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Urteil

2 K 2960/00

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mitteilungsgesuch über amtsangemessene Besoldung vom 27.12.1990 begründet, sofern hinreichend konkret, das Vorverfahren auch für später geborene Kinder, deren Erwerb von Kindergeld absehbar war. • Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG als bekanntgegeben; diese gesetzliche Zugangsvermutung kann durch glaubhafte Umstände, die berechtigte Zweifel am Zugang begründen, widerlegt werden. • Ist der Zugang eines Bescheids nicht nachweisbar und sprechen Indizien dafür, dass mehrere Zeitgleich-Bescheide nicht zugegangen sind, genügt dies, um die Bekanntgabe zu verneinen und einen Anspruch nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf nachträgliche Erhöhung des familienbezogenen Besoldungsanteils für drittes Kind • Ein Mitteilungsgesuch über amtsangemessene Besoldung vom 27.12.1990 begründet, sofern hinreichend konkret, das Vorverfahren auch für später geborene Kinder, deren Erwerb von Kindergeld absehbar war. • Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG als bekanntgegeben; diese gesetzliche Zugangsvermutung kann durch glaubhafte Umstände, die berechtigte Zweifel am Zugang begründen, widerlegt werden. • Ist der Zugang eines Bescheids nicht nachweisbar und sprechen Indizien dafür, dass mehrere Zeitgleich-Bescheide nicht zugegangen sind, genügt dies, um die Bekanntgabe zu verneinen und einen Anspruch nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 durchzusetzen. Der Kläger ist verbeamteter A12 und Vater von drei Kindern (1981, 1984, 1991). Er stellte am 27.12.1990 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Bezüge unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Grundsätze und bat um Aussetzung der Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung. Nach der Geburt des dritten Kindes 1991 beanspruchte er ab Juli 1991 Kindergeld. Das LBV erließ einen Bescheid vom 12.04.1991, dessen Zugang das LBV behauptet; der Kläger bestreitet, diesen je erhalten zu haben. Das LBV lehnte mit Bescheid vom 15.03.2000 (Widerspruchsbescheid 10.07.2000) Nachzahlungen bis Ende 1998 ab, das Verwaltungsgericht Arnsberg verurteilte das Land zur Zahlung der familienbezogenen Erhöhungsbeträge für das dritte Kind für den Zeitraum 01.07.1991–31.12.1998 sowie zu Zinsen ab Rechtshängigkeit, soweit der Kläger in diesem Zeitraum Kindergeld für alle drei Kinder beanspruchen konnte. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der Kläger ist anspruchsberechtigt nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99, weil er sein Begehren bereits am 27.12.1990 geltend gemacht hat. • Vorverfahrensbeginn: Nach der Rechtsprechung des BVerwG reicht eine hinreichende Rüge der zu niedrigen kinderbezogenen Bezüge im Vorverfahren aus, unabhängig von der konkreten Bezeichnung als Antrag oder Widerspruch; damit zählt der Antrag des Klägers als rechtzeitig geltend gemachtes Vorverfahren. • Erstreckung auf späteres Kind: Der Antrag war so zu verstehen, dass er die Überprüfung aller familienbezogenen Bestandteile umfasst, einschließlich derjenigen für ein drittes, zum Zeitpunkt des Antrags bereits absehbares Kind; daher beginnt der Anspruch ab Juli 1991, als Kindergeldbezug möglich wurde. • Zugang des Bescheids: Die ihnen gegenüber geltende Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG ist hier widerlegt; das bloße Bestreiten reicht aufgrund zusätzlicher Umstände (gleichlautende Nichtempfangsvorwürfe mehrerer Betroffener, maschinelle Versandpraxis ohne Abgangsvermerk, fehlender Nachweis des Zugangs) zur Erschütterung der Vermutung aus. • Rechtsfolge: Da der Bescheid vom 12.04.1991 nicht wirksam bekannt gegeben wurde, konnte er nicht bestandskräftig werden; deshalb besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der Erhöhungsbeträge nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 für den Zeitraum 01.07.1991–31.12.1998, soweit Kindergeld für alle drei Kinder bestand. • Zinsen und Kosten: Prozesszinsen sind analog §§ 291, 288 Abs.1 ZPO zu gewähren; die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Klage ist erfolgreich: Das Land wurde zur Zahlung der erhöhten familienbezogenen Besoldungsbestandteile für das dritte Kind für den Zeitraum 01.07.1991 bis 31.12.1998 verurteilt, soweit der Kläger in diesem Zeitraum Kindergeld für alle drei Kinder beanspruchen konnte. Zudem sind Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Entscheidungsgrundlagen sind Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts sowie § 41 Abs. 2 VwVfG zur Bekanntgabe. Der Bescheid vom 12.04.1991 wurde nicht wirksam bekannt gegeben und konnte daher nicht bestandskräftig werden, sodass der Anspruch des Klägers durchzusetzen ist. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.