Urteil
4 K 4094/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0327.4K4094.00.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in der Gemarkung I. mit einer Größe von 120 ha zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die der vermeintlichen Eigenjagd des Beklagten im Jahre 1996 angegliederten Grundstücke in einer Größe von 136 ha ebenfalls zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtlich Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in der Gemarkung I. mit einer Größe von 120 ha zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören. Es wird weiterhin festgestellt, dass die der vermeintlichen Eigenjagd des Beklagten im Jahre 1996 angegliederten Grundstücke in einer Größe von 136 ha ebenfalls zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtlich Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Tatbestand: Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung betreffend die Zugehörigkeit jagdlich nutzbarer Flächen zu verschiedenen Jagdrevieren. Der Beklagte ist Eigentümer umfangreicher Waldungen, die ostwärts des Ortes Heinsberg der Gemeinde L. in der Nähe der Grenze zwischen den Kreisen P. und T. - gelegen sind. Diese Ländereien wurden bislang als Eigenjagdbezirk K 1 d angesehen. Ostwärts erstrecken sich bis zu den bereits angesprochenen Kreisgrenzen Fremdflächen, die der Eigenjagd des Beklagten im Jahre 1996 angegliedert wurden. Im Nordwesten, Westen sowie Südwesten ist der Eigenjagd K 1 d von dem Jagdrevier der Klägerin umgeben. Die Eigenjagd, welche ohne die angegliederten Stücke eine Größe von gut 120 ha aufweist, von länglicher Gestalt ist und sich im Wesentlichen von Nordwesten nach Südosten erstreckt, wird etwa in der Mitte von der früheren Bahnlinie B. -C. durchzogen. Diese insgesamt 22,79 m lange Strecke wurde im Sommer 1914 eröffnet und in dem hier interessierenden Teilabschnitt X. -S. bereits 1945 stillgelegt, wobei später die Gleise einschließlich des Schotterbetts ausgebaut wurden. Etwa 200 m westlich der südwestlichen Grenze der Eigenjagd des Beklagten tritt die Bahntrasse aus dem rund 1.300 m langen so genannten I. Tunnel aus. In ihrem weiteren Verlauf in Richtung Osten verläuft sie zunächst in einem tiefen Einschnitt, dessen Böschungen anfangs eine Höhe von 22 m aufweisen. Nahe des Tunnelportals, das seit den 70er-Jahren zugemauert ist, tritt ein ‑ soweit ersichtlich namenloses ‑ Gewässer aus der nördlichen Böschung und folgt am Fuße des Einschnitts der ehemaligen Bahnlinie in Richtung Osten. Ostwärts des Tunnelportals befand sich auf der Südseite der die Bahntrasse begleitenden Böschung Fichtenholz, welches mittlerweile geschlagen wurde. Dort hat sich inzwischen vereinzelt neuer Fichtenbestand angesiedelt. Die nördliche Böschung ist mit älteren Birken und weiteren Laubbäumen bestockt. Im weiteren Verlauf in Richtung Osten nehmen die Höhen der Böschungen beiderseits der ehemaligen Bahntrasse deutlich ab. Hier und auch sonst liegen auf der Talsohle Fichtenstämme, welche bewusst als Totholz im Gelände belassen wurden. Auf den in Richtung Osten zunehmend niedriger werdenden Böschungen sowie im Bereich der früheren Bahntrasse, die ‑ bis auf Schotterreste ‑ keine eisenbahntypischen Merkmale mehr erkennen lässt, ist unterschiedliche Vegetation anzutreffen. An einzelnen Stellen wird der Bereich der Bahntrasse von Wildwechseln gequert, deren Verlauf im Wesentlichen senkrecht zur Richtung der früheren Bahn ausgerichtet ist. Vorhandene Losung sowie Brüche lassen erkennen, dass sich auf dem früheren Bahngelände ‑ jedenfalls gelegentlich ‑ Reh- und Schwarzwild aufhält. Die Bahntrasse B. -C. durchschneidet die Eigenjagd des Beklagten auf einer Länge von etwa 600 m. Das betreffende Gelände ist ‑ von den Oberkanten der Böschungen aus gemessen ‑ am ostwärtigen Portal des I. Tunnels etwa 90 m breit. Weiter in ostwärtiger Richtung verjüngt es sich auf eine Breite von wenigen Metern. Es ist Bestandteil des Naturschutzgebiets "T. ", welches mit Verordnung der Bezirksregierung B. vom 14. Februar 2000 (Abl. Seite 63 ff) förmlich festgesetzt worden ist. Die Verordnung enthält in ihrem § 3 zahlreiche Verbote und bestimmt zugleich in § 7, dass die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd hiervon unberührt bleibe. Verboten sind jedoch u.a. die Wildfütterung sowie das Errichten von Hochsitzen in Form von geschlossenen Kanzeln. Der Beklagte betrachtet seinen Grundbesitz jedenfalls seit dem Jahre 1976 als Eigenjagdbezirk. Diese Ansicht wurde und wird von dem Beigeladenen geteilt. Im Jahre 1995 wandte sich die Klägerin ‑ soweit ersichtlich erstmals ‑ an den Beigeladenen und bezweifelte, dass der forstwirtschaftliche Grundbesitz des Beklagten einen Eigenjagdbezirk bilde. Sie war der Auffassung, die nördlich und südlich der ehemaligen Eisenbahnstrecke gelegenen Flächen des Beklagten, die jede für sich kleiner als 75 ha seien, würden durch die ehemalige Bahntrasse getrennt. Der "Gesetzgeber" (gemeint war offensichtlich § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ‑ BJagdG ‑) meine mit Eisenbahnen, welche einen Jagdbezirk nicht trennten, intakte, befahrene oder noch befahrbare Strecken, äußersten Falls auch stillgelegte, aber noch mit der kompletten Gleisanlage versehene Bahnkörper. Bei den Rückzugsgefechten im Jahre 1945 habe die Wehrmacht mehrere Brücken der Strecke zwischen X. und S. gesprengt. Auch den I. Tunnel habe man wegen geplanter Rüstungsfabrikation für den Zugverkehr unbrauchbar gemacht. Die nach dem Krieg noch vorhandenen Gleisanlagen seien Ende der 50er bis Anfang der 60er-Jahre abgebaut worden. Den Schotter habe man zu Wegebauzwecken verkauft. Seither könne man von einer Eisenbahn im jagdrechtlichen Sinne nicht mehr sprechen; das Gelände unterscheide sich in nichts von dem übrigen Jagdgebiet. In den folgenden Jahren hielten die Beteiligten an ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen fest: Die Klägerin sah die ehemalige Bahntrasse als Gelände an, welches die Eigenflächen des Beklagten in zwei Teile von weniger als 75 ha trenne, während der Beklagte sowie der Beigeladene der Auffassung waren, der Bahnkörper sei eine Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG, die den Zusammenhang der nördlich und südlich hiervon gelegenen Flächen des Beklagten nicht trenne mit der Folge, dass der Beklagte über zusammenhängende Flächen von mehr als 75 ha verfüge und damit einen Eigenjagdbezirk besitze. Am 19. Mai 2000 hat die Klägerin vor dem Landgericht T. Klage gegen den Beklagten erhoben, die mit Beschluss vom 17. August 2000 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist. Mit eingehenden Ausführungen erneuert die Klägerin ihre Rechtsansicht, wonach die ehemalige Bahntrasse weder ein "Eisenbahnkörper" noch eine "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG sei. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in der Gemarkung I2. mit einer Größe von 120 ha zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören, 2. festzustellen, dass die der vermeintlichen Eigenjagd des Beklagten im Jahre 1996 angegliederten Grundstücke in einer Größe von 136 ha ebenfalls zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin gehören. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die im Eigentum des Beklagten stehenden Grundstücke in der Gemarkung I. mit einer Größe von 120,2 ha den Eigenjagdbezirk K 1 d Peter T. bilden. Er trägt vor: Die Klage sei unzulässig, weil nach § 8 Abs. 2 der Satzung der Klägerin Anträge zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung bedürften, der hier nicht gefasst worden sei. Angesichts dessen fehle dem Jagdvorstand der Klägerin die Legitimation für das vorliegende Verfahren. Die für den Fall der Unzulässigkeit der Klage erhobene Widerklage sei begründet, weil seine Eigentumsflächen einen Eigenjagdbezirk bildeten, der durch den Eisenbahnkörper nicht getrennt werde. Insoweit sei es unerheblich, dass tatsächlich kein Eisenbahnbetrieb mehr stattfinde. Ein einmal von Menschenhand geschaffener Bahnkörper bleibe ein solcher unabhängig davon, ob dort noch eine Eisenbahn verkehre. Jedenfalls handele es sich um eine "ähnliche" Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG. Das betreffende Stück sei lang und schmal; es komme ihm auch kein jagdlich-hegerischer Wert zu. Die Klägerin beantragt weiterhin, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie macht geltend: Sie werde durch ihren Jagdvorstand ordnungsgemäß vertreten. Ob der Jagdvorstand hierzu nach den Bestimmungen der Satzung der Klägerin berechtigt sei, sei eine interne Angelegenheit, welche die Zulässigkeit der Klage nicht berühre. Im Übrigen tritt die Klägerin den Ausführungen des Beklagten zu dem Begriff "ähnliche Fläche" entgegen und meint, der ehemalige Bahnkörper habe einen höheren jagdlichen und hegerischen Wert als die in § 5 Abs. 2 BJagdG genannten Vergleichsobjekte. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. In der Sache schildert er eingehend die Geschichte der fraglichen Bahnstrecke sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Hierbei gelangt er zu der Rechtsmeinung, bei dem Bahnkörper handele es sich um eine "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG, sodass der Zusammenhang des Eigenjagdbezirks des Beklagten nicht unterbrochen werde. In Ausführung des Beschlusses vom 29. Januar 2001 hat der Berichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 15. März 2001 in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blätter 101 bis 106 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beigeladenen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit beiden Anträgen zulässig. Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, wonach die "Legitimation" des Jagdvorstandes der Klägerin zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens fehle, ist aus zwei Gründen unzutreffend. Zunächst bestimmt § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, die Jagdgenossenschaft werde durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hieraus folgt, dass Handlungen des Jagdvorstandes, die dieser als Organ der Genossenschaft vornimmt, im Außenverhältnis ohne weiteres und unabhängig davon wirksam sind, ob sich im Innenverhältnis die Genossenschaftsversammlung bestimmte Entscheidungen vorbehalten hat. Im Übrigen betrifft die fragliche Bestimmung der Satzung der Klägerin, auf welche der Beklagte seine Rechtsmeinung zur fehlenden Legitimation stützt, gerade nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn das Klageverfahren behandelt keine "Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks" im Sinne von § 8 Abs. 1 d) der Satzung der Klägerin; die Klage hat auch nicht ‑ wie der Beklagte meint ‑ eine "Erweiterung" der Genossenschaftsjagd zum Gegenstand. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG entstehen bzw. existieren Eigenjagden kraft Gesetzes allein dadurch, dass jagdlich nutzbare Flächen von 75 oder mehr Hektar einem Eigentümer gehören. Zur Bildung eines Eigenjagdbezirks bedarf es mithin keiner behördlichen Entscheidung und schon gar nicht einer Antragstellung eines der Beteiligten. Die dem Gericht vorliegende Satzung der Klägerin enthält indessen keine Beschränkungen der Befugnis des Jagdvorstandes, gesetzlich bestehende Rechtsfolgen (hier: Bestehen bzw. Nichtbestehen der Eigenjagd des Beklagten) gerichtlich geltend zu machen. Auch im Übrigen sind die Feststellungsanträge zulässig. Namentlich scheidet diese Klageart nicht wegen der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aus, wonach eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Aus der Sicht der Klägerin hat ein Eigenjagdbezirk des Beklagten möglicherweise nie bestanden bzw. ist er dadurch, dass die frühere Bahntrasse inzwischen eine andere rechtliche Qualität angenommen hat, untergegangen. Diese Rechtslage, so sie denn besteht, ist von behördlichen Entscheidungen (Abrundung, Rückgliederung und ähnlichem), deren Erteilung die Klägerin mit einer Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage verfolgen könnte, unabhängig, vgl. hierzu auch Urteil der Kammer vom 19. Oktober1999 ‑ 4 K 4919/98 ‑, Recht der Landwirtschaft(RdL) 2000 Seite 97. Dass im Übrigen zwischen der Klägerin und dem Beklagten das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, nämlich die Mitgliedschaft des Beklagten sowie die Zugehörigkeit seiner jagdlich nutzbaren Flächen zur Genossenschaftsjagd, streitig und feststellungsfähig ist, braucht an dieser Stelle nicht näher begründet zu werden. Die Beteiligten sehen übereinstimmend die Feststellungsklage als statthafte Klage an; dies entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer, vgl. das (bislang nicht veröffentlichte) Urteil vom 7. März 2000 ‑ 4 K 2268/99 ‑. In der Sache hat die Klage zunächst mit dem Antrag zu 1. Erfolg. Eine dem Beklagten gehörende Eigenjagd besteht jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Eine zusammenhängende Fläche in diesem Sinne liegt vor, wenn die Teilflächen, die insoweit betrachtet werden, durch kein fremdes Grundstück unterbrochen werden. Hierbei besteht ein Zusammenhang auch dann, wenn die Teilflächen nicht über einen mehr oder weniger großen Streckenabschnitt aneinanderliegen, sondern wenn sie sich nur in einem einzigen Punkt berühren, sodass der Jagdausübungsberechtigte keinen fremden Jagdbezirk betreten muss, um von einer Teilfläche auf die andere zu gelangen vgl. etwa Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundes-jagdgesetz, 4. Auflage (1982), § 7 Rdnr. 5 m.w.N.aus der Rechtsprechung, vgl. ferner etwa Bundes-verwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Dezember1967 - I B 44.66 -, Buchholz Nr. 451.16, § 7 BJagdGNr. 1 = RdL 1968 S. 80. Im vorliegenden Fall ergibt ein Blick auf das zahlreich vorliegende Kartenmaterial sogleich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Flächen des Beklagten, die sich beiderseits der ehemaligen Bahnlinie B. -C. erstrecken, nicht gegeben ist. Diese berühren sich nämlich nicht einmal in einem Punkt, sondern sie kommen einander lediglich näher, wobei der geringste Abstand immer noch einige Meter ausmacht. Allerdings können Grundflächen, die keine gemeinsame Grenze aufweisen, dennoch "zusammenhängend" sein im Sinne von § 7 Abs. 1 BJagdG. Denn nach § 5 Abs. 2 BJagdG können natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht unterbrechen. Wenn also beiderseits zum Beispiel eines Weges Flächen eines Jagdbezirks liegen, sollen diese als zusammenhängend behandelt werden, auch wenn eine "Berührung" der Flächen im engeren Sinne des Wortes nicht stattfindet. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird die ehemalige Bahntrasse vom Tatbestand des § 5 Abs. 2 BJagdG nicht erfasst, sodass ihr eine trennende Wirkung zukommt. Die beiderseits dieses Geländestreifens gelegenen Grundstücke des Beklagten sind indessen kleiner als 75 ha; ein Eigenjagdbezirk besteht damit nicht. Insoweit kann es allerdings keinen Zweifel daran geben, dass es sich bei der fraglichen Fläche ursprünglich einmal um einen "Eisenbahnkörper" gehandelt hat. Dort fand zwischen B. , gelegen an der Ruhr-Sieg-Strecke Hagen-T. , und C. , einem Bahnhof an der heute noch betriebenen Strecke von T. über L. nach Bad C. , jedenfalls bis zum zweiten Weltkrieg regelmäßiger Eisenbahnverkehr statt, zur Geschichte dieser Bahn vgl. Die "Eisenbahnim Sauerland", herausgegeben vom Schieferbergbau-und Heimatmuseum Schmallenberg-Holthausen, 1989Seite 98 ff. Diese Bahn wurde indessen seit 1945 nicht mehr durchgängig befahren; auf dem hier interessierenden Abschnitt verkehrte seit über 55 Jahren kein Zug mehr. Nachdem später die Gleisanlagen komplett abgetragen wurden, liegt kein Eisenbahnkörper im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG mehr vor. Insoweit kann sich die Kammer nicht der vom Beklagten vertretenen Ansicht anschließen, wonach ein einmal von Menschenhand geschaffener Bahnkörper ein solcher bleibe, und zwar unabhängig davon, ob dort noch eine Bahn verkehre. In einer Kulturlandschaft sind von Menschen bebaute Flächen oder in ähnlicher Weise genutzte Flächen immer wieder Wandlungen unterworfen, durch die sich ihre tatsächliche und auch rechtliche Qualität ändert. So wird etwa ein Grundstück, auf welchem sich ein Gebäude befand, nach der Beseitigung dieses Objekts nicht mehr als "bebaut" angesehen werden, selbst wenn auf der betreffenden Fläche noch Reste der ehemaligen Bausubstanz vorhanden sind. Ebenso geht ein künstlicher Wasserlauf etwa dann unter, wenn er trockengelegt und sein Bett einer anderen Nutzung, zum Beispiel als Grünanlage, zugeführt wird. Für Eisenbahnkörper gilt letztlich nichts anderes. Diese behalten ihre Eigenschaft nicht gleichsam "auf immer und ewig"; es stellt sich nur die Frage, welche Verhältnisse und Veränderungen eingetreten seien müssen, bis ein Eisenbahnkörper nicht mehr als solcher angesehen werden kann. Dies ist ‑ soweit erkennbar ‑ obergerichtlich noch nicht entschieden. Zunächst kann von einem "Eisenbahnkörper" augenscheinlich nicht mehr gesprochen werden, wenn nicht nur - wie hier - sämtliche eisenbahntypischen Einrichtungen entfernt wurden, sondern die Trasse bereits gezielt einer eisenbahnfremden Nutzung zugeführt wurde. So wurden in jüngerer Zeit auf einigen stillgelegten Bahnstrecken nach Abbau der Gleisanlagen Rad- oder Wanderwege angelegt. Ein Weg ist indessen unabhängig davon, welchen historischen Gegebenheiten er seine Entstehung verdankt, ein "Weg" und eben kein "Eisenbahnkörper". Auch nach einer sonstigen planmäßigen Umnutzung, etwa einer Überbauung, ist eine ehemalige Bahnstrecke ersichtlich kein "Bahnkörper" mehr, selbst wenn einzelne Geländemerkmale wie ein Einschnitt oder ein Damm die frühere Nutzung noch erahnen lassen. Im vorliegenden Fall wurde zwar der hier interessierende Abschnitt der Bahn B. - C. bislang keiner anderweitigen Nutzung zugeführt; nach dem Ausbau der Gleise einschließlich des Schotterbettes hat man das Gelände gleichsam sich selbst überlassen. Dennoch kann entgegen der Ansicht des Beklagten von einem "Bahnkörper" nicht mehr die Rede sein. In diesem Zusammenhang kann es allerdings nicht auf die spezifisch eisenbahn rechtlichen Gegebenheiten ankommen. Namentlich ist es unerheblich, ob der betreffende Geländestreifen ungeachtet einer zwischenzeitlichen Betriebseinstellung und ungeachtet eines erfolgten Gleisausbaus noch als eisenbahnrechtlich gewidmet angesehen werden kann; auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000,Seite 1344; Urteil vom 3. März 1999 - 11 A 9.97 -,DVBl. 1999 Seite 1527; Urteil vom 28. Oktober1998 - 11 A 3.98 -, Entscheidungen des Bundesver-waltungsgerichts (BVerwGE) Band 107 Seite 350 =DVBl. 1999 Seite 861, Urteil vom 31. August 1995‑ 7 A 19.94 -, BVerwGE Band 99 Seite 166 = DVBl. 1996Seite 50, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Entscheidend für die Frage, ob eine der in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich bezeichneten Flächen auf Grund einer später eingetretenen Entwicklung dem Tatbestand des § 5 Abs. 2 BJagdG nicht (mehr) unterfällt, sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Hierzu hat die Kammer in ihrem bereits zitierten Urteil vom 7. März 2000 Folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall ist also zu untersuchen, ob die Wegeparzellen 37 und 36/1 der Gemeinde L. , das Flurstück 34/1 sowie die Wegeparzelle 26 des beklagten Landes einer der in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich bezeichneten Flächenarten unterfallen oder jedenfalls als "ähnliche Flächen" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Insoweit hat der Leiter des Forstamtes Lennestadt in seinem Schreiben an die Klägerin vom 21. November 1996 feststellt, bei sämtlichen genannten Flurstücken handele es sich um Wege parzellen. Diese Aussage ist insofern zutreffend, als die betreffenden Flächen im Liegenschaftskataster ausnahmslos als "Weg" ausgewiesen sind. Dies gilt auch und gerade in Ansehung des Flurstücks 34/1. Als Wege unterfielen die Flächen jedoch zwingend den Regeln des § 5 Abs. 2 BJagdG, weil diese Bestimmung ausdrücklich von "Wegen" spricht, ohne dass die Wege in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Merkmale aufweisen müssten. Der Rechtsauffassung des Leiters des Forstamtes M. ist jedoch insofern nicht zu folgen, als für die Frage, ob ein bestimmter Teil der Erdoberfläche dem § 5 Abs. 2 BJagdG unterfällt, nicht auf die katastermäßige Erfassung abzustellen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. das Urteil vom 8. März 1990 - 3 C 34.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 85 S. 33 = RdL 1991 Seite 319 = Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 112 kommt es für die Frage, ob eine "ähnliche Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG vorliegt, zunächst auf deren äußere Gestalt an, die allerdings in der Tat den katasteramtlichen Kartenwerken entnommen werden kann. Flächen, die schon nach ihrer äußeren Gestalt Wegen, Wasserläufen, Triften und Bahnkörpern, also durch Schmalheit charakterisierten Flächen nicht ähnlich sind, fallen schon deshalb nicht unter § 5 Abs. 2 BJagdG. Liegt aber eine Ähnlichkeit hinsichtlich der äußeren Gestalt vor, so kommt § 5 Abs. 2 BJagdG dennoch nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte, namentlich die Wege. Die hegerisch-jagdliche Qualität einer Fläche erschließt sich indessen nicht aus dem Kataster, sondern nur aus den tatsächlichen Gegebenheiten in der Örtlichkeit, die somit auch für die Frage heranzuziehen sind, ob ein bestimmtes Grundstück oder auch eine Mehrzahl benachbarter Grundstücke von § 5 Abs. 2 BJagdG erfasst werden, weil es sich um Wege oder "ähnliche Flächen" handelt. Mit anderen Worten: Eine Fläche, die nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht die Funktion hat, der Fortbewegung von Menschen oder dem Transport von Sachen zu dienen, ist nicht deshalb ein "Weg" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG, weil die Fläche im Kataster als Weg bezeichnet wird." Überträgt man diese Überlegungen auf den vorliegenden Sachverhalt, kann offensichtlich nicht mehr von einem "Bahnkörper" gesprochen werden. Der betreffende Geländestreifen hat seine Funktion, der Beförderung von Menschen sowie dem Transport von Gütern auf Schienen zu dienen, endgültig verloren. Eine Bahnanlage müsste dort praktisch von Grund auf neu hergestellt werden, wobei lediglich Reste aus den von 1910 bis 1914 erfolgen Bauarbeiten wiederverwendet werden könnten. So ließe sich möglicherweise der I. Tunnel sanieren; auch die künstlich geschaffene Geländeformation, nämlich die tiefen Einschnitte, könnten der erneuten Errichtung eines Bahnkörpers dienlich sein. Bereits beim Unterbau müssten indessen schon statische Erwägungen angestellt werden, weil es durchaus fraglich ist, ob eine Anfang des vergangenen Jahrhunderts hergestellte Trasse, die überdies ‑ wie die Ortsbesichtigung ergeben hat ‑ in Teilbereichen versumpft ist und von einem Gewässer durchzogen wird, den heute üblichen Achslasten der Eisenbahnfahrzeuge noch gerecht würde. Ebenso müssten das Schotterbett sowie die Schwellen und Gleise neu verlegt werden. Es ist ausgeschlossen, dass die Deutsche Bahn oder ein anderes Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 2 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) derartige Investitionen tätigt, während gleichzeitig anderen Bahnkörpern wie etwa der Verbindung von N. über X. nach F. und T. der "Rückbau" droht, obwohl dort die Streckengleise noch vollständig erhalten sind und angesichts der dichteren Besiedlung und gewerblich-industriellen Nutzung im Raum T. -F. das potenzielle Verkehrsaufkommen eines Bahnbetriebes dort deutlich höher wäre als im Raum B. -L. -C. . Der den Grundbesitz des Beklagten durchschneidende Geländestreifen, der danach kein "Eisenbahnkörper" mehr ist, kann auch nicht als "sonstige Fläche" im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG angesehen werden. Zu diesem Tatbestandsmerkmal liegen bekanntlich mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor, die von den Verfahrensbeteiligten zutreffend zitiert werden. Maßgeblich ist insoweit allerdings nur die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1990, deren tragende Gedanken bereits weiter oben, nämlich in dem Auszug aus den Entscheidungen des Urteils der Kammer vom 7. März 2000, berichtet worden sind. Im vorliegenden Fall gilt danach Folgendes: Der ehemalige Bahnkörper ‑ dies ist dem Beklagten zuzugeben ‑ ähnelt zunächst seiner äußeren Gestalt nach den in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich genannten Objekten, weil er lang und schmal ist. Dies genügt indessen nicht. Denn § 5 Abs. 2 BJagdG kommt auch bei einem schmalen Geländestreifen nicht zum Zuge, wenn die betreffende Fläche ‑ wie es das Bundesverwaltungsgericht ausdrückt ‑ "einen nicht unerheblich größeren hegerisch-jagdlichen Wert besitzt als die gesetzlichen Vergleichsobjekte". Insoweit teilt die Kammer allerdings die Auffassung der Klägerin, wonach das fragliche Gelände einen gewissen jagdlichen Wert hat. Hierbei ist es nämlich nicht erforderlich, dass die betreffende Fläche unter jagdlichen Aspekten besonders wertvoll ist. Ebenso wenig muss ihr jagdlicher Wert dem Wert der beiderseits angrenzenden Grundstücke entsprechen. Indem das Bundesverwaltungsgericht von einem "nicht unerheblich größeren ... Wert" spricht, kann die doppelte Verneinung nicht ohne weiteres mit der bejahenden Form "erheblich" gleichgesetzt werden. Es reicht aus, wenn der Fläche ein jagdlich-hegerischer Wert zukommt, der sich von dem Wert der in § 5 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich bezeichneten Objekte "deutlich" im Sinne von "erkennbar" oder "messbar" unterscheidet. Der von dem Bundesverwaltungsgericht behandelte Fall betraf einen 16 m breiten Streifen, in dessen Mitte sich ein 4 m breiter Windschutzstreifen befand, an dessen Seiten Grasstreifen verliefen. Die Vorinstanz hatte der Bepflanzung eine erhebliche ökologische Bedeutung zugemessen sowie Deckung und Nahrung für das Wild festgestellt. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes: Die ökologische Bedeutung des Geländes erschließt sich bereits aus der förmlichen Unterschutzstellung durch die Bezirksregierung B. . Auch jagdlich-hegerisch unterscheidet sich die ehemalige Bahntrasse deutlich etwa von einem geteerten Weg oder einem Bahnkörper. Das Wild findet dort ‑ jedenfalls in Teilbereichen ‑ Deckung und Nahrung. Insoweit hat die Ortsbesichtigung verdeutlicht, dass der ehemalige Bahnkörper vom Wild keineswegs gemieden wird. Es mag sein ‑ dies wurde dem Berichterstatter im Ortstermin seitens des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten erläutert ‑ dass das Rehwild den tiefen Geländeeinschnitt unmittelbar vor dem Portal des I. Tunnels meidet, weil dort kaum Fluchtmöglichkeiten bestehen, auf welche diese Tierart jedoch angewiesen ist. Dies gilt indessen schon nicht mehr für den weiter ostwärts gelegenen Bereich, in welchem Losung des Rehs festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist es nicht statthaft, bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls welcher jagdliche Wert einer Fläche zukommt, allein auf eine bestimmte Tierart abzustellen. Dass der bis zu 22 m tiefe Geländeeinschnitt Lebensraum jedenfalls für einige der in § 2 Abs. 1 BJagdG bezeichneten Tierarten bietet, ist indessen offensichtlich. Schließlich ist die Ausübung der Jagd auf der fraglichen Fläche ohne weiteres möglich. Namentlich wird die Ausübung der Jagd nicht durch die Landschaftsschutzverordnung vom 14. Februar 2000 ausgeschlossen, weil § 7 der Verordnung die Jagd ausdrücklich gestattet. Insgesamt lässt sich danach feststellen, dass der jagdliche Wert der Fläche deutlich über dem etwa eines asphaltierten Weges oder eines in Betrieb befindlichen Bahnkörpers liegt, bei dem aus Gründen des Eisenbahnverkehrs der Wildwuchs nieder gehalten werden muss, sodass das Wild dort weder Äsung noch Deckung findet. Damit handelt es sich nicht um eine ähnliche Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG, sondern um eine die Flächen des Beklagten trennende, sodass ein Eigenjagdbezirk nicht besteht. Auch der Feststellungsantrag vom 2. erweist sich als begründet. Die von dem Beigeladenen im Jahre 1996 vorgenommenen Abrundungen setzten begriffliche das Bestehen einer Eigenjagd des Beklagten voraus. Es spricht vieles dafür, dass die fraglichen Bescheide von Anfang an wirkungslos waren, weil der ehemalige Eisenbahnkörper bereits damals keine Fläche im Sinne von § 5 Abs. 2 BJagdG war. Jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt besteht die Eigenjagd des Klägers nicht, sodass die Abrundungen gegenstandslos geworden sind. Die fraglichen Flächen gehören mithin zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin. Weil die Widerklage nur für den Fall der Unzulässigkeit des Klageantrags gestellt worden ist, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO.