Urteil
4 K 2268/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2000:0307.4K2268.99.00
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Tenor
Es wird festgestellt, daß die Grundstücke Gemarkung S. Flur 10 Flurstück 5 ("Weidekamp S. ") und Flurstück 8 ("S. ") zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, daß die Grundstücke Gemarkung S. Flur 10 Flurstück 5 ("Weidekamp S. ") und Flurstück 8 ("S. ") zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zuordnung bestimmter Grundflächen zu ihren Jagdbezirken. Die Klägerin ist Inhaberin des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. , der sich auf dem Gebiet der Gemeinde L. befindet und bis an die nördliche Gemeindegrenze heranreicht. Dem beklagten Land gehört der Eigenjagdbezirk "Einsiedelei", der sich nördlich des Jagdbezirks der Klägerin auf Flächen erstreckt, die teilweise zur Stadt P. und im übrigen zur Stadt Lennestadt gehören. Südlich der Gemeindegrenze zwischen L. einerseits und P. sowie Lennestadt andererseits liegen die dem beklagten Land gehörenden Grundstücke Gemarkung S. Flur 10 Flurstück 5 ("X. S. ") sowie - unmittelbar angrenzend bzw. nur durch einen Weg getrennt - Flurstück 8 ("S. "), die im Westen und im Osten von Flächen umschlossen werden, die zum Jagdbezirk der Klägerin gehören. Das Flurstück 5, das gut 30 ha groß ist, nähert sich im Norden bis auf wenige Meter der Gemeindegrenze. Die Nordspitze des Flurstücks bildet einen Winkel von nahezu 90 °, dessen Schenkel durch die in südostwärtiger Richtung führende Wegeparzelle 37 und die nach Südwesten verlaufende Wegeparzelle 36/1 gebildet werden. Jenseits, d.h. nordostwärts bzw. nordwestlich dieser Wegeflächen, die der Gemeinde L. gehören, erstrecken sich Teilflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin, die im Norden an der Gemeindegrenze enden. Zwischen der Gemeindegrenze und dem Flurstück 5 liegt im übrigen noch das Flurstück 34/1, das 532 qm groß ist und im Kataster als "Weg" ausgewiesen wird. Dieses Flurstück, das ebenfalls der Gemeinde L. gehört, hat in etwa die Form eines rechtwinkligen Dreiecks, dessen rechter Winkel auf die Nordspitze des Flurstücks 5 ausgerichtet ist. Die Hypothenuse des Dreiecks wird durch die Gemeindegrenze gebildet. Jenseits der Gemeindegrenze und dieser folgend verläuft die dem beklagten Land gehörende Wegeparzelle 26. Nördlich dieses Weges dehnen sich weiträumig die Flächen der Eigenjagd Einsiedelei des beklagten Landes aus. Diese schließen private Grundstücke ein, die in Richtung Süden bis an die Wegeparzelle 26 heranreichen. Insoweit gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, daß diese als "Apollmicke" bezeichneten Flächen bereits in den 30-er Jahren der Eigenjagd angegliedert worden sind. Das Flurstück 5 "X. S. " wird - soweit hier von Interesse - landwirtschaftlich genutzt. Der das Flurstück an seiner Nordwestgrenze begleitende Weg (Flurstück 36/1) weist keine nennenswerte Befestigung auf. Unmittelbar nördlich dieses Weges verläuft eine schmale Baumreihe, die überwiegend aus Birken besteht. Nördlich hiervon befindet sich eine Weihnachtsbaumkultur, die bis an die südwestliche Grenze des Flurstücks 34/1 heranreicht. Zwischen diesem Flurstück und der Weihnachtsbaumkultur verläuft in der Örtlichkeit ein Weg, der aufgrund mehrerer Anschüttungen nicht mehr befahren, aber zu Fuß benutzt werden kann. Die Wegefläche mündet in die Wegeparzelle 36/1 ein, wobei unmittelbar westlich des Einmündungsbereichs eine Wanderschutzhütte steht. Das Flurstück 34/1 ist im übrigen mit Birken und anderen Bäumen sowie Buschwerk bestockt. Im Norden grenzt es an die Wegeparzelle 26, während seine südostwärtige Begrenzung durch eine weitere Wegefläche gebildet wird, welche die Wegeparzellen 37 und 36/1 der Gemeinde L1. mit der Wegeparzelle 26 des beklagten Landes verbindet. Die Parzelle 26 ist nach den Katasterkarten mehr als 10 m breit, während die tatsächlich als Weg ausgebaute Fläche deutlich schmaler ist. Auf diese Weise ergibt sich entlang der südlichen bzw. südwestlichen Grenze ein Geländestreifen, der mit Forstpflanzen bestockt ist und nach dem optischen Eindruck Bestandteil der südlich angrenzenden Flächen (Flurstück 34/1 bzw. ostwärtig anschließendes Waldgelände) ist. Aufgrund organisatorischer Veränderungen in der Forstverwaltung kam es in den 90-er Jahren zu einer Überprüfung der jagdrechtlichen Gegebenheiten im Kreise P. . Mit Schreiben vom 28. Mai 1996 wandte sich der Leiter des Forstamtes M. an die Klägerin und teilte mit, der "S. X. " (Flurstück 5) weise eine Verbindung zum Eigenjagdbezirk des beklagten Landes auf, so daß er kraft Gesetzes zu diesem Jagdbezirk gehöre und deshalb von der Klägerin nicht mehr verpachtet werden dürfe. Mit Schreiben vom 30. September 1996 widersprach die Klägerin nachdrücklich der Rechtsauffassung des Forstamtes M. . Hierbei machte sie namentlich geltend, die der Eigenjagd des Landes lediglich im Wege der Angliederung zugeordneten privaten Grundstücke könnten die Verbindung zu den weiter südlich gelegenen Eigentumsflächen nicht herstellen, so daß von einer "zusammenhängenden Grundfläche" im Sinne von § 7 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) nicht gesprochen werden könne. Im Zuge des weiteren Schriftverkehrs vertrat das beklagte Land die Auffassung, zwischen dem Eigenjagdbezirk und den Eigentumsflächen südlich der Gemeindegrenze lägen ausschließlich Wegeparzellen, wobei auch das Flurstück 34/1 als Wegeparzelle ausgewiesen sei. Wege gehörten jedoch unabhängig von ihrer Größe oder von bestehenden Eigentumsverhältnissen zu den Flächen, die gemäß § 5 Abs. 2 BJagdG den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht unterbrächen. Am 21. Juni 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im wesentlichen vorträgt: Zwischen den innerhalb ihres Jagdbezirks gelegenen Eigentumsflächen des Landes und dem Eigenjagdbezirk "Einsiedelei" bestehe keine jagdrechtliche Verbindung, nicht einmal in der Form der sog. Punktverbindung. Insbesondere könne das Flurstück 34/1 nicht als Weg im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG angesehen werden, weil es sich in der Örtlichkeit um eine grüne Insel mit hohem Baumbestand handele. Soweit das beklagte Land den Versuch unternehme, den mit Forstpflanzen bestockten Streifen auf der Wegeparzelle 26 als verbindendes Element anzuführen, sei es nicht zulässig, eine insgesamt etwa 10 m breite Wegeparzelle künstlich zu unterteilen in einen grünen Randstreifen und einen befahrbaren Bereich. Mit § 5 Abs. 2 BJagdG sei dies nicht vereinbar. Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Grundstücke Gemarkung S. Flur 10 Flurstück 5 ("X. S. ") und Flurstück 8 ("S. ") zu ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das Land ist der Meinung: Zwischen seinen Eigentumsflächen auf dem Gebiet der Gemeinde L. und dem Eigenjagdbezirk "Einsiedelei" befänden sich ausschließlich Wegeparzellen bzw. "ähnliche Flächen" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG. Hierbei handele es sich um Flächen, die den jagdlichen Zusammenhang im Sinne von § 7 Abs. 1 BJagdG nicht unterbrächen. Denke man sich die betreffenden Grundstücke weg, bestehe zwischen der dem Eigenjagdbezirk angegliederten Enklave und den Eigentumsflächen südlich der Gemeindegrenze jedenfalls eine Punktverbindung, so daß ein Zusammenhang im Sinne von § 7 Abs. 1 BJagdG gegeben sei. Selbst wenn man mit der Klägerin der Auffassung sei, eine lediglich angegliederte fremde Fläche sei nicht geeignet, den Zusammenhang mit weiteren Flächen des Eigenjagdbezirks herzustellen, werde die Verbindung jedenfalls durch den Grünstreifen am Rande des Wegeflurstücks 26 hergestellt. In Ausführung des Beschlusses vom 24. September 1999 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 1. Dezember 1999 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei in Abwesenheit der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blätter 61 bis 64 der Gerichtsakte) sowie die im Termin gefertigten Lichtbilder (Beiakte Heft 3) verwiesen; diese Unterlagen wurden den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugänglich gemacht und waren zudem Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und des Landrates des Kreises P. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Nach der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frage, ob und ggfls. zu welchem Jagdbezirk ein Grundstück gehört, ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sein. Die Klägerin hat auch ein Interesse an der "baldigen" Feststellung, auch wenn - wie sie in einem anderen Zusammenhang selbst ausführt - angesichts des mittlerweile einvernehmlich abgeschlossenen Pachtvertrages, der bis zum 31. März 2006 gültig ist, eine "besondere Eilbedürftigkeit" an der klageweise begehrten Feststellung nicht besteht. Ein Interesse an einer baldigen Feststellung ist nämlich bereits dann anzuerkennen, wenn eine begründete Besorgnis der Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers besteht vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage (1997) § 43 Rdnr. 23 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Im vorliegenden Fall befürchtet die Klägerin, ohne die gerichtliche Feststellung jedenfalls demnächst die streitigen Flurstücke 5 und 8 nicht mitverpachten zu können. Daß diese Gefährdung der Rechtsstellung der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten wird, ist für das Interesse der Klägerin an einer "baldigen" Feststellung nicht relevant. Die nach alledem zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Denn die auf dem Gebiet der Gemeinde L. gelegenen Flurstücke 5 und 8 gehören nicht zur Eigenjagd des beklagten Landes, sondern zur Genossenschaftsjagd der Klägerin, so daß dem hierauf gerichteten Feststellungsbegehren der Klägerin zu entsprechen ist. Die Flächen des Eigenjagdbezirks nördlich der Gemeindegrenze und die Flurstücke 5 und 8 südlich der Grenze sind keine "zusammenhängende Grundflächen" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG. Eine zusammenhängende Fläche im Sinne von § 7 Abs. 1 BJagdG liegt vor, wenn die Teilflächen, die insoweit betrachtet werden, durch kein fremdes Grundstück unterbrochen werden. Hierbei besteht ein Zusammenhang auch dann, wenn die Teilflächen nicht über einen mehr oder weniger großen Streckenabschnitt aneinanderliegen, sondern wenn sie sich nur in einem einzigen Punkt berühren, so daß der Jagdausübungsberechtigte keinen fremden Jagdbezirk betreten muß, um von einer Teilfläche auf die andere zu gelangen vgl. etwa Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Auflage (1982), § 7 Rdnr. 5 m.w.N. aus der Rechtsprechung, vgl. ferner etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Dezember 1967 - I B 44.66 -, Buchholz Nr. 451.16, § 7 BJagdG Nr. 1 = Recht der Landwirtschaft (RdL) 1968 S. 80. Im vorliegenden Fall ergibt ein Blick auf das zahlreich vorliegende Kartenmaterial sogleich, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den zu betrachtenden Flächen nicht gegeben ist. Diese berühren sich nämlich nicht einmal in einem Punkt, sondern sie kommen einander lediglich näher, wobei der geringste Abstand immer noch etwa 30 m ausmacht. Allerdings können Grundflächen, die sich nicht unmittelbar berühren, dennoch "zusammenhängend" sein im Sinne von § 7 Abs. 1 BJagdG. Denn nach § 5 Abs. 2 BJagdG können natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht unterbrechen. Wenn also beiderseits eines Weges Flächen eines Jagdbezirks liegen, sollen diese als zusammenhängend behandelt werden, auch wenn eine "Berührung" der Flächen im engeren Sinne des Wortes nicht stattfindet. Im vorliegenden Fall ist also zu untersuchen, ob die Wegeparzellen 37 und 36/1 der Gemeinde L. , das Flurstück 34/1 sowie die Wegeparzelle 26 des beklagten Landes einer der in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich bezeichneten Flächenarten unterfallen oder jedenfalls als "ähnliche Flächen" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Insoweit hat der Leiter des Forstamtes M. in seinem Schreiben an die Klägerin vom 21. November 1996 feststellt, bei sämtlichen genannten Flurstücken handele es sich um Wegeparzellen. Diese Aussage ist insofern zutreffend, als die betreffenden Flächen im Liegenschaftskataster ausnahmslos als "Weg" ausgewiesen sind. Dies gilt auch und gerade in Ansehung des Flurstücks 34/1. Als Wege unterfielen die Flächen jedoch zwingend den Regeln des § 5 Abs. 2 BJagdG, weil diese Bestimmung ausdrücklich von "Wegen" spricht, ohne daß die Wege in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Merkmale aufweisen müßten. Der Rechtsauffassung des Leiters des Forstamtes M. ist jedoch insofern nicht zu folgen, als für die Frage, ob ein bestimmter Teil der Erdoberfläche dem § 5 Abs. 2 BJagdG unterfällt, nicht auf die katastermäßige Erfassung abzustellen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. das Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 85 S. 33 = RdL 1991 Seite 319 = Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 112 kommt es für die Frage, ob eine "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG vorliegt, zunächst auf deren äußere Gestalt an, die allerdings in der Tat den katasteramtlichen Kartenwerken entnommen werden kann. Flächen, die schon nach ihrer äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern, also durch Schmalheit charakterisierten Flächen nicht ähnlich sind, fallen schon deshalb nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG. Liegt aber eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt § 5 Abs. 2 BJagdG dennoch nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte, namentlich die Wege. Die hegerisch-jagdliche Qualität einer Fläche erschließt sich indessen nicht aus dem Kataster, sondern nur aus den tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit, die somit auch für die Frage heranzuziehen sind, ob ein bestimmtes Grundstück oder auch eine Mehrzahl benachbarter Grundstücke von § 5 Abs. 2 BJagdG erfaßt werden, weil es sich um Wege oder "ähnliche Flächen" handelt. Mit anderen Worten: Eine Fläche, die nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht die Funktion hat, der Fortbewegung von Menschen oder dem Transport von Sachen zu dienen, ist nicht deshalb ein "Weg" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG, weil die Fläche im Kataster als Weg bezeichnet wird. Nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, daß zwischen den Eigentumsflächen des Landes auf Kirchhundemer Gebiet und der Eigenjagd im übrigen nur solche Flächen liegen, die nach § 5 Abs. 2 BJagdG nicht unterbrechen. Hierzu ist im einzelnen folgendes zu bemerken: Zu den Wegeparzellen 37 und 36/1 der Gemeinde L. ist festzustellen, daß sich nördlich dieser Wege Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin erstrecken. Wenngleich die betreffenden Flurstücke als Wege zwingend dem § 5 Abs. 2 BJagdG unterfallen, ist damit in Ansehung der örtlichen Gegebenheiten nur gesagt, daß sie den Zusammenhang zwischen dem Flurstück 5 des beklagten Landes und den unstreitig zur Gemeinschaftsjagd der Klägerin gehörenden Flächen nicht unterbrechen. Für die hier interessierende Problematik sind die genannten Parzellen unergiebig. Auch der katastermäßig nicht besonders erfaßte, in der Örtlichkeit jedoch vorhandene Weg entlang der Südgrenze des Flurstücks 34/1 unterbricht lediglich nicht den Zusammenhang zwischen diesem Flurstück und den südlich gelegenen Flächen der gemeinschaftlichen Jagd der Klägerin, mit denen er folglich zusammenhängt. Weil nördlich dieses Weges noch nicht der Eigenjagdbezirk des beklagten Landes beginnt, ist die nicht-trennende Funktion dieser Wegefläche ebenfalls hier ohne Interesse. Das Flurstück 34/1 im übrigen, nämlich soweit es nicht als Weg dient, ist keine nicht-unterbrechende Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG, weil es bereits nach seiner äußeren Gestalt, auf die nach der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst abzustellen ist, einem Weg oder einem Wasserlauf nicht ähnlich ist. Deshalb kommt es auf die in den Schriftsätzen namentlich des beklagten Landes beiläufig erörterte Frage, ob diese Fläche einen hegerisch- jagdlichen Wert besitzt, nicht weiter an. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eindeutig: Fehlt es bereits an der geographischen Ähnlichkeit, dem Charakteristikum der Schmalheit, wird die betreffende Fläche von § 5 Abs. 2 BJagdG unabhängig davon nicht erfaßt, ob sie jagdlichen Wert besitzt. Das Flurstück 34/1 unterbricht sonach den von dem beklagten Land behaupteten Zusammenhang der Flächen nördlich und südlich der Gemeindegrenze. Die für einen Zusammenhang im Sinne von § 7 BJagdG mindestens erforderliche Punktverbindung ist entgegen der Ansicht des beklagten Landes schließlich auch nicht im Bereich des Weges zu finden, der entlang der Ostgrenze des Flurstücks 34/1 verläuft. Insoweit ist es zunächst keine Frage, daß nach der weiter oben dargestellten Rechtslage, wonach es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, der faktisch vorhandene Weg, auch wenn er im Kataster nicht entsprechend ausgewiesen ist, zwingend von § 5 Abs. 2 BJagdG erfaßt wird, weil diese Bestimmung unter anderem von "Wegen" spricht, ohne daß die Wege in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Merkmale aufweisen müßten. In Ansehung dieses Weges ist im vorliegenden Fall indessen nicht die zweite Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG (kein Unterbrechen des Zusammenhangs eines Jagdbezirks), sondern die dritte Regel einschlägig, wonach unter anderem Wege den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen. Indem § 5 Abs. 2 BJagdG anordnet, daß Wege und ähnliche (langgestreckte) Flächen weder zusammenhängende Flächen jagdlich unterbrechen noch getrennt liegende Flächen jagdlich verbinden können, meint die erste Fallgruppe die Flächen, die sich beiderseits der Längsseite des Weges oder der "ähnlichen Fläche" erstrecken, während die zweite Fallgruppe die Flächen im Auge hat, die sich an den Schmalseiten, also am Anfang und am Ende der länglichen Fläche befinden. Bezogen auf den am Ostrand der Parzelle 34/1 verlaufenden Weg bedeutet dies, daß dieser Weg das Flurstück 34/1 nicht von den weiter ostwärts gelegenen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin trennt, so daß insoweit ein Zusammenhang vorliegt mit der Folge, daß die Parzelle 34/1 zum Jagdbezirk der Klägerin gehört. Gleichzeitig ist der Weg nach der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG nicht in der Lage, die getrennt liegenden Flächen des beklagten Landes zu verbinden. Soweit auf Beklagtenseite schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung die Figur des "Hinwegdenkens" angesprochen wurde, muß sich das Hinwegdenken stets von den Regeln des § 5 Abs. 2 BJagdG leiten lassen. Denkt man den Weg ostwärts des Flurstücks 34/1 weg, rücken nach der zweiten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG das Flurstück 34/1 und die ostwärts gelegenen Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks der Klägerin zusammen. Das Hinwegdenken des Weges kann indessen nicht zu einem Heranrücken des Flurstücks 5 an den Eigenjagdbezirk des beklagten Landes führen, weil der Weg nach der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG gerade keinen jagdlichen Zusammenhang herstellen kann. Zusammenfassend ist festzustellen, daß zwischen dem Eigenjagdbezirk des beklagten Landes und dem Flurstück 5 nicht einmal eine Punktverbindung besteht, weil einerseits das Flurstück 34/1 nach seiner Gestalt keine "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG ist und andererseits der ostwärts hiervon verlaufende Weg seine nicht-trennende Funktion nur in Ansehung der westlich und ostwärts längs des Weges gelegenen Flächen entfaltet, während auf ihn in Ansehung der an seinen Schmalseiten gelegenen Grundstücke des beklagten Landes die dritte Regel des § 5 Abs. 2 BJagdG anzuwenden ist. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Enklave "Apollmicke" der Staatsjagd ordnungsgemäß angegliedert worden ist. Es kommt ferner nicht darauf an, ob eine Fläche, die mit einem Eigenjagdbezirk nur über eine angegliederte Fläche verbunden ist, dennoch Bestandteil des Eigenjagdbezirks sein kann, obwohl § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG seinem Wortlaut nach ("zusammenhängende Grundflächen, die im Eigentum ein und derselben Person ... stehen") nicht erfüllt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.