Urteil
1 K 1595/01
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0226.1K1595.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die natur- bzw. landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit eines Steingewinnungsvorhabens. 3 Die Klägerin bezeichnet sich als Betrieb der steingewinnenden Industrie. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Firmen X2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. X2 und Steinwerke S2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. S2) in X und berühmt sich der Abbauberechtigung für das Bergwerksfeld Vor der T /Süd - Baufeld N . Die Fa. S2 ist Eigentümerin des Bergwerksfeldes N im Gebiet der Gemeinde L1 in X . Sie hatte es 1992 von Herrn S3 sen. erworben, der es seinerseits 1988 von der Fa. X3 E GmbH & Co. KG erworben hatte. Das Eigentum an dem Bergwerksfeld N folgt aus einem Recht zur "Gewinnung allen darin vorkommenden Marmors" nach den Vorschriften der kurkölnischen Bergordnung von 1669. Das alte Recht wurde nach dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes durch das Landesoberbergamt im Jahre 1988 bestätigt. 4 Das in etwa rechteckige Bergwerksfeld N umfasst eine Oberfläche von 1.009.105 m². Es erstreckt sich vom südlichen Rand der Ortschaft L2 etwa 1,875 km in südwestlicher Richtung bis in das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Tal der M. Seine Breite beträgt ca. 0,375 km. An seiner nördlichen Längsseite liegt der in Betrieb befindliche Steinbruch "Vor der T, der sich weiter über die angrenzenden Bergwerksfelder F und Q nach Norden hin erstreckt. Die südwestlichen Teile des Bergwerksfeldes liegen innerhalb der Darstellung des Landesentwicklungsplanes für den Naturschutz. Ferner liegen sie außerhalb der Darstellung "Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen" des Gebietsentwicklungsplanes und innerhalb des dort dargestellten Bereiches zum Schutz der Natur. 5 Die Fa. X2 ist Eigentümerin der im Bereich des Bergwerksfeldes N gelegenen Grundstücke G1 Flur 11, Flurstücke 148/108 (22.378 m²), 150/108 (712 m²) und Flur 12 Flurstücke 23 (20.212 m²), 25 (9.636 m²), 26 (22.589 m²), 27 (1.764 m²), 28 (18.721 m²), und 29 (6.674 m²). Sie erteilte der Klägerin die nach Bergrecht erforderliche Eigentümereinverständniserklärung für die Oberflächennutzung. 6 Diese Grundstücke sowie die Grundstücke Flur 11 Flurstücke 149/108 (5.000 m²) und 110/1 (16.142 m²) befinden sich im Bereich des mit Ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg vom 04. Dezember 1984 festgesetzten Landschaftsschutzgebietes B sowie im Bereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes M vom 25. April 2000. Die Grundstücke Flur 11 148/108, 149/108 und 150/108 liegen zudem vollständig, das Flurstück 110/1 liegt an seinem westlichen Rand mit einigen hundert Quadratmetern in einer sog. Kernzone des Naturschutzgebiets "M . Das Bergwerksfeld N wird von der Landschaftsschutzgebietsverordnung in seinem südwestlichen Bereich zu ca. zwei Dritteln, von der Naturschutzgebietsverordnung weniger als zur Hälfte erfasst. 7 Der Bach M fließt in diesem Bereich in dem von ihm in die Landschaft gegrabenen Tal in nördlicher Richtung auf einen Südhang zu. An bzw. in diesem befinden sich unter anderem der sog. "Hohe Stein" (eine hochaufragende Felsformation), der "Hohle Stein" (eine Höhle), und die oberhalb von diesen gelegene "Wartknäppe", eine steilere Hangformation. Der "Wartekopf" stellt den flachen Gipfel des Hanges dar. Die M umrundet den südwestlichen Rand des Hanges in nordwestlicher Richtung und fließt dann weiter nach Norden. Von der auf etwa 350 m ü NN gelegenen Talsohle mit dem Bachlauf reicht der Südhang mit deutlichem Gefälle bis auf eine Höhe von ca. 435 m ü NN zum Wartekopf. An den "Gipfel" des Hanges schließt eine Hochfläche an, die sich, leicht nach Norden abfallend, über landwirtschaftliche Felder hinweg bis zum Tagebau "Vor der T und nach Osten hin bis zur Ortschaft L erstreckt. Die Südhangfläche selbst wird ebenfalls z. T. landwirtschaftlich genutzt, z. T. ist sie mit Bäumen, Buschwerk und Wiesen bestanden. An einzelnen Stellen tritt der felsige Untergrund zu Tage. Auf der dem Südhang südwestlich gegenüberliegenden Talseite erstreckt sich Wald. Die oben im Einzelnen bezeichneten Grundstücke liegen auf ca. 400-435 m ü NN am südwestlichen Gipfelbereich dieses Südhanges und stellen zugleich das südliche Ende der Hochfläche dar. 8 Im Dezember 1996 beantragte die Fa. S2 die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes und im September 1998 die Zulassung eines Hauptbetriebsplanes für den Aufschluss des Bergfeldes "Vor der T /Süd - Baufeld N für den Bereich X-L1 beim Bergamt L2 Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 teilte die Fa. S2 dem Bergamt mit, dass in Zukunft die Klägerin Trägerin der Betriebsplanzulassungsanträge sein solle. Am 01. Juli 1999 ließ das Bergamt den Rahmenbetriebsplan teilweise - für den Tagebau "Vor der T /Süd - Baufeld N sowie den Hauptbetriebsplan zu, sodass die Marmorgewinnung in diesem Bereich bergrechtlich gestattet war. Unter Ziff. 25 der Nebenbestimmungen zum Rahmenbetriebsplan war bestimmt, dass die erforderliche Genehmigung von der örtlich zuständigen Landschaftsbehörde einzuholen sei, soweit der Abbau in geschützten Landschaftsbestandteilen stattfinden solle. Einen zunächst beim Beklagten gestellten Antrag auf Befreiung vom Landschaftsschutz nahm die Fa. S2 unter dem 26. November 1999 mit dem Hinweis, dass sie nicht mehr Inhaberin der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung sei, zurück. 9 Die Klägerin hat am 12. April 2001 die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. 10 Sie führt zur Begründung unter anderem aus: Ihre Klage sei als Feststellungsklage zulässig, weil sie die Feststellung begehre, für die Ausbeutung des Bergwerksfeldes N keiner naturschutzrechtlichen Befreiung zu bedürfen. Die Naturschutzgebietsverordnung M sei verfassungswidrig, weil sie mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei, soweit sie die für den beabsichtigten Abbau vorgesehenen Bereiche erfasse. Das von ihr - der Klägerin - nach den Betriebsplänen ins Auge gefasste Abbaugebiet liege auch im Bereich der Naturschutzgebietsverordnung. § 13 Abs. 2 der Naturschutzgebietsverordnung M hebe die Landschaftsschutzgebietsverordnung B für ihren Geltungsbereich auf. Im Rahmen der Ausweisung des Naturschutzgebietes M habe sich die Fa. X2 zur Naturschutzwürdigkeit der ausgewiesenen Flächen geäußert und unter Vorlage eines Gutachtens in Zweifel gezogen. Die Bezirksregierung Arnsberg sei jedoch auch nach einem Anhörungstermin nicht auf die Einwendungen eingegangen. Sie sei davon ausgegangen, dass es den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genüge, die Belange der betroffenen Grundeigentümer in einem gesonderten Verfahren zu prüfen oder gegebenenfalls durch einen (Geld-) Ausgleichsanspruch im Rahmen des § 7 des Landschaftsgesetzes (LG) zu prüfen. Diese Auffassung sei im Lichte der neueren Rechtsprechung nicht haltbar. Wer inhalts- und schrankenbestimmend in das Eigentumsgrundrecht eingreife, müsse gewährleisten, dass das Eigentum vor unverhältnismäßigen Belastungen geschützt werde. Sollten Eingriffe unvermeidbar sein, sei für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht verlange, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden müssten, die eine Belastung des Eigentümers real vermeide. Gehe der Eigentumseingriff so weit, dass die betroffene Rechtsposition nur auf eine "Hülse ohne Kern" reduziert werde, bleibe nur die Enteignung zu Gunsten des Naturschutzes. Vorliegend sei das Bergwerkseigentum durch die Festsetzung der Naturschutzgebietsverordnung total entwertet worden. Bei korrekter Abwägung der Belange von Naturschutz und Steingewinnungsinteressen hätte ein Teil des Naturschutzgebietes nicht in den Geltungsbereich der Verordnung miteinbezogen werden dürfen. Aus den von ihr - der Klägerin - vorgelegten gutachtlichen Landschaftsanalysen ergebe sich, dass nur in drei voneinander unabhängigen Kernzonen des Naturschutzgebietes schützenswerte Biotope zu finden seien. Das übrige Gebiet komme danach auch nicht als "Pufferzone" für das ansonsten unzweifelhaft schützenswerte Gebiet der M in Frage. Die Bereiche spielten deshalb insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Hingegen hänge die Existenz der Klägerin und ihrer Muttergesellschaften von der Steingewinnung südlich der Gemeinde L1 ab. Es bestünden zahlreiche Lieferverträge mit der Zement-, Stahl- und Glasindustrie. Das Abbauverbot führe demnach auch zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. 11 Aus diesen Gründen sei im Ergebnis auch die Landschaftsschutzgebietsverordnung B mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Der Abbau des Marmorvorkommens hätte durch eine Herausnahme des Abbaufeldes aus dem Bereich der Verordnung ermöglicht werden müssen. Im Verwaltungsverfahren zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes seien die Interessen der Steinbruchindustrie im Gebiet um L1 durch das Geologische Landesamt, das Bergamt, die Gemeinden und die Vertreter der betroffenen Betriebe thematisiert worden. Die Einwendungen hätten insoweit Erfolg gehabt, als gemäß § 3 Satz 2 der Landschaftsschutzverordnung B . Abgrabungen nach dem Abgrabungsgesetz NRW einer fachgesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollten. Die unter Bergaufsicht stehenden Gewinnungsvorhaben seien jedoch nicht privilegiert worden. Die Bezirksregierung Arnsberg habe sich auch in diesem Festsetzungsverfahren nicht richtig mit den betroffenen Eigentümerbelangen auseinander gesetzt, indem sie davon ausgegangen sei, es genüge, die Belange der betroffenen Eigentümer in einem Befreiungsverfahren zu prüfen oder ggf. durch einen Ausgleichsanspruch gemäß § 7 des Landschaftsgesetzes zu würdigen. 12 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte dürfe die Verwaltung die Lösung eines unverhältnismäßigen Eigentumseingriffes, der ihr bekannt sei, nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschieben. Solle der beabsichtigte Eigentumseingriff so weit gehen, dass von der betroffenen Rechtsposition nur noch eine "Hülse ohne Kern" verbleibe, sei der Weg über eine Inhalts- und Schrankenbestimmung verschlossen und es bleibe nur der Weg über ein Enteignungsverfahren. Eine erkennbare, sich geradezu aufdrängende Unverhältnismäßigkeit - vorliegend sogar eine Totalentwertung des Bergwerkseigentums - sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden. In Anbetracht der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Abbaufläche dränge sich dem objektiven Betrachter die Überzeugung auf, dass die Unterschutzstellung der gesamten Abbaufläche - auch der intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen - unverhältnismäßig sei. Es sei insoweit nicht rechtmäßig zwischen den betroffenen Eigentümerinteressen und den Interessen des Naturschutzes abgewogen worden. 13 Die Klägerin beantragt, 14 festzustellen, dass sie für die Gewinnung von Bodenschätzen im Bergwerksfeld "Vor der T /Süd - Baufeld N südwestlich der Gemeinde L1 innerhalb der Grundstücke Gemarkung G1 Flur 11 Flurstücke 110/1 - soweit dies mit seinem westlichen Rand innerhalb des Geltungsbereiches der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes M2 liegt -, 148/108, 149/108 und 150/108 sowie Flur 12 Flurstücke 23, 25, 26, 27, 28 und 29 15 1. keiner Befreiung gemäß § 10 der Naturschutzgebietsverordnung M vom 25. April 2000 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Arnsberg vom 13. Mai 2000), 16 2. 17 3. keiner Befreiung oder Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung B vom 04. Dezember 1984 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Arnsberg vom 22. Dezember 1984 Nr. 51) 18 4. 19 bedarf. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Er meint, dass die angegriffenen Verordnungen nicht unwirksam seien. Die Bezirksregierung Arnsberg habe sich im Vorfeld der Schutzausweisungen im notwendigen Maße mit den Eigentümerbelangen auseinander gesetzt. Unverhältnismäßige Einschränkungen durch die Verordnungen seien nicht zu erkennen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg sowie die von der Klägerin vorgelegten Akten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage hat keinen Erfolg. 26 Das Klagebegehren zu 1. ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3987), zulässig. Zwar normiert § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Subsidiarität der Feststellungsklage, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies setzt aber voraus, dass der Rechtsschutz mit der Verpflichtungs- oder Leistungsklage in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht werden kann. 27 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn. 29. 28 Das ist nicht der Fall, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Falle - behauptet, ein Recht ohne behördliche Gestattung zu besitzen, weil er z. B. eine Handlung als erlaubnisfrei ansieht. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar 1972 - I C 33.68 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 39, 247 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW )1972, 784 = Gewerbearchiv (GewArch) 1972, 189. 30 Die Klägerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch für die Feststellungsklage muss die Klagebefugnis zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage entsprechend gegeben sein. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, in: BVerwGE 99, 64. 32 Die Klägerin kann zwar nicht geltend machen, durch die Naturschutzgebietsverordnung M in Eigentumsrechten im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) betroffen zu sein. Denn sie ist weder Eigentümerin des Bergwerksfeldes N noch Eigentümerin eines Grundstückes in dem Verordnungsgebiet. Indes hat sie durch die auf sie übertragenen Betriebspläne für den Tagebau "Vor der T /Süd - Baufeld N die Absicht dargelegt, in naher Zukunft im Geltungsbereich der Verordnung Marmor zu gewinnen. Ihre Absicht ist auch zivilrechtlich durch ihre Gesellschafterinnen, die Eigentümerinnen des Bergwerksfeldes bzw. der in dessen Bereich gelegenen Grundstücke sind, durch entsprechende Vereinbarungen gesichert. Sie hat damit die Möglichkeit, in ihren Rechten durch die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung individuell betroffen zu sein, dargetan, sodass eine einer Popularklage ähnliche Situation hier jedenfalls ausgeschlossen ist. 33 Vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4/00 - (JURIS). 34 Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt auch nicht etwa, weil die Klägerin sämtliche erforderlichen bergrechtlichen Genehmigungen für die Ausbeutung des Marmors besitzt. Denn das Bundesberggesetz enthält zum einen keine Konzentrationsvorschrift der Art, dass die Zulassung des Betriebsplans andere Genehmigungen ersetzt oder einschließt. 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. November 1999 - 2 L 30/98 -, in: Natur + Recht (NuR) 2000, 471. 36 Die Betriebsplangenehmigung vom 01. Juli 1999 schließt danach die notwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen nicht ein. Zum anderen ist die NSGVO auch erst nach der Genehmigung des Hauptbetriebsplanes, dessen Umsetzung zudem unter den Vorbehalt der Erteilung der notwendigen landschaftsrechtlichen Genehmigungen gestellt wurde, festgesetzt worden. 37 Die danach vorliegend zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil für die Gewinnung des "Marmors" im Bereich der Grundstücke Gemarkung L Flur 11 Flurstücke 110/1 - soweit dies mit seinem westlichen Rand innerhalb des Geltungsbereiches der NSGVO liegt -, 148/108, 149/108 und 150/108 sowie Flur 12 Flurstücke 23, 25, 26, 27, 28 und 29 eine Befreiung gemäß § 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes M vom 25. April 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg S. 95 ; im Folgenden: NSGVO) erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 69 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 02. Mai 1995 (GV NRW S. 382) von den Verboten der Verordnung erteilen. Das Vorhaben der Klägerin, den Kalkstein auf den vorbezeichneten Grundstücken abzubauen, verstößt gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 11 NSGVO, Aufschüttungen, Verfüllungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf sonstige Weise zu verändern. Eine Befreiung gemäß dieser Vorschrift wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die Regelungen der NSGVO rechtswidrig und damit nichtig wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. 38 Rechtsgrundlage für die Festsetzung der NSGVO ist § 20 Satz 1 LG in Verbindung mit §§ 42 a Abs. 1, 34 Abs. 1 LG. Gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 1 LG kann die höhere Landschaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung u. a. Naturschutzgebiete ausweisen, wenn ein Landschaftsplan nicht vorliegt. Die Voraussetzungen des Art. 70 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein- Westfalen (LV NRW), wonach die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nur durch Gesetz erteilt werden kann, sind erfüllt. Gemäß Art. 70 Satz 2 LV NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. § 42 a Abs. 1 LG genügt in Verbindung mit den nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend anzuwendenden Regelungen der §§ 19-23 LG dem Bestimmtheitsgebot und den besonderen Erfordernissen des Art. 70 LV NRW. 39 Vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Oktober 1987 - 19/86 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1988, 11. 40 Einwände hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der NSGVO bestehen nicht. Die Bezirksregierung Arnsberg war vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LG in Verbindung mit §§ 12, 25, 27 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 1994 (GV NRW S. 1115, - OBG -) für den Erlass der Verordnung zuständig; sonstige Bedenken gegen das weitere formell-rechtliche Zustandekommen der Verordnung sind im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. 41 Die Verordnung trifft auch nicht auf materiell-rechtliche Bedenken. Der Bezirksregierung Arnsberg sind beim Erlass der Verordnung keine Fehler bei der Abwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den durch das Bodenveränderungsverbot betroffenen Privatinteressen im Hinblick auf die Nutzung des Bergwerkseigentums am Bergwerksfeld N unterlaufen, wobei sie neben den Einwänden anderer Betroffener auch die vorgetragenen Bedenken der Steinbruchindustrie zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Hierzu fand am 26. Oktober 1999 eine Besprechung der Bezirksregierung Arnsberg mit Vertretern der Klägerin, des Beklagten, der Firmen S2 und X2 Vertretern weiterer Unternehmen der betroffenen Stein- und Zementindustrie, der Industrie- und Handelskammer B , des Bergamtes L2 und der betroffenen Gemeinden X und S statt. Die dort von allen Seiten vorgetragenen Bedenken und Anregungen sind ebenso wie der Inhalt eines Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Dezember 1999 Gegenstand einer ausführlichen Abwägung seitens der Bezirksregierung gewesen, wie sich aus ihren in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen umfangreichen Vermerken vom 10. und 14. April 2000 ablesen lässt. 42 Gemäß § 20 Satz 1 LG werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Erforderlich zur Erreichung des Schutzzwecks ist eine solche Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - und §§ 1, 2 LG) tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das Gemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (vgl. §§ 2 Abs. 1 BNatSchG, 1 Abs. 2 LG), wobei sich das Abwägungsgebot dabei über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auch auf andere berührte rechtliche, insbesondere verfassungsrechtlich geschützte Positionen wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) erstreckt. 43 Vgl. hierzu auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1998, 225. 44 Das Merkmal der "Erforderlichkeit" verknüpft die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen. Zugleich belässt die Vorschrift dem Verordnungsgeber jedoch einen Handlungsspielraum, der von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer geprägt ist. 45 Vgl. zur Vorschrift des § 21 LG: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, in: NuR 2000, 51. 46 Entsprechend diesen rechtlichen Maßgaben enthält die NSGVO eine hinreichend bestimmte Schutzzweckbestimmung. Gemäß § 2 NSVGO erfolgt die Unterschutzstellung des Gebietes 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und naturnahen Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter Pflanzenarten, insbesondere der Quellen und Fließgewässer, der Niedermoor- und Bruchwaldbereiche, der naturnahen Laubwälder, der Kalkhalbtrockenrasen und Felskuppen, wärmeliebenden Gebüsche und Säume, Magerrasen und Zwergstrauchheiden, der feuchten und extensiv genutzten Wiesen und Weiden, jeweils mit einer Vielzahl schutzwürdiger und z. T. stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten, u. a. einer besonders vielfältigen und typischen Vogelwelt der Wälder, der Hecken und Gebüsche sowie der Fließgewässer; 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und landeskundlichen Gründen, insbesondere wegen der Höhlen und Felsformationen, der ehemaligen Hutungsflächen (Kalkhalbtrockenrasen), der geländeklimatischen Verhältnisse des oberen Talraumes; 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit dieses Landschaftsbestandteils, der sich durch eine vielfältige Gliederung und Strukturierung, durch besondere natürliche Gegebenheiten wie auch durch Einflüsse extensiver menschlicher Nutzung auszeichnet und dabei in seinem historisch gewachsenen Zustand nur sehr geringe Beeinträchtigungen und Vorbelastungen aufweist. Fachliche Grundlage der Schutzzweckbestimmung in ökologischer Hinsicht ist der Biotopmanagementplan des Beklagten für das Naturschutzgebiet M2 , der 1993 mit Nachträgen im August 1994 durch das Landschaftsökölogische Planungsbüro Dipl.-Geogr. T erstellt wurde. Der Plan enthält unter anderem eine detaillierte Aufnahme der Geologie, Nutzungen, Pflanzen- und Tierwelt des Naturschutzgebietes M Als besonders schutzwürdig bezeichnet die Untersuchung den nördlichen Bereich des Gebietes mit einer hohen Vielfalt an Biotoptypen. Gerade die extensive Nutzung der Massenkalkkuppen im nördlichen Bereich hat danach in der Vergangenheit zu der Entstehung von wertvollen Lebensräumen für auf trocken-warme Magergebiete spezialisierte Pflanzen- und Tierarten geführt. Zwischen dem Hohen Stein und L1 wurden mehrere auf der Roten Liste 47 vgl. hierzu im Einzelnen: Rote Liste der gefährdeten Vogelarten Nordrhein-Westfalens (www.loebf.nrw.de/roteliste), 48 stehende Vogelarten, darunter sogar Brutpaare von Neuntöter (lanius collurio) und Raubwürger (lanius excubitor), nachgewiesen. In diesem Bereich wurde auch das Vorkommen der gefährdeten Langfühler-Dornschrecke (tetrix tenuicornis) festgestellt. Die Reliktvorkommen zahlreicher wärmeliebender, seltener Pflanzenarten sind von regionaler Bedeutung; die auf freistehenden Felsen angesiedelten Flechten- und Moosarten stellen Vorkommen von überregionaler Bedeutung dar. Die ökologische Schutzwürdigkeit des Bereiches wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das Gutachten der "Arbeitsgruppe Raum und Umwelt" vom Juni 1997 hält allerdings einen Teil der umstrittenen Grundstücke, die als Ackerflächen oder Weiden genutzt würden, nicht für schutzwürdig. Inzwischen hat jedoch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) im September 2001 große von der NSGVO erfasste Bereiche - darunter den gesamten Südhang des Wartekopfes unter Einschluss aller im Klageantrag bezeichneten Grundstücke - als schutzwürdiges Biotop von internationaler Bedeutung kartiert. Ein Teil des Grundstückes 148/108 wurde zudem als - gesetzlich geschütztes - Biotop gemäß § 62 LG kartiert. Als Schutzziel formulierte die LÖBF die Erhaltung eines großen Biotopkomplexes mit extensiv genutztem Grünlandtal und naturnahem Bach mit Unterwasservegetation, Kalkmagerrasen und naturnahen Buchenwäldern. Der Naturschutzwürdigkeit des Gebietes insgesamt stünde es danach nicht entgegen, wenn einzelne Flächen des umstrittenen Gebietes für sich betrachtet - so nach Auffassung der Klägerin - weniger schutzwürdig sein sollten. Für die Schutzwürdigkeit einer Fläche ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Grundstück eines Naturschutzgebietes den in § 20 LG genannten Kriterien im vollem Umfange genügt. Auch Flächen, die für sich betrachtet nicht schutzwürdig sind, dürfen in den Schutz eines Naturschutzgebietes einbezogen werden, wenn die gesamte Fläche ihrerseits schutzwürdig ist. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 11 A 372/87 -, in: Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) 40, 188. 50 Es muss sich hierbei um Flächen handeln, die als Rand- oder Pufferzonen oder zu einer Arrondierung des Gebietes in Betracht kommen. 51 Vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar 1996, § 13 Rn. 7 (zu § 13 BNatSchG alter Fassung). 52 Nach der LÖBF-Kartierung ist aber der gesamte Südhang des Wartekopfes bereits ein schutzwürdiges Biotop. Danach geht die Kammer davon aus, dass auch die - von den Gutachtern der Klägerin wohl als geringer schutzwürdig angesprochenen - Grundstücke Flur 12 Flurstücke 23 und 25-29 jeweils für sich ebenfalls die Eigenschaften eines nach § 20 Abs. 1 a) schutzwürdigen Gebietes erfüllen. 53 Dabei kann aber letztlich dahinstehen, ob hier einzelne der in Rede stehenden Grundstücke selbst keinen Biotopschutz im Sinne des § 62 LG in Anspruch nehmen dürfen oder zu Recht oder Unrecht als Pufferzonen anderer Biotope mit in den Naturschutz einbezogen wurden. Denn ihre Unterschutzstellung ist jedenfalls auch aus Gründen der Einzigartigkeit und der Landschaftsästhetik gerechtfertigt. § 20 Satz 1 Buchstabe c) LG ermöglicht die Festsetzung von Naturschutzgebieten wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils. Die Gebiete des Wartekopfes und des unmittelbar unterhalb gelegenen Talraumes erfüllen sowohl das Tatbestandsmerkmal der besonderen Eigenart als auch dasjenige der hervorragenden Schönheit. Der Schutzgrund der besonderen Eigenart ist gegeben, wenn das Gebiet gegenüber anderen Besonderheiten aufweist, die mit diesen nicht verglichen werden können. 54 Vgl. Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar (Loseblatt), Stand: Januar 2003, § 30 Anm. 3. 55 Dies ist hier der Fall, weil das Gebiet unterhalb des Wartekopfes insbesondere in seinen Kernzonen u. a. Trockenrasenflächen aufweist, die nach unwidersprochener Darstellung des Beklagten im Kreis Soest einzigartig sind. 56 Auch das landschaftsästhetische Tatbestandsmerkmal des § 20 Satz 1 c) LG ist vorliegend gegeben, wovon die Kammer auf Grund des vom Berichterstatter im Ortstermin vom 29. Juli 2002 gewonnenen Eindrucks in der Örtlichkeit, den dieser der Kammer vermittelt hat, und den verschiedenen dem Gericht vorliegenden Lichtbildern überzeugt ist. Die hier geforderte "hervorragende Schönheit" eines Landschaftsteiles muss diesen - beruhend auf der als ästhetisch angenehm empfundenen Eigenart und harmonischen Mannigfaltigkeit - von anderen Landschaftsteilen deutlich abheben, 57 vgl. Stollmann a. a. O.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: September 2002, § 13 Rn. 49, 58 wobei zumindest auf das Schönheitsempfinden des fiktiven gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters abgestellt werden muss. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, in: NuR 1991, 124. 60 Dies darf bei dem in Rede stehenden Landschaftsteil des M ohne weiteres angenommen werden. Der Bogen des M unterhalb des Wartekopfes mit seinem nach Osten reichenden Talausläufer vereint eine Talaue mit dichtem Waldbestand auf den Hängen an ihrer Südwestseite mit dem lockeren Buschwerk, durchbrochen von Felskuppen mit üppigem Krautbestand, Weiden und Wiesen auf dem sonnigen Hang an ihrer Nordwestseite. Im Gegensatz zu den weiter südlich dominierenden Wäldern des B erscheint der Südhang des Wartekopfes mit den östlich angrenzenden Feldern als Übergang zu einem weicher verlaufenden, landwirtschaftlich geprägten Landschaftsbild, sodass sich im umstrittenen Bereich mehrere im Detail unterschiedliche Landschaftsbilder zu einem äußerst harmonischen Gesamtbild formen. Die Vielfalt des Landschaftsbildes macht die im Biotopmanagementplan analysierte Vielfalt der Biotoptypen in diesem Bereich des Naturschutzgebiets M2 " augenfällig nachvollziehbar. 61 Zum besonderen Schutz dieser Bereiche war es auch notwendig, sie vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren. § 34 Abs. 1 LG verbietet in Naturschutzgebieten nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Dementsprechend untersagt § 3 Abs. 1 Nr. 11 NSGVO, die Bodengestalt durch Abgrabung oder auf sonstige Weise zu verändern. Die Verbote, bestimmte Handlungen in einem Landschaftsschutzgebiet vorzunehmen, müssen geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck, der der Schutzfestsetzung zugrundeliegt, zu erreichen und darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten. 62 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999 - 7 A 1017/98 -. 63 Das Verbot der Bodenveränderung ist zur Erreichung der Schutzzwecke der NSGVO geeignet. Erhebliche Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Abgrabungen in Gestalt eines Steinbruches stellen einen der schwersten denkbaren anthropogenen Eingriffe in eine Landschaft dar, weil hierdurch unmittelbar nicht nur die in dem geschützten Bereich bestehenden Tier- und Pflanzengesellschaften beeinträchtigt würden. Es käme weiterhin zur Vernichtung von Biotopen. Nicht zuletzt würde hierdurch das gesamte Landschaftsbild nachteilig verändert. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die umstrittenen Grundstücke auf dem Südhang des Wartekopfes auf einer Höhe zwischen 400 und 435 m ü NN liegen. Der gesamte Gipfel des Südhanges würde - nach dem vorliegenden Kartenmaterial berechnet - auf einer Breite von über 600 m um bis zu 35 m abgetragen. Übrig bliebe nur eine an der Oberkante begradigte "Restkulisse" des derzeit von zwei sanften Kuppen gekrönten Hügels. Der nachteilige Eingriff in das natürliche Landschaftsbild liegt insoweit auf der Hand. 64 Diesen Naturschutzbelangen sind die Interessen der hinsichtlich des Bergwerksfeldes N Nutzungsberechtigten gegenüberzustellen. Die vorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden. 65 Bei Nutzungsverboten oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes handelt sich nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung um Inhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen sind. 66 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, 367; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - , in: BVerwGE 94, 1; Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, in: NuR 2000, 267; OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, in: NuR 1998, 161, jew. m. zahlr. w. N. 67 Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. 68 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, in: Buchholz 406.401 § 13 BNatSchG Nr 3 = NuR 1998, 37. 69 Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat die Verordnungsgeberin vorliegend die Abgrabungen oder sonstigen Veränderungen der Bodengestalt der im Bereich der NSGVO umstrittenen Grundstücke auch im Hinblick auf das betroffene Bergwerkseigentum an N zu Recht untersagt. Die Kammer kann hier bereits keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Nutzungsberechtigten an der Ausbeutung von Bodenschätzen im Bereich der im Klageantrag genannten Grundstücke feststellen. 70 Gemäß § 151 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl I 1980 S. 1310) in der Fassung der Änderung vom 21. August 2002 (BGBl I 3322, - BBergG -) gewährt das - hier vorliegende - aufrechterhaltene Bergwerkseigentum im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG das nicht befristete ausschließliche Recht, nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes 1. die in der Verleihungsurkunde bezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und Eigentum daran zu erwerben, 2. in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze mitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, 3. die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben, 4. die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu errichten und zu betreiben, 5. Grundabtretung zu verlangen. Von dem Abgrabungsverbot in dem Naturschutzgebiet würden demnach jedenfalls die mit der Aufsuchung und Gewinnung (vgl. § 4 BBergG) der Bodenschätze unmittelbar betroffenen Aspekte des Bergwerkseigentums erfasst, soweit sich das Feld des Bergwerkseigentums (§ 4 Abs. 7 BBergG) in das Naturschutzgebiet hinein erstreckt. Für diese Teilzonen des Bergwerksfeldes hat dies zur Folge, dass der wesentliche Privatnutzen des Bergwerkseigentums - die Gewinnung der Bodenschätze - dort nicht ausgeübt werden darf. Hierin liegt zweifellos eine Beschränkung der Privatnützigkeit des Bergeigentums. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die NSGVO lediglich einen Teilbereich des Bergwerksfeldes N " erfasst. Nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial liegt das Bergwerksfeld N zu weniger als 50 v. Hundert im Bereich der NSGVO. Hiernach schränkt die Naturschutzgebietsverordnung das Recht, Bodenschätze im Feld N aufzusuchen und zu gewinnen, nicht zur Gänze ein. Wenn die Nutzung des Bergwerkseigentums wegen des naturschutzrechtlichen Bodenveränderungsverbotes im Bereich von N aber nur teilweise unmöglich wird, kann nicht die Rede davon sein, dass von dem Bergwerkseigentum an diesem Feld nur eine nuda proprietas verbleibt. Denn das Eigentum an dem Bergwerksfeld ist als Ganzheit zu betrachten. Seine willkürliche Auftrennung in Teilbereiche, in denen die Steingewinnung unzulässig ist und solche, in denen die Steingewinnung durch die NSGVO nicht berührt wird mit der Folge, dass unter Fokussierung auf das nutzungsbeschränkte Gebiet ein "Totalentzug des Eigentums" unterstellt wird, ist nicht statthaft. Dies lässt sich bereits aus § 28 Satz 1 BBergG ablesen. Danach kann ein Bergwerksfeld in selbstständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Dem Teilungsverfahren liegt der Gedanke der realen Feldesteilung zu Grunde. 71 Vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 184 (mit Ergänzungen 1992), § 28 Rn. 1 72 Satz 2 der Vorschrift enthält insoweit Regelungen über die Ausstellung entsprechender Berechtsamsurkunden. Solange jedoch ein Bergwerksfeld nicht nach diesen Vorschriften geteilt und entsprechendes Eigentum an den Teilen begründet ist, ist es bergrechtlich wie auch in der Abwägung gegenüber den Belangen des Naturschutzes als Ganzheit zu sehen. Wenn daher die NSGVO - bei großzügiger Betrachtung - etwa die Hälfte eines Bergwerksfeldes erfasst, bleibt dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten im Ganzen betrachtet immer noch genügend Raum, in den nicht betroffenen Zonen privaten Nutzen aus dem Eigentum an diesem Feld zu ziehen, sodass eine unverhältnismäßige Beschränkung der Eigentumsnutzung schon von daher entfällt. 73 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin gerade in dem von der NSGVO abgedeckten Bereich des Bergwerksfeldes die Gewinnung von Bodenschätzen mit einer besseren Qualität erhofft als in dem nicht erfassten Bereich. Die Vertreter der Klägerin haben im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Marmorvorkommen im gesamten Bereich des Bergwerksfeldes N abbauwürdig sei. Man nehme sich aber zunächst aus einem solchen Feld die wirtschaftlichsten Teile heraus. Vorliegend seien dies die betroffenen Grundstücke, an denen der Stein bereits ausweise. Die Überdeckung sei in den restlichen Bereichen des Bergwerksfeldes höher und die Steingewinnung daher unwirtschaftlicher. Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich jedoch kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. 74 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 227/91 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 382. 75 Dass gerade in dem Bereich des Naturschutzgebietes ein Steinmaterial liegen soll, welches keiner weiteren Aufarbeitung bedarf, um z. B. an die Zement- oder Futtermittelindustrie geliefert zu werden, mag die Förderung aus Sicht der Klägerin dort besonders lukrativ erscheinen lassen. Indes hat sie nach dem Umfang des Bergeigentums hinreichende Aufsuchungs- und Gewinnungsmöglichkeiten für Kalkstein in dem restlichen Gebiet, auch wenn der "Marmor" dort evtl. nicht ohne Weiterverarbeitung verkauft werden kann. Eine Einschränkung der Gewinnungsrechte auch mit der Folge, dass die Gewinnung in den (relativ) wirtschaftlichsten Bereichen ausgeschlossen wird, ist mit dem Verordnungszweck in jedem Falle vereinbar und daher auch nicht unverhältnismäßig. 76 Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin darüber hinaus durch die Festsetzung des Naturschutzgebietes in weiteren Rechten betroffen sein könnte, die in die Abwägung hätten miteinbezogen werden müssen. Sie selbst hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes erstreckt sich nur auf den Bestand des Betriebes. Er umfasst nicht die Ausdehnung des Betriebes auf andere, vom Betrieb bisher nicht erfasste Grundstücke. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes kann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt. 77 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 7 B 53.93 - , in: GewArch 1994, 59, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, in: BVerfGE 58, 300. 78 Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist danach nicht betroffen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Festsetzung der NSGVO - wie auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - noch keinen Betrieb in diesem Sinne ausübte. 79 Selbst wenn man hiernach noch die Auffassung verträte, dass das Bodenveränderungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 11 NSGVO - isoliert betrachtet - im Hinblick auf das Bergwerksfeld N die zulässige Sozialbindung des Eigentums überschreitet, hätte die Klage keinen Erfolg. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehen. Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich dieser Norm müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, sollen sich nicht auf einen Entschädigungsanspruch in Geld beschränken, und die Verwaltung hat über einen erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung mit zu entscheiden. 80 Vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 02. März 1999 - 1 BvL 7/91 - in: BVerfGE 100, 226 = NuR 1999, 572. 81 Als Instrumente hierfür stehen dem Gesetzgeber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können sich insoweit aus den landesgesetzlichen Naturschutzvorschriften und aus der Verordnung selbst bereits Ausgleichsmöglichkeiten ergeben, wenn sie Ausnahmen, Befreiungen, Entschädigung oder einen finanziellen Härteausgleich ermöglichen. 82 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5/97 -, a. a. O. 83 Entsprechend ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, schon im Rahmen der generellen Regelungen der Verordnung die tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu nehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie die Interessen der Grundstückseigentümer und -nutzer durch ein System von Verbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine Würdigung der konkreten Situation im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht. 84 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. März 1999 - 7 A 2883/92 -, in: NuR 2000, 51. 85 Ein solches Ausnahmesystem bietet die vorliegende NSGVO. Sie ermöglicht nach ihrem § 10 eine Befreiung von den in ihrem § 3 aufgelisteten Verboten gemäß der landesgesetzlichen Vorschrift des § 69 LG. Die Befreiungsvorschrift des § 69 LG stellt zwar teilweise hohe tatbestandliche Anforderungen auf. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Befreiungsantrag der Klägerin von vornherein in Gänze aussichtslos wäre, sodass die Befreiungsvorschrift im vorliegenden Falle zwingend leer laufen würde, was wiederum rechtliche Bedenken hervorrufen könnte. So ist nicht ausgeschlossen, dass der Zugriff der Klägerin auf naturgeschützte Gebiete innerhalb des Bergwerkseigentums an N beispielsweise nach der Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) LG ermöglicht würde. Danach kann die untere Landschaftsbehörde von den Geboten und Verboten des Landschaftsgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplanes auf Antrag Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Hier ist auch von der Klägerin angesprochene Gedanke der Rohstoffsicherung zu berücksichtigen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen - wie einer Ausweisung eines entsprechenden Gebietes im Regionalentwicklungsplan - kann die Rohstoffsicherung auch gegenüber dem Naturschutz Vorrang haben. 86 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1995 - 7 A 4018/92 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1996, 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 D 13/99 -, in: NuR 2001, 161. 87 Die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG bewirkt aber keine gesetzliche Befreiung von Verboten und Beschränkungen anderer Rechtsvorschriften. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind, unberührt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist bei Anwendung dieser Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Soweit die betreffenden Gesetze und Verordnungen Befreiungsvorschriften enthalten, findet die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG vorgeschriebene Abwägung in den jeweiligen Erlaubnis- und Befreiungsverfahren statt. 88 Vgl. Boldt/Weller a. a. O. § 48 Rn. 5. 89 Letztlich stellt der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 3 LG noch eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit zur Verfügung. Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestehen nicht. Denn der Geldausgleichsanspruch steht nicht an Stelle oder auch nur rangmäßig vor der Befreiungsnorm, sondern als Ausgleichsmöglichkeit nach der Versagung einer Befreiung bei verfassungskonformer Auslegung zur Verfügung. 90 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 - in: NuR 1999, 99. 91 Dieses System von verordnungsimmanenten und durch das Landesgesetz unmittelbar vorgesehenen Befreiungs- und Ausgleichsvorschriften führt im vorliegenden Fall dazu, dass selbst eine - hier nicht gegebene - als unverhältnismäßig empfundene Eigentumsbindung ausgeglichen würde. 92 Der Klageantrag zu 2. ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis als Sachurteilsvoraussetzung fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger - auch bei Anlegung eines weiten Maßstabes - offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. 93 Vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. Vorb. § 40 Rn. 38. 94 Die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung nützt der Klägerin nach diesen Vorgaben nichts. Denn für die im Klageantrag genannten Grundstücke ist die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes B vom 04. Dezember 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg S. 380) bereits nicht einschlägig. Durch § 13 Abs. 2 NSGVO M2 wird die Landschaftsschutzgebietsverordnung B für den Geltungsbereich der Naturschutzgebietsverordnung aufgehoben. Weil nach den obigen Ausführungen die NSGVO nicht auf rechtliche Bedenken stößt und daher wirksam ist, sind die Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung B für diesen Bereich nicht anwendbar. Die im Klageantrag bezeichneten Grundstücke liegen aber sämtlich schon im Geltungsbereich der - wirksamen - NSGVO. Der Feststellungsantrag läuft damit ebenso ins Leere wie dies bei einem Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung für die besagten Grundstücke der Fall wäre. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung B unter Berücksichtigung des in § 3 der Vorschrift garantierten Bestandsschutzes sowie der in § 4 der Vorschrift festgelegten Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten ebenfalls nicht unverhältnismäßig in eigentumskräftig verfestigte Rechtspositionen eingreift. 95 Vgl. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 1990 - 1 K 984/89 -. 96 Hieran hat sich auch im Lichte der dargelegten neueren Rechtsprechung zur Frage einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Eigentumsbindung nichts geändert. 97 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 98 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 99