jeweils zur LASIK-Operation – VG Arnsberg, Urteil vom 24. Januar 2000 – 2 K 4787/98 –, NRWE, Rn. 15 (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2002 – 6 A 1144/00 –, juris); BayVGH, Beschlüsse vom 22. März 2010 – 14 ZB 08.1083 –, juris, Rn. 5, 11, sowie vom 24. August 2011 – 14 ZB 11.505 –, juris, Rn. 5; VG Regensburg, Urteil vom 11. April 2011 – RN 8 K 10.2028 –, juris, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 2012 – 1 Bf 177/10 –, juris, Rn. 48; VG Köln, Urteil vom 9. März 2012 – 19 K 7539/10 –, juris, Rn. 17 ff.; vgl. ferner – zum refraktiven Linsenaustausch mit Implantation einer Multifokallinse – VG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2008 – 12 K 978/08 –, juris, Rn. 19, sowie zur fehlenden Notwendigkeit (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) der Implantation von Intraokularlinsen: LSG NRW, Urteil vom 10. Oktober 2002 – L 16 KR 177/01 –, juris, Rn. 18, und SG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2010 – S 13 KR 157/10 –, juris, Rn. 19. 37 In Bezug auf die Laserbehandlung einer Fehlsichtigkeit ergibt sich diese Einschränkung für Bundesbeamte aus der Regelung des § 6 Abs. 2 BBhV. Danach setzt die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (Satz 1). Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden (Satz 2). Diese Anlage bestimmt unter Nr. 2, erster Spiegelstrich, dass Aufwendungen für eine chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung nur beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist (ebenso § 7 Abs. 5 der Bayerischen Beihilfeverordnung i.V.m. Anlage 1, Nr. 2, erster Spiegelstrich). Auch wenn in der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlt, gilt auch hier der Grundsatz, dass Aufwendungen für chirurgische Eingriffe zur Korrektur von Refraktionsfehlern nur beihilfefähig sind, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nicht möglich ist. Diese einschränkende Voraussetzung folgt aus dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit (vgl. § 77 Abs. 3 LBG n.F.). 38 Der dagegen von der Klägerin erhobene Einwand, die medizinische Notwendigkeit einer zur Verbesserung der Sehfähigkeit geeigneten Heilbehandlung (Linsen-Implantation und LASIK-Behandlung) werde nicht durch die Möglichkeit einer Kompensation der Fehlsichtigkeit durch Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen) beseitigt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar wird diese Auffassung im Hinblick auf die Leistungspflicht privater Krankenversicherungen – gerade für die Kosten einer LASIK-Behandlung – in der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten. 39 Vgl. z.B. LG Dortmund, Urteil vom 5. Oktober 2006 – 2 S 17/05 –, VersR 2007, S. 1401; Egger, Medizinische Notwendigkeit in der privaten Krankheitskostenversicherung – ein Repetitorium, VersR 2011, S. 705 (712 f.) m.w.N. 40 Sie ist aber nicht unumstritten. So hat etwa das Landgericht Köln entschieden, bei der LASIK-Behandlung, die mittlerweile eine anerkannte Methode zur Verbesserung der Sehfähigkeit darstelle, sei die bloße Geeignetheit zur Linderung der Krankheit nicht gleichbedeutend mit einer medizinischen Notwendigkeit. Es sei zweifelhaft, ob mittels einer solchen Behandlung – soweit sie zum vollständigen Ausgleich der Fehlsichtigkeit führe – eine Heilung der Erkrankung erreicht werden könne oder ob die Behandlung lediglich – ähnlich einer Brille – eine Korrektur der Fehlsichtigkeit durch einen operativen Eingriff in die Hornhaut bedeute, ohne die Ursache der Fehlsichtigkeit zu beheben. In Anbetracht der relativ hohen, mit der LASIK-Behandlung einhergehenden Risiken und der Unsicherheiten in Bezug auf den Behandlungserfolg müsse auch die aufgrund der Fehlsichtigkeit vorliegende Belastung des Versicherungsnehmers hoch sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch die Versorgung mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden könne oder eine solche Versorgung nicht zumutbar sei. Erst dann sei eine LASIK-Behandlung medizinisch notwendig. 41 So LG Köln, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 23 S 6/08 –, VersR 2009, S. 535. 42 Die Zweifel des Landgerichts Köln, ob durch eine LASIK-Operation eine Heilung der Fehlsichtigkeit erreicht werden könne, treffen in noch stärkerem Maße auf die Implantation von Intraokularlinsen zu, weil die eingesetzten Linsen ebenso gut als Hilfsmittel betrachtet werden können, deren Kosten allerdings deutlich höher sind als die Aufwendungen für herkömmliche Kontaktlinsen, so dass sie den angemessenen Umfang überschreiten dürften. Vor allem aber ist die im Krankenversicherungsvertragsrecht vertretene Auslegung des Begriffs der medizinischen Notwendigkeit nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht übertragbar. Während bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen Kostengesichtspunkte zunächst außer Betracht zu bleiben haben, 43 vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 – IV ZR 278/01 –, NJW 2003, S. 1596 (1599), 44 sind finanzielle Aspekte bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung durchaus zu berücksichtigen. Denn die Beihilfe ist eine aus der Fürsorgepflicht resultierende Leistung des Dienstherrn, bei der er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel gebunden ist. Deshalb fehlt es an der Notwendigkeit für eine teure LASIK-Operation, soweit der Augenfehler weitaus kostengünstiger durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann. 45 So ausdrücklich OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 2012 – 1 Bf 177/10 –, juris, Rn. 48; vgl. zur Bedeutung des öffentlichen Interesses an einer effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern, die zur Erfüllung der Fürsorgepflicht zur Verfügung stehen, bei der Bestimmung des Maßes des medizinisch Gebotenen auch OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 527/08 – juris, Rn. 75. 46 Setzt die medizinische Notwendigkeit des beim Sohn der Klägerin angewandten Biopticsverfahrens danach voraus, dass eine Korrektur seiner Fehlsichtigkeit durch Brillen oder Kontaktlinsen im Zeitpunkt vor der Operation nicht (mehr) möglich gewesen ist, so hat die Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn mittels einer augenärztlichen Bescheinigung nachgewiesen. Ausweislich des Attestes des Augenarztes H vom 7. September 2001 bestand die "exzessive Myopie komb. mit hochgradigem Astigmatismus schräge Achse" schon seinerzeit; das Sehvermögen war aber bei Tragen von Kontaktlinsen und Brille für die Fahrerlaubnis der Klasse B ausreichend (vgl. augenärztliches Gutachten vom 13. August 2002). Den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zufolge leidet ihr Sohn G von jeher unter extremer Fehlsichtigkeit, die er im häuslichen Bereich durch das Tragen seiner "Kinderbrille" kompensiert hat. Die Kammer verkennt nicht, dass insbesondere das gleichzeitige Tragen von Kontaktlinsen und Brille beim Autofahren eine erhebliche Unannehmlichkeit und auch Einschränkung bedeutet. G hat mit dieser konkreten Einschränkung aber über 6 Jahre und grundsätzlich mit seiner durch Sehhilfen korrigierten Fehlsichtigkeit über einen deutlich längeren Zeitraum gelebt. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass im Laufe der Zeit Umstände eingetreten sind, wie beispielsweise eine Unverträglichkeit der Kontaktlinsen bzw. der Brille, die es ihrem Sohn unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten, seine starke Kurzsichtigkeit und die Hornhautverkrümmung weiterhin mit den bisher verwendeten Sehhilfen auszugleichen. Vielmehr verweist sie zur Begründung der medizinischen Notwendigkeit lediglich darauf, dass die Operation erfolgreich gewesen sei und zu einer deutlichen Verbesserung der Sehfähigkeit ihres Sohnes geführt habe, was durch den Befundbericht des U vom 26. Juni 2009 und seine jüngste Bescheinigung bestätigt wird. Eine "Steigerung bis zu 100 % Sehvermögen" und die dadurch erreichte Unabhängigkeit von jeglichen Sehhilfen ändern jedoch, so erfreulich sie für den Sohn der Klägerin sind, nichts an der Tatsache, dass er auch vor der Operation mit Hilfe von Brille und/oder Kontaktlinsen nicht nur ein Kraftfahrzeug führen, sondern auch im übrigen am sozialen Leben teilnehmen und offenbar eine Berufsausbildung bzw. ein Studium absolvieren konnte. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht vorgetragen. 47 Da die Klägerin mithin keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für die Augenoperation ihres Sohnes hat, kann sie auch keine Zinsen verlangen, wobei die geltend gemachten Verzugszinsen (ab Erlass des angefochtenen Beihilfebescheides) ohnehin nicht verlangt werden könnten, sondern allenfalls Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. 48 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1995 – 1 A 3395/91 –, NWVBl. 1995, S. 271 f. 49 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.