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Urteil

9 A 5709/97

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0519.9A5709.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S. 12 in F. , das an die städtischen Einrichtungen der Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie der Straßenreinigung angeschlossen ist. Mit Heranziehungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 10. Januar 1995 zog der Beklagte die Klägerin für das genannte Grundstück und das Jahr 1995 u.a. zu Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren heran; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. 3 Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen eine Überhöhung der kalkulatorischen Kosten aufgrund des bei der Abschreibung angesetzten Wiederbeschaffungszeitwertes geltend gemacht. 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Januar 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 1995 aufzuheben, soweit sie zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 1.189,40 DM, zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 591,84 DM und zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 386,86 DM herangezogen worden ist. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er ist der Auffassung gewesen, der Ansatz der kalkulatorischen Kosten entspreche der Rechtsprechung des Berufungsgerichts und sei der Höhe nach jedenfalls unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erstellten Nachkalkulation zutreffend ermittelt, so daß ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nicht gegeben sei. 9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Soweit es der Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen mit einem Nominalzinssatz auf der Grundlage des Anschaffungswertes i.V.m. der hier gegebenen Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten unzulässig sei. Wegen der fraglos bestehenden Interdependenz kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen dürften diese Kostenarten nicht isoliert, sondern müßten gemeinsam betrachtet werden. Wenn man akzeptiere, daß es Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, und weiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick nehme, so führe die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu der Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zu einer widerspruchsfreien Lösung gelange, wenn man - alternativ - eines der folgenden Kalkulationsverfahren anwende: Kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Anschaffungswerten bei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Anschaffungswertbasis (Anschaffungswertmodell = Nominalzinsmethode) oder kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten bei einer kalkulatorischen Realverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis (Wiederbeschaffungszeitwertmodell = Realzinsmethode). Da hier ein Nominalzinssatz gewählt worden sei, könnten die Abschreibungen nur noch auf der Grundlage des Anschaffungswertes und nicht, wie vorliegend erfolgt, auf Wiederbeschaffungszeitwertbasis vorgenommen werden. Lege man als Abschreibungsbasis den Anschaffungswert zugrunde, verstoße die sich hieraus ergebende Überdeckung gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, so daß letztlich offenbleiben könne, ob und inwieweit der Anschaffungswert für die kalkulatorische Verzinsung der Höhe nach in zulässiger Weise ermittelt worden sei. Des weiteren seien auch die Personalkosten um 3.000.000,00 DM überhöht, da es sich hierbei um anlagenbezogene Eigeningenieurleistungen der Stadt F. handele, die lediglich bei den Abschreibungen berücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus seien auch die angesetzten Sachkosten um einen Betrag von 1.305.000,00 DM überhöht. Hierbei handele es sich um den an Fremdunternehmen zu zahlenden Betrag für die Erstellung von Kanalbestandsplänen. Diese Kosten könnten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts als Aufwendungen für immaterielle Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur in Höhe der Abschreibung angesetzt werden. 10 Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im wesentlichen folgendes vorträgt: Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „fraglos" bestehende Interdependenz kalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen werde bisher nur im Schrifttum und fast ausschließlich nur bezüglich kommunaler Benutzungsgebühren vertreten. Es sei aber keineswegs so, daß generell in der Betriebswirtschaftslehre im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe diese Interdependenz festgestellt werde. Soweit dies vereinzelt auch für die kalkulatorischen Kosten allgemeiner Wirtschaftsbetriebe geschehe, brauche die Stadt F. dem nicht zu folgen. Die angebliche Interdependenz widerspreche auch der unterschiedlichen Funktion von Abschreibung und Zinsen. Solle die Abschreibung den Wertverzehr des Anlagegutes erfassen und dadurch ermöglichen, daß stets die für die Leistung erforderliche Anlage zur Verfügung stehen könne, so sollten die Zinsen entgelten, daß infolge der Kapitalbindung in der Anlage Fremdkapital für diese oder andere Anlagen eingesetzt und verzinst oder auf eine verzinsliche Anlage des Eigenkapitals verzichtet werden müsse. Diesen unterschiedlichen Funktionen trage die Rechtsprechung des Berufungsgerichts Rechnung. Hierbei komme es zwar zwangsläufig dazu, daß die Geldentwertung doppelt erfaßt werde, dies sei jedoch wegen der unterschiedlichen Funktion von Abschreibung und Verzinsung erforderlich und stelle keine unzulässige Doppelbelastung der Gebührenpflichtigen oder eine Bereicherung der Gemeinden dar. Das Ergebnis der Investitionsrechnung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Richtigkeit des Ansatzes kalkulatorischer Kosten in der Gebührenkalkulation unerheblich. Abgesehen davon erscheine es auch unzureichend, wenn der Gemeinde ein Zinsertrag verbleibe, der der Summe der Realzinsen entspreche, die bei einer Anlage des Anlagevermögens am Kapitalmarkt hätten erzielt werden können. Der Beurteilungsspielraum, den § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NW mit einer angemessenen Verzinsung einräume, gehe hierüber hinaus. Der Rat der Stadt F. habe daher im Rahmen der Kalkulation der Gebührensätze bei der Höhe des Zinssatzes den über die Jahrzehnte bei langfristigen öffentlichen Anlagen durchschnittlich geltenden und den von den Gemeinden für Kommunalkredite zu zahlenden Zinssatz zugrundegelegt. 11 Der Beklagte beantragt, 12 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie beharrt auf ihrem Rechtsstandpunkt und schließt sich im übrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. 16 Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Er ist, wie der Beklagte, der im einzelnen begründeten Auffassung, daß die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen jeweils unterschiedlichen Zwecken dienten und daher unabhängig voneinander an dem Kostenüberschreitungsverbot gemessen werden müßten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. 20 Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 10. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1995 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin für das Jahr 1995 Entwässerungsgebühren (Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren) festgesetzt worden sind. 21 Rechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die §§ 2 Abs. 1 a, 4 bis 6 der Satzung vom 9. Dezember 1992 über die Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgaben- satzung) der Stadt F. in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Dezember 1994 und der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1995 (EAS). 22 Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind im Ergebnis auch in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 23 Dies gilt zunächst für die Gebührenmaßstäbe in §§ 4 und 5 EAS einschließlich des in § 4 Abs. 5 EAS enthaltenen Grenzwertes für den Abzug von nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangte Wassermengen von 15 cbm. 24 Vgl. OVG NW, Urteil vom 4. November 1996 - 9 A 7237/95 -. 25 Auch für den Veranlagungszeitraum 1995 sind die durch den vorgenannten Grenzwert bedingten Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal die sich ergebenden Jahresbeträge für die Schmutzwasserbeseitigung mit 17,85 DM (Verbandsmitglieder) bzw. 28,50 DM (nicht Verbandsmitglieder) nach wie vor im Bagatellbereich anzusiedeln sind. 26 Auch die hier streitigen Gebührensätze von 1,90 DM/cbm für die Bemessung der Schmutzwassergebühr und 1,08 DM/m² für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr begegnen keinen materiell-rechtlichen Bedenken. 27 Ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) liegt nicht vor; insbesondere die Berechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) ist methodisch nicht zu beanstanden. 28 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind kalkulatorische Zinsen auf der Grundlage von Anschaffungswerten i.V.m. einem Nominalzins auch dann nach § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG zulässig, wenn die kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier, auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet werden. 29 Auf welcher Basis die kalkulatorische Verzinsung berechnet wird, ergibt sich in Ermangelung sonstiger eindeutiger gesetzlicher Vorgaben ausschließlich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG. 30 Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 (238). 31 Hiernach sind Kosten i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. 32 Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG sind betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben. Dabei ist entscheidend, daß es sich bei der betriebswirtschaftlichen Lehrmeinung um eine solche handeln muß, die allgemein für Wirtschaftsbetriebe und nicht speziell für Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gilt, wobei es ausreicht, daß eine Meinung mit beachtlichem Gewicht vertreten wird. Wenn in einer Streitfrage ein betriebswirtschaftlicher Theorienstreit besteht, so sind die Gemeinden kraft der gesetzlichen Regelung berechtigt, zwischen mehreren etwa bestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszuwählen. 33 Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 233. 34 Der erkennende Senat hat im Verfahren 9 A 1248/92 auf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, daß es einen betriebswirtschaftlichen Grundsatz, wonach eine kalkulatorische (Real-)Verzinsung auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungszeitwertes, mithin eines Fiktivvermögens, erfolgen kann, nicht gibt, 35 vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 238, 36 so daß das vom Verwaltungsgericht als „Wiederbeschaffungszeit-wertmodell" bezeichnete Kalkulationsverfahren von vornherein unzulässig ist und im übrigen schon aufgrund der gebotenen periodenbezogenen Betrachtungsweise auch nicht mit dem Hinweis auf eine lediglich den gesamten Abschreibungszeitraum in den Blick nehmende „finanzmathematische Gleichwertigkeit" gerechtfertigt werden kann. 37 Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315. 38 Die Unzulässigkeit des „Wiederbeschaffungszeitwertmodells" führt nicht dazu, daß allein das „Anschaffungswertmodell" mit einer Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die kalkulatorischen Abschreibungen ausschließlich auf den Anschaffungswert Geltung beansprucht. 39 Der erkennende Senat hat in dem Verfahren 9 A 1248/92 hinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen - ebenfalls auf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens - festgestellt, daß die „Verwendung von Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung ... in der Betriebswirtschaftslehre nach wie vor als richtig anerkannt" ist, 40 vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, a.a.O., S. 236, 41 so daß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowohl die Bemessung der kalkulatorischen Abschreibungen nach Anschaffungswerten als auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten zulässig ist. Die Gemeinden sind damit befugt, zwischen diesen Methoden auszuwählen, so daß das „Anschaffungswertmodell" allenfalls als Möglichkeit, nicht aber als zwingende Vorgabe in Betracht kommt. 42 Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen dahingehend, daß es jetzt allgemein bei Wirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand) zulässig sein soll, kalkulatorische Zinsen auf der Grundlage eines Fiktivvermögens i.V.m. einem Realzins zu berechnen und im übrigen nur noch eine kalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungswerten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen ebenfalls auf Anschaffungswertbasis betriebswirtschaftlich vertretbar ist, ist nicht eingetreten. 43 So wird etwa in dem betriebswirtschaftlichen Standardwerk des ausgewiesenen Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Wöhe, „Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre", das bereits in der Fassung der 17. Auflage 1990 im Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., S. 235, als Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht qualifiziert worden und das im Jahr 1996 nunmehr in der 19. neubearbeiteten und insgesamt einer kritischen Durchsicht unterzogenen (vgl. Vorwort zur 19. Auflage) Auflage erschienen ist, für den Bereich der kalkulatorischen Kostenarten nach wie vor ausdrücklich vertreten, daß die kalkulatorischen Abschreibungen „auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten der jeweiligen Rechnungsperiode" vorgenommen würden, 44 vgl. Wöhe, a.a.O., S. 1263, 45 und die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zum Kalkulationszinsfuß, "d.h. zu den Konditionen der günstigsten Fremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit bzw. den Konditionen der optimalen Alternativanlage", die kalkulatorischen Zinsen darstelle. 46 vgl. Wöhe, a.a.O., S. 1266 f.. 47 Unter den „Konditionen der günstigsten Fremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit" kann nur ein Nominalzins verstanden werden, da in der Praxis Fremdkapital grundsätzlich nur zu Nominalzinsen zu beschaffen ist. 48 Aufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie vorhandenen und durch das vorgenannte betriebswirtschaftliche Lehrbuch dem Senat zusätzlich vermittelten eigenen Sachkunde war die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, nicht geboten. 49 Vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener Sachkunde des Gerichts: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182). 50 Das Verwaltungsgericht hat eine Änderung der allgemein für Wirtschaftsbetriebe geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätze nicht festgestellt, sondern sich darauf beschränkt, zwei Berechnungsmodelle zu favorisieren, die, was der erkennende Senat nicht zu überprüfen braucht, nach Ablauf der gesamten Nutzungsdauer zu identischen, allerdings abstrakten und damit schon nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Stadt F. bezogenen Endbeträgen führen sollen. Die insoweit allein entscheidende Frage, warum es bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation gerade auf diese - abstrakten - Endbeträge ankommen soll, ist jedoch durch vom Verwaltungsgericht ermittelte und allgemein für Wirtschaftsbetriebe geltende betriebswirtschaftliche Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht belegt worden. 51 Dies gilt schon im Hinblick auf die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „fraglos" bestehende Interdependenz zwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die, so das Verwaltungsgericht, eine gemeinsame Betrachtung beider Kostenarten erfordere (S. 9 des Urteilsabdrucks). Die verwendeten Begriffe „Interdependenz" und „gemeinsame Betrachtung" erweisen sich ohne die erforderliche und im einzelnen begründete Vorgabe des eigentlichen Ziels der gemeinsamen Betrachtung als weitgehend nichtssagende Leerformeln. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 10 des Urteilsabdrucks die insoweit erforderliche Zielvorgabe für die „gemeinsame Betrachtung" von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen wie folgt formuliert hat: 52 „Wenn man akzeptiert, daß es Ziel einer Gebührenkalkulation sein muß, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder Nutzen entstehen, noch ein solcher entzogen werden darf, und weiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick nimmt, so führt die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu der Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zur widerspruchsfreien Lösung gelangt, wenn man - alternativ - eines der folgenden Kalkulationsverfahren anwendet: ...", 53 enthebt sich diese Zielbeschreibung selbst angesichts des Umstandes, daß sie lediglich unter der Bedingung der Akzeptanz steht, einer nachvollziehbaren Begründung. 54 Insoweit bleibt darauf hinzuweisen, daß eine ausdrückliche Zielbestimmung mit dem seitens des Verwaltungsgerichts „akzeptierten" Inhalt im Gesetz nicht enthalten ist; das Kostenüberschreitungsverbot i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG selbst ist insoweit ohne jede Aussagekraft, da es lediglich an den Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber seinen Inhalt bestimmt. 55 Vgl. schon: OVG NW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR 1993, 313. 56 In Ermangelung einer ausdrücklichen Zielbestimmung im Gesetz kann damit ein irgendwie geartetes „Ziel" einer Gebührenkalkulation nur aus den insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, mithin vorrangig aus § 6 Abs. 2 KAG i.V.m. den nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Da es aber, wie dargelegt, einerseits betriebswirtschaftliche Grundsätze gibt, wonach kalkulatorische Abschreibungen sowohl nach dem Anschaffungs- als auch nach dem Wiederbeschaffungszeitwert bemessen werden können und in beiden Alternativen eine Kombination mit einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von Anschaffungswerten zulässig ist, andererseits aber die zurückgeflossenen Abschreibungen - wie hier bei Regiebetrieben - haushaltsrechtlich den Gemeinden zustehen und nicht den Gebührenpflichtigen zuzuschreiben sind, 57 vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - a.a.O., S. 236, 58 bestimmen ausschließlich diese Rahmenbedingungen das „Ziel" einer Gebührenkalkulation. 59 Die Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach es Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte Betriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung sicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen Betrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen entstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, legt damit vorab ein Ziel der Gebührenkalkulation als feststehend zugrunde, was es jedoch erst aus dem Gesetz, insbesondere aus den insoweit allgemein für Wirtschaftsbetriebe anzuwendenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem gemeindlichen Haushaltsrecht im einzelnen zu begründen gilt. 60 Die hiernach erforderliche, vom Verwaltungsgericht jedoch nicht gegebene Begründung wird auch nicht durch die in der angefochtenen Entscheidung erfolgten Bezugnahmen auf - ausgewählte - Veröffentlichungen ersetzt, zumal diesen Veröffentlichungen allenfalls von der oben dargelegten Auffassung abweichende Meinungen zugrundeliegen, die jedoch einen allgemeinen Wandel in der Betriebswirtschaftslehre nicht zu belegen vermögen und im übrigen im wesentlichen bereits durch den erkennenden Senat gewürdigt worden sind, mithin neue Gesichtspunkte nicht enthalten. 61 Vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - a.a.O., S. 235 f., sowie Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O., S. 316, in denen die Aufsätze von: Gawel, Zur Rechtfertigung von Wiederbeschaffungszeitwerten in der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, KStZ 1994, 81, ders., Zur kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals kommunaler Gebührenhaushalte, GemH 1994, 222, und Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, 41, ders., Gebührenkalkulation: Verdeckte Gewinne sind weiterhin möglich, KStZ 1994, 201, einschließlich der von Brüning hierin aufgestellten finanzmathematischen Beispielsrechnungen, auf die sich das Verwaltungsgericht maßgeblich stützt, berücksichtigt worden sind. 62 Fehlt es danach an einer Änderung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätze hinsichtlich der Zulässigkeit der kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis i.V.m. einer kalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, den Berechnungen des Verwaltungsgerichts weiter nachzugehen oder gar seine Rechtsprechung zu ändern. 63 Der Umstand, daß die auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässige Kalkulationsmethode (kalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis) nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber den von ihm angeführten zwei Berechnungsmethoden zu einem „erhöhten Kapitalendwert" führt, mag - ungeachtet des bislang zumindest im Hinblick auf das „Wiederbeschaffungszeitwertmodell" unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Stadt F. ausstehenden rechnerischen Nachweises - für die Gemeinden im Rahmen der politischen Willensbildung von Bedeutung sein. Die gerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes hingegen beschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 KAG und - hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten worden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer Kalkulation die sich innerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume vollständig ausnutzt, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; die rudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte Regelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes Gerechtigkeitssystem, wie es dem Verwaltungsgericht und den Verfassern der von ihm zitierten Aufsätze offenbar vorschwebt, von vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich aus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von öffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda bedenkenswert sein, 64 vgl. insoweit OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - a.a.O., S. 23; Urteil vom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -; Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/97; 65 als geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner verbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen Bewertung zugrundezulegen, die, wie oben dargelegt, den vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ansatz der kalkulatorischen Kosten dem Grunde nach zuläßt. 66 Die Höhe der in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1995 ermittelten kakulatorischen Abschreibungen (30.806.237,- DM) begegnet keinen Bedenken. Der erkennende Senat hat die Berechnung für den Veranlagungszeitraum 1993 bereits im Urteil vom 4. November 1996 im Verfahren 9 A 7237/95 überprüft und für zulässig erachtet. Wesentliche Abweichungen in der Berechnung für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1995 sind nicht ersichtlich und im übrigen auch nicht geltend gemacht worden. 67 Die in der Gebührenbedarfsberechnung 1995 angesetzten - und der Methode nach in dem bereits genannten Urteil des Senats vom 4. November 1996 für zulässig erachteten kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 17.453.817,- DM sind entsprechend der - zulässigen - Nachberechnung auf 27.179.396,- DM zu erhöhen. Die Erhöhung resultiert neben der Einbeziehung der Ingenieureigenleistungen in den Herstellungswert im wesentlichen daraus, daß das sog. Abzugskapital i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG nicht, wie noch in der Gebührenbedarfsberechnung 1995, in voller Höhe, sondern nur noch abgeschrieben und damit in deutlich verringertem Umfang angesetzt worden ist, so daß sich naturgemäß eine wesentlich höhere Zinsbasis ergibt. Die Berücksichtigung lediglich des abgeschriebenen Abzugskapitals entspricht der Rechtsprechung des Senats. 68 Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 422. 69 Der sich hieraus auf der Grundlage eines zulässigen Zinssatzes vom 8 % ergebende gerechtfertigte Mehrbetrag von über 9 Mio. DM fängt den - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - unzulässigen Kostenansatz von Eigeningenieurleistungen bei den Personalkosten in Höhe von 3 Mio. DM bei weitem auf; entsprechendes gilt für einen etwa unzulässigen Ansatz der für die Erstellung der Kanalbestandspläne gezahlten Entgelte (1.305.000,00 DM), so daß eine Entscheidung darüber, ob derartige Entgelte nur abgeschrieben oder aber in voller Höhe im Jahr der Zahlung angesetzt werden können, im vorliegenden Fall letztlich entbehrlich ist. 70 Gleichwohl weist der Senat rein vorsorglich darauf hin, daß er auch nach erneuter Überprüfung nach wie vor eher dazu neigt, die Kanalbestandspläne, soweit deren Erstellung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten anlagebezogenen Investitionen steht und hierauf begrenzt ist, nicht als Wirtschaftsgüter anzusehen, die durch (Ab-)Nutzung oder sonstige Umstände einer im Wege der Abschreibung zu erfassenden Entwertung unterliegen. Kosten der Erstellung derartiger Pläne dürften daher - ebenso wie Kosten für Reparaturen/Instandhaltungen, die, wie die Kanalbestandspläne, in ihrer funktionserhaltenden oder - unterstützenden Wirkung über die einzelne Gebührenperiode hinausreichen, gleichwohl nur in dem Jahr ihrer Entstehung ansatzfähig sind - in dem Jahr anzusetzen sein, in dem sie anfallen; der schlichte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf handelsrechtliche Bilanzvorschriften oder Regelungen des Steuerrechts reicht insoweit ebensowenig aus, wie im Falle der Bestimmung des für die kalkulatorischen Kosten maßgebenden Anlagenwerts. 71 Anhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung der Klägerin auf der Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen der Höhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711. ZPO. 73 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. 74