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Urteil

16 A 308/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.16A308.96.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Beamter und verfügte 1993 laut Einkommensteuerbescheid vom 5. April 1994 über Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 69.952,-- DM bzw. über positive Einkünfte von 67.952,-- DM. Seine Tochter besuchte unter anderem in den Monaten Januar bis Juli 1994 einen Kindergarten in W. . Für diesen Zeitraum forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 21. April 1994 zur Zahlung von monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 140,-- DM auf. Dieser Veranlagung legte der Beklagte ein Jahreseinkommen des Klägers bis 96.000,-- DM zugrunde. Bereits zuvor hatte der Beklagte den Kläger für den gleichen Zeitraum zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 85,-- DM bei einem Jahreseinkommen bis zu 72.000,-- DM herangezogen. Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Beklagten vom 21. April 1994 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus: Die Regelung des § 17 GTK sei verfassungswidrig, da diese Norm bei der Staffelung der Elternbeiträge soziale Komponenten wie z.B. Vorsorgeaufwendungen nicht berücksichtige und für Beamte eine Zuschlagsregelung zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens enthalte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31. Mai 1994 als unbegründet zurück. Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage auf ein für den Deutschen Beamtenbund zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 GTK erstelltes Gutachten berufen und im wesentlichen vorgetragen: Die Festsetzung eines Elternbeitrages in Höhe von 140,-- DM unter Berücksichtigung der pauschalen zehnprozentigen Erhöhung des zugrunde zu legenden Einkommens gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung sei aufgrund eines Verstoßes dieser Vorschrift gegen den aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Gebührengerechtigkeit sowie gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation rechtswidrig. Bei Nichtberücksichtigung der Pauschale gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK von 10 % des Einkommens sei der Heranziehung zu Elternbeiträgen ein Einkommen bis zu 72.000,-- DM zugrunde zu legen, so daß lediglich ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 85,-- DM hätte festgesetzt werden dürfen. Gemäß § 17 Abs. 1 GTK solle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kindergarteneltern erfaßt werden, um eine sozial gerechte Gebührenstaffelung zu erreichen. Diesem Zweck widerspreche es aber, zwischen dem Bruttoeinkommen der Beamten und dem der Nichtbeamten eine Unterscheidung zu treffen. Das wirtschaftliche Leistungsvermögen werde in beiden Gruppen nur durch das real erzielte Bruttoeinkommen ausgedrückt und nicht dadurch, daß bei einer Gruppe "rechnerische" Abschläge oder Zuschläge berücksichtigt würden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Nichtbeamten sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein dort gerechtfertigt, wo die Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen gerade im Hinblick auf den gesetzgeberisch verfolgten Zweck eine Differenzierung erforderlich oder zumindest vertretbar erscheinen ließen. Allein unter Berücksichtigung des real erzielten Einkommens - sei es netto oder brutto - könne die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Dies ergebe sich zwingend aus dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit, dem im Abgabenrecht eine besondere, unmittelbar verfassungsrechtlich fundierte Geltungskraft zukomme. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, daß eine Systemwidrigkeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstelle. Die Sachgesetzlichkeit, die der nordrhein-westfälische Gesetzgeber bei der Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen der Kinder hätte beachten müssen, bestehe darin, daß bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Steuerrecht seit jeher vom Bruttoeinkommen der Steuerpflichtigen ausgegangen werde, ohne daß sich die Beamten dort einen Zuschlag wegen ihrer nicht ausgewiesenen, gleichsam fiktiven Altersversorgungsbeiträge zurechnen lassen müßten. Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bestehe die Möglichkeit, Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte abzuziehen. Dem Umstand, daß die Beamten eine beitragsfreie Altersversorgung erhielten, während andere Arbeitnehmer Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen entrichten würden, sei schon dadurch Rechnung getragen worden, daß die Beamten vergleichsweise höhere Steuern zu entrichten hätten. Die allein zu Lasten der Beamten getroffene Sonderregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ignoriere, daß die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten im Einkommensteuerrecht bereits zum Ausgleich gebracht worden sei. Der Landesgesetzgeber könne nicht das vom Bundesgesetzgeber aufgestellte System der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuer- und Abgabenschuldnern dadurch durchbrechen, daß er für Beamte ein besonderes und nachteiliges Verfahren zur Erfassung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zusätzlich einführe. Daß das Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sei, entspringe nicht einer beliebigen und jederzeit frei widerrufbaren Entscheidung des Bundesgesetzgebers, sondern der Entscheidung des Verfassungsgebers, der das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum systemprägenden Gesichtspunkt erhoben habe. Den erforderlichen rechtfertigenden Grund für die Entscheidung des Landesgesetzgebers, bei der Gebührenbemessung zu Lasten der Beamten einen wiederholenden Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herbeizuführen, könne es demnach nicht geben. Die Sonderregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK verstoße mithin als systemwidrige Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die zur Anwendung gekommene Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK verstoße darüber hinaus auch gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß liege darin begründet, daß der Gesetzgeber bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Gruppe der Beamten - sowie die Sondergruppe der Mandatsträger - mit einer Sonderregelung belaste, während andere Berufsgruppen, die in ähnlicher Weise eine beitragsfreie Altersversorgung erhielten, von dieser Regelung ausgenommen seien. Zu diesen anderen Berufsgruppen gehöre insbesondere diejenige der Personen, die über der rentenversicherungspflichtigen Einkommensgrenze tätig seien und eine beitragsfreie betriebliche Altersversorgung erhielten. Ferner verstoße die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK gegen den aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Bei dieser gebührenrechtlichen Vorschrift handele es sich um eine besoldungsrelevante Regelung. Wolle der Gesetzgeber gewisse, allen Bürgern in gleicher Weise zufließende Sozialleistungen auch den Beamten zuwenden, so könnten diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an die Stelle eines Teils der Beamtenbesoldung und -versorgung treten und die Besoldung und Versorgung um diesen Betrag gekürzt werden. Unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips sei es daher ausgeschlossen, daß die Beamten beim Empfang sozialer Leistungen (hier: der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder) ein zweites Mal gesondert "zur Kasse gebeten" würden. Darauf liefe es aber hinaus, wenn erst der Besoldungsgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise soziale Leistungen, die jedermann zukämen, zum Nachteil der Beamten in Anrechnung bringe, und dann der Gebührengesetzgeber bei der Festsetzung von Gebühren für soziale Leistungen die Beamten mit einem gesteigerten Gebührensatz in Form eines Zuschlages belegen würde. Weiterhin sei die soziale Staffelung der Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GTK mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, da diese Vorschriften in verfassungswidriger Weise das System des steuerfinanzierten staatlichen Finanzaufkommens durchbrechen würden und somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, daß der auf der Grundlage des § 17 GTK ergangene Bescheid vom 21. April 1994 rechtmäßig sei. Insbesondere sei die Vorschrift des § 17 GTK verfassungsgemäß. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Der Kläger trägt zur Begründung seiner durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts setze sich lediglich unzureichend und verkürzend mit dem Klagevorbringen unter Einbeziehung des von ihm vorgelegten Rechtsgutachtens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK auseinander. Das Verwaltungsgericht übersehe, daß eine Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Nichtbeamten nach der zugrunde zu legenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes allein dort gerechtfertigt sei, wo die Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen gerade im Hinblick auf den gesetzgeberisch verfolgten Zweck eine Differenzierung erforderlich oder zumindest vertretbar erscheinen ließen. Zunächst habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen, daß nach den Gesetzesmaterialien zu § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK Gründe der Verwaltungsvereinfachung dafür herhalten müßten, das zu beurteilende Bruttoeinkommen pauschaliert um 10 % anzuheben. Bei Nichtbeamten sei eine exakte Erfassung des Bruttoeinkommens gewährleistet und somit für jeden Fall eine korrekte Einordnung in die verschiedenen Elternbeitragsstufen. Bei der Zurechnung von Bruttoverdiensteinkünften werde in der Gesetzesbegründung bereits eingeräumt, daß eine exakte Erfassung des relevanten Einkommens nicht gewährleistet werden könne und auch nicht solle, so daß schon deshalb eine willkürliche Einstufung in die jeweiligen Beitragsstufen erfolge. Auch die weitere Begründung für die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, daß Beamte auf der Grundlage einer beitragsfreien Altersversorgung und deshalb niedrigerem Bruttoeinkommen einen geringeren Elternbeitrag bezahlten, sei systemwidrig. Der Bundesgesetzgeber habe die Tatsache der beitragsfreien Altersversorgung eben gerade nicht durch Zu- oder Abschläge bei dem Bruttoeinkommen berücksichtigt, sondern allein im Einkommensteuerrecht eine Ermäßigung für die von den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu entrichtenden Steuern festgelegt. Ein Ausgleich des Vorteils der beitragsfreien Altersversorgung erfolge somit unter Berücksichtigung des Einkommensteuerrechtes allein auf der Grundla- ge des Nettoeinkommens nach Erfassung der Steuerermäßigung hinsichtlich der Mehrbelastung durch Vorsorgeaufwendungen bei Nichtbeamten. Der Bundesgesetzgeber habe insoweit ein Instrument geschaffen, das auf einen Ausgleich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Beamten und rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer abziele. Es bestehe für den Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, dieses durch den Bundesgesetzgeber aufgestellte System der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuer- und Abgabenschuldnern zu durchbrechen. Auch vernachlässige das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, daß der Besoldungsgesetzgeber im geltenden Besoldungsrecht die jedermann zufließenden Sozialleistungen bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Bezüge angerechnet habe. Mit dieser gesetzgeberischen Grundentscheidung sei es nicht zu vereinbaren, daß die Beamten beim Empfang sozialer Leistungen (hier: die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder) ein zweites, gesondertes Mal "zur Kasse gebeten" würden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Kläger vorgelegten Gutachtens sowie des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 1994 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1) Der angefochtene Bescheid ist zunächst nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Selbst wenn das mit der Bekanntgabe des zuvor ergangenen Elternbeitragsbescheides versandte Anschreiben des Beklagten vom 16. Dezember 1993, mit dem er im Hinblick auf das zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes für Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993 (GV NW S. 984) eine eventuelle Änderung der zunächst nur vorläufig festgesetzten Elternbeiträge in Aussicht gestellt hat, keine ausreichende Anhörung im Sinne der §§ 28 Abs. 1 GTK, 24 Abs. 1 SGB X darstellen sollte, so ist dieser Fehler geheilt worden. Der Kläger hat seine Anhörungsrechte ausreichend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend machen können (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). 2) Der angefochtene Bescheid ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in Verbindung mit § 17 GTK in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. November 1993 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW S. 80). a) Der Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die Auffassung vertreten, daß - soweit hier interessierend - die im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften sowohl des § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) - SGB VIII a.F. - und § 17 Abs. 1 und 3 GTK in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. 380) - GTK a.F. - mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der Senat hat diese Rechtsprechung durch sein Urteil vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 - (JURIS) bestätigt bzw. fortgeführt. In den genannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, daß im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes die in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. enthaltene Ermächtigung an den Landesgesetzgeber, für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. in Verbindung mit §§ 22, 24 SGB VIII) pauschale Beträge nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl gestaffelt festzusetzen, und die Umsetzung dieser Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in Form des § 17 GTK a.F. keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, zumal diese Norm nicht eine Regelung des Familienlastenausgleichs darstelle, sondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung im Rahmen der sozialen Leistungsgewährung zum Zwecke der Haushaltsentlastung beinhalte. Für die nunmehr geltenden Fassungen des § 90 SGB VIII und des § 17 GTK gilt nichts anderes. Der Kläger kann nicht unter Berufung auf das im Auftrag des Deutschen Beamtenbundes erstellte und von ihm vorgelegte Gutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 GTK, vgl. insoweit auch (zusammenfassend) Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats ?, NVwZ 1995, 1163, geltend machen, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG enthalte ein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, sich ohne sachlichen Grund, von einer einmal geschaffenen Sachgesetzlichkeit loszulösen, gegen das die Regelung des § 17 GTK verstoße, weil es sich bei den auf der Grundlage §§ 90 SGB VIII, 17 GTK erhobenen Elternbeiträge materiell-rechtlich um Gebühren handele, die insbesondere wegen ihrer nach Einkommensgruppen vorgenommenen sozialen Staffelung im Widerspruch zu der vom Grundgesetz vorgegebenen Finanzordnung stünden, nach der es geboten sei, den sozialen Ausgleich aus dem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen wiederholt ausgesprochen, eine Systemwidrigkeit könne einen Gleichheitsverstoß indizieren. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, BVerfG 61, 139 (148 f.) mit weiteren Nachweisen. Eine Systemwidrigkeit stellt aber für sich alleine noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung seiner Entscheidung. So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es eine Regelung nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erklären könne. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, a.a.O., S. 149, vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 -, BVerfGE 68, 237 (253), und vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, BVerfGE 76, 130 (140), mit weiteren Nachweisen. Die Erhebung von Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII, 17 GTK stellt jedoch keine systemwidrige abgabenrechtliche Regelung dar. Insoweit hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 - ausgeführt: "Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in den zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., als sozialrechtliche Abgabe eigener Art qualifiziert worden ist, vgl. zu dieser Frage auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, 1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts, NVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, Gebühren im Dienste des Sozialstaats?, NVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, Stand: 11. Lfg. I/94, § 90 Rn. 4-6; Stock, Die Rechtsnatur des Elternbeitrages nach § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (GTK NW), ZKF 1994, 224; Wiesner, SGB VIII, 1995, § 90 Rn. 6 und 7, steht nicht im Widerspruch zu der vom Grundgesetz vorgegebenen Finanzordnung. Die deutsche Rechtsordnung kennt als klassische Abgabenarten Steuern, Gebühren und Beiträge. Daneben hat das Bundesverfassungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen außersteuerliche Sonderabgaben sowie bestimmte Geldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben oder sonstige atypische Abgaben für verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, 91, 113, 114, mit weiteren Nachweisen und vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 ff. Die vom Gesetzgeber in § 90 SGB VIII a.F. und § 17 GTK gewählten Begriffe Teilnahmebeiträge und Gebühren bedingen nicht zugleich, daß diese Leistungen rechtlich auch als Beiträge und Gebühren im herkömmlichen abgabenrechtlichen Sinne einzuordnen sind. Maßgeblich ist vielmehr ihr materiell- rechtlicher Gehalt. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, a.a.O., S. 114, mit weiteren Nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verfassungsrechtlich unbedenklich Abgaben, die auf der Inanspruchnahme eines Kompetenztitels beruhen, der bereits aus sich heraus - wie hier etwa Art. 74 Nr. 7 GG - auch auf die Regelung der Finanzierung der in ihm bezeichneten Sachaufgaben bezogen ist. Vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, 156, zu § 128 AFG und Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 344. Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe bedarf lediglich einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen, da der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen wird. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., S. 343. Die Bestimmungen des § 90 SGB VIII a.F. und des § 17 GTK dienen der Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, die der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. 7 GG zuzurechnen sind. Die Heranziehung der Personensorgeberechtigten zu einer nicht- steuerlichen Abgabe in Form von Elternbeiträgen ist gerechtfertigt, weil ihre Kinder eine in großem Umfang vom Staat finanzierte Sozialleistung in Anspruch nehmen, die die Kinder in ihrer Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern soll (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). Zugleich ist die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage des § 90 SGB VIII a.F. in Verbindung mit § 17 GTK ein Mittel, den Nachrang staatlicher sozialer Leistungen jedenfalls teilweise wiederherzustellen. Die Personensorgeberechtigten reduzieren mit ihren Elternbeiträgen den durch die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen an den Träger der Einrichtung entstandenen finanziellen Aufwand des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 GTK). Die sozial (d.h. nach Einkommensgruppen) gestaffelten Elternbeiträge nach § 17 GTK stellen entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht auch keine formenmißbräuchliche und damit unzulässige Abgabe eigener Art dar (sogenannte "Verwaltungssteuer"), weil sie dazu diene, einen finanziellen Verlust auszugleichen, den der Staat durch sein Entgegenkommen gegenüber Einkommensschwachen erleide, statt hierfür die zur Finanzierung von Staatsaufgaben dienenden Steuermittel einzusetzen. Vgl. Kempen, NVwZ 1995, 1163, 1166. Diese Auffassung berücksichtigt nicht, daß es sich bei den Bestimmungen der §§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK um eine Kostenbeteiligungs- regelung im Rahmen eines sozialen Leistungsgesetzes handelt und daß durch die Elternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von (nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird. Vgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, LTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O. Nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Zahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein- Westfalen hat das Elternbeitragssoll in den Jahren 1992 und 1993 lediglich einen Anteil von 10,74% und von 13,06 % der anerkannten Betriebskosten erreicht. Entgegen der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., vertretenen Auffassung hat der Senat in den eingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die Einordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 GTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht nur deshalb abgelehnt, weil eine derartige Gebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach diesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag weder das gebührentypische Kostendeckungsprinzip noch der gebührentypische Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit immanent ist. Vgl. zu dem zuletzt genannten Begriff Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, 13. Lfg. September 1995, § 4 Rn. 46, und im übrigen auch Stähr , a.a.O., § 90 Rn. 9. Schließlich streitet auch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 GTK dafür, daß der Landesgesetzgeber die nach § 17 GTK zu erhebenden Elternbeiträge als sozialrechtliche Abgabe eigener Art angesehen hat. Die Vorschriften des § 28 Abs. 1 GTK sieht vor, daß das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) Grundlage für Verwaltungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder ist, vgl. LTDrucks. 11/1640 S. 46 zu § 28, und hat darauf verzichtet - was bei einer Einordnung der Elternbeiträge als abgabenrechtliche Gebühr nahegelegen hätte -, bestimmte Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) oder der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) für entsprechend anwendbar zu erklären." Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu der Vereinbarkeit sozial gestaffelter Elternbeiträge mit Verfassungsrecht aufzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in seinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. 1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet zurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom 28. Oktober 1994 hat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende unterschiedliche Behandlung elternbeitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung gestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Beschluß dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 GTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung der Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulasse, mit Bundesrecht vereinbar ist. Vgl. zur Frage der Zulässigkeit von sozialen Staffelungen auch HessVGH, Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., Gern a.a.O., und a.A. Kempen, a.a.O.. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch seine Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB 1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, 732 = NVwZ 1995, 790, sowie vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - bestätigt bzw. fortgeführt. b) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung zu § 17 GTK a.F. ist auch die durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 30. November 1993 erfolgte Novellierung des § 17 GTK - soweit hier zur Überprüfung gestellt - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit nach dieser Regelung das nach Abs. 4 zu ermittelnde Einkommen um einen Betrag von 10 v.H. der Einkünfte zu erhöhen ist, wenn ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats bezieht und ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist. Mit dieser Bestimmung, die von ihrem Wortlaut her zum Teil der des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) entlehnt ist, hat der Landesgesetzgeber ersichtlich der auch dem Senat aus mehreren Verfahren bekannten Kritik begegnen wollen, bei der Ermittlung des für die Heranziehung zu Beiträgen maßgeblichen Einkommens gemäß der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage werde nicht in ausreichender Weise dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß Beamte, Richter, Soldaten und ihnen gleichzusetzende Berufsgruppen eine beitragsfreie Altersversorgung erhielten und deshalb gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres und möglicherweise zu einem niedrigeren Elternbeitrag führendes Bruttoeinkommen erzielen würden. Vgl. Begründung der Landesregierung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK -, LTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu Absatz 4. Gemessen am Prüfungsmaßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes ist die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK mit Verfassungsrecht vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 - BVerfGE 89, 365 (375 f.), und vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389, (401), jeweils mit weiteren Nachweisen. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der Prüfung, ob eine Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Kommt als Maßstab allein das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen. Bei der Prüfung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ist der zuletzt genannte strengere Maßstab anzulegen. Aufgrund dieser Vorschrift wird die von ihr erfaßte Gruppe von Einkommensbeziehern anders behandelt als die der betroffenen Eltern, die den Tatbestand dieser Norm nicht erfüllen, wenn ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus dem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen ist. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung des zuvor dargestellten Prüfungsmaßstabes die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie trägt der von anderen Einkommensbeziehern abweichenden Leistungsfähigkeit der von ihr betroffenen Eltern Rechnung, die nach § 17 Abs. 1 GKG Maßstab für die Bemessung des Kostenbeitrags ist. Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Vorschrift kann insoweit auf die dafür in den Gesetzesmaterialien (LTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu Absatz 4) wiedergegebene Begründung verwiesen werden. Dort heißt es wörtlich: "Der Beamte erhält eine beitragsfreie Altersversorgung und erzielt deshalb gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres Bruttoeinkommen. Der Beamte kann deswegen eine niedrigere Elternbeitragsstufe erreichen als der vergleichbare Arbeitnehmer. Da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, daß Beamte aus diesem Grund einen niedrigeren Elternbeitrag bezahlen, ist die Hinzurechnung des Altersversorgungsanteils zum Einkommen der Beamten geboten. Das Maß der Hinzurechnung ist ausgerichtet an dem Arbeitnehmer-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser betrug in den letzten 20 Jahren durchschnittlich 9 %. Da ein Zuschlag erhoben wird, bedeutet dies eine Anhebung um - aus den Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschaliert - 10 %." Die von dieser Vorschrift erfaßten elternbeitragspflichtigen Personen erhalten danach eine beitragsfreie Altersversorgung und erzielen deshalb gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres und möglicherweise zu einem niedrigeren Elternbeitrag führendes Einkommen. Um dies auszugleichen, ist die Anhebung um 10 % verfassungsrechtlich unbedenklich. So hat z.B. nach § 1 der Beitragssatzverordnung 1994 vom 1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 1987) 1994 der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 19,2 vom Hundert betragen, wovon der Arbeitnehmer die Hälfte, also 9,6 %, zu tragen hat. Einem Abzug von 9,6 % entspricht ein Aufschlag von 10,6 %. Eine in etwa vergleichbare Regelung befindet sich im Ausbildungsförderungsrecht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen, das auf den Bedarf des Ausbildenden anzurechnen ist, grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Von diesem Einkommen werden unter anderem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen. Zur Abgeltung der vorgenannten Abzüge werden nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG von der maßgeblichen Summe der positiven Einkünfte bestimmte Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt. Diese betrugen 1994 für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) 19,4 vom Hundert und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 11 vom Hundert, sofern man von den im Gesetz genannten Höchstbeträgen absieht. Die Differenz dieser Abschläge entspricht unter Berücksichtigung der jeweiligen Bezugsgrößen in ihrer Höhe in etwa dem in § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK vorgesehenen Zuschlag von 10 %. Das zugrunde gelegte Einkommen des Beamten müßte nämlich um 10,4% erhöht werden, um eine Gleichwertigkeit mit dem Einkommen des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erreichen; denn Abzüge in Höhe von 19,4% ergeben von dem Betrag von 110,4 (100 + 10,4) den gleichen Endwert von 89 wie Abzüge von 11 % von dem Betrag 100. Die landesrechtliche Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK stellt auch im Hinblick auf die gemäß § 10 c Abs. 2 und 3 EStG unterschiedliche steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern einerseits und bei Beamten, Richtern, Soldaten und ihnen gleichgestellten Berufsgruppen andererseits keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Systemwidrigkeit dar. Selbst wenn man mit dem Kläger und dem von ihm vorgelegten Gutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von §§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 GTK davon ausgeht, vgl. insoweit auch Kempen, a.a.O., S. 1166 f., daß die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamten und der ihnen gleich zu setzenden Berufsgruppen im Einkommensteuerrecht durch die gegenüber anderen Steuerpflichtigen eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen zum Ausgleich gebracht worden ist, führt dies nicht dazu, daß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK im Widerspruch zu dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG steht. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung seiner Entscheidung. Eine Regelung kann nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für verfassungswidrig erachtet werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, vom 6. November 1984 - 2 BvL 16/83 -, und vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, jeweils a.a.O. Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK muß im Zusammenhang mit der Materie gesehen werden, der sie zugeordnet ist. Bei der Vorschrift des § 17 GTK handelt es sich um eine Kostenbeteiligungsregelung im Rahmen sozialer Leistungsgewährung. Der Regelungsbereich "Tageseinrichtungen für Kinder" zählt zu den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und ist insgesamt einschließlich der hierauf bezogenen Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen. Vgl. hierzu bereits die Urteile des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O. Das Einkommensteuergesetzes hat demgegenüber die Besteuerung von Einkommen zur Erzielung von Geldleistungen ohne Ansprüche auf Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen für das Gemeinwesen zum Gegenstand. Die Kostenbeteiligung nach § 17 GKG beruht im Hinblick auf die Bemessung der Leistungsfähigkeit aller Eltern auf einem vom Einkommensteuerrecht abweichenden eigenen System. Sie knüpft nach der früheren Gesetzesfassung unter Berücksichtigung des für diesen Bereich bestehenden weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes und eines aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität offensichtlich bezweckten Vereinfachungseffektes, der sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit § 90 Abs. 1 SGB VIII a.F. vereinbar ist, zur Bestimmung des maßgeblichen Einkommens an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen an. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluß vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Für die nunmehr maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 4 GTK zur Bestimmung des Einkommens für die Heranziehung zu Elternbeiträgen gilt nichts anderes. Auch diese Vorschrift knüpft insoweit an das um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen an. Inhaltlich hinzugefügt worden sind mit Ausnahme der Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK lediglich die Vorschriften über die Nichtberücksichtigung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften (Satz 4) und über den Abzug von Kinderfreibeträgen gemäß § 32 Abs. 6 EStG (Satz 6); das ist im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 GG und die in § 90 Abs. 1 SGB VIII enthaltene Familienkomponente als Ergänzung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK vorgesehenen Beitragsbefreiung bei einem gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung durch mehrere Kinder einer Familie rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zu dieser Problematik bereits Urteil des Senats vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 - (JURIS). Innerhalb dieses gegenüber dem Einkommensteuerrecht anderen und schon deshalb nicht als solchem wegen Systemwidrigkeit gegen Art. 3 GG verstoßenden Systems ist ein Zuschlag von 10% - wie dargelegt - sachlich gerechtfertigt. Ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch darauf hin, daß sich die unterschiedliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 10 c Abs. 2 und 3 Nr. 1 EStG noch dadurch relativiert, daß zwar die Vorsorgepauschale für Beamte, Richter, Soldaten und ihnen gleich gestellten Berufsgruppen bei gleichem Bruttolohn wesentlich niedriger ist als für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, aber die zuerst genannte Gruppe für eine angemessene Vorsorge vielfach einen die Pauschale übersteigenden Betrag aufwendet und der Vorsorgehöchstbetrag für beide Gruppen gleich hoch ist. Mit Erfolg kann der Kläger weiterhin nicht unter Berufung auf das vorgelegte Gutachten geltend machen, das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil der Gesetzgeber bei Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausschließlich die Gruppen der Beamten, Richter und Soldaten mit einer Sonderregelung belastet habe. Andere Berufsgruppen, die in ähnlicher Weise eine beitragsfreie Altersversorgung erhielten, seien von dieser Regelung ausgenommen worden. Zu diesen anderen Berufsgruppen gehöre insbesondere diejenige der Personen, die über der rentenversicherungspflichtigen Einkommensgrenze tätig seien und eine beitragsfreie betriebliche Altersversorgung erhielten. Insoweit liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zum einen stellen die Leistungen eines Arbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer Einkünfte von diesen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar, die eine Erhöhung des für die Heranziehung zu Elternbeiträgen maßgeblichen Einkommens bedingen und nur in dem durch § 3 Nr. 62 EStG vorgegebenen Rahmen steuerfrei sind. Zum anderen dürfte diese vom Kläger genannte Gruppe von Beschäftigten zu einem großen Teil über ein Einkommen verfügen, auf Grund dessen sie gemäß der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK zu den jeweils höchsten Elternbeiträgen heranzuziehen sind. c) Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ist weiterhin nicht wegen eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig. Zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört zwar das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Vgl. unter anderem BVerfG, Beschluß vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (375). Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK steht aber nicht im Widerspruch zu diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz. Das Alimentationsprinzip wird durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze konkretisiert, und bei einer nicht ausreichenden Alimentation sind allenfalls diese Gesetze anzupassen. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 (78). Mit Erfolg kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die von ihm erwähnte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, Beschluß vom 30. März 1977 - BvR 1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (270) berufen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, daß der Gesetzgeber, wenn er gewisse, allen Bürgern in gleicher Weise zufließende Sozialleistungen auch den Beamten zuwenden will, diese nicht an die Stelle eines Teils der Beamtenbesoldung und -versorgung treten und Besoldung und Versorgung um diesen Betrag gekürzt werden können, weil nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums weder das Gehalt des aktiven Beamten noch das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenversorgung in Leistungen anderer Qualität wie z.B. Leistungslohn, Fürsorgehilfen oder Sozialversicherungsleistungen überführt werden können. Aber aus dieser zu besoldungsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Umstellung kinderbezogener Bestandteile der Dienstbezüge ergangenen Entscheidung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten im Hinblick auf die von ihm gerügte Verfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK herleiten. Durch diese gesetzliche Regelung werden Teile der Besoldung nicht in Leistungen einer anderen Qualität umgewandelt. 3) Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig. a) Zunächst war der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK auch befugt, den Kläger zu Elternbeiträgen heranzuziehen, selbst wenn dessen Kind die Tageseinrichtung eines Träger der freien Jugendhilfe besucht haben sollte. Zwar enthält § 90 SGB VIII keine Rechtsgrundlage dafür, daß bei dem Besuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Teilnahmebeiträge oder Gebühren festsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, und OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 1995 - Bf IV 9/94 -, HmbJVbl. 1995, 104 = NVwZ-RR 1996, 580. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O., darauf hingewiesen, daß die Gesetzgebungskompetenz für den Regelungsbereich - Tageseinrichtungen für Kinder - zu den Aufgaben der Jugendhilfe zählt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und im Ergebnis insgesamt einschließlich der hierauf bezogenen Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen und damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72, 74 Nr. 7 GG ist. Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung enthält § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK eine zulässige Ermächtigungsgrundlage, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen das jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Träger der freien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben. Vgl. insoweit für das entsprechende Landesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 1995 - Bv IV 9/94 -, a.a.O.. b) Des weiteren ist die Höhe der für die Monate Januar bis Juli 1994 auf jeweils 140,-- DM festgesetzten Elternbeiträge rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV. NW. S. 80) bei einem für die Heranziehung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 GTK maßgeblichen Einkommen des Klägers von 74.747,20 DM. Diese Verordnung genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK. Vgl. Urteil des Senats vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 -, JURIS. c) Schließlich ist der Bescheid des Beklagten vom 21. April 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Dezember 1993 für die Monate Januar bis Juli 1994 bereits einen Elternbeitragsbescheid erlassen und mit ihm den Kläger zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 85,-- DM herangezogen hatte. Rechtsgrundlage für die Änderung des vorausgegangenen Elternbeitragsbescheides ist insoweit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich die zuvor nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK ermittelten Einkommensverhältnisse tatsächlich ändern. Darüber hinaus erfaßt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK im Hinblick auf das uneingeschränkte Inkrafttreten des novellierten § 17 GTK zum 1. Januar 1994 und, um eine gleichheitswidrige Behandlung von Eltern auszuschließen, auch die Fälle, in denen wie im Fall des Klägers nicht tatsächliche Veränderungen in den Einkommensverhältnissen zu einem veränderten Elternbeitrag führen, sondern aufgrund der zum 1. Januar 1994 wirksam gewordenen (rechtlichen) Änderungen des § 17 GTK ein gegenüber der früheren Veranlagung abweichendes und zu einer veränderten Heranziehung führendes Einkommen zugrunde zu legen ist. Auch auf Grund der Bestimmung des § 48 SGB X sind die angefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Änderung ist nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zulässig. Nach § 28 Abs. 1 GTK gelten für das Verfahren zur Heranziehung von Elternbeiträgen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) nur insoweit entsprechend, als das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder nichts anderes bestimmt. Für den Fall der Änderung der Einkommensverhältnisse enthält § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK jedoch eine abschließende Regelung, die über die Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus auch die rückwirkende Änderung von Elternbeitragsbescheiden vorsieht. Vgl. insoweit auch Voßhans, Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, 1995, Rn. 68. Der Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 17 Abs. 5 GTK durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 sicherstellen wollen, daß aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit Verbesserungen der Einkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung zeitnäher als bisher zu einem höheren Elternbeitrag führen. Vgl. LTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu Absatz 5. Ob § 28 Abs. 1 GTK auch eine entsprechende Anwendung des § 48 SGB X im übrigen ausschließt, hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entscheiden müssen. Zumindest im Hinblick auf die Ausschlußfrist gemäß § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erscheint dies fraglich. Der rückwirkenden Änderung der vorausgegangenen Heranziehung durch die streitbefangenen Bescheide steht schließlich nicht ein verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz des Klägers entgegen, nicht mit einem höheren als dem zunächst festgesetzten Elternbeitrag belastet zu werden. Zwar kann auch ein nach seinem Tenor belastender Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 (133), aber ein etwaiges Vertrauen des Klägers wäre nicht schutzwürdig. In einem zusammen mit dem früheren Heranziehungsbescheid versandten Begleitschreiben vom 16. Dezember 1983 hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, daß für das Jahr 1994 im Hinblick auf die zum 1. Januar 1994 in Kraft tretende Gesetzesänderung die Elternbeiträge nur vorläufig festgesetzt würden. Des weiteren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Vertrauen des Bürgers in den Bestand des geltenden Rechts von dem Zeitpunkt ab nicht mehr schutzwürdig, in dem das Parlament eine Gesetzesänderung beschlossen hat. Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 (287). Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30. November 1993 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen, und erst nach diesem Datum ist dem Kläger mit Anschreiben vom 16. Dezember 1993 der Bescheid über die vorläufige Festsetzung der Elternbeiträge für das Jahre 1994 übersandt worden. 4) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat läßt die Revision nicht zu, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.