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Beschluss

3 L 536/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2002:0404.3L536.02.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. April 2002 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 wird wiederhergestellt.

Die Kosten der Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. April 2002 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 wird wiederhergestellt. Die Kosten der Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. April 2002 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 wiederherzustellen, ist zulässig. Es ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung vom 22. März 2002 angeordnet hat. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht treffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersammlG) und damit die Notwendigkeit des zu ihrer Begegnung angeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden können. Die demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Notwendigkeit eines Verbots der beabsichtigten Demonstration spricht. Die Voraussetzungen für ein Verbot der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung nach § 15 Abs. 1 VersammlG liegen bei summarischer Prüfung nicht vor. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt. Ein Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lässt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht erfolgreich unter Hinweis darauf begründen, es handele sich bei der betreffenden Versammlung um eine „Tarnveranstaltung" der T1 bzw. des T2. Die vom Antragsgegner diesbezüglich dargelegten Gesichtspunkte und Indizien rechtfertigen eine derartige Annahme bei summarischer Prüfung nicht. Die vom Antragsgegner insoweit angeführten und im einzelnen erläuterten Kontakte des Antragstellers zu der der betreffenden Gruppierung zuzurechnenden X2, die auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, vermögen die Annahme einer „Tarnveranstaltung" der vom Antragsgegner geltend gemachten Art nicht zu tragen. Insoweit hätte es der Benennung konkreter Anhaltspunkte bedurft, die einen entsprechenden Schluss zulassen. Das vom Antragsgegner diesbezüglich Dargelegte reicht hierzu nicht aus. Es belegt zwar eine enge Kooperation zwischen dem Antragsteller und der genannten Frau X2, lässt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL) 2001, 721 (721), darauf schließen, der Antragsteller fungiere bei der für den 13. April 2002 geplanten Versammlung lediglich als „Strohmann" für die betreffende Person. Bereits hinsichtlich der vom Antragsteller am 30. Juni 2001 in N durchgeführten Versammlung, die Gegenstand des Verfahrens 3 L 757/01 war, griff der vom Antragsgegner damals ebenfalls geltend gemachte Gesichtspunkt einer Tarnveranstaltung der SAF nicht durch. Auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer in dem in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2001 - 3 L 757/01 - sei insoweit verwiesen. Auch im Nachhinein - nach Durchführung der betreffenden Veranstaltung - hat sich nicht ergeben, dass es sich bei der Demonstration vom 30. Juni 2001 um eine Tarnveranstaltung der T1 handelte und es in ihrem Verlauf zu strafbaren Handlungen gekommen ist, insbesondere solchen gemäß §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches (StGB) und im Sinne von § 130 StGB. Diesbezüglich hat der Antragsgegner jedenfalls nichts Näheres dargelegt. Insoweit unterscheidet sich die betreffende Veranstaltung von Versammlungen, die durch die genannte Frau X2 angemeldet wurden und der T1 zuzurechnen waren. Gerade auch vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Belege bedurft, dass der Antragsteller hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Demonstration nunmehr nur noch formal als Anmelder auftritt, es sich tatsächlich jedoch um eine Veranstaltung der T1 handelt. Soweit der Antragsgegner insoweit auf das vom Antragsteller benannte Thema - "Bürgerrechte und Meinungsfreiheit auch im T!" - verweist und in der Verwendung des Wortes „auch" ein Indiz für das Vorliegen einer Tarnveranstaltung der T1 sieht, greift dieser Einwand - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht durch. Der Antragsteller hat insoweit - in dem Kooperationsgespräch vom 11. März 2002 - geltend gemacht, das betreffende Thema habe er gewählt, weil ihm im vergangenen Jahr verwehrt worden sei, in B zu demonstrieren. Diese Einlassung kann nicht von vornherein als unschlüssig eingestuft werden, und auch aus den Darlegungen des Antragsgegners ergibt sich nichts, das sie ohne weiteres als unwahr erscheinen lässt. Die weiteren vom Antragsgegner benannten Indizien vermögen die Annahme einer Tarnveranstaltung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie sind - auch vor dem Hintergrund der entsprechenden Entgegnungen des Antragstellers - zu wenig konkret, um es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass Inhalt und Ablauf der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht maßgeblich durch den Antragsteller, sondern der T1 zuzurechnende Personen bestimmt sein werden. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus, um eine „Tarnveranstaltung" bejahen zu können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, DVBL 2001, 721 (721 f.); vgl. ferner Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2069 (2070). Bedeutung gewinnt im vorliegenden Zusammenhang auch der Umstand, dass - zumindest, was die jüngere Zeit anbelangt - keine Veranstaltungen ersichtlich sind, die der Antragsteller angemeldet bzw. durchgeführt hat und die sich im Nachhinein als „Tarnveranstaltungen" im Sinne der vom Antragsgegner geltend gemachten Art herausgestellt haben. Derartige Veranstaltungen hat auch der Antragsgegner nicht benannt. Bei Anwendung des hier maßgeblichen eingeschränkten Prüfungsmaßstabes erscheint es schließlich auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich aus der Person der Teilnehmer der betreffenden Versammlung und dem Inhalt der Veranstaltung eine im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersammlG relevante Gefahr ergibt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa: Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 u. a. -, NJW 2001, 2072 (2074); Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW 2001, 2076 (2077); Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078 (2079); Beschluss vom 12. April 2001 -1 BvQ 19/01 -, NJW 2001, 2075 (2075 f.); Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069 (2070 f.); vgl. ferner Hoffmann-Riem, Neuere Rechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 257 (261); a. A.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 -, DVBL 2001, 1625 (1626); Beschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -, DVBL 2001, 1624 (1624 f.); Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, NJW 2001, 2111 (2111 f.); Beschluss vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, NJW 2001, 2113 (2113); Beschluss vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, NJW 2001, 2114 (2114); Battis/Grigoleit, Die Entwicklung des versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes - Eine Analyse der neueren BVerfG-Entscheidungen, NJW 2001, 2051 (2053 ff.), zu Veranstaltungen der vorliegenden Art, scheidet ein Rückgriff auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung als Rechtsgrundlage für eine Verbotsverfügung grundsätzlich aus. Ein Verbot lässt sich danach nicht allein mit der Erwartung der Behörde und der Gerichte begründen, der Veranstalter und die voraussichtlichen Teilnehmer würden nationalsozialistisches oder jedenfalls rechtsextremes Gedankengut verbreiten. Diese Rechtsprechung hat die Kammer bereits ihren Entscheidungen vom 23. April 2001 - 3 L 433/01 - und 27. Juni 2001 - 3 L 757/01 - zugrundegelegt. Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Antragsgegner geltend gemachte Gesichtspunkt eines neonazistischen Gepräges der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung für sich allein ein Verbot der betreffenden Veranstaltung nicht zu rechtfertigen. Weitere Umstände, die bereits für sich betrachtet oder im Zusammenwirken miteinander eine Gefahr im Sinne des § 15 Abs. 1 VersammlG begründen könnten, sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat diesbezüglich ebenfalls weder in seiner Verbotsverfügung noch in seinem im vorliegenden Verfahren übersandten Schriftsatz vom 3. April 2002, abgesehen von dem Einwand der „Tarnveranstaltung", der nicht durchgreift, einschlägige Gegebenheiten benannt. Die streitgegenständliche Versammlung gibt schließlich auch keinen Anlass, von Seiten des Gerichts Auflagen vorzunehmen. Klarstellend ist insoweit allerdings da- rauf hinzuweisen, dass es dem Antragsgegner vorbehalten bleibt, gegebenenfalls in eigener Zuständigkeit Auflagen, etwa zum Schutz von Verkehrsteilnehmern etc., zu verfügen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (vgl. hierzu auch I.7. und II.44.3 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgedruckt in: DVBL 1996, 605 ff.).