Beschluss
3 L 430/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2001:0411.3L430.01.00
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Tenor
1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. April 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 09. April 2001 wird abgelehnt.
2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.
4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.
Entscheidungsgründe
1) Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. April 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 09. April 2001 wird abgelehnt. 2) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3) Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt. 4) Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Verfügung vom 09. April 2001 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO besonders angeordnet, sodass einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs gemäss § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das Gericht hält die Ausführungen dazu auf Seite 5 der hier umstrittenen Verfügung für zutreffend, insbesondere den Hinweis darauf, dass das Versammlungsverbot zur Erreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung unterliegen müsse. Der Antragsgegner ist auch zuständige Behörde für eine versammlungsregelnde Maßnahme, weil ihm diese Aufgabe aus dem Bezirk der Kreispolizeibehörde T durch die Bezirksregierung B nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 POG NW übertragen worden ist. In sachlicher Hinsicht lässt sich zwar bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht treffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des einschlägigen Versammlungsgesetzes und damit die Notwendigkeit des zu ihrer Begegnung angeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden kann. Die demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des Antragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die Notwendigkeit des Versammlungsverbots spricht. Der Antragsgegner hat in der Begründung seiner Entscheidung vom 09. April 2001 auf den Seiten 2, 3, und 4 im Wesentlichen zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen das für die Demonstration am 14. April 2001 angeordnete Verbot nötig erscheint und dass es auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Auf den Inhalt des Bescheides sei daher zunächst verwiesen. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 10. April 2001, der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Antragsgegners dazu im Schriftsatz vom 11. April 2001 ist aus gerichtlicher Sicht hervorzuheben und zu ergänzen: Auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass rechtsextremistische Aufzüge und Versammlungen, die von einem Bekenntnis zum Nationalsozialismus geprägt sind, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung sein können und dass auch die vom Antragsteller für den 14. April 2001 angemeldete Versammlung ein Neo-Nazi-Gepräge haben wird. Die aktuelle Rechtslage in Bezug auf die Beurteilung rechtsextremistischer Veranstaltungen stellt sich wie folgt dar: Im Wege der Auflage wurde eine vom dortigen Antragsteller X für den 27. Januar 2001 in I1 angemeldete Veranstaltung wegen ihres in Bezug auf diesen Tag als rechtsextremistisch eingestuften Charakters und des darin erblickten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung auf den Folgetag verlegt. Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 10 VG 291/2001-) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26. Januar 2001 - 4 Bs 27/01 -) haben in dem Demonstrationszug einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung gesehen. Im Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - hat das Bundesverfassungsgericht zu dem hier in Rede stehenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ausgeführt, dass dieser im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht rechtfertige, jedenfalls aber nicht grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots ausscheide. Gestützt auf den Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung haben das erkennende Gericht (Beschluss vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 -) und das Oberverwaltungsgericht für das Land O (Beschluss vom 25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -) ein von der M Versammlungsbehörde gegen die NPD ausgesprochenes Versammlungsverbot bestätigt. Durch Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die Versammlung unter Auflagen genehmigt und zur Begründung ausgeführt, der Sachverhalt habe keinen Grund zur Annahme geboten, dass die Antragstellerin in Wirklichkeit eine der Verherrlichung des Nationalsozialismus dienende Versammlung habe durchführen wollen; Ausführungen zur Eignung bzw. Nichteignung des Gesichtspunkts der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Verbot einer Versammlung enthält der Beschluss nicht. Durch Verfügung des Antragsgegners vom 06. Februar 2001 waren dem Antragsteller X für eine Veranstaltung in I2 am 10. Februar 2001 Auflagen gemacht worden. Die Berechtigung dieser Auflagen unter dem Gesichtspunkt eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung wurde durch Beschluss der Kammer vom 08. Februar 2001 - 3 L 153/01 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land O vom 09. Februar 2001 - 5 B 180/01 - bestätigt. Den Antrag auf Erlass einer dagegen gerichteten einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 09. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab. Durch weitere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts B vom 22. März 2001 - 6 L 202/01 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land O vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - wurde das Verbot einer Versammlung mit nationalsozialistischem Gepräge unter Hinweis auf einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung bestätigt. Durch Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - hat das Bundesverfassungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs mit Maßgaben wiederhergestellt. Die Begründung dieses Beschlusses liegt noch nicht vor. Auf der Grundlage der bereits erwähnten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land O vom 25. Januar 2001, 09. Februar 2001 und 23. März 2001 geht auch die erkennende Kammer - wie in ihrem Beschluss vom 09. April 2001 - 3 L 400/01 - (betreffend eine Veranstaltung in I2 am 16. April 2001) davon aus, dass die öffentliche Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG das Friedensgebot und den Schutz der Menschenwürde umfasst sowie die Strukturprinzipien der Demokratie, des Föderalismus und der Rechtsstaatlichkeit und dass diese öffentliche Ordnung unmittelbar durch Bestrebungen gefährdet wird, die die nationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein mag. Nach dieser Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für ein Einschreiten erfüllt, wenn eine Versammlung erkennbar ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen grundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck einer Abkehr vom Nationalsozialismus sind ( vgl. hierzu Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - Seiten 3, 4 und 5). Soweit sich der Antragsteller in seinem Antrag auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruft, insbesondere den Beschluss 1 BvQ 9/01 vom 26. Januar 2001, hält die Kammer dem entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht seine Bewertung zum Verstoss gegen die öffentliche Ordnung mit dem einschränkenden Zusatz "im Allgemeinen" versehen hat. Im Falle des Antragstellers hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die für den 14. April 2001 angemeldete Veranstaltung nationalsozialistisches Gepräge trägt. Das folgt aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, insbesondere seinen bisherigen Aktivitäten im Bereich von Versammlungen, den von ihm in organisatorischer Hinsicht hinzugezogenen Personen und dem Verlauf vergleichbarer Versammlungen. Desweiteren steht die Veranstaltung in einem Zusammenhang mit einem "nationalen Wochenende", bei dem auch der Antragsteller X massgeblich beteiligt ist. Wie der Antragsgegner geht auch das Gericht davon aus, dass das aktuelle Verhalten des Antragstellers an seinem bisherigen Verhalten zu messen ist. Der bisherige Lebensweg des Antragstellers ist in Bezug auf sein hier zu bewertendes öffentliches Wirken auf den Seiten 2 und 3 der angefochtenen Verfügung dargestellt worden. Auch das Gericht geht nach Auswertung der vom Antragsgegner ermittelten Umstände davon aus, dass der Antragsteller seit 10 Jahren im rechtsextremistischen Milieu in Erscheinung getreten ist. Dies gilt zunächst für die Angehörigkeit in der später verbotenen "Nationalistischen Front", mag das Verbot auch längere Zeit zurückliegen. Zu Recht weist der Antragsteller auch auf die Rolle in der F Skinhead- Szene hin. Weiter ist die Teilnahme an Veranstaltungen des "Deutschen Kulturwerks" zu nennen, mag dieses auch vom Antragsteller als "gemäßigt rechts" eingestuft werden. Neben den Ermittlungen, die wegen Vorfällen am 27. November 1997, 16. April 2000 und 17. November 2000 eingeleitet wurden, ist für die Charakterisierung des Antragstellers als rechtsextrem das Bild abrundend sein Einsatz als Ordner für eine Veranstaltung des X am 03. März 2001 in Dortmund von Bedeutung. Der rechtsextreme Charakter der hier in Rede stehenden Veranstaltung wird auch durch die Personen der vom Antragsteller zur Organisation hinzugezogenen Personen unterstrichen. Dies gilt zunächst für den C1, der den Antragsteller beim sog. Kooperationsgespräch mit dem Antragsgegner am 05. April 2001 begleitet und damit seinen Einsatz für den Antragsteller gezeigt hat. Angesichts der zahlreichen Erkenntnisse über Siegfried Borchert tritt das Gericht der Beurteilung des Antragsgegners in Absatz 3 auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung ohne Einschränkung bei. Auch die für die Veranstaltung vorgesehenen Redner C2 und C1 haben sich nach Überzeugung des Gerichts, wie sie sich auf der Grundlage der vom Antragsgegner ermittelten Umstände gebildet hat, als Rechtsextremisten erwiesen und geben damit der Versammlung das Gepräge. Dies gilt auch für X, dessen Wirken von der Kammer im Beschluss vom 08. Februar 2001 als rechtsextrem eingestuft worden ist und der nach dem Plan des Antragstellers ebenfalls als Redner fungieren soll. Die Verfolgung rechtsextremistischer Ziele durch die Versammlung wird schliesslich bestätigt durch den zeitlichen Zusammenhang der hier geplanten Versammlung mit einer für Ostermontag angesetzten Veranstaltung des X als Teile eines "nationalen Wochenendes". Bei der hier vorgenommenen Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die verbotene Versammlung allein durch den Veranstalter,die vorgesehenen Redner und den durch sie verkörperten Rechtsextremismus ihr Gepräge und damit den Grund für ihre Untersagung erhält; weitere prägende Elemente, wie etwa die Wahl eines geschichtlich bedeutsamen Ortes oder eines entsprechenden Datums oder eine bestimmte Art des Aufzugs lassen sich nicht feststellen. Rechtfertigt damit allein der rechtsextremistische Hintergrund der Versammlung die Annahme eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung, so scheidet aus diesem Grunde auch die Prüfung und Anordnung von Auflagen als ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechendes milderes Mittel aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. hierzu I 7 und 44.3 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605 ff).