Urteil
8 K 218/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:1023.8K218.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Abwasserabgaben für die Veranlagungsjahre 1996 und 1997. 3 Die Klägerin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Sie entwickelt und produziert Türmodule, Glasmodule, Kunststoffteile und Zierleisten für die Automobilindustrie. 4 Mit Bescheid vom 06. November 1995 erteilte ihr die Bezirksregierung Arnsberg die wasserrechtliche Erlaubnis, das in einer Abwasserbehandlungsanlage gereinigte betriebliche Abwasser aus einem Anodisierbetrieb und einer Lackierei in die P. nach Maßgabe des Bescheides einzuleiten. In dem vorgenannten Bescheid wurden unter Ziffer 3.2 in Verbindung mit der Anlage II unter anderem für folgende mit der Klage angegriffene Parameter einzuhaltene Überwachungswerte festgesetzt: 5 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120,0 mg/l 6 Phosphor (P ges ) 2,0 mg/l 7 Absorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 1,0 mg/l 8 Cadmium (Cd) 0,2 mg/l 9 Blei (Pb) 0,5 mg/l 10 Kupfer (Cu) 0,5 mg/l 11 Mit Änderungsbescheiden vom 10. Januar 1997, 14. Februar 1997, 28. Februar 1997, 30. Mai 1997, 31. Juli 1997 und 28. November 1997 duldete die Bezirksregierung Arnsberg abweichend von den Festsetzungen in dem Erlaubnisbescheid vom 6. November 1995 bis zum 30. Juni 1999 die Einleitung von Abwasser mit einer CSB-Konzentration von bis zu 250 mg/l. 12 Zum 1. Juli 1996 nahm die Klägerin ihre neue zentrale Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) in Betrieb. Die Bezirksregierung Arnsberg ging aufgrund der Angaben der Klägerin davon aus, dass die ZABA für eine maximal zu behandelnde Abwassermenge von 28,7 m 3 /h ausgelegt ist und innerbetrieblich 6,94 L/s bzw. 12,5 m 3 /0,5 h Abwässer anfallen, wovon aus der Lackierei ein Teilstrom von rund 1/3 und aus dem Anodisierbetrieb ein Teilstrom von 2/3 stammt. 13 Mit Festsetzungsbescheid vom 27. April 1998 setzte das beklagte Amt die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1996 auf 325.223,40 DM fest. Dabei legte es für den Parameter CSB einen Überwachungswert von 120 mg/l und für den Parameter P ges von 2 mg/l zu Grunde. Außerdem berücksichtigte das beklagte Amt folgende in der Überwachung festgestellte Überschreitungen der Überwachungswerte für CSB am 22. April 1996 von 625 mg/l (420,83 %) und für P ges von 77,80 mg/l (3790 %). Eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabgengesetz - AbwAG) versagte das beklagte Amt mit der Begründung, dass die allgemeinen Anforderungen nach Nr. 2.1.1 des Anhangs 40 der Rahmen - Abwasserverwaltungsvorschrift (Rahmen-AbwasserVwV) nicht im gesamten Veranlagungszeitraum erfüllt worden seien. Den von der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. April 1998 erhobenen Widerspruch wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1999 hinsichtlich der Festsetzung der Abwasserabgabe zurück. Mit von der Klägerin angegriffenen Änderungsbescheid vom 16. Dezember 1999 setzte das beklagte Amt schließlich die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1996 nach Reduzierung der Abwasserabgabe für den mit dem Widerspruch nicht angegriffenen Parameter Nickel um 2.940,00 DM auf insgesamt 322.283,40 DM fest. 14 Mit Bescheid vom 22. Juni 1999 setzte das beklagte Amt für das Veranlagungsjahr 1997 eine Abwasserabgabe in Höhe von insgesamt 173.148,50 DM fest. Dabei legte es für den Parameter P ges einen Überwachungswert von 2 mg/l zu Grunde und berücksichtigte eine in der amtlichen Überwachung festgestellte Überschreitung am 10. Juni 1997 von 14,1 mg/l (605 %). Für den Parameter P ges ging es von dem Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 AbwAG aus, weil die Mindestanforderung nach § 7 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) für diesen Parameter von 2 mg/l überschritten worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2000 wies das beklagte Amt den dagegen erhobenen Widerspruch zurück. 15 Die Klägerin hat am 19. Juli 1999 Klage gegen den Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 1996 und am 08. August 2000 gegen den Festsetzungsbescheid für das Veranlagungsjahr 1997 erhoben. 16 Gegen die Abwasserabgabenfestsetzung für das Veranlagungsjahr 1996 wendet sie ein: 17 Bei der Ermittlung der Abwasserabgabe für die Parameter AOX, Cadmium, Blei und Kupfer habe der reduzierte Abgabesatz nach § 9 Abs. 5 AbwAG und nicht der volle Abgabesatz des § 9 Abs. 4 AbwAG zugrundegelegt werden müssen. Der reduzierte Abgabesatz für diese Parameter habe entgegen der Ansicht des beklagten Amtes weder mit der Begründung einer Überschreitung der 0,5 h Abwassermenge noch mit der Begründung, dass die im Bescheid festgelegten dem Anhang 40 entsprechenden Überwachungswerte nur durch eine unzulässige Verdünnung oder Vermischung erreicht worden seien, außer Anwendung bleiben dürfen. Zu Unrecht habe sich das beklagte Amt in diesem Zusammenhang schließlich auch darauf berufen, dass die Klägerin die allgemeinen Anforderungen des Anhangs 40 nicht einhalte. Sie habe bis Ende 1995 für ihre Prozessanlagen die Maßnahmen nach 2.1.1 des Anhangs 40 getroffen. Anhang 40 verlange eine Mehrfachnutzung der Abwasser nur im Rahmen der Aufrechterhaltung der vorgesehenen Produktqualität. Zur Einhaltung der erforderlichen Produktqualität sei im Jahr 1996 die Öffnung von im Vorjahr geschlossenen Kreisläufen geboten gewesen. 18 Bei der Ermittlung der Schadeinheiten für den Parameter P ges habe das beklagte Amt die Zahl der Schadeinheiten wegen Überschreitens des im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 festgesetzten Überwachungswertes von 2 mg/l nicht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG erhöhen dürfen. Die diesbezügliche Festsetzung des Überwachungswertes in dem wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 sei nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig gewesen, weil die Einhaltung des festgesetzten Überwachungswertes mit ihrer alten ZABA objektiv unmöglich gewesen sei. In einem solchen Fall sei ihr auch die Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG zu gewähren, weil die alte ZABA bei Nichtanwendbarkeit des Anhanges 40 betreffend P ges den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Der Anhang 40 sei für den Parameter P ges im Hinblick auf § 9 Abs. 5 AbwAG nicht anwendbar, wenn die Wasserbehörde bei der Genehmigung der Einleitung wisse, dass eine Vorgabe eines Anhangs zur Rahmen-AbwasserVwV oder zur Abwasserverordnung (AbwV) objektiv nicht eingehalten werden könne. Unabhängig davon sei der reduzierte Abgabesatz nach § 9 Abs. 5 AbwAG jedenfalls für die zweite Jahreshälfte des Jahres 1996 zu gewähren gewesen, weil mit der Inbetriebnahme der neuen ZABA am 01. Juli 1996 die festgesetzten Überwachungswerte für den Parameter P ges eingehalten worden seien, wie die amtliche Überwachung zeige. Das Jährlichkeitsprinzip stehe der Gewährung der Satzermäßigung für einen Teil eines Veranlagungsjahres nicht entgegen. Die Folgen der Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG seien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf den 5-fachen Abgabebetrag unabhängig davon zu begrenzen, ob es sich um eine einzelne Betriebsstörung oder um Überschreitungen des Überwachungswertes handele, weil eine Abwasserbehandlungsanlage hinsichtlich eines Parameters keine ausreichende Reinigungsleistung habe erbringen können. Dies sei von Amts wegen bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Eine schrankenlose Erhöhung der Abwasserabgabe sei jedenfalls unzulässig. Die Begrenzung auf den fünffachen Satz sei auch deshalb geboten, weil die höchsten Überwachungswerte kurze Zeit vor der Inbetriebnahme der neuen ZABA am 01. Juli 1996 ermittelt worden seien. Sie sei in Kenntnis dessen, dass sie mit der alten ZABA nicht in der Lage gewesen, P ges zu eliminieren, vor der Inbetriebnahme der neuen ZABA mit amtlichen Überwachungen überzogen worden, um die Möglichkeit der Festsetzung einer besonders hohen Abwasserabgabe zu eröffnen. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG ohne eine Kappung auf den fünffachen Abgabenbetrag anzuwenden sein sollte, wäre eine zeitliche Begrenzung der Auswirkung der Erhöhung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einen Monat vorzunehmen. 19 Hinsichtlich des Parameters CSB sei der im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 festgesetzte Überwachungswert von 120 mg/l ebenfalls nichtig, weil dieser Wert von ihrer Anlage objektiv habe nicht eingehalten werden können. Der ermäßigte Abgabesatz des 9 Abs. 5 AbwAG sei auf den Parameter CSB anwendbar, weil sie die Anforderungen des Anhangs 40 eingehalten habe. Mit Blick auf die Herkunftsbereiche der Abwasser (Anodisierbetrieb, Galvanik, Lackierei) führe eine arithmetische Mischrechnung zu einer dem Anhang 40 entsprechenden Mindestanforderung nach § 7a WHG für CSB von 291 mg/l, die sie eingehalten habe. 20 Gegen die Abgabenfestsetzung für das Jahr 1997 macht die Klägerin geltend, dass entsprechend der vorstehenden Ausführungen bei dem Parameter P ges eine Kappung auf das Fünffache der nicht erhöhten Abgabe vorzunehmen sei, wobei der Berechnung der Abgabe der ermäßigte Abgabesatz des § 9 Abs. 5 AbwAG zugrundezulegen sei. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 27. April 1998 (Veranlagungsjahr 1996) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1996 - beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 1999 - aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe festgesetzt ist, die den Betrag von 107.608,80 DM übersteigt, 23 f e r n e r , 24 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 22. Juni 1999 (Veranlagungsjahr 1997) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2000 aufzuheben, soweit darin eine Abwasserabgabe festgesetzt worden ist, die den Betrag von 129.706,50 DM übersteigt. 25 Das beklagte Amt beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Es beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus: Die Abgabenfestsetzungsbehörde sei an die in den wasserrechtlichen Einleitungsbescheiden festgesetzten Überwachungswerte gebunden. Dies ergebe sich aus dem im Abwasserabgabenrecht geltenden Bescheidsystem. Eine Kappung der Abwasserabgabe auf das 5fache der nicht erhöhten Abgabe finde weder in den gesetzlichen Vorgaben noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seinen Niederschlag. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 - einen Verstoß des § 4 Abs. 4 AbwAG gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen des Fehlens einer Höchstgrenze der Abgabenbelastung ausdrücklich verneint. Entgegen der Ansicht der Klägerin komme eine Abgabesatzreduzierung für die von ihr gerügten Parameter in den Veranlagungszeiträumen 1996 und 1997 nicht in Betracht, weil zum einen die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 40 der Rahmen-Abwasser-VwV bzw. der AbwV nicht eingehalten als auch Mindestanforderungen der Konzentrationswerte des Anhangs 40 überschritten worden seien. Für das Veranlagungsjahr 1996 habe die bis zum 01. Juli 1996 betriebene alte ZABA nicht den Anforderungen der Ziffer 2.1.1 Spiegelstriche 1 und 3 genügt. Wegen des im Abwasserabgabenrecht geltenden Jährlichkeitsprinzip scheide eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG aus, wenn die Mindestanforderungen nicht im gesamten Veranlagungszeitraum erfüllt worden seien. Für die streitigen Veranlagungszeiträume lägen die aufgrund einer Mischrechnung für die Anlage der Klägerin zu ermittelnden Mindestanforderungen nach § 7 a WHG für CSB bei 167 mg/l. Die Abwasser der Klägerin stammten nach dem insoweit maßgeblichen wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 aus einem Anodisier- und Lackierbetrieb, wobei der Teilstrom aus dem Lackierbetrieb mit 1/3 und der Teilstrom aus dem Anodisierbetrieb mit 2/3 anzusetzen seien, woraus eine Mindestanforderung für den Gesamtabwasserstrom für CSB von 167 mg/l resultiere. Die für das Veranlagungsjahr 1996 für den Parameter P ges zumindest begehrte Abgabereduzierung für einen Teilzeitraum des Jahres 1996 widerspreche der Systematik des AbwAG und scheide daher aus. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Soweit die Klägerin hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1996 die Klage in Höhe von 2.940,00 DM zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. 31 Die im Übrigen als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. 32 1. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 27. April 1998 (Veranlagungsjahr 1996) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1999 - beide in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. Dezember 1999 - ist - soweit er angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 33 Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass das beklagte Amt für das Veranlagungsjahr 1996 die Abwasserabgabe für den Parameter P ges auf 154.044,00 DM festgesetzt hat. 34 Bei der rechtlichen Überprüfung kann die Kammer im Ergebnis offen lassen, ob für die Abwasserabgabenfestsetzung der im wasserrechtlichen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 06. November 1995 festgesetzte Überwachungswert für den Parameter P ges von 2 mg/l wirksam ist. Allerdings wäre der Überwachungswert für diesen Parameter nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) unwirksam, wenn der festgesetzte Überwachungswert mit der vorhandenen Abwasserbehandlungsanlage der Klägerin objektiv gar nicht eingehalten werden konnte, wie die Klägerin behauptet. 35 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 1995 - 4 C 7/94 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 315. 36 Dem beklagten Amt ist zwar einzuräumen, dass es nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) an die - auch rechtswidrigen - Festsetzungen in den wasserrechtlichen Einleitungsbescheiden gebunden ist. Dies gilt indes dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit wie in dem Fall einer objektiven Unmöglichkeit zur Nichtigkeit der Festsetzung führt (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, wirkt sich die Frage einer möglichen Nichtigkeit der Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter P ges indes für die Abgabenfestsetzung für diesen Parameter nicht zum Nachteil der Klägerin aus. 37 War die Festsetzung des Parameters P ges im wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 wirksam, richtet sich die Festsetzung der Abwasserabgabe für diesen Parameter nach § 4 AbwAG, wovon das beklagte Amt auch ausgegangen ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG errechnet sich die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zu Grunde zu legende Schadstofffracht nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides. Ausgehend hiervon hat das beklagte Amt für diesen Parameter zutreffend 66 Schadeinheiten ermittelt; das greift die Klägerin auch nicht an. 38 Die Erhöhung der Schadeinheiten um 3.790 % auf 2.567,40 Schadeinheiten ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 4 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AbwAG. Danach wird bei mehrfacher Überschreitung der Überwachungswerte die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zu Grunde zu legender Überwachungswert nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Dabei richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Die in den angegriffenen Bescheiden auf der Grundlage des höchst gemessenen Einzelwertes erfolgte Berechnung der Schadeinheiten für den Parameter P ges ist rechnerisch richtig durchgeführt worden und rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Entgegen der Ansicht der Klägerin durften die im Rahmen der Gewässerüberwachung gewonnenen Messergebnisse auch berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass das Messverfahren und die gewonnenen Ergebnisse fehlerhaft waren, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin meint, das behördliche Ermessen bei der wasserrechtlichen Überwachung sei überschritten worden, 40 vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - 8 B 170/97 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 105, 144 f.; vgl. zur Verwertbarkeit von Messergebnissen auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 A 4863/98 -; Köhler, Abwasserabgabengesetz, § 4 Rdnr. 148, 41 weil die Klägerin kurz vor Inbetriebnahme der neuen Zentralen Abwasserbehandlungsanlage (ZABA) am 01. Juli 1996 im Rahmen der amtlichen Überwachung mit möglichst vielen Messungen überzogen worden sei, um im Interesse einer möglichst hohen Abwasserabgabenfestsetzung möglichst viele und hohe Überschreitungen festzustellen, findet dieses Vorbringen keine Stütze im tatsächlichen Geschehen. Wie die Probenahmeintervalle für das Veranlagungsjahr 1996 zeigen, sind die Probenahmen in regelmäßigen Monats- oder Zweimonatsintervallen erfolgt (29. Januar 1996, 22. Februar 1996, 22. April 1996, 10. Juni 1996, 5. Juli 1996, 09. September 1996, 23. Oktober 1996 und 26. November 1996). 42 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist im Festsetzungsverfahren eine Erhöhung der Abwasserabgabe für den einzelnen Parameter nicht auf das 5-fache zu begrenzen. 43 So Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 09. Februar 1999 - 2 K 1351/98.KO und Beschluss vom 10. August 1995- 2 L 222/95.Ko -. 44 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz findet in § 4 Abs. 4 AbwAG keine Stütze. Die vorgenannte Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut keine gesetzliche Höchstgrenze vor. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG wird die Zahl der Schadeinheiten erhöht, wenn die Überwachung ergibt, dass ein der Abgabenberechnung zu Grunde zu legender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG richtet sich die Erhöhung nach dem Vomhundertsatz, um den der höchst gemessene Einzelwert den Überwachungswert überschreitet. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes, wenn der Überwachungswert einmal nicht eingehalten wird, wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen Vomhundertsatz. Für eine verfassungskonforme Auslegung des insoweit eindeutigen Gesetzeswortlauts dahingehend, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Höchstgrenze - Erhöhung der Abwasserabgabe für den einzelnen Parameter auf das 5-fache - zu beachten ist und dass die Berücksichtigung der Höchstgrenze bereits im Abwasserabgabenfestsetzungsverfahren zu erfolgen hat, ist kein Raum. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. August 1997, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O., 46 dem die Kammer folgt, überzeugend dargelegt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Sonderregelung für Störfälle und auch keine gesetzlichen Höchstgrenzen anordnen musste. Soweit das Verwaltungsgericht Koblenz annimmt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bereits bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG eine Höchstgrenze zu beachten sei, steht die Entscheidung im Widerspruch zu der vorgenannten Feststellung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, weil auf diese Weise eine gesetzliche Höchstgrenze eingeführt wird. Soweit das Verwaltungsgericht Koblenz einen Widerspruch mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1997 deshalb verneint, weil in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die Abgabe lediglich um das 3,2fache erhöht worden ist, verkennt es, dass es nicht um die Frage geht, wo die Höchstgrenze im Einzelnen zu ziehen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des § 4 Abs. 4 AbwAG generell die Notwendigkeit für die Festsetzung einer Höchstgrenze verneint. 47 Es kommt hinzu, dass bei der hier vorliegenden Fallkonstellation der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ziehung einer Höchstgrenze nicht gebietet. Die Frage einer Korrektur der Zahlungsverpflichtung stellt sich nur dann, wenn sich die erheblichen Überschreitungen infolge außergewöhnlicher, unvorhersehbarer und seitens des Abgabepflichtigen nach dem Stand der Technik nicht abzuwendener Ereignisse ergeben haben. 48 Vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 118, 122. 49 Sind die Überschreitungen hingegen auf die Beschaffenheit und die Funktion der der Einleitung vorgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage zurückzuführen, dann entspricht es mit Blick auf den Grundsatz des § 1 Abs. 1 AbwAG der Verhältnismäßigkeit, den Einleiter entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 4 AbwAG heranzuziehen. Der Abgabenpflichtige kann gegenüber einer erhöhten Festsetzung nicht einwenden, dass die von ihm betriebene Anlage nicht ordnungsgemäß bemessen, geplant, erstellt, unterhalten und/oder betrieben wird. 50 Vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 123. 51 Dies ergibt sich schon aus gesetzessystematischen Überlegungen. Bei einer Ermittlung nach § 6 AbwAG sind die Vorschriften des § 4 Abs. 4 AbwAG entsprechend anzuwenden(§ 6 Abs. 2 AbwAG). Um von einer Kappungsgrenze zu profitieren, könnte der abgabepflichtige Einleiter den von ihm einzuhaltenden Überwachungswert niedriger angeben, als er ihn bei seinen Einleitungen regelmäßig einhalten kann mit der Folge, dass es zu erheblichen Überschreitungen des Überwachungswertes kommt. Wieso er dann von einer Kappung der Abwasserabgabe profitieren soll, ist nicht nachvollziehbar. 52 Bei häufigen Überschreitungen kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihren Ursachen nicht um herausragende Einzelfälle gehandelt hat, sondern dafür eine unzulängliche Überwachung der Zuleitung, unzulängliche Auslegung oder Bedienung der Abwasseranlage, insbesondere der Abwasserbehandlungsanlage oder andere dem abgabepflichtigen Einleiter objektiv rechtlich wie tatsächlich beherrschbare Gegebenheiten ursächlich waren. 53 Vgl. Köhler, a.a.O., § 4 Rdnr. 124. 54 So liegt es hier. Die Überschreitungen des Überwachungswertes für den Parameters P ges sind regelmäßig aufgetreten, sodass sich der Schluss auf ein außergewöhnliches Ereignis verbietet. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass die Überschreitungen auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, sondern trägt selbst vor, dass die Abwasserbehandlungsanlage nicht geeignet war, die festgesetzten Überwachungswerte einzuhalten. 55 Dem vorgenannten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kann auch nicht insoweit gefolgt werden, als in ihm ausgeführt wird, dass etwaige Unbilligkeiten bereits im Festsetzungsverfahren zu beachten sind. Soweit das Gericht dabei darauf abhebt, dass eine Auslegung, die allgemein für ganze Gruppen zu unbilligen Härten führe, nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen könne und diesem Umstand bereits bei der Auslegung eines in seinem Wortlaut und Sinn nicht eindeutigen Gesetzes Rechnung zu tragen sei, verkennt es, dass zum einen der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und dass zum anderen, - wie bereits ausgeführt - lediglich in bestimmten Einzelfällen die Anwendung des § 4 Abs. 4 AbwAG unverhältnismäßig sein kann, nämlich bei Überschreitungen der Überwachungswerte in Folge des Auftretens von außergewöhnlichen Ereignissen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber aber den Abgabenpflichtigen auf das Erhebungsverfahrens verwiesen. 56 Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997, a.a.O. und Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 UE 1298/91-, NVwZ-RR 1996, 416 (420). 57 So liegt es auch nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht. Nach § 80 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) kann die zuständige Behörde die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten erst auf der Stufe des Abgabeerhebungsverfahrens spricht ferner die Regelung in § 85 LWG. Darin ordnet der Gesetzgeber an, dass im Einzelnen aufgeführte Regelungen der Abgabenordnung (AO) im Verwaltungsverfahren angewendet werden sollen. In § 85 LWG hat der Gesetzgeber gerade nicht § 163 AO für anwendbar erklärt, der bereits eine von der gesetzlichen Regelung abweichende niedrigere Festsetzung der Abgabe zulässt. 58 Wenn die Festsetzung des Überwachungswertes von 2 mg/l für den Parameter P ges nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hingegen nichtig sein sollte, wie die Klägerin annimmt, sind die der Abwasserabgabenberechnung für den Parameter P ges zu Grunde gelegten Schadeinheiten von 2567,40 Schadeinheiten rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, weil andernfalls 2593,33 Schadeinheiten zu berücksichtigen sind und die Klägerin durch die Berücksichtigung der sich nach § 4 AbwAG ergebenden Schadeinheiten von 2567,40 lediglich begünstigt wird mit der Folge, dass sie insoweit nicht beschwert ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 59 Ist die Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter P ges unwirksam, liegt kein Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG vor. In diesem Fall richtet sich die Ermittlung der Schadeinheiten nach § 6 AbwAG. § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärt die Regelungen des § 6 für die Ermittlung der Schadeinheiten für anwendbar, soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG enthalten sind. Da die Klägerin eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht abgegeben hat, sind die Schadeinheiten dann nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG zu ermitteln, d.h. der Ermittlung der Schadeinheiten ist das jeweils höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zu Grunde zu legen. Dies wäre der am 22. April 1996 gemessene Wert von 77,80 mg/l. Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Berechnung der Schadeinheiten: Schmutzwassermenge: 100.000 m 3 multipliziert mit höchstem Messergebnis 77,80 mg/l = 77800 kg dividiert durch 3 kg / Messeinheit = 2593,33 Schadeinheiten. 60 Das beklagte Amt hat für den Parameter P ges die Reduzierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG zu Recht versagt. Nach der vorgenannten Regelung ermäßigt sich der Abgabesatz nach § 9 Abs. 4 AbwAG außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8) um 75 % für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl der Inhalt des Bescheides nach § 4 Abs. 1 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 mindestens den Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetzes - WHG) entspricht und die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG im Veranlagungszeitraum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden. 61 Sofern die Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter P ges von 2 mg/l im Einleitungsbescheid unwirksam war, fehlt es bereits an einem Bescheid im Sinne des § 4 Abs. 1 AbwAG (§ 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG). Außerdem sah Anhang 40 der hier einschlägigen Allgemeinen Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Rahmen-Abwasser-VwV) vom 25. November 1992 für den Parameter P ges einen Konzentrationswert von 2 mg/l vor, der bei der Einleitung der Klägerin zumindest im ersten Halbjahr 1996 überschritten war, wie die Messungen der amtlichen Überwachung zeigen. 62 Soweit die Klägerin hinsichtlich des Parameters P ges zumindest eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG für einen Teilzeitraum (2. Hälfte des Jahres 1996) begehrt, ist dieses Begehren wegen der Ausgestaltung der Abwasserabgabe als Jahresabgabe ausgeschlossen. § 9 Abs. 5 Nr. 2 AbwAG knüpft den reduzierten Abgabesatz an die Voraussetzung, dass die Mindestanforderungen "im Veranlagungszeitraum" eingehalten werden. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 11 Abs. 1 AbwAG). Dies entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach scheidet eine Ermäßigung des Abgabesatzes für den gesamten Veranlagungszeitraum aus, wenn die Anforderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7 a Abs. 1 WHG in einem Teil des Veranlagungszeitraums nicht eingehalten werden. 63 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998- 8 C 17/97 -, NVwZ 1999, 1119; OVG NRW,Beschlüsse vom 06. Mai 1999 - 9 A 232/95.A -und vom 20. Mai 1999 - 9 A 1743/94 -. 64 Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Umstand, dass die neue ZABA am 01. Juli 1996 ihren Betrieb aufgenommen hat und von diesem Zeitpunkt an der Überwachungswert von 2 mg/l für den Parameter P ges eingehalten worden ist, aus § 9 Abs. 6 AbwAG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 AbwAG liegen bereits deshalb nicht vor, weil die Klägerin eine Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG nicht abgegeben hat. 65 Die Festsetzung der Abwasserabgabe für den Parameter CSB in Höhe von 74.999,40 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 66 Auch für den Parameter CSB kann offen bleiben, ob der in dem wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 festgelegte Überwachungswert von 120 mg/l nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig ist. 67 Ausgehend von der Wirksamkeit der Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter CSB von 120 mg/l sind für die Ermittlung der Schadeinheiten § 4 Abs. 1 und Abs. 4 AbwAG anwendbar. Danach ist die Ermittlung der Schadeinheiten in den angegriffenen Bescheiden hinsichtlich des Parameters CSB nicht zu beanstanden. Die Kammer verweist, um Wiederholungen zu vermeiden, insoweit auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Eine Kappung der nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 AbwAG festgesetzten Abwasserabgabe für den Parameter CSB ist nicht vorzunehmen. Zur Begründung verweist die Kammer auf die diesbezüglichen Ausführungen zu dem Parameter P ges . 68 Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass auch bezüglich des Parameters CSB die Festsetzung von 120 mg/l als Überwachungswert in dem wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 nichtig ist, wären die von dem beklagten Amt der Abwasserabgabenfestsetzung für den Parameter CSB zugrundegelegten Schadeinheiten von 1.249,99 günstiger als die andernfalls auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG zu ermittelnden Schadeinheiten. Diese liegen für den Parameter CSB bei 1.250,00 Schadeinheiten, wie nachfolgende Berechnung zeigt: Schmutzwassermenge: 100.000 multipliziert mit dem höchsten Messergebnis 625,0 mg/l = 62.500 kg dividiert durch 50 kg/Messeinheit = 1250,0 Schadeinheiten. 69 Der Klägerin ist von dem beklagten Amt auch bezüglich des Parameters CSB die Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG zu Recht versagt worden. War die Festsetzung des Überwachungswertes für den Parameter CSB in dem wasserrechtlichen Einleitungsbescheid vom 06. November 1995 nichtig, wie die Klägerin meint, fehlt es bereits an der Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Nr. 1 AbwAG, weil insoweit weder ein Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG vorgelegen hat noch eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG abgegeben wurde. Hinsichtlich des Parameters CSB hat die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG erfüllt. Die Klägerin hat im Veranlagungszeitraum die Mindestanforderungen nach § 7 a WHG nicht eingehalten. Die Mindestanforderungen für den Parameter CSB im Sinne des § 7 a WHG ergeben sich für den Veranlagungszeitraum aus Anhang 40 der Rahmen-AbwasserVwV. Dabei kann dahinstehen, ob die Abwässer nur aus dem Herkunftsbereich Anodisierbetrieb und einem Lackierbetrieb stammen oder ob sie auch, wie die Klägerin vorträgt, aus einer Galvanik herrühren. Geht man von dem wasserrechtlichen Einleitungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 06. November 1995 und den Feststellungen der Bezirksregierung Arnsberg aus, wie sie in dem Schreiben an das beklagte Amt vom 02. März 1999 niedergelegt sind, dann entfallen die Abwässer zu 1/3 auf den Lackierbetrieb und zu 2/3 auf den Anodisierbetrieb. Unter Berücksichtigung der nach Ziffer 2.4 des Anhangs 40 der Rahmen-AbwasserVwV vorzunehmenden Mischrechnung führt dies zu einer Mindestanforderung für den Gesamtabwasserstrom für den Parameter CSB von 167 mg/l. Diesen Wert hat die Klägerin nach den amtlichen Messungen am 22. April 1996 (625 mg/l), am 10. Juni 1996 (183,0 mg/l), am 23. Oktober 1996 (254,0 mg/l) und am 26. November 1996 (239,0 mg/l) überschritten. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung der von ihr betriebenen Galvanik die Mindestanforderung für den Gesamtabwassestrom für den Parameter CSB bei 291 mg/l liegt. Diesen Wert hat die Klägerin am 22. April 1996 mit 625 mg/l überschritten. Insoweit gilt der Wert nach der nach Ziffer 2.2.4 der Rahmen-AbwasserVwV anzuwendenden 4 von 5 + 100 v.H.-Regelung auch nicht als eingehalten. Der am 22. April 1996 in der amtlichen Überwachung gemessene Wert von 625 mg/l überschreitet den von der Klägerin als Mindestanforderung für den Parameter CSB angenommenen Wert von 291 mg/l um mehr als 100 v.H. 70 Schließlich hat das beklagte Amt für das Veranlagungsjahr 1996 für die Parameter AOX, Cadmium, Blei und Kupfer eine Reduzierung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG zu Recht versagt. Zutreffend ist das beklagte Amt insoweit davon ausgegangen, dass die Klägerin die allgemeinen Anforderungen des Anhangs 40 der Rahmen-AbwasserVwV zumindest bis zur Inbetriebnahme der neuen ZABA am 1. Juli 1996 nicht eingehalten hat. Um in den Genuss der Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG zu gelangen, hat der Abgabepflichtige auch den allgemeinen Anforderungen zu genügen. Nur wenn er bei der Vermeidung oder Verminderung der Schadstoffbelastung der Gewässer das ihm Zumutbare unternimmt, besteht Anlass, sein Verhalten mit der Ermäßigung des Abgabesatzes zu honorieren. 71 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 1987 - 2 A 866/85 -. 72 Wie sich aus dem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Hagen vom 17. März 1999 ergibt, hat die Klägerin die Anforderungen hinsichtlich des 1. (Behandlung von Prozessbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermische Verfahren, um eine möglichst lange Standzeit der Prozessbäder zu erreichen) und 3. Spiegelstriches (Mehrfachnutzung von Spülwasser mittels geeigneter Verfahren wie Kaskadenspülung, Kreislaufspültechnik mittels Ionenaustauscher) der Ziffer 2.1.1 des Anhanges 40 der Rahmen-AbwasserVwV nicht eingehalten. Soweit die Klägerin meint, dass die Anforderungen nur insoweit zur Anwendung gelangten, als ihre Beachtung nicht zu einer Gefährdung der Produktqualität führe, übersieht sie, dass nicht auf die konkrete Anlage abzustellen ist, sondern darauf, ob überhaupt Anlagen, die den Erfordernissen der Ziffer 2.1.1 entsprechen, Produkte in der gewünschten Produktqualität herstellen können. Diese Frage ist indes zu bejahen, wie der Umstand zeigt, dass die zum 01. Juli 1996 in Betrieb genommene neue ZABA den allgemeinen Anforderungen der Ziffer 2.1.1 entspricht. Mit Blick auf die Feststellungen des Staatlichen Umweltamtes Hagen in dem Schreiben vom 17. März 1999 sieht die Kammer angesichts des Umstandes, dass die Klägerin diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten ist, keine Veranlassung, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. 73 Wie bereits oben ausgeführt, kommt die Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG dann nicht zur Anwendung, wenn die Mindestanforderungen des Anhangs 40 der Rahmen-AbwasserVwV - wie hier - nicht während des gesamten Veranlagungszeitraum eingehalten worden sind. 74 2. Der Festsetzungsbescheid des beklagten Amtes vom 22. Juni 1999 (Veranlagungsjahr 1997) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2000 ist - soweit er angefochten worden ist - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 75 Das beklagte Amt hat die Abwasserabgabe für den angegriffenen Parameter P ges zutreffend auf 52.804,50 DM festgesetzt. Wie bereits oben unter 1. zum Parameter P ges ausgeführt, ist das beklagte Amt rechtlich nicht verpflichtet, die festgesetzte Abwasserabgabe auf den 5fachen Betrag zu kappen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Für den Parameter P ges schied eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG aus, weil die Mindestanforderungen für den Parameter P ges nach § 7 a WHG in Verbindung mit Anhang 40 der Rahmen-AbwasserVwV von 2 mg/l ausweislich der amtlichen Messergebnisse im Veranlagungsjahr mehrfach überschritten worden sind( z.B. 15. Mai 1997 13,4 mg/l; 10. Juni 1997 14,1 mg/l). 76 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 77 Herlt Bartels Lindner 78 Ferner hat die Kammer am selben Tage 79 ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter 80 b e s c h l o s s e n : 81 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 261.056,60 DM und danach auf 258.116,60 DM festgesetzt.