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Urteil

2 K 3903/00

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten ist nur verfassungsgemäß, wenn das Einverständnis des Bewerbers freiwillig erfolgt. • § 78c LBG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Norm nur bei freiwilligem Verzicht auf Vollbeschäftigung anwendbar ist. • Eine rechtswidrige Anordnung der zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung führt zur rückwirkenden Wiederherstellung des Vollzeitstatus und Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. • Zinsen auf nachzuzahlende Besoldungsansprüche richten sich nach §§ 288, 291 BGB in der jeweils geltenden Fassung.
Entscheidungsgründe
Zwangsteilzeit bei Neueinstellung unzulässig; freiwilliges Einverständnis erforderlich • Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten ist nur verfassungsgemäß, wenn das Einverständnis des Bewerbers freiwillig erfolgt. • § 78c LBG NRW ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Norm nur bei freiwilligem Verzicht auf Vollbeschäftigung anwendbar ist. • Eine rechtswidrige Anordnung der zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung führt zur rückwirkenden Wiederherstellung des Vollzeitstatus und Nachzahlung der Besoldungsdifferenz. • Zinsen auf nachzuzahlende Besoldungsansprüche richten sich nach §§ 288, 291 BGB in der jeweils geltenden Fassung. Die Klägerin wurde zum 1. Februar 2000 als Lehrerin in Besoldungsgruppe A12 eingestellt. Die Bezirksregierung Arnsberg teilte mit, die Einstellung erfolge im Teilzeitarbeitsverhältnis (20 Wochenstunden, 3/4) für fünf Jahre mit anschließendem Umwandlungsrecht auf Antrag. Die Klägerin nahm das Einstellungsangebot ohne Vorbehalt an; sie erhielt gekürzte Dienstbezüge. Gegen die „zwangsweise“ Teilzeitregelung legte sie Widerspruch ein; dieser wurde zurückgewiesen. Sie klagte, die Teilzeitbestimmung sei rechtswidrig und beanspruchte Nachzahlung der Differenz zur vollen Besoldung sowie versorgungsrechtliche Gleichstellung. Das Gericht prüfte die Vereinbarkeit der nordrhein-westfälischen Regelung (§ 78c LBG NRW) mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Rechtswidrigkeit der Anordnung: Die Anordnung der Teilzeitarbeit ist zu untersagen, weil sie das freiwillige Einverständnis des Bewerbers voraussetzt; dies ergibt sich aus Art. 33 GG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. • Verfassungsrechtliche Maßstäbe: Das Berufsbeamtentum verlangt Vollzeittätigkeit als Leitbild; eine erzwungene Teilzeit verkürzt den Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung und verletzt das Leistungsprinzip. • Übertragbarkeit der Rechtsprechung: Die Grundsätze des BVerwG-Urteils zur hessischen Regelung gelten auch für § 78c LBG NRW. Entscheidend ist, ob die Teilzeit dem Willen des Bewerbers entspricht, nicht Dauer oder Ausgestaltung der Teilzeitregelung. • Verfassungskonforme Auslegung: § 78c LBG NRW ist einschränkend so auszulegen, dass Teilzeiteinstellung nur zulässig ist, wenn der Bewerber zwischen Vollzeit und Teilzeit wählen kann und freiwillig Teilzeit wählt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht erforderlich. • Rechtsfolgen: Die Aufhebung der rechtswidrigen Teilzeitanordnung stellt die Klägerin rückwirkend als vollzeitig beschäftigte Beamtin; daraus folgen Nachzahlung der Besoldungsdifferenz und versorgungsrechtliche Gleichstellung unter Anrechnung etwaiger anderweitiger Einkünfte. • Zinsanspruch: Zinsen auf die Nachzahlungsforderung sind nach §§ 288, 291 BGB in der ab 1. Mai 2000 geltenden Fassung zu gewähren. Die Klage ist erfolgreich. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg wurde aufgehoben; der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen den gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A12 seit dem 1. Februar 2000 rückwirkend nebst Zinsen zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie von Beginn an vollzeitig beschäftigt gewesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass ersichtlich kein freiwilliges Einverständnis der Klägerin mit einer zwangsweisen Teilzeitbeschäftigung vorlag und § 78c LBG NRW verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass Teilzeit bei Neueinstellung nur bei freiwilliger Wahl zulässig ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Vollstreckung ist vorbehaltlich Sicherheitsleistungen geregelt.