Urteil
11 K 240/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2000:1114.11K240.00.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind die Eltern des am 15. Oktober 1992 geborenen Kindes B. . B. hat vom 19. August 1996 bis zum 31. Juli 1999 die AWO-Kindertagesstätte X. in J. besucht. Ihrer verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen vom 12. September 1996 hatten die Kläger betreffend den Kläger zu 1. einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes J. vom 17. Juli 1996 über die Gewährung von Arbeitslosengeld und betreffend die Klägerin zu 2. eine Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe gleichen Datums über den Bezug von Kranken-, Verletzten- bzw. Übergangsgeld beigefügt. Mit Bescheid vom 16. September 1996 stellte der Beklagte die Kläger für die Zeit ab August 1996 von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge frei. In der Zeit vom 5. Januar 1998 bis zum 15. Februar 1999 war der Kläger zu 1. bei der Schweißerei V. beschäftigt; in der Folgezeit bezog er erneut Arbeitslosengeld. Aufgrund der zu den Akten gereichten und den Kläger zu 1. betreffenden Verdienstbescheinigungen und Bescheiden des Arbeitsamtes J. machte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 1999 gegenüber den Klägern für die Zeit von Februar 1998 bis Februar 1999 im Wege der Nacherhebung einen Betrag von 650,00 DM geltend und stellte diese mit Bescheid gleichen Datums für die Zeit ab März 1999 erneut von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge frei. Gegen die festgesetzte Nacherhebung ließen die Kläger über ihren Prozeßbevollmächtigten am 19. November 1999 Widerspruch erheben. Sie wiesen auf ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse hin und machten zudem geltend, sie hätten in ausreichendem Maße Einkommenserklärungen abgegeben, weswegen sie für die Vergangenheit nicht zu Elternbeiträgen herangezogen werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1999 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte im wesentlichen aus, die durchgeführte Einkommensüberprüfung habe ergeben, daß die Kläger für die Zeit von Februar 1998 bis Februar 1999 mit einem monatlichen Elternbeitrag von 50,00 DM zu belasten seien. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da die Festsetzungsfrist vier Jahre betrage. Die Kläger hätten aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit, den Nacherhebungsbetrag ratenweise zu tilgen oder bei ihm einen Antrag auf Erlaß des Elternbeitrages zu stellen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. Dezember 1999 zugestellt. Die Kläger haben am 24. Januar 2000, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus tragen sie vor, die Festsetzungsbehörde müsse die Eltern einmal im Jahr zur Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse auffordern. Sie, die Kläger, hätten darauf vertraut, ab dem Jahr 1996 keine Elternbeiträge mehr zahlen zu müssen. Dem Widerspruchsbescheid sei zu entnehmen, daß sämtliche Unterlagen für die Berechnung des Einkommens noch nicht vorgelegen hätten. Darüber hinaus habe der Beklagte bei der Nacherhebung unberücksichtigt gelassen, daß sie zwischenzeitlich ein weiteres Kind zu versorgen hätten. Schließlich reichten die Kläger für die Klägerin zu 2., die (zumindest) im Jahr 1998 ein Lebensmittelgeschäft betrieben hat, eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998, eine Gewinnermittlung des Steuerberaters I. aus J. für das Jahr 1998, zwei Kontoauszüge vom 17. Januar 2000 und zwei Zins- und Saldobestätigungen der Commerzbank J. vom 31. Dezember 1999 zu den Akten. Die Kläger beantragen - schriftsätzlich und sinngemäß -, den Bescheid des Beklagten vom 6. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 aufzuheben, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, die Kläger könnten sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. In der von ihnen am 12. September 1996 unterzeichneten verbindlichen Erklärung seien sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sie bei einem Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten mit einer Neuveranlagung rechnen müßten. Ihnen werde nochmals anheim gestellt, in einem selbständigen Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Erlaß bzw. Teilerlaß der festgesetzten Beiträge zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von dem Beklagten für die Monate Februar 1998 bis Februar 1999 geltende gemachte Nacherhebung von 650,00 DM ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ergibt sich aus § 17 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 29. Oktober 1991, GV NRW S. 380, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998, GV NRW S. 708. Nach dieser Vorschrift ist der Elternbeitrag neu festzusetzen, sofern sich die nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK ermittelten Einkommensverhältnisse des Beitragspflichtigen tatsächlich geändert haben, und zwar ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -. Für die vorgenannten Monate hatte der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 16. September 1996 zunächst von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge freigestellt. Diese Entscheidung bedurfte aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten und den Kläger zu 1. betreffenden Verdienstbescheinigungen jedoch der Korrektur. Bei der Beurteilung der Frage, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang nach dem Erlaß des Elternbeitragsbescheides gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK seitens der Behörde eine Korrektur der zuvor ergangenen Entscheidung vorzunehmen ist, ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK getroffene Regelung, nach der die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten haben, soll sicherstellen, daß die Eltern während der Betreuung ihres Kindes in der Tageseinrichtung nur zu Beiträgen herangezogen werden können, die sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auch zu leisten imstande sind. Da sich die zukünftige Entwicklung der Einkommenssituation aber nicht immer exakt vorhersehen läßt, sondern erst mit der Bekanntgabe des für den Beitragszeitraum maßgeblichen Lohn- bzw. Einkommenssteuerbescheides verläßliche Aussagen über die tatsächliche Einkommenssituation getroffen werden können, hat der Gesetzgeber der Verwaltung in § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK Berechnungsmethoden an die Hand gegeben, mit deren Hilfe der Elternbeitrag auch ohne Steuerbescheid annähernd zuverlässig ermittelt werden kann. Dieses gilt vornehmlich für die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK, da sich das Einkommen bei dem überwiegenden Teil der Erwerbstätigen von Jahr zu Jahr nur unwesentlich verändert, mit der Folge, daß der nach dieser Berechnungsmethode ermittelte Elternbeitrag in der Regel auch der tatsächlichen Einkommenssituation im Beitragszeitraum entspricht. Kommt es während des aktuellen Beitragszeitraums zu Einkommensänderungen, so ist nach Maßgabe des Satzes 2 der genannten Bestimmung zu verfahren. Sofern sich erst auf Grund des nachträglich ergangenen Steuerbescheides herausstellt, daß die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Beitragszeitraum in einer für die Festsetzung des Elternbeitrages relevanten Weise abweichen, so ist die Behörde, um eine gleichheitswidrige Behandlung von Eltern auszuschließen, auf der Grundlage des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK verpflichtet, den Elternbeitrag unter Abänderung des vorausgegangenen Elternbeitragsbescheides nach dem Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 24. März 1998 - 11 K 1849/96 -. Hiervon ausgehend sind bei einer Korrektur der zuvor ergangenen Entscheidung über die Heranziehung zu Elternbeiträgen mithin grundsätzlich die Festsetzungen des/r den Beitragszeitraum erfassenden Einkommensteuerbescheide/s zugrunde zu legen. Von diesem Grundsatz ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich etwa aus nachträglich vorgelegten Verdienstbescheinigungen ergibt, daß in den einzelnen Monaten des betreffenden Jahres von dem/den Beitragspflichtigen unterschiedlich hohe Einkünfte erzielt wurden. In diesem Fall sind insbesondere wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK, die - wie bereits dargelegt - sicherstellen soll, daß die Eltern während der Betreuung ihres Kindes in der Tageseinrichtung nur zu Beiträgen herangezogen werden sollen, die sie aufgrund ihrer aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse auch zu leisten imstande sind, die Elternbeiträge gegebenenfalls neu festzusetzen. Hierbei hat die Behörde, um ein für die Festsetzung erforderliches Jahreseinkommen ermitteln zu können, die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK heranzuziehen, denn nur diese Bestimmung eröffnet ihr die Möglichkeit, über ein bekanntes Monatseinkommen ein (fiktives) Jahreseinkommen zu errechnen. Nach Maßgabe dieser Bestimmung und auf der Grundlage der Verdienstbescheinigungen des Klägers zu 1. für die Monate August 1998 bis Oktober 1998 hat dieser in der Zeit vom 5. Januar 1998 bis zum 15. Februar 1999 monatlich positive Einkünfte in Höhe von 3.136,71 DM erzielt, was hochgerechnet einem fiktiven Jahreseinkommen von 37.640,52 DM (3.136,71 DM x 12) entspricht. Bringt man von diesem Betrag die Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM und den Kinderfreibetrag für das dritte Kind der Kläger (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 6 GTK) von 6.192,00 DM in Abzug - andere Abzugsmöglichkeiten kommen für die Kläger ersichtlich nicht in Betracht -, verbleibt ein Betrag von 29.448,52 DM. Damit sind sie für die Zeit von Februar 1998 bis Februar 1999 nach der Beitragsstaffel in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK der Einkommensgruppe "bis 48.000,00 DM" zuzuordnen und für diese 13 Monate mit einem Elternbeitrag von insgesamt 650,00 DM (13 x 50,00 DM) zu belasten. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, daß sie die Einkünfte der Klägerin zu 2. aus ihrer selbständigen Tätigkeit bei der Einkommensermittlung bewußt vernachlässigt hat, weil sich diese nach der Gewinnermittlung des Steuerberaters I. aus J. - hiernach betrug der Gewinn im Jahr 1998 lediglich 2.370,99 DM - in einer für die Nacherhebung irrelevanten Größenordnung bewegen. Der Rechtmäßigkeit der Nacherhebung steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte die Kläger für den hier streitbefangenen Zeitraum mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. September 1996 von der Pflicht zur Zahlung monatlicher Elternbeiträge freigestellt hat. Die Verpflichtung der Behörde, Beiträge nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zu erheben, schließt auch die Verpflichtung ein, einen entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Dementsprechend steht die Bestandskraft eines Heranziehungsbescheides, mit dem ein zu niedriger oder überhaupt kein Beitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, auch nicht entgegen. Eine gegenteilige Auffassung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Eintritt der Bestandskraft zur Beendigung des zwischen der Behörde und dem Beitragspflichtigen entstandenen Beitragsschuldverhältnisses geführt hätte und deshalb kein Raum für eine Nacherhebung wäre oder wenn Vertrauensschutzgesichtspunkte eine Nacherhebung hinderten. Vgl. zur Nacherhebung kommunaler Beiträge: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung, Stand: September 2000, § 8, Rdz. 26 ff.. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Annahme, daß mit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16. September 1996 das Beitragsschuldverhältnis zwischen den Beteiligten beendet worden sei, verbietet sich schon deshalb, weil in dem Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß sich der Beklagte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine - auch rückwirkende - Neufestsetzung des Beitrages vorbehalte. Mit diesem Hinweis hat der Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen gegeben, daß diese Veranlagung noch nicht als endgültige Festsetzung angesehen werden kann, sondern nur vorläufigen Charakter besitzt. Darüber hinaus können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt nämlich voraus, daß die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen. Ein Überwiegen privater Interessen wird man jedenfalls bei einer Nacherhebung kommunaler Abgaben aber nicht annehmen können, weil sich der Betroffene im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich entgegenhalten lassen muß, daß die Behörde ihre volle Leistung erbracht hat, für die sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit - und zwar nicht nur im Interesse des kommunalen Haushalts, sondern insbesondere im Interesse der Beitragsgerechtigkeit - dementsprechend auch den vollen, gesetzlich vorgesehenen Beitrag fordern kann. Vgl. zur Nacherhebung eines weiteren Erschließungsbei- trages: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163, 169, 170. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozeßordnung - ZPO -.