Urteil
8 K 4529/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0327.8K4529.99.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenensind erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenensind erstattungsfähig. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Gewässerunterhaltungspflicht für den so genannten Kulturstau der Innengräfte des Hauses I1. in I2. . Der Kläger ist Eigentümer eines umfassenden Grundbesitzes, der mit seinen Ländereien, Gebäuden und Gewässern im Bereich der M1. zwischen den früheren selbstständigen Städten I2. und I1. liegt. Hierzu gehört die am Nordufer der M2. gelegene Schlossanlage Haus I1. . Das Haus I1. wird von der M2. , einem in nördlicher Richtung von der M2. abzweigenden Graben (so genannte Außengräfte), der nördlich in ost-westlicher Richtung verlaufenden Innengräfte und nördlich dazu parallel verlaufend von einem Graben (so genannter Schlossgraben) in Form eines Dreiecks umschlossen, dessen Hypotenuse die M2. bildet. Bei dem Schlossgraben handelt es sich um ein natürliches Gewässer, das von der Stadt I2. unterhalten wird. Die Verbindung zwischen der so genannten Außengräfte und dem Schlossgraben ist zu einem nicht bekannten Zeitpunkt - vermutlich im Zusammenhang mit der Herstellung der Verbindung der Außen- und der Innengräfte - verfüllt worden. 1955/1956 ist mittels eines DN 500 Betonrohres, das auf 50 m Verlauf ein Gefälle von ca. 7 cm in Richtung auf die Innengräfte aufweist, eine Verbindung zwischen der Außen- und der Innengräfte hergestellt worden. Am westlichen Ende der Innengräfte, die an dieser Stelle 1,20 m bis 1,50 m breit ist, ist in diesem Zusammenhang der so genannte Kulturstau angelegt worden. Dieser besteht aus mehreren, von der Sohle aufsteigenden, übereinandergesetzten und hochziehbaren Bohlen, die an ihren jeweiligen Enden von Betonbewehrungen gehalten werden. Die Innengräfte ist im weiteren Verlauf über einen Zulaufgraben mit der M2. verbunden. Der Wasserstand in der M2. und in den Gräften muss auf die Pfahlgründung des Hauses I1. abgestimmt sein, um diese vor Fäulnis zu bewahren. Der Rechtsvorgänger des Klägers war Inhaber des Rechts, bei Haus I1. bei km 53 der M2. das Wasser der M2. durch ein Wehr aufzustauen und ein Kraftwerk zu betreiben. Nachdem durch Kriegsereignisse und Hochwasser der alte M3. I1. zerstört worden war und durch Fortfall des Staues und der dadurch bedingten Änderung des Grundwasserbestandes an den oberhalb im M4. gelegenen Ländereien Schäden entstanden waren, gab der Regierungspräsident Münster als Polizeibehörde für die M2. mit Verfügung vom 26. Mai 1951 dem Inhaber des Staurechts auf, die Stauanlage durch Wiederherstellung des Schützenwehres, Beseitigung der Brückentrümmer unterhalb dieses Wehres und Schließung des Durchrisses im Mühlengraben in einen Zustand zu bringen, der dem im Wasserbuch eingetragenen Recht entspreche. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens verpflichtete sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 19. Oktober 1951, gegen Verzicht auf das Wasserrecht ohne Entschädigung die Staueinrichtung in der M2. und dem Mühlengraben nach Maßgabe der für die Landwirtschaft und die Unterhaltung des Flusslaufes erforderlichen Stauhöhe, die im Ausbauverfahren endgültig festgelegt werden sollte, wiederherzustellen. Die Vereinbarung zwischen dem Rechtsvorgänger des Klägers und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen wurde am 17. August 1954 protokolliert und das Wasserrecht am 19. November 1954 gelöscht. Der Beschlussausschuss I für den Regierungsbezirk Münster beschloss bereits am 3. Mai 1954 Folgendes: "Der Plan vom März 1953 mit Erläuterungsbericht vom 7. März 1953 wird mit der Maßgabe festgestellt, dass die Stauhöhe auf 59,00 m NN festgesetzt wird. Es bleibt vorbehalten, die Stauhöhe bis auf 58,85 m NN herabzusetzen, sofern die Beschaffenheit der Bauwerksgründungen beim Schloss I1. und Schloss X1. dieses zulassen. Die Stauanlage ist so auszuführen, dass der Stau von 58,85 m NN eingehalten werden kann." Die Freiherr von C1. Verwaltung erhob im Rahmen des dem Beschluss vom 3. Mai 1954 vorausgegangenen Erörterungstermins vom 22. April 1954 die Forderung, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Verbindung zwischen Außen- und Innengräfte herstelle, um einen Zufluss zur Innengräfte aus dem Oberwasser des Staues zu erreichen. In diesem Erörterungstermin sagte die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zu, sich wegen dieser Forderung mit der Naturschutzbehörde und dem Eigentümer direkt ins Benehmen zu setzen. Nach weiteren Erörterungen mit der Freiherr von C2. Verwaltung verpflichtete sich mit Schreiben vom 20. Mai 1955 schließlich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen, die Verbindung der Außen- mit der Innengräfte auf Haus I1. in Form einer Rohrleitung herzustellen und zwar unter der Voraussetzung, dass diese Rohrleitung in das Eigentum des Klägers übergehe, er diese unterhalte und ebenso die Speisung der Gräfte von ihm betrieben werde. Gleichzeitig teilte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen mit, dass die erforderliche Ausräumung der Gräften nicht Sache der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen sei. Mit Schreiben vom 24. Mai 1955 bestätigte die Freiherr von C2. Verwaltung das Anerbieten der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen. Nach Herstellung der Verbindung der Außen- zu der Innengräfte und des so genannten Kulturstaues durch die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen führte dieser bis 1991 verschiedene Unterhaltungsarbeiten an der Anlage durch, über deren Umfang die Beteiligten im Einzelnen streiten. Aufgrund einer extremen Trockenheit in den Sommermonaten des Jahres 1991 sank der Wasserstand wegen einer aussergewöhnlich geringen Wasserführung in der M2. in der Innengräfte so stark ab, dass eine Gefährdung für den Fischbestand in der Innengräfte sowie für die Pfahlgründung des Hauses I1. bestand. Auf Aufforderung des Klägers brachte der Beigeladene mittels einer Pumpanlage den Wasserstand der Gräfte wieder auf 59,00 m NN. Der Beigeladene lehnte mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 allerdings gleichzeitig ein zukünftiges Tätigwerden ab und verwies auf die Unterhaltungsverpflichtung des Klägers für die Innengräfte einschließlich des so genannten Kulturstaues. Nachdem in der Folgezeit zwischen dem Kläger und der Beigeladenen keine Einigung über die Unterhaltungsverpflichtung in der Innengräfte und an dem Kulturstau erzielt werden konnte, erhob der Kläger am 15. April 1996 zunächst vor dem erkennenden Gericht eine Feststellungsklage hinsichtlich der Gewässerunterhaltungsverpflichtung des Beigeladenen (8 K 1932/96). Diese Klage nahm er am 16. April 1997 nach einem Hinweis der erkennenden Kammer auf die vorrangige Feststellungspflicht der zuständigen Wasserbehörde nach § 98 des Landeswassergesetzes (LWG) im Falle eines Streites über die Gewässerunterhaltungspflicht zurück. Am 24. April 1997 beantragte der Kläger sodann bei dem Beklagten als unterer Wasserbehörde die Feststellung, dass der Beigeladene den Kulturstau der inneren Schlossgräfte des Schlosses I1. zu unterhalten und ganzjährig ohne Unterbrechung für einen Wasserstand von 59,00 m NN Sorge zu tragen habe. Mit Bescheid vom 9. März 1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus: Die Unterhaltungsverpflichtung richte sich mangels vertraglicher Abreden nach den gesetzlichen Vorschriften. Aus den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen und der Freiherr von C2. Verwaltung vom 19. Oktober 1951 bzw. vom 17. August 1954 lasse sich eine derartige Verpflichtung des Beigeladenen nicht herleiten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Kulturstau ausschließlich dem Interesse des Klägers an dem Schutz der Schlossfundamente diene. Bei der Innengräfte handele es sich um ein stehendes Gewässer. Die Unterhaltung eines stehenden Gewässers obliege nach § 91 Abs. 2 LWG dem Kläger als Eigentümer der Innengräfte. Aus der Unterhaltungsverpflichtung des Beigeladenen für die M2. und den M3. leite sich keine Gewässerunterhaltungsverpflichtung für die Innengräfte und den Kulturstau ab, weil die Staumarke unabhängig von der Existenz des Kulturstaues eingehalten werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. April 1998 Widerspruch, in dem er sich auf eine vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Unterhaltung des Kulturstaues und der Innengräfte berief. Die Schlossgräften seien zudem als Nebenarme der M2. als Gewässer 1. Ordnung anzusehen, für die der Beigeladene gesetzlich unterhaltungspflichtig sei. Schließlich sei das Stauziel am M5. nur mit Hilfe des Kulturstaues erreichbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1999 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen aus: Der Beigeladene sei vertraglich nicht zur Unterhaltung des so genannten Kulturstaues verpflichtet. Die Vereinbarungen vom 18. und 24. Mai 1955 betreffend die Herstellung einer Verbindung zwischen der Außen- und der Innengräfte sprächen vielmehr gegen eine Gewässerunterhaltungsverpflichtung des Beigeladenen. Darin sei geregelt, dass die zu errichtende Rohrleitung und der Kulturstau unabhängig von der gesetzlichen Regelung in das Eigentum und die Gewässerunterhaltungspflicht des Klägers übergehen sollten. Die tatsächliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten durch den Beigeladenen in den Jahren 1961 bis 1991 begründeten für diesen auch keine konkludente vertragliche Verpflichtung. Eine gesetzliche Gewässerunterhaltungspflicht des Beigeladenen für die streitgegenständlichen Anlagen bestehe ebenfalls nicht. Die Gräften seien kein Gewässer 1. Ordnung. Bei ihnen handele es sich nicht um ein natürliches Gewässer, die einen Nebenarm oder Altarm der M2. darstellten. Sie seien ursprünglich künstlich hergestellt worden. Die Innengräfte sei vielmehr als ein stehendes Gewässer 2. Ordnung einzuordnen, für das einschließlich der darin befindlichen Anlagen der Eigentümer gewässerunterhaltungspflichtig sei. Aber selbst wenn die Innengräfte als ein fliessendes Gewässer 2. Ordnung einzustufen sei, sei hierfür nicht der Beigeladene, sondern die Stadt I2. gewässerunterhaltspflichtig. Die Innengräfte diene keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken. Wegen des geringen Wasserabflusses könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung des Stauzieles am M5. nur mit Hilfe des Kulturstaues erreichbar sei. Am 13. Dezember 1999 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ergänzend und vertiefend vorträgt: Die Beigeladene sei aufgrund der mit dem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vereinbarungen vom 19. Oktober 1951 und vom 17. August 1954 zur Unterhaltung der Innengräfte mit dem Kulturstau verpflichtet. Der Kulturstau sei Bestandteil des Planes zur Wiederherstellung des M6. I1. , weil ohne ihn das M5. die festgelegte Stauhöhe nicht halten könne und damit das Wehr nicht funktionsfähig sei. Auf die Eigentumsverhältnisse an der Rohrleitung und dem Kulturstau komme es deshalb nicht an. Das Landeswassergesetz koppele die Unterhaltungspflicht nicht zwingend an das Eigentum. Der Beigeladene sei ersichtlich bis 1991 ebenfalls von seiner Gewässerunterhaltungsverpflichtung ausgegangen, da er über 30 Jahre seiner Unterhaltungsverpflichtung an dem Kulturstau nachgekommen sei. Bei diesem langen Zeitraum könne von Gefälligkeitsarbeiten an dem Kulturstau durch den Beigeladenen keine Rede mehr sein. Bei der Innengräfte handele es sich schließlich auch nicht um ein stehendes Gewässer im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften. Entscheidend sei, dass das Wasser der M2. ohne den Kulturstau über die Aussengräfte, die Rohrleitung und die Innengräfte in den Mühlengraben abfließen würde. Der obere und der untere Mühlengraben sowie der Mühlenteich bildeten jedoch in ihrer Gesamtheit einen Altarm der M2. , sodass auch der Kulturstau ebenfalls als zur M2. gehörig anzusehen sei. Die M2. habe im Verlauf der Zeit zahlreiche Verläufe genommen und sei auch im Bereich der heutigen Schlossgräfte geflossen. Darüber hinaus folge die Gewässerunterhaltungsverpflichtung der Beigeladenen auch aus § 94 LWG. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. Oktober 1999 zu verpflichten festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, den Kulturstau der inneren Schlossgräfte des Schlosses I1. zu unterhalten und ganzjährig für einen Wasserstand in den Innengräften Sorge zu tragen, der dem behördlich vorgegebenen Stauziel am M5. entspricht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Eine Gesamtplanung zur Herstellung von M5. , Rohrleitung von der Aussen- zur Innengräfte sowie des so genannten Kulturstau habe es nicht gegeben. Weder die Planungsunterlagen und der Erläuterungsbericht noch der Beschluss des Beschlussausschusses vom 3. Mai 1954 gäben einen Hinweis auf die Notwendigkeit des streitgegenständlichen so genannten Kulturstaues. Ein Verschließen eines Teilstücks der Aussengräfte direkt vor der Einmündung in den heutigen Schlossgraben hätte ein Umfluten ohnehin verhindert. Erst vier Jahre nach dem Planfeststellungsbeschluss seien vielmehr auf besonderen Wunsch der Freiherr von C2. Verwaltung und mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Eigentumsübergang der Anlagen auf den Kläger und dessen Unterhaltungsverpflichtung von dem Beigeladenen der Kulturstau und die Rohrleitung errichtet worden. Das nach dem Planfeststellungsbeschluss für die M2. einzuhaltene Stauziel von 59,00 m NN sei auch bei einem Nichtfunktionieren der streitgegenständlichen Anlagen gewährleistet. Die umfliessende Wassermenge liege im Rahmen eines gut funktionierenden Fischpasses. Es sei nicht plausibel, dass der Beigeladene sich zu den in den Jahren 1961 bis 1991 an dem so genannten Kulturstau tatsächlich ausgeführten Arbeiten rechtlich verpflichtet gefühlt habe, weil andernfalls analog der getroffenen Regelungen zum M5. zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen Regelungen zu Betretungsrechten und Entschädigungen getroffen worden wären. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Auf die Vereinbarungen vom 19. Oktober 1951 sowie vom 17. August 1954 könne sich der Kläger zur Begründung einer Gewässerunterhaltungsverpflichtung des Beigeladenen für den Kulturstau und die Innengräfte nicht berufen. In den Vereinbarungen gehe es allein um die Staueinrichtungen in der M2. und dem Mühlengraben. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem neuen Wehr in der M2. und dem Kulturstau in der Innengräfte bestehe nicht. Zum einen sei wegen des geringen Wasserabflusses die Einhaltung des Stauzieles am M5. auch ohne den Kulturstau gewährleistet. Zum anderen zeige der Verfahrensverlauf, dass mit dem Beschluss vom 3. Mai 1954 keine Gesamtanlage unter Einschluss des Kulturstaues planfestgestellt worden sei. Die gelegentlich von ihm durchgeführten Maßnahmen am Kulturstau könnten eine Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung der Innengräfte nicht begründen. Er sei schließlich nicht gesetzlich zur Gewässerunterhaltung der Innengräfte verpflichtet, weil es sich bei ihr nicht um einen Altarm der M2. handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte dieses und des Verfahrens 8 K 1932/96 sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 29. Oktober 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte als Untere Wasserbehörde die Verpflichtung des Beigeladenen feststellt, dass dieser den Kulturstau der Innengräfte des Hauses I1. zu unterhalten und ganzjährig ohne Unterbrechung für einen Wasserstand zu sorgen habe, der dem behördlich vorgegebenen Stauziel am M5. entspricht. Allerdings ist der Beklagte zu der Entscheidung der Frage berufen, ob dem Beigeladenen die Gewässerunterhaltung für den Kulturstau der Innengräfte obliegt. Nach § 98 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz ‑ LWG -) stellt die zuständige Behörde im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Dem Beigeladenen obliegt nicht die Gewässerunterhaltung für die Innengräfte und den Kulturstau des Hauses I1. in I2. . Der Beigeladene ist zunächst gesetzlich zur Gewässerunterhaltung nicht verpflichtet. Die gesetzliche Pflicht zur Gewässerunterhaltung bestimmt sich nach § 29 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) in Verbindung mit § 91 LWG. Der Beigeladene ist nicht für die Innengräfte nach der allein in Betracht kommenden Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG in Verbindung mit § 91 Abs. 3 LWG gewässerunterhaltungspflichtig. Nach der vorgenannten Vorschrift obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer unbeschadet des § 94 LWG bei Gewässern erster Ordnung dem Staat. Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung. Der M7. ist auch ein Wasserverband im vorgenannten Sinne. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den M7. (M8. - M9. -) hat der Verband im Verbandsgebiet die Aufgabe der Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellen Zusammenhang stehenden Anlagen. Bei der Innengräfte handelt es sich indes nicht um ein fließendes Gewässer erster Ordnung. Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob es sich bei der Innengräfte um ein fließendes Gewässer handelt. Nach § 3 Abs. 3 LWG sind fließende Gewässer oberirdische Gewässer mit ständigen oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut der Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Mit Blick darauf, dass die Grundstücke um die Innengräfte ausschließlich im Eigentum des Klägers stehen, ist fraglich, ob die Innengräfte diese Vorflutfunktion überhaupt erfüllt. Dies kann indes dahin stehen. Die Kammer kann bereits nicht feststellen, dass es sich bei der Innengräfte um einen Gewässer erster Ordnung handelt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LWG sind Gewässer erster Ordnung die in dem als Anlage zum LWG beigefügten Verzeichnis aufgeführten Gewässerstrecken. Nach I. Landesgewässer der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist die M2. von der Einmündung der Q. bei Schloss O. bis zum S. ein Gewässer erster Ordnung. Nach dieser Anlage gehören zu den aufgeführten Gewässerstrecken auch die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme. Die Innengräfte ist entgegen der klägerischen Auffassung kein Nebenarm der M2. . Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Innengräfte um ein natürliches Gewässer handelt. Im Gegensatz zu einem natürlichen Gewässer ist ein künstliches Gewässer ein solches, dessen Bett ursprünglich künstlich hergestellt worden ist (vgl. § 3 Abs. 2 LWG). Für die künstliche Herstellung des Gewässerbettes der Innengräfte spricht zunächst das vorliegende Kartenmaterial. Wie die Handzeichnung nach den Katasterkarten vom 9. Juli 1914 (Blatt 41 der Beiakte 1) zeigt, bestand zwischen der Innengräfte und der Außengräfte keine Verbindung. Die Innengräfte wurde vielmehr über einen Zulaufgraben von der M2. aus gespeist. Damit fehlt es bereits an der zur Annahme eines Nebenarms erforderlichen Voraussetzung, dass das Gewässer von einem in das Verzeichnis aufgenommenen Gewässer abzweigen und sich mit ihm wieder vereinen muss. Auch der an die Lage der Gebäudes des Hauses I1. angepasste Verlauf lässt den Rückschluss auf die künstliche Schaffung der Innengräfte zu, zumal diese - für natürliche Gewässer atypisch - nahezu parallel zum Schlossgraben verläuft, der ein natürliches Gewässer zweiter Ordnung darstellt. Aus der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Karte des Kirchdorfes I1. von 1797 ergibt sich nichts anderes. Diese Karte ist zu ungenau, um Rückschlüsse auf die Gewässereigenschaft der Innengräfte zuzulassen. Die Karte enthält keine präzisen Einzeichnungen zur Lage der Gewässer. Sie dient - wie die Legende zeigt - ersichtlich dazu, die nähere Umgebung von Haus I1. darzustellen. Für die künstliche Schaffung der Innengräfte spricht weiter ihre Funktion. Sie dient in erster Linie dazu, die Pfahlgründung des Hauses I1. vor Fäulnis zu bewahren. Schließlich ist der Umstand, dass die Innengräfte bisher von den Eigentümern von Haus I1. unterhalten wurde, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Innengräfte künstlich geschaffen und damit kein Nebenarm der M2. ist. So hat der Kläger noch 1998 die Innengräfte ausbaggern lassen. Die von den Eigentümern von Haus I1. in der Vergangenheit an der Innengräfte vorgenommenen Unterhaltungsarbeiten wären nicht verständlich, wenn es sich bei der Innengräfte um einen Nebenarm der M2. gehandelt hätte. Bereits nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 LWG in Verbindung mit § 2 Abs. Nr. 1 und Abs. 3 des Wassergesetz vom 7. April 1913 oblag dem Staat für die M2. einschließlich der Nebenarme die Gewässerunterhaltungspflicht. Angesichts dieser Rechtslage lässt die Vornahme der Unterhaltungsarbeiten an der Innengräfte durch die jeweiligen Eigentümer des Hauses I1. nur den Schluss zu, dass sowohl die jeweiligen Eigentümer als auch die Wasserbehörden nach der historischen Entwicklung der Innengräfte die Eigenschaft der Innengräfte als Nebenarm der M2. verneint haben. Eine Gewässerunterhaltspflicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG für die Innengräfte und den Kulturstau lässt sich entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht mit der Erwägung begründen, dass dem Beigeladenen die Unterhaltung des M10. obliege und letzteres die behördlicherseits festgelegte Stauhöhe nur bei einem ordnungsgemäßen Funktionieren des Kulturstaues halten könne. Allerdings wäre der Beigeladene für den Kulturstau und die Innengräfte gewässerunterhaltungspflichtig, wenn dieser mit dem M5. funktionell eine einheitliche Anlage bilden würde. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 M9. gehört die Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellen Zusammenhang stehenden Anlagen zu den Aufgaben des Beigeladenen. Ist die hier streitgegenständliche Anlage mithin nur unterordneter Teil einer Gesamtanlage, dann richtet sich die Gewässerunterhaltungspflicht für diese Anlage einheitlich nach der Unterhaltungspflicht für den überwiegenden Teil der Anlage. Dies wäre das M5. , für das unstreitig der Beigeladene unterhaltungspflichtig ist. Die Innengräfte mit dem Kulturstau stellt mit dem M5. eine in funktionellen Zusammenhang stehende Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 M9. und damit eine einheitliche Anlage nur dann dar, wenn das M5. zum einen ohne die Innengräfte und den Kulturstau technisch seine ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen könnte und zum anderen das M5. und die Innengräfte mit Kulturstau auch rechtlich eine einheitliche Anlage bilden würden. So liegt es hier indes nicht. Es kann zum einen bereits nicht festgestellt werden, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb des M10. , insbesondere die Einhaltung der planfestgestellten bzw. der behördlich angeordneten Stauhöhe ohne den Kulturstau in der Innengräfte nicht gewährleistet ist. Der sachverständige Mitarbeiter des Beigeladenen, Herr Dipl.-Ing. G. , hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen der Kammer ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass auch bei einer völligen Beseitigung des Kulturstaues und eines damit verbundenen freien Ausflusses das behördlich festgesetzte Stauziel von 58,90 m ü. NN am M5. unter Zugrundelegung der von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion seit November 1991 festgestellten Abflussverhältnisse an der Wasserverteilungsanlage I2. eingehalten werden kann. Danach ist unter Beachtung der behördlich festgesetzten Stauhöhe am M5. und bei einem freien Ausfluss der Innengräfte mit einem Abfluss über die Innengräfte von 3,06 m 3 /s zu rechnen. Demgegenüber ist seit November 1991 bei Einhaltung des Stauziels am M5. von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion an der Wasserverteilungsanlage I2. als geringster tagesgemittelter Abfluss am 10. August 1996 noch ein Abfluss von 5,74 m 3 /s festgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist die Kammer auf die in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten Berechnungen des Herrn Dipl.-Ing. G. , die in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Beteiligten erörtert wurden. Mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung ausführlich und nachvollziehbar dargelegten Berechnungen einerseits und dem Umstand andererseits, dass der Kläger diesen Berechnungen nicht substantiiert entgegengetreten ist, bedarf es der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ohne den Kulturstau das behördlich festgesetzte Stauziel an dem M5. eingehalten werden kann, nicht. Zum anderen bildet der Kulturstau in der Innengräfte auch rechtlich mit dem M5. keine einheitliche Anlage. Dies wird bereits durch den Planfeststellungsbeschluss des Beschlussausschusses I für den Regierungsbezirk N. vom 3. Mai 1954 in Verbindung mit dem Erläuterungsbericht vom 7. März 1953 belegt. Unter Ziffer 4 und 5 des Erläuterungsberichts wird die neue Stauhöhe und die Stauanlage beschrieben. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf den Kulturstau in der Innengräfte des Hauses I1. enthält weder der Erläuterungsbericht noch der Planfeststellungsbeschluss vom 3. Mai 1954. Der dem Genehmigungsbeschluss vom 3. Mai 1954 beigefügte Plan sieht zudem weder die Herstellung einer Verbindung zwischen der Außen- und der Innengräfte noch die Herstellung eines Kulturstaues in der Innengräfte vor. Wenn der Kulturstau in der Innengräfte mit dem M3. rechtlich als einheitliche Anlage zur Gewährleistung der planfestgestellten bzw. behördlich festgelegten Stauhöhe angesehen worden wäre, dann hätte dies in der Planfeststellung selbst seinen Niederschlag finden müssen. Gegen die Annahme einer rechtlich einheitlichen Anlage spricht ferner der zeitliche Zusammenhang. Ausweislich eines Aktenvermerkes des Wasser- und Schifffahrtsamtes I2. vom 18. Mai 1955 wurde am 22. April 1954 im Rahmen des Erörterungstermins zur Planfeststellung des M10. von dem Vertreter der höheren Naturschutzbehörde und der Freiherr von C2. Verwaltung aus Gründen des Naturschutzes die Forderung erhoben, eine Verbindung zwischen Außen- und Innengräfte herzustellen, um einen Zufluss zur Innengräfte aus dem Oberwasser des Staues zu erreichen. Eine Einigung konnte in dem Erörterungstermin nicht erzielt werden. Es wurde nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 3. Mai 1954 lediglich vereinbart, dass sich die Ausbauunternehmerin wegen der Beachtung der Naturschutzinteressen unmittelbar mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Eigentümer in Verbindung setzt. Mit Schreiben vom 20. Mai 1955 sagte das Wasser- und Schifffahrtsamt I2. nach weiteren Verhandlungen mit der Freiherr von C2. Verwaltung zu, dass es die Verbindung der Außen- mit der Innengräfte auf Haus I1. in Form einer Rohrleitung herstelle und zwar unter der Voraussetzung, dass diese Rohrverbindung in das Freiherr von C1. Eigentum übergehe, von ihm unterhalten und ebenso die Speisung der Gräfte betrieben werde. Wenn der Kulturstau in der Innengräfte mit dem M5. eine einheitliche Anlage gebildet hätte, dann hätte der Ausbau der Gräfte Gegenstand der Planfeststellung sein müssen und wäre nicht der Regelung der Beteiligten überlassen worden. Auch die Regelung der Unterhaltspflicht für die Rohrverbindung und die Speisung der Gräfte in dem Schreiben vom 20. Mai 1955, dem die Freiherr von C1. Verwaltung mit Schreiben vom 24. Mai 1955 zugestimmt hat, macht deutlich, dass ein zwingender Zusammenhang zwischen dem M5. und den streitgegenständlichen Anlagen nicht gesehen worden ist, zumal die Herstellung der Verbindung ausschließlich aus Gründen des Naturschutzes und nicht aus Gründen des ordnungsgemäßen Funktionierens des M10. angestrebt worden ist. Es kommt hinzu, dass nach dem dem Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung des M10. vom 3. Mai 1954 beigefügten Plan eine Verbindung zwischen der Außen- und der Innengräfte nicht vorgesehen war, sodass sich die Notwendigkeit der Errichtung des Kulturstaues nicht gestellt hat. Der Beigeladene ist auch nicht aus sonstigen Gründen zum Unterhalt der streitgegenständlichen Anlage und der Innengräfte verpflichtet. Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 LWG kann die Pflicht zur Gewässerunterhaltung auf Grund einer Vereinbarung mit Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung von einem anderen übernommen werden. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass nach Inkrafttreten des LWG (22. Mai 1962) sich der Beigeladene mit Zustimmung der zuständigen Behörde verpflichtet hätte, die Gewässerunterhaltung für die Innengräfte einschließlich des Kulturstaues zu übernehmen. Eine Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG. Nach dieser Regelung werden bestehende Verpflichtungen anderer zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken in oder am Gewässer durch § 29 Abs. 1 Satz 1 WHG und durch eine nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WHG ergehende Regelung nicht berührt. Da § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG von bestehenden Verpflichtungen spricht, handelt es sich um solche, die bereits vor dem Inkrafttreten des WHG am 1. März 1960 begründet worden sind. Unter § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG fallen solche Unterhaltungspflichten, die auf besonderen Rechtstiteln beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 1996 - 4 B 284/95 -, NVwZ-RR 1996, 638-639. Diese besonderen Rechtstitel sind beispielsweise Verleihungs-, Planfeststellungs- oder Zwangsrechtsbeschlüssse, gewerberechtliche Genehmigungen, regale Verleihungen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Unterhaltung, Rezesse, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Unterhaltung eines Gewässers begründet haben. Vgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, § 29 Rdnr. 19. Ein besonderer Rechtstitel im vorgenannten Sinne, der den Beigeladenen zur Unterhaltung des Kulturstaues und der Innengräfte verpflichtet, ist nicht ersichtlich. Zunächst verpflichtet der Planfeststellungsbeschluss des Beschlussausschusses I für den Regierungsbezirk N. vom 3. Mai 1954 den Beigeladenen nicht zur Unterhaltung des Kulturstaues und der Innengräfte. Wie bereits ausgeführt, war die Herstellung einer Verbindung zwischen der Außen- und der Innengräfte und die Errichtung des Kulturstaues in der Innengräfte nicht Gegenstand des Feststellungsbeschlusses vom 3. Mai 1954 mit der Folge, dass in ihm auch nicht die Unterhaltungspflicht für die Innengräfte und den Kulturstau geregelt worden ist. Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch die Vereinbarungen vom 19. Oktober 1951 und 17. August 1954 keine besonderen Rechtstitel, die den Beigeladenen zu einer Unterhaltung der Innengräfte mit dem Kulturstau verpflichten. Nach den vorgenannten Vereinbarungen übernimmt die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen die Wiederherstellung der Staueinrichtung in der M2. mit der für die Landwirtschaft und Flussunterhaltung erforderlichen Stauhöhe, wobei die Ausführung der Stauanlage und die Stauhöhe im Ausbauverfahren festgelegt werden. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen Unterhaltungsverpflichtungen für die Innengräfte und den Kulturstau zu übernehmen hatte. Die Vereinbarung beschränkte sich vielmehr auf die Wiederherstellung des M6. , wobei die Ausführung der Stauanlage ausdrücklich der Festlegung im Ausbauverfahren festgelegt werden sollte. Wie bereits dargelegt, war der Ausbau der Innengräfte indes nicht Gegenstand der Planfeststellung. Gegen die Annahme einer Verpflichtung des Beigeladenen zur Unterhaltung der Innengräfte und des Kulturstaues aufgrund der Vereinbarungen vom 19. Oktober 1951 und 17. August 1954 spricht weiter folgendes: Mit Schreiben vom 20. Mai 1955, dem die von C1. Verwaltung mit Schreiben vom 24. Mai 1955 zugestimmt hat, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zur Herstellung einer Verbindung der Außen- mit der Innengräfte in Form einer Rohrleitung unter der Voraussetzung, dass diese in das Freiherr von C1. Eigentum übergeht, von ihm unterhalten und von ihm die Speisung der Gräfte betrieben wird. Wenn die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen zur Unterhaltung der Innengräfte und des Kulturstaues bereits aus den Vereinbarungen vom 19. Oktober 1951 und vom 17. August 1954 verpflichtet gewesen wäre, ist es nicht verständlich, warum im Mai 1955 eine abweichend Unterhaltungsverpflichtung geregelt worden sein sollte. Schließlich begründen auch die von dem Beigeladenen jahrelang durchgeführten Unterhaltungsarbeiten, deren Umfang zwischen den Beteiligten streitig ist, keine Unterhaltungspflicht des Beigeladenen für den Kulturstau und die Innengräfte. Unabhängig von dem Umfang der ausgeführten Arbeiten an dem Kulturstau haben sie hinsichtlich der Unterhaltungspflicht keine rechtliche Bedeutung. Die Tatsache allein, dass jemand eine Zeit lang Unterhaltungsarbeiten ausführen ließ, begründet keine Verpflichtungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG. Vgl. Hess.VGH, Urteil vom 11. Oktober 1963 -OS IV 160/60-, DVBl. 1965, 38 und Czychowski, a.a.O., § 29 Rdnr. 30. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das LWG (vgl. § 95 Abs. 1) ebenso wie bereits die Vorläufervorschrift des preußischen Wassergesetzes (vgl. z.B. § 121) die Übertragung der sich aus dem Gesetz ergebenden öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltungspflicht nicht nur von einer Vereinbarung der Beteiligten abhängig macht, sondern im wasserwirtschaftlichen Interesse eine ausdrückliche behördliche Zustimmung verlangt. Das Zustimmungserfordernis würde umgangen, wenn allein die tatsächliche Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an Gewässern zum Übergang der öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltungspflicht führen würde. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob Gewohnheitsrecht einschließlich des örtlichen Gewohnheitsrechts (Observanz) überhaupt einen besonderen Rechtstitel im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 WHG begründen kann. Vgl. Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 29 Rdnr. 35 mit weiteren Nachweisen. Abgesehen davon, dass der Zeitraum von der Herstellung des Kulturstaues in der Innengräfte bis zum Inkrafttreten des WHG für die Bildung von Gewohnheitsrecht zu kurz bemessen ist, scheidet eine Observanz schon mangels einer einheitlichen Rechtsüberzeugung aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). I3. M11. X2. B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n : Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf 20.000 DM festgesetzt, weil die Beteiligten das wirtschaftliche Interesse übereinstimmend mit 20.000 DM angegeben haben und die Kammer den Streitwert in dieser Höhe für ausreichend und angemessen festgesetzt ansieht. I4. M12. X3.