Beschluss
3 L 400/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0409.3L400.01.00
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Tenor
1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 03. April 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 03. April 2001 wird abgelehnt.
2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 03. April 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 03. April 2001 wird abgelehnt. 2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. 4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. 1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 03. April 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 03. April 2001 wird abgelehnt. 2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. 4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 03. April 2001 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO besonders angeordnet, sodass einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäss § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das Gericht hält die Ausführungen dazu unter IV. auf den Seiten 14/15 der hier umstrittenen Verfügung für zutreffend, insbesondere den Hinweis darauf, dass das Versammlungsverbot zur Erreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung unterliegen müsse. Zwar lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht treffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des einschlägigen Versammlungsgesetzes und damit die Notwendigkeit des zu ihrer Begegnung angeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden kann. Die demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die Notwendigkeit des Versammlungsverbots spricht. Der Antragsgegner hat in der Begründung seiner Entscheidung vom 03. April 2001 unter II. 2 auf den Seiten 6, 7, 8 und 9 im Wesentlichen zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen das für die Demonstration am 16. April 2001 angeordnete Verbot nötig erscheint und dass es auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht. Auf den Inhalt des Bescheides sei daher zunächst verwiesen. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 3. April 2001, der vom Antragsteller weiter vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Antragsgegners dazu im Schriftsatz vom 6. April 2001 ist aus gerichtlicher Sicht hervorzuheben und zu ergänzen: Auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass rechtsextremistische Aufzüge und Versammlungen, die von einem Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung sein können und dass auch die vom Antragsteller für den 16. April 2001 angemeldete Versammlung ein Neo-Nazi-Gepräge haben wird. Die aktuelle Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung rechtsextremistischer Veranstaltungen stellt sich wie folgt dar: Im Wege der Auflage wurde eine vom Antragsteller für den 27. Januar 2001 in I1, angemeldete Veranstaltung wegen ihres in Bezug auf diesen Tag als rechtsextremistisch eingestuften Charakters und des darin erblickten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung auf den Folgetag verlegt. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 10 VG 291/2001-) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26. Januar 2001 - 4 Bs 27/01 -) haben in dem Demonstrationszug einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gesehen. Im Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - hat das Bundesverfassungsgericht zu dem hier in Rede stehenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgeführt, dass dieser im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertige, jedenfalls aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots ausscheide. Gestützt auf den Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung haben das erkennende Gericht (Beschluss vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 -) und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -) ein von der Lüdenscheider Versammlungsbehörde gegen die NPD ausgesprochenes Versammlungsverbot bestätigt. Durch Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die Versammlung unter Auflagen genehmigt und zur Begründung ausgeführt, der Sachverhalt habe keinen Grund zur Annahme geboten, dass die Antragstellerin in Wirklichkeit eine der Verherrlichung des Nationalsozialismus dienende Versammlung habe durchführen wollen; Ausführungen zur Eignung bzw. Nichteignung des Gesichtspunkts der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Verbot einer Versammlung enthält der Beschluss nicht. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 06. Februar 2001 waren dem Antragsteller für eine Veranstaltung in I, am 10. Februar 2001 Auflagen gemacht worden. Die Berechtigung dieser Auflagen unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom 08. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Februar 2001 - 5 B 180/01 - bestätigt. Den Antrag auf Erlass einer dagegen gerichteten einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab. Durch weitere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2001 - 6 L 202/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - wurde das Verbot einer Versammlung mit nationalsozialistischem Gepräge unter Hinweis auf einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bestätigt. Durch Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Maßgaben wiederhergestellt. Die Begründung dieses Beschlusses liegt noch nicht vor. Auf der Grundlage der bereits erwähnten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2001, 09. Februar 2001 und 23. März 2001 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG das Friedensgebot und den Schutz der Menschenwürde umfasst sowie die Strukturprinzipien der Demokratie, des Föderalismus und der Rechtsstaatlichkeit und dass diese öffentliche Ordnung unmittelbar durch Bestrebungen gefährdet wird, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein mag. Nach dieser Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten erfüllt, wenn eine Versammlung erkennbar ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind ( vgl. hierzu Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - Seiten 3, 4 und 5). Im Falle des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die für den 16. April 2001 angemeldete Veranstaltung nationalsozialistisches Gepräge trägt. Das folgt aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, insbesondere seinen bisherigen Aktivitäten im Bereich von Versammlungen, dem bisherigen Ablauf vergleichbarer Versammlungen sowie der Resonanz der Anmeldung, wie sie sich aus Hinweisen im Internet ablesen lässt. Wie der Antragsgegner geht auch das Gericht davon aus, dass das aktuelle Verhalten des Antragstellers an seiner "Biografie" zu messen ist. Der bisherige Lebensweg des Antragstellers ist in Bezug auf sein hier zu bewertendes öffentliches Wirken unter 2.1 (Seiten 6 und 7 der angefochtenen Verfügung) dargestellt worden. Insoweit wird vom Antragsteller allein eine Angehörigkeit in einem Aktionsbündnis "Freie Nationalisten" in Abrede gestellt. Die vom Antragsgegner aufgeführten Umstände lassen insgesamt den Schluss zu, dass es sich beim Antragsteller um einen - bundesweit bekannten - Neonazi handelt, wie er im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1999 bezeichnet wird. Dass der Antragsteller in anderen Verfassungsschutzberichten nicht auftaucht, vermag aus sich allein heraus den Wert der nordrhein-westfälischen Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Die nationalistische Gesinnung des Antragstellers ist in der Vergangenheit in zahlreichen Veranstaltungen zum Ausdruck gekommen. Dies hat der Antragsgegner unter 2.2 seiner Verfügung (Seite 7) im einzelnen dargelegt. Den Umfang dieser Aktivitäten bestätigt der Antragsteller in seiner Antragsbegründung, indem er auf die Zahl der Veranstaltungen hinweist und hervorhebt, dass er seit dem Sommer 2000 selbst in verstärktem Maße als Veranstalter, Anmelder und Leiter von Demonstrationen in Erscheinung getreten ist. Bei der Bewertung der bisherigen Veranstaltungen hat der Antragsgegner weiter zu Recht berücksichtigt, dass es beispielsweise bei den Versammlungen in E, und I2, zu Straftaten durch Versammlungsteilnehmer gekommen ist, mögen diese auch vom Antragsteller nach Art und Umfang relativiert werden. Der rechtsextremistische Charakter der hier in Rede stehenden Veranstaltung wird schliesslich - wie der Antragsgegner unter 2.4 ausgeführt hat - durch das Echo bestätigt, das die Veranstaltung auf Internetseiten gefunden hat. Die Verwendung des Begriffs "Nationaler Widerstand" in der Veröffentlichung vom 17. März 2001 und in der Einstellung vom 22. März 2001 macht deutlich, dass die Veranstaltung des Antragstellers von diesem Erkennungszeichen für Rechtsextremismus (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 08. Februar 2001) bestimmt ist. Bei der hier vorgenommenen Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die verbotene Versammlung allein durch den Veranstalter und den durch ihn verkörperten Rechtsextremismus ihr Gepräge und damit den Grund für ihre Untersagung erhält; weitere prägende Elemente, wie etwa die Wahl eines geschichtlich bedeutsamen Ortes oder eines entsprechenden Datums oder eine bestimmte Art des Aufzugs lassen sich nicht feststellen. Rechtfertigt damit allein der rechtsextremistische Hintergrund der Versammlung die Annahme eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, so scheidet aus diesem Grunde auch die Prüfung und Anordnung von Auflagen als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechendes milderes Mittel aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu I 7 und 44.3 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605 ff).