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Urteil

11 K 4012/00

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2002:0305.11K4012.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 wird hinsichtlich der darin erhobenen Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der Kläger ist Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossen Hausgrundstücks I.------straße in T. . Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 19.01.2000 zog der Beklagte den Kläger u. a. zu Entwässerungsgebühren in Höhe von 2.930,80 DM heran. Diese Heranziehung erfolgte nach Maßgabe der am 01.01.2000 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt T. vom 20.12.1999 (GS) erstmals differenziert nach Schmutzwasser- und Niederschlagswasserableitung. Beim Schmutzwasser legte der Beklagte eine - nach der im letzten Abrechnungszeitraum bezogenen Frischwassemenge berechnete - Einleitungsmenge von 424 m³ und einen Gebührensatz von 5,53 DM zu Grunde. In Bezug auf das Niederschlagswasser ging er von einer an das Kanalnetz angeschlossene befestigten Grundstücksfläche von 264 m² und einem Gebührensatz von 2,22 DM je m² aus. 2 Gegen diese Heranziehung erhob der Kläger am 02.02.2000 mit der Begründung Widerspruch, dass die in § 4 GS festgelegten Gebührensätze überhöht seien, weil die Stadt sie auf Grund einer fehlerhaften Kalkulation ermittelt habe. In die Kalkulation seien nämlich unzulässige Kostenansätze aufgenommen worden, wie z. B. für innere Verrechnung mit anderen Verwaltungsuntergliederungen oder die Position "Entschädigung für die Benutzung der Kanäle benachbarter Städte". Bei den kalkulatorischen Kosten habe die Stadt unberechtigterweise den Wiederbeschaffungszeitwert zu Grunde gelegt, obwohl letztlich eine Notwendigkeit für eine neue Kanalbaumaßnahme nicht bestehe. Die Nutzungsdauer der Kanalisation habe man mit lediglich 30 Jahren viel zu niedrig angesetzt. Bei Informationsveranstaltungen habe auch der Stadtkämmerer immer wieder darauf hingewiesen, dass durch die Aufsplittung der bisherigen Entwässerungsgebühren in eine Schmutz- und eine Niederschlaswassergebühr der Stadt keine höheren Einnahmen entstehen sollten und dass insbesondere die Summe bei den Abwasserkosten für ein mittleres Einfamilienhaus unverändert bliebe. Tatsächlich sei gerade insoweit jedoch eine Erhöhung eingetreten, weshalb davon auszugehen sei, dass die Stadt Einnahmen erziele, die über ihren Ausgaben in dem Bereich Entwässerung lägen. 3 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.09.2000 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Die der Gebührenerhebung zu Grunde liegende Satzung sei, gerade auch was die festgelegten Gebührensätze betreffe, nicht zu beanstanden. Die Gebührenbedarfsberechnung entspreche den Vorgaben des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Bei den inneren Verrechnungen handele es sich um Kosten der Verwaltungsmitarbeiter, die eindeutig dem Bereich Stadtentwässerung zuzurechnen seien, da diese Mitarbeiter in dem ausgewiesenen Maße für die Stadtentwässerung tätig würden. Ebenso rechtlich unbedenklich und der üblichen Praxis entsprechend sei der Ansatz der Kosten, die für die Benutzung der Kanäle benachbarter Städte anfielen, denn auch insoweit würden von den Betroffenen Entwässerungsgebühren durch die Stadt T. erhoben. Die Zugrundelegung des Wiederbeschaffungszeitwertes bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sei obergerichtlich anerkannt. Hinsichtlich des Abschreibungssatzes unterstelle die Stadt T. nicht pauschal eine Nutzungsdauer der Kanalbauwerke von 30 Jahren. Die Stadt habe sich insoweit durch ein Ingenieurbüro beraten lassen und lege unterschiedliche, nach der Haltbarkeit des verwendeten Materials variierende Abschreibungssätze zu Grunde. Der von der Verwaltung gegebene Hinweis, dass es durch die Einführung des gesplitteten Gebührenmaßstabs nicht zu einer Steigerung des Gebührenaufkommens komme, sei dahingehend zu verstehen, dass die Einführung der gesplitteten Gebühr für sich betrachtet nicht zu einem höheren Kostenaufwand insgesamt führe, der auf die Gebührenpflichtigen umzulegen sei. Bei den Informationsveranstaltungen der Stadt habe man aber auch immer deutlich gemacht, dass auf allgemeine Kostensteigerung zurückzuführende Gebührenerhöhungen durchaus möglich seien. 4 Der Kläger hat am 30.09.2000 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und macht weiter geltend, dass der in der Gebührensatzung zu Grunde gelegte Maßstab der bebauten oder befestigten Grundstücksfläche letztlich unzulässig sei, wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz in einer beitragsrechtlichen Entscheidung dargelegt habe. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass alle durch die Entwässerung entstehenden Lasten allein den mit einem Kanalanschluss versehenen Grundstücken auferlegt würden, obgleich auch den bislang nicht angeschlossenen Grundstücken aus der Existenz des Entwässerungssystems Vorteile erwüchsen. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Abgabenbescheid des Beklagten vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 hinsichtlich der darin erhobenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagte zunächst Bezug auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides. Weiter führt der Beklagte aus, dass das vom Kläger vorgelegte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die strittige Gebührenerhebung keine Aussagekraft besitze, da es in diesem Urteil zum einen um die Erhebung von Beiträgen und nicht von Gebühren gehe und zum anderen die in Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung maßgeblich sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung. 13 Die Klage ist zulässig und begründet. 14 Der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit dieser darin zu Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 2.930,80 DM veranlagt wurde. 15 Die Heranziehung des Klägers zu diesen Entwässerungsgebühren ist deswegen rechtswidrig, weil es hierfür an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Die Entwässerungsgebührensatzung der Stadt T. vom 20.12.1999 (GS) ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen, jedoch materiell-rechtlich unwirksam. Die Regelung in § 4 GS über die Höhe der Gebührensätze verstößt gegen höherrangiges Recht, weil der Beklagte diese Sätze fehlerhaft kalkuliert hat. Da die Benennung des Satzes der Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu den unverzichtbaren Bestandteilen einer Gebührensatzung gehört, führt die Fehlerhaftigkeit des § 4 GS zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung. 16 Der Fehler, der dem Rat der Stadt T. bei der Festlegung der Gebührensätze unterlaufen ist, besteht darin, dass er in seiner Gebührenbedarfsberechnung solche Kostenanteile, die tatsächlich der Niederschlagswasserentsorgung zuzuschreiben sind, fälschlich der Schmutzwasserentwässerung zugeschlagen hat. Diese nicht vorteilsgerechte Zuordnung einzelner Kostenpositionen führt in Bezug auf die Schmutzwassergebühr zu einem Verstoß gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG normierte Kostenüberschreitungsverbot. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. 17 Dieser zunächst nur die Höhe der Schmutzwassergebühr betreffende Fehler wirkt sich aber auch auf die Niederschlagswassergebühr aus, denn eine nicht korrekte Kostenverteilung, die den einen Leistungsbereich begünstigt, benachteiligt zwangsläufig den anderen Bereich. Insofern stellen beide Bereiche ein untrennbares Ganzes dar. Dies muss jedenfalls für den Fall gelten, dass - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers gegeben sind. Dieser wird im Regelfall daran interessiert sein, auch den Teil der Satzung neu zu regeln, in dem es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung der Gebührenzahler gekommen ist. Denn bei einem Fortbestand dieses Satzungsteils hätte die Kommune keine Gelegenheit, die entstandenen Gebührenausfälle vollständig zu kompensieren. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -; a. A. wohl noch OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -. 19 Bei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr einerseits und des Gebührensatzes für die Ableitung bzw. Klärung des Niederschlagswasser andererseits hat der Satzungsgeber sicherzustellen, dass jeder dieser beiden Leistungsbereiche nur mit solchen Kosten bzw. Kostenanteilen belastet wird, die gerade mit der Ableitung und Klärung des häuslichen Schmutzwassers bzw. des Niederschlagswassers verbunden sind. Sofern Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserableitung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung sachgerecht auf beide Bereiche zu verteilen. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -. 21 Hierzu bedarf es im Interesse einer möglichst realitätsnahen und verursachergerechten Kostenaufteilung der Ermittlung von angemessenen Kostenschlüsseln. Bezogen etwa auf die Fortleitungskosten einer Mischwasserkanalisation, bei der durch ein und denselben Kanal sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser abgeleitet wird, geschieht dies typischerweise dadurch, dass die Kosten eines fiktiven Trennsystems berechnet und die jeweiligen Kanalsysteme alsdann kostenmäßig zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; die sich hierbei ergebende Quote kann anschließend auf die Baukosten für die vorhandenen Mischwasserkanäle übertragen und für andere Kostenarten weiter verfeinert werden. 22 Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -; siehe auch: OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, in: Städte- und Gemeinderat 1997, S. 282 f. 23 Die vom Rat der Stadt T. zur Aufteilung der Fortleitungskosten herangezogenen Verteilerschlüssel gewährleisten demgegenüber keine verursachergerechte Kostenaufteilung. Diese Schlüssel stellen auf eher zufällige Gegebenheiten ab, indem als alleinige Grundlage die kalkulatorischen Kosten derjenigen Abwasserleitungen einander gegenübergestellt werden, die in T. tatsächlich in Trennkanalisation für Schmutzwasser einerseits (33,7 km) und Niederschlagswasser andererseits (21,7 km) verlegt sind. Die auf diese Weise ermittelten Quoten (Zins: Schmutzwasser [SW] zu Niederschlagswasser [NW] = 83 zu 17; Abschreibung: [SW zu NW] 66 zu 34) hat der Satzungsgeber entsprechend auf die kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanäle, deren Länge sich in T. auf 78,6 km beläuft, übertragen. Die Beträge, die sich auf der Grundlage dieser Baukostenschlüssel in Addition mit den jeweils unmittelbar zurechenbaren kalkulatorischen Kosten ergeben, hat der Satzungsgeber schließlich zueinander ins Verhältnis gesetzt; nach der sich hieraus ergebenden Gesamtquote für die kalkulatorischen Kosten (SW zu NW = 68 zu 32) sind im Wesentlichen die übrigen - nicht eindeutig einem Leistungsbereich zuzuordnenden - Personal- und Sachkosten aufgeschlüsselt. 24 Diese Vorgehensweise des Satzungsgebers genügt nicht den an eine sachgerechte Kostenzuordnung zu stellenden Anforderungen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Baukostenschlüssel, dem ausschließlich die tatsächlichen Kosten der vorhandenen Trennkanalisation zugrundeliegen, dann zu aussagekräftigen Ergebnissen führen kann, wenn diese Trennkanalisation insgesamt oder teilweise in Alter, Beschaffenheit, Bestand und Lage vergleichbar ist mit vorhandenen Mischkanälen. Denn für eine derartige Vergleichbarkeit ergeben sich in Bezug auf den vorliegenden Fall weder auf Grund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge noch aus den Darlegungen des Beklagten irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte. Gegen eine Übertragbarkeit der für das Schmutz- und Niederschlagswassernetz in T. festgestellten Kostenrelation spricht vielmehr bereits der Umstand, dass die Netze in ihrer Länge erheblich voneinander abweichen. Für einen Mischkanal ist indessen typisch, dass er in der gesamten Netzlänge beiden Entsorgungsfunktionen genügt. Ein Kostenvergleich kann dementsprechend - wenn überhaupt - nur dann aussagekräftig sein, wenn die gegenübergestellten Trennkanäle die gleiche Länge haben. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass der Teilleistungsbereich, dem das längere - und schon deswegen kostenaufwendigere - Trennkanalnetz zuzurechnen ist, eine ungerechtfertigte Mehrbelastung erfährt. 25 Insgesamt ergibt sich damit eine dem Leistungsbereich Schmutzwasserentsorgung erheblich benachteiligende Kostenaufteilung. Dies zeigt sich gerade mit Blick auf die Ergebnisse des vom Beklagten eingeholten, aber erst nach Erstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 vorgelegten Gutachten des Ingenieur-Büros "B. GmbH" (ART). In diesem Gutachten sind die maßgeblichen Verteilungsschlüssel auf der Grundlage einer fiktiven Trennkanalisation in einer dem Gebot der Verteilungsgerechtigkeit entsprechenden Weise methodisch und rechnerisch einwandfrei ermittelt. Ausgehend von jenen Verteilungsschlüsseln ergeben sich für den Bereich Schmutzwasser Gesamtkosten in Höhe von 5.866.233,00 DM, während den hier streitigen Schmutzwassergebühren in Folge unzutreffender Verteilungsquoten ein entsprechender Ansatz in Höhe von 6.267.667,85 DM zugrundeliegt. 26 Der sich hiernach auf 401.434,85 DM belaufende Differenzbetrag - dies entspricht einer Kostenüberschreitung von ca. 7,15 % - lässt sich auch nicht mit Blick auf in der Kalkulation trotz ihrer Zulässigkeit ganz unterbliebene oder nicht voll ausgeschöpfte Kostenansätze ausgleichen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einzelnen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht unbedingt auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Dies bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze ggf. keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. 27 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.10.1991 - 9 A 208/90 - und vom 16.07.1992 - 9 A 1.331/90 -. 28 Hier kommt zur - teilweisen - Kompensation der dargestellten Kostenüberschreitung bei den Schmutzwassergebühren lediglich der Ansatz der kalkulatorischen Verzinsung in Betracht, denn insoweit hat der Beklagte einen Zinssatz von nur 6,5 % zugrundegelegt, obgleich nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch ein darüber hinausgehender Zinssatz von 8 % hätte gewählt werden dürfen. Denn es handelt sich insoweit um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichen Alters bezieht, weshalb für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode der am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse maßgebend sind. Vielmehr ist auf die langfristigen Durchschnittsverhältnisse abzustellen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1998 - 9 A 5709/97 -, in: Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 484. 30 Hätte der Beklagte den um Beiträge und Zuschüsse Dritter verminderten Anschaffungswert mit diesem Satz statt mit 6,5 % verzinst, so wäre der entsprechende Kostenansatz in der Kalkulation für den Gesamtbereich Entwässerung um ca. 542.307,00 DM höher ausgefallen. Unter Zugrundelegung des von dem Ingenieur-Büro ART für die kalkulatorischen Zinsen ermittelten Satzes von 52,4 % entfielen hiervon auf den Bereich Schmutzwasser 284.186,00 DM. In diesem Fall würden die in der Kalkulation festgesetzten Kosten der Schmutzwasserentsorgung von 6.267.667,85 DM die tatsächlich zurechenbaren Kosten von 6.150.401,00 DM (= 5.866.233,00 DM + 284.168,00 DM) immer noch um den Betrag von 117.266,85 DM übersteigen. Allerdings läge das Ausmaß dieser Kostenüberschreitung mit ca. 1,9 % noch unterhalb der für eine rechtserhebliche Kostenüberschreitung kritischen Bagatellgrenze von 3 %. 31 Vgl. zu dieser Grenze etwa: OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1284/92 -. 32 Zu berücksichtigen ist indessen bei alledem, dass weder in der den streitigen Gebührensätzen zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation noch in dem ART- Gutachten bei der Aufteilung der Klärkosten in Gestalt des Ruhrverbandsbeitrages sowie der Schmutzwasserabgabe derjenige Anteil in Abzug gebracht worden ist, der auf die Nutzer von Grundstücksentwässerungsanlagen entfällt. Diese Gruppe der Kleineinleiter ist nämlich gemäß § 7 Abs. 1 KAG in die Abwälzung der Verbandslast miteinzubeziehen, weil die Grundstückskläreinrichtungen nur dann ordnungsgemäß betrieben werden können, wenn auch die umweltgerechte Aufbereitung des regelmäßig abzusaugenden Klärschlamms gewährleistet ist. 33 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21.02.1984 - 2 A 1440/83 -, in: Der Gemeinde- haushalt 1984, S. 173 (175) und Urteil vom 02.09.1996 - 9 A 5615/94 - . 34 Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, welcher Teilbetrag der Klärkosten auf diese Gruppe der Grundstückseigentümer im Einzelnen umzulegen gewesen wäre. Es kann insoweit mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es sich um einen zumindest sechsstelligen Betrag handeln dürfte angesichts der Höhe der insgesamt umzulegenden Klärkosten (= 3.260.821,00 DM nach ART-Gutachten), der Anzahl der Einwohner die auf nicht an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken leben (etwa 2.700 bis 2.900 Einwohner bei einer maßgeblichen Gesamteinwohnerzahl von rund 26.500), sowie schließlich des Umstandes, dass nach den einschlägigen Veranlagungsrichtlinien des Ruhrverbandes die Zahl der in der Gemeinde insgesamt lebenden Einwohner maßgeblich ist für die Höhe von Verbandsbeitrag und - anteiliger - Abwasserabgabe. 35 Reduziert man die nach der obigen Berechnung auf den Bereich "Schmutzwasser" umlegbaren Kosten von 6.150.401,00 DM um den geringstmöglichen sechsstelligen Betrag von 100.000,00 DM, der auf die Gruppe der Kleineinleiter entfallen soll, so ergibt sich gegenüber der tatsächlich umgelegten Kostenmasse von 6.267.667,85 DM ein Differenzbetrag von 217.266,85 DM, der den dann tatsächlich anrechenbaren Betrag von 6.050.401,00 DM um 3,59 % übersteigt. Diese Kostenüberschreitung liegt jenseits der dargestellten Bagatellgrenze und ist folglich rechtlich nicht mehr hinzunehmen. Tatsächlich dürfte - worauf die Kammer vorsorglich hinweist - das Ausmaß der Kostenüberschreitung noch größer ausfallen, weil vieles dafür spricht, dass auf die Kleineinleiter ein deutlich höherer Anteil der Klärkosten als hier angenommen umgelegt werden müsste. 36 Der sich aus § 4 Abs. 1 GS insgesamt für das Schmutzwasser ergebende Gebührensatz von 5,53 DM je m³, den der Satzungsgeber auf der Grundlage von dem entsprechenden Teilleistungsbereich zugerechneten Kosten in Höhe von 6.267.667,85 DM ermittelt hat, ist nach alledem wegen eines Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot nichtig und unwirksam. 37 Mit Rücksicht auf die eingangs dargestellte Interdependenz zwischen der Höhe der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr führt diese Kostenüberschreitung bei der Schmutzwassergebühr auch zur Nichtigkeit des in § 4 Abs. 1 GS auf insgesamt 2,22 DM je angeschlossenen m² und Jahr festgelegten Niederschlagswassergebührensatzes. 38 Hieraus folgt, dass die Klage auch hinsichtlich der angegriffenen Niederschlagswassergebühren Erfolg hat. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 40