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Beschluss

6 A 2958/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1114.6A2958.02.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 19.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt sind. I. Der Beklagte wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es ihn verurteilt hat, die Klägerin vollzeitig zu beschäftigen, ihr die Bezügedifferenz zwischen den gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO rückwirkend seit ihrer Einstellung zum 1. Februar 2 nebst näher bestimmter Zinsen zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seither vollzeitbeschäftigt worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei gegen ihren Willen als Lehrerin nur in Teilzeit anlässlich ihrer Einstellung als Beamtin auf Probe beschäftigt worden. Die vom Beklagten der Klägerin aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung sei rechtswidrig. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - (BVerwGE 110, 363 ff) betreffend die so genannte Einstellungsteilzeit nach der dem nordrhein-westfälischen Recht entsprechenden Bestimmung im hessischen Beamtengesetz. Das Verwaltungsgericht hat sich der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem zitierten Urteil angeschlossen. Hiergegen wendet der Beklagte ein: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungs- gerichts. § 78 c des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) ermögliche die Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegen den Willen der Einzustellenden. Zwar gehöre zu den in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums auch die Vollzeitbeschäftigung der Beamten. Diese bleibe aber auch bei einer zwangsweisen Einstellung mit Teilzeitbe- schäftigung, wie § 78 c LBG sie regele, in ihrem Kernbestand unberührt. Art. 33 Abs. 5 GG gewähre allein den bereits ernannten Beamten Individualrechte, nicht aber den Bewerbern um ein Amt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die erzwungene Teilzeitbeschäftigung gemäß § 78 c Abs. 2 LBG nach fünf Jahren auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden müsse. Auch die Beschränkung der Bestimmung auf Bewerber für Laufbahnen mit einem Eingangsamt ab der Besoldungsgruppe A 12 trage Art. 33 Abs. 5 GG Rechnung. Es werde ausgeschlossen, dass der betroffene Beamte keinen angemessenen Lebensstandard erhalten könne. Der Dienstherr dürfe nur niedriger besoldete Beamte nicht gegen deren Willen in Teilzeit beschäftigen und folglich teilalimentieren. § 78 c LBG erlaube lediglich eine Modifikation des Beschäftigungsverhältnisses hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs und lasse das Vollzeitbeamtenverhältnis und die Vollalimentation strukturell bestehen. Der vorgesehene Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung von längstens fünf Jahren decke sich überwiegend mit der Zeit vor der Anstellung. In dieser Zeit habe der Beamte ohnehin eine weniger gesicherte Rechtsposition inne. Die Modifikation des Beschäftigungsumfangs sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip gerechtfertigt. Mit diesem Prinzip müssten die Grundsätze des Berufsbeamtentums und das grundrechtsähnliche Recht auf Vollalimentation in eine praktische Konkordanz gebracht werden. Die Einstellungsteilzeit ermögliche es, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Planstellen so aufzuteilen, dass bei Einstellungen mehr Bewerber berücksichtigt werden könnten. Dadurch werde ein Bewerberüberhang rascher abgebaut. In dem entsprechenden Arbeitsmarktsegment trete relativ schneller Entspannung ein. Die Anwendung des § 78 c LBG bei Lehrereinstellungen trage dem Gebot Rechnung, Schulen zu errichten und zu fördern (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen - LVerf -). Mit diesem Verfassungsgebot werde auch die Pflicht des Staates begründet, die Bedingungen des Lernens stets auf einem angemessenen Niveau zu halten und nach Kräften zu verbessern. Diese Pflicht müsse auch bei den Entscheidungen über die Einstellung von Lehrkräften beachtet werden. Im Schulbereich sei eine stetige personelle Erneuerung der Lehrerschaft sinnvoll, um einer Überalterung des Personals und dem damit verbundenen Risiko einer Abkoppelung von neueren Entwicklungen in der Lebensumwelt der Schüler und in der Berufswelt vorzubeugen. Mit der Anwendung des § 78 c LBG bei Lehrereinstellungen komme der Staat auch seiner Pflicht nach, eine gutes Schulwesen vorzuhalten bzw. das bestehende Schulwesen zu verbessern. Denn mit der obligatorischen Einstellungsteilzeit könnten auch in Zeiten, in denen weniger Lehrerplanstellen frei würden, mehr jüngere Lehrer eingestellt werden, als das ohne diese Regelung der Fall wäre. Die Verfassungsgebote aus Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LVerf und Art. 33 Abs. 5 GG würden so in eine praktische Konkordanz gebracht. Eine erzwungene Teilzeitbeschäftigung bei der Einstellung von Beamten stehe nicht im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 2 und 3 GG. Mit der Entscheidung des Dienstherrn, Bewerber in Teilzeitbeschäftigung einzustellen, werde noch keine Entscheidung darüber getroffen, welche Person eingestellt werde. Bewerber hätten keinen Anspruch auf eine konkrete Stelle, sondern müssten die Stelle so akzeptieren, wie sie der Dienstherr aufgrund seiner organisationsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Entscheidung bestimme. Die Vorschrift des § 78 c LBG könne nicht so ausgelegt werden, dass sie zu einer Einstellung mit Teilzeitbeschäftigung nur bei Zustimmung des Bewerbers ermächtige. Diese Auslegung widerspreche dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem objektiven normativen Gehalt. Die Vorschrift gebe den Bewerbern kein Wahlrecht, sondern eröffne dem Dienstherrn die Möglichkeit der obligatorischen (antragslosen) Einstellungsteilzeitbeschäftigung. Dieser Regelungs-gehalt sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen. Das ergebe sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens. Auch werde dieser Regelungsgehalt durch § 78 c Abs. 3 LBG verdeutlicht. Danach werde Beamten, die sich im obligatorischen Einstellungsteilzeitbeschäftigungsverhältnis befänden, in größerem Umfang eine Nebentätigkeit eröffnet, als den Beamten, die gemäß § 78 b LBG aufgrund ihres eigenen Antrags im Teilzeitbeschäftigungsverhältnis stünden. Die Privilegierung solle den Beamten im Einstellungsteilzeitbeschäftigungsverhältnis die Chance eines höheren Nebenerwerbs geben. Auch die Beschränkung der Bestimmung auf Bewerber für Laufbahnen mit einem Eingangsamt ab der Besol- dungsgruppe A 12 belege die Möglichkeit der obligatorischen Einstellungsteil- zeitbeschäftigung. Schließlich zeige die systematische Stellung des § 78 c LBG nach dem § 78 b LBG den gesetzgeberischen Willen, eine Möglichkeit der antragslosen Teilzeitbeschäftigung zu schaffen. Das Verwaltungsgericht folge zwar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2 - 2 C 1.99 - . Es setze sich allerdings nicht mit den im rechtswissenschaftlichen Schrifttum geäußerten abweichenden Meinungen auseinander. So fehle eine Begründung, weshalb der Gesetzgeber mit § 78 c LBG seinen von Teilen der Literatur angenommenen weiten Gestaltungsspielraum überschritten habe sollte, wenn er eine obligatorische Teilzeitbeschäftigung habe ermöglichen wollen. Art. 33 Abs. 5 GG stehe einer Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht entgegen. Dabei sei besonders das Sozialstaatsprinzip zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regelung des hessischen Beamtengesetzes betreffe. Diese weise im Vergleich zur nordrhein- westfälischen Vorschrift wesentliche Unterschiede auf. Anders als die Einstellungsteilzeit nach § 78 c LBG, die nach fünf Jahren in ein Vollzeitbeamtenverhältnis führe, münde die hessische Einstellungsteilzeit nach fünf Jahren in ein 9/10-Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Schließlich sei die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe: Im Land Nordrhein-Westfalen seien insgesamt 134 vergleichbare Streitigkeiten offen. Von der Rechtsprechung hänge es also ab, ob nachträglich für die Zeit von Februar 2 bis August 2 insgesamt rund 4,3 Mio. Euro an die betroffenen Beamten gezahlt werden müssten, ohne dass diese ihre unterbliebene Dienstleistung noch erbringen könnten. Die durch die Teilzeitbeschäftigung eingesparten Besoldungsmittel seien bereits für die Einstellung weiterer Lehrkräfte ausgegeben. Durch die Praxis der Einstellungsteilzeit hätten in den vergangenen zwei Jahren rund 600 Lehrkräfte zusätzlich eingestellt werden können. Sie werde ab September 2 nur noch bei Angestelltenverhältnissen praktiziert. Die gemessen am parlamentarischen Regelungsziel verengende Auslegung des § 78 c LBG würde zudem eine künftige Anwendung der obligatorischen Einstellungsteilzeit in allen Bereichen unmöglich machen, in denen es einen Bewerberüberhang gebe und es sinnvoll sei, die Beschäftigungskapazitäten besser aufzuteilen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache werde nicht dadurch beseitigt, dass die obligatorische Einstellungsteilzeit bei Beamten zum September 2 aufgegeben worden sei. Die Praxis der obligatorischen Einstellungsteilzeit sei bislang nur für Lehrkräfte an Grundschulen angewandt worden. Die Arbeitsmarktlage habe sich mittlerweile entspannt. Der Bewerberüberhang sei abgebaut worden. Dazu trage der künftige Bedarf von mehr als 1.300 Lehrkräften für Grundschulen durch die Einführung des Unterrichtsfachs Englisch bei. II. Die Rügen des beklagten Landes greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die Darlegungen begründen keinen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind solche, die erwarten lassen, dass die Berufung im Falle ihrer Zulassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der sogenannten Zwangsteilzeit folgt: Bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 - hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Einstellung eines Beamten in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nur dann verfassungsgemäß ist, wenn sie aus der Sicht des Beamten freiwillig erfolgt. Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen greife unvertretbar in die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Grundsätze der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht der Beamten und der Vollalimentation ein. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196, 203. Hieran hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 - 370, festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung im angefochtenen Urteil mit ihren wesentlichen Aussagen zitiert. Gemessen an den Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung des Beklagten, die zwangsweise Einstellung in Teilzeitbeschäftigung nach § 78 c LBG lasse das grundgesetzlich garantierte Vollzeitbeamtenverhältnis und die Vollalimentation strukturell bestehen, bereits im Ansatz nicht zu folgen. Dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich zur Regelung der Einstellungsteilzeit im hessischen Landesbeamtengesetz verhält, führt zu keiner anderen Bewertung. Maßgeblich ist, dass die Einstellung eines Beamten in einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis nur mit seinem Einverständnis erfolgen darf; eine Regelung, wonach hiervon für einen längeren Beschäftigungszeitraum abgewichen werden soll, ist nicht zu rechtfertigen. Davon ist im Übrigen auch der Bundesgesetzgeber anlässlich der Beratungen über den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts im Jahre 1996 ausgegangen. Dem damaligen Anliegen des Bundesrates, den Ländern als Dienstherren rahmenrechtlich "verbindlich Teilzeitbeamtenverhältnisse" bei der Einstellung zu ermöglichen (vgl. BT- Drs. 13/3994, Anlage 2, S. 55, 56), wollte die Bundesregierung nicht folgen. Sie hat die rahmenrechtliche Einführung einer Zwangsteilzeit abgelehnt und diese als mit der Verfassung - insbesondere Art. 33 Abs. 5 GG - nicht vereinbar angesehen (vgl. BT- Drs. 13/3994, Anlage 3, S. 79). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zwischenzeitlich erneut durch Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17.02 - bekräftigt hat. Die Entscheidung - welcher der Senat folgt - verhält sich über die niedersächsische Vorschrift zur Einstellungsteilzeit, die der nordrhein-westfälischen Regelung ähnlich ist. Insbesondere sieht auch die niedersächsische Vorschrift eine zeitliche Begrenzung der Einstellungsteilzeit vor. In dieser Befristung hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund für eine Rechtfertigung einer erzwungenen Teilzeitbeschäftigung gesehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2002 - 2 B 17.02 -, Dokumentarische Berichte 2002 , 309, 310. Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht in der zuvor zitierten Entscheidung auch seine bereits im Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - (BVerwGE 110, 363 - 370) vertretene Rechtsauffassung bekräftigt, dass bei der Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift zur Einstellungsteilzeit der Wille des Gesetzgebers nur insoweit bedeutsam sei, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden habe. Der Senat teilt diese Auffassung. Bezogen auf § 78 c LBG folgt daraus, dass auch für das nordrhein-westfälische Landesrecht eine verfassungsgemäße Auslegung, wonach eine Teilzeiteinstellung nur mit Zustimmung des Beamten ermöglicht wird, zulässig und geboten erscheint. Der Gesetzestext zwingt nicht, von einer Ermächtigung zur Teilzeiteinstellung gegen den Willen des Beamten auszugehen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Beklagten im Zulassungsantrag, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, nicht entscheidungserheblich. Soweit der Beklagte anführt, die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Erfordernisse aus Art. 33 Abs. 5 GG müssten mit dem Sozialstaatsprinzip und dem Gebot der Förderung der Schule nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LVerf in "praktische Konkordanz" gebracht werden, genügen seine Ausführungen schon nicht dem Darlegungserfordernis im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt an einer konkreten Darstellung, welchen Umfang der Bewerberüberhang in den Einstellungsjahren hatte, in denen Beamte zwangsweise in Teilzeit eingestellt wurden. Auch wird nicht ansatzweise beschrieben, welche (veränderungsbedürftige) Altersstruktur in der Lehrerschaft vorhanden war. Ebensowenig wird vom Beklagten die Behauptung plausibilisiert, eine "stetige personelle Erneuerung" sei erforderlich, um einer Überalterung des Personals und dem damit verbundenen Risiko einer Abkoppelung von neueren Entwicklungen in der Lebensumwelt der Schüler und in der Berufswelt vorzubeugen. Allein anhand der allgemeinen Ausführungen zum Bewerberüberhang und zur Altersstruktur lässt sich nicht nachvollziehen, dass etwa ein besonderes und dringendes Bedürfnis zum Abbau des Bewerberüberhanges und zur Veränderung der Altersstruktur bestanden haben soll. Im Übrigen greifen die Rügen aber auch in der Sache nicht durch: Das Prinzip der "praktischen Konkordanz" bedeutet, dass verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgü-ter nicht isoliert zur Geltung gebracht werden; vielmehr sollen sie einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen verwirklicht werden kann. Vgl. Lerche, in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band V, § 122 Rdnr. 6. Spannungsverhältnisse zwischen einem Grundrecht und einem grundrechtsbegrenzenden Verfassungsrechtsgut gebieten eine Abwägung mit dem Ziel des "schonendsten Ausgleichs" unter Berücksichtigung des Übermaßverbots. Vgl. Stern, in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des Staatsrechts, Band V, § 109 Rdnr. 82. Daraus folgt aber nicht, dass immer ein Kompromiss im Sinne einer gleichmäßigen Einschränkung von jeweils widerstreitenden Verfassungsprinzipien vorzunehmen ist. Vielmehr ist bei der Abwägung auch Art und Gewicht der betroffenen Rechtsgüter zu beachten. Vorliegend mögen dabei das Gebot der Schulförderung und das Sozialstaatsprinzip als allgemeines Verfassungsgebot bzw. als Staatsziel-bestimmung mit dem grundrechtsähnlichen Individualrecht der Beamten auf Vollzeitbeschäftigung und Vollalimentation konkurrieren. Staatszielbestimmungen oder allgemeine Verfassungsgebote dürfen aber weder der Gesetzgeber noch die Exekutive unverhältnismäßig auf Kosten eindeutig geregelter Grundrechte, grundrechtsähnlicher Individualrechte und Verfassungsprinzipien verwirklichen. Vgl. dazu noch restriktiver: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -; IÖD 2002 , 110, 112 (m.w.N.). Gemessen daran kann das Prinzip der "praktischen Konkordanz" die durch eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung erfolgende Beschränkung grundrechtsähnlicher Individualrechte der Beamten nicht rechtfertigen. Die vom Beklagten für erforderlich gehaltene zwangsweise Teilzeitbeschäftigung von Beamten stellt keinesfalls den "schonendsten Ausgleich" zwischen widerstreitenden Verfassungsgütern dar. Der Abbau eines Bewerberüberhangs und die Änderung der Altersstruktur in der Lehrerschaft ist ebensogut durch Teilzeiteinstellungen von Lehrern im Angestelltenverhältnis zu verwirklichen. Die Darlegungen des Beklagten zeigen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 Rdnr. 10 (m.w.N.). Gemessen daran ist vom Beklagten keine Frage aufgezeigt worden, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die einem Beamten bei der Einstellung aufgezwungene Teilzeitbeschäftigung - soweit ersichtlich - einhellig als rechtswidrig erachtet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2 - 2 B 17.02 -, Dok.Ber. B 2002, 309 - 310; Urteil vom 2. März 2 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363 - 370; Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 - 204; Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -, IÖD 2 , 110 - 112; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -, ZBR 2001, 340/341; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 1995 - 1 UE 1660/91 -, ZBR 1995, 278, 279; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. März 1993 - 1 R 66/90 -, ZBR 1995, 205; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Januar 2002 - 1 K 4870/00 -; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 12. Juni 2002 - 2 K 3903/00 -; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15. Mai 2002 - 4 K 3977/00 -; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 18. Januar 2001 - 1 A 238/00 -, Urteil vom 7. Mai 2003 - 1 A 284/00 -; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 2001 - 7 A 281/00 -. Der Beklagte hat zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung keine Entscheidung benannt, die von der zuvor zitierten Rechtsprechung abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG. Dabei wurde unter Berücksichtigung der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den sogenannten "Teilstatus" der 26-fache Betrag der erstrebten monatlichen Besoldungsdifferenz ermittelt. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).