Beschluss
5 B 492/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versammlungen mit erkennbarem nationalsozialistischem Gepräge können wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung untersagt werden.
• Das öffentliche Auftreten von Neonazis und Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts steht grundsätzlich unter Grundrechtsschutz, soweit die Strafbarkeitschwelle nicht erreicht wird, doch kann bei besonderer Symbolkraft eines Tages und erkennbar verletzendem Gepräge ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sein.
• Bei einer Versammlung am höchsten christlichen Feiertag (Ostern) kann das besondere Symbolverständnis der Gesellschaft die öffentliche Ordnung und das sittliche Empfinden in erheblichem Maße verletzen und ein Verbot rechtfertigen.
• Bei Vorliegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind mildere Mittel nicht ausreichend; das öffentliche Interesse überwiegt in solchen Fällen.
• Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Verbot neonazistischer Versammlung am Osterfeiertag rechtmäßig • Versammlungen mit erkennbarem nationalsozialistischem Gepräge können wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung untersagt werden. • Das öffentliche Auftreten von Neonazis und Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts steht grundsätzlich unter Grundrechtsschutz, soweit die Strafbarkeitschwelle nicht erreicht wird, doch kann bei besonderer Symbolkraft eines Tages und erkennbar verletzendem Gepräge ein Versammlungsverbot gerechtfertigt sein. • Bei einer Versammlung am höchsten christlichen Feiertag (Ostern) kann das besondere Symbolverständnis der Gesellschaft die öffentliche Ordnung und das sittliche Empfinden in erheblichem Maße verletzen und ein Verbot rechtfertigen. • Bei Vorliegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind mildere Mittel nicht ausreichend; das öffentliche Interesse überwiegt in solchen Fällen. • Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Der Antragsteller, ein als führender Neonazi eingestufter Veranstalter, beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung der Behörde, die einen "Nationalen Ostermarsch" am Ostermontag untersagte. Die Behörde begründete das Verbot mit dem erkennbar nationalsozialistischen Gepräge der Versammlung und der Gefahr nachhaltiger Störung des Friedens und erheblichen Verletzung des sittlichen Empfindens vieler Bürger. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung ab; der Antragsteller suchte daraufhin die Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Es besteht einschlägige Vorgeschichte: der Antragsteller war Mitglied und Führerfiguren verbotener rechtsextremer Organisationen und wurde wiederholt verurteilt; frühere Versammlungen wiesen Straftaten und nationalsozialistische Parolen auf. Der Antragsgegner bot einen Ausweichtermin an, den der Antragsteller ablehnte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in anderer Entscheidung klargestellt, dass Versammlungs- und Meinungsfreiheit grundsätzlich auch für neonazistische Äußerungen gilt, solange Strafrecht nicht greift. • Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; solche bestehen nicht. • Rechtliche Ausgangspunkte sind Art. 5 und 8 GG sowie § 15 VersammlG; ergänzend relevant sind Art. 5 Abs.2 GG (Strafgesetze) und verfassungsrechtliche Erwägungen zu Versammlungsfreiheit und öffentlicher Ordnung. • Die Kammer berücksichtigt die gegensätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die einen grundsätzlichen Schutz auch für nicht-strafbare neonazistische Äußerungen annimmt, teilt diese Auffassung jedoch nicht generell und betont die besondere Verfassungswirklichkeit in Deutschland mit dem Anspruch, die Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen zu verhindern. • Unabhängig von der grundsätzlichen Dogmatik ergab die summarische Prüfung, dass die geplante Versammlung am Osterfeiertag wegen ihrer Symbolkraft und ihres erkennbar neonazistischen Charakters das sittliche Empfinden vieler Bürger erheblich verletzen und den Frieden des Festes nachhaltig stören würde. • Die Biographie und Vergangenheit des Antragstellers, frühere strafbare Handlungen und das wiederholt auftretende nationale Gedankengut bei seinen Veranstaltungen stützen die Annahme eines neonazistischen Gepräges und konkret begründeter Gefährdung. • Ein Ausweichtermin wäre dem Zweck der Veranstaltung zuwider gelaufen; daher sind mildere Mittel ungeeignet, die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung abzuwenden. • Damit ist die angegriffene Verbotsverfügung sowohl nach der hier vertretenen Auffassung als auch nach den maßgeblichen Kriterien des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt; das Versammlungsverbot ist rechtsmäßig begründet, weil die geplante Versammlung am Ostermontag wegen ihres erkennbar nationalsozialistischen Gepräges und der besonderen Symbolkraft des Tages die öffentliche Ordnung und das sittliche Empfinden einer Vielzahl von Menschen in erheblichem Maße gefährdet hätte. Milde Mittel sind nicht ausreichend, ein Ausweichtermin wäre dem Anliegen der Veranstaltung widersprochen, und die belastende Vorgeschichte des Antragstellers sowie frühere strafbare und nationalsozialistische Äußerungen bestärken die Gefährdungsprognose. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt.