Urteil
1 K 792/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:1112.1K792.07.00
14Zitate
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. März 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm die Durchführung von Ersatzanpflanzungen aufgegeben worden ist. 3 Der Kläger ist Eigentümer des mit seinem Wohnhaus bebauten Grundstücks G1, Q.---straße in M. , welches am nördlichen Rand des Ortsteils C. X. gelegen ist (Gemarkung C. X. Flur 44 Flurstück 74). Mit seiner Ostseite grenzt das Grundstück an die Q.---straße (Flurstück 291, vormals 265), die in nördlicher Richtung aus dem Ortsteil herausführt. 4 Am 17. Dezember 1987 erließ der Oberkreisdirektor des Kreises Soest die "Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Innenbereich der Stadt M. und ihrer Ortsteile" (im Folgenden: OVO), die mit dem Inkrafttreten der nachfolgenden Verordnung vom 13. Dezember 2007 (im Internet abrufbar über https://kreistag.kreis- soest.de/ratsinfo/soestlk/Search.html) außer Kraft trat. Durch § 1 Abs. 1 OVO wurden die in der Anlage aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur und Teile von Natur und Landschaft als Naturdenkmal nach § 22 des Landschaftsgesetzes Nordrhein- Westfalen (LG NRW) oder als geschützter Landschaftsbestandteil nach § 23 LG NRW ausgewiesen. Gemäß § 2 OVO war es untersagt, die Schutzobjekte zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer natürlichen Lebenskraft zu beeinträchtigen; ausgenommen waren landschaftsbehördlich zugelassene Pflege- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen. Nach § 5 Satz 1 OVO handelte ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote der Verordnung verstößt. In der Anlage zur OVO waren unter den lfd. Nummern 42 und 43 zwei jeweils als Naturdenkmal ausgewiesene Eichen aufgeführt, deren Standorte gleichermaßen durch die Angaben "Flur 44 FlSt. 265 Q.---straße" gekennzeichnet waren. Die Ausweisung bezog sich auf Bäume im Bereich der Grundstücke Q.---straße 33 und 35, die, wie Planunterlagen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten andeuten, nicht gänzlich auf der Straßenparzelle, sondern wohl vollständig (Q.---straße 33) bzw. teilweise (Q.---straße 35) auf den privaten Grundstücken standen. Im Verordnungsverfahren waren indessen weder der Kläger noch dessen Nachbar, sondern lediglich die Stadt M. zu den geplanten Schutzausweisungen angehört worden. Nach Inkrafttreten der OVO unterblieb eine Kennzeichnung der beiden Eichen als Naturdenkmale. 5 Im Frühjahr 2005 ließ der Kläger die vor seinem Haus stehende Eiche fällen. Am 3. Mai 2005 wurde die Beseitigung des Baumes bei der jährlichen Naturdenkmalüberprüfung durch einen Bediensteten der Beklagten festgestellt. Die Beklagte leitete am 20. Mai 2005 ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein. Unter dem 19. Juli 2005 gab die Beklagte ihren Vorgang an die Staatsanwaltschaft ab und wies darauf hin, dass der Verdacht einer Strafbarkeit des Klägers nach § 304 des Strafgesetzbuches bestehe. Mit Urteil vom 17. Januar 2006 verurteilte das Amtsgericht M. den Kläger wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 EUR. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landgericht Paderborn das Verfahren gemäß § 153 a der Strafprozessordnung ein, nachdem der Kläger auflagengemäß einen Geldbetrag in Höhe von 500 EUR an die Landeskasse gezahlt hatte. 6 Nach Anhörung gab die Beklagte dem Kläger mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2006 Folgendes auf: 7 "1. Als Ausgleichsmaßnahme für die Beseitigung einer in Ihrem Auftrag gefällten Eiche (ausgewiesenes Naturdenkmal) sind von Ihnen 3 neue Stieleichen zu pflanzen. Der Mindestabstand der Bäume untereinander und zu baulichen Anlagen muss 8 m betragen. Aufgrund der Grundstücksgröße ist Ihr Grundstück Q---str. 35 für eine derartige Ersatzanpflanzung nicht geeignet. Für die Ersatzanpflanzung hat die Stadt M. eine Fläche im Kurpark an der Q.---straße zur Verfügung gestellt. Die Bäume sind an der im beigefügten Lageplan gekennzeichneten Stelle zu pflanzen. Sollte eine Ersatzanpflanzung wider Erwarten doch auf Ihrem Grundstück Q---str. 35 möglich sein, so steht es Ihnen frei, die Ersatzanpflanzungen ganz oder teilweise dort durchzuführen. 8 2. Als Pflanzgut sind zwingend Stieleichen in folgender Mindestqualität zu verwenden: Hochstamm, Stammumfang 20/25 cm, mit Ballen. 9 3. Die Stieleichen sind fachgerecht zu pflanzen. Bei den Neuanpflanzungen sind als Baumverankerungen mit Querriegeln verbundene Dreiböcke anzubringen und mit Baumgurten zu sichern. Außerdem sind die Bäume durch die Anbringung eines Maschendrahtes oder einer anderen geeigneten Maßnahme vor Wildverbiss zu schützen. 10 4. Die Stieleichen sind auf Dauer zu pflegen und zu unterhalten. Abgängige Stieleichen sind spätestens in der folgenden Pflanzperiode bis zum 31. März durch die Neupflanzungen zu ersetzen. 11 5. Die Anpflanzungen sind spätestens bis zum Ende der Pflanzperiode (31. März) nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung vorzunehmen. Als Abnahmetermin für die neu anzupflanzenden Bäume habe ich mir die 1. Aprilwoche 2007 vorgemerkt." 12 Ihre Entscheidung begründete die Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Die Rodung eines ortsbildprägenden Baumes stelle einen genehmigungspflichtigen Eingriff im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NRW dar. Die gefällte Eiche sei durch die Verordnung vom 17. Dezember 1987 als Naturdenkmal geschützt worden. Ein noch vorliegendes Foto beweise, dass es sich um einen großen, stattlichen Baum gehandelt habe. Dieser habe die Wohnhäuser in der Q.---straße deutlich überragt und den Ortsbildcharakter dort mitgeprägt. Im Ensemble mit weiteren großen Bäumen habe er das Ortsbild belebt und gegliedert. Gemäß § 6 Abs. 6 LG NRW müssten bei dem ungenehmigten Eingriff die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung eines Ersatzgeldes angeordnet werden. Im vorliegenden Fall sei die Anpflanzung von drei hochstämmigen Stieleichen in der genannten Pflanzqualität geeignet und erforderlich, um die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs auszugleichen. Diese Maßnahme könne zwar nicht die gleichen Effekte wie der gefällte Baum erreichen; sie sei aber prinzipiell geeignet, den alten Zustand innerhalb eines gewissen Zeitraums wiederherzustellen. Die festgelegte Ersatzanpflanzung sei angemessen und zumutbar. Sie orientiere sich an der Größe des gefällten Baumes und an der auch durch die Naturdenkmalausweisung manifestierten Bedeutung dieses Baumes für das Ortsbild. Zugunsten des Klägers sei davon ausgegangen worden, dass auf seinem Grundstück nicht genügende Freiflächen für die Ersatzanpflanzungen verfügbar seien. In Abstimmung mit der Stadt M. könne die Anpflanzung im angegebenen Bereich des Kurparks vorgenommen werden. Unangemessene Belastungen entstünden dem Kläger nicht. Angesichts der ökologischen Bedeutung des ungenehmigt beseitigten Naturdenkmals und des Fehlens überzeugender Gründe für die Fällung seien die Kosten zumutbar. Die gesetzte Frist für die Neuanpflanzung sei ebenfalls verhältnismäßig. 13 Der Kläger legte gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch ein und trug vor: Von der gefällten Eiche seien im Laufe der Jahre zunehmende Beeinträchtigungen ausgegangen. Die Pflasterung auf der Grundstückseinfahrt sei durch das Wurzelwerk ungleichmäßig angehoben worden; außerdem seien trockene Äste herabgefallen. In Anbetracht der Baumschutzsatzung der Stadt M. habe er davon abgesehen, eine Beseitigung des Baumes auch nur in Erwägung zu ziehen. Zum 1. Juli 2000 sei die Baumschutzsatzung aufgehoben worden. Im Januar 2005 habe er sich dann dazu entschlossen, die Eiche zu fällen, weil sich die baumbedingten Schäden und Gefahren vergrößert hätten. Dass der Baum als Naturdenkmal ausgewiesen worden sei, habe er nicht gewusst. Die von der Beklagten veranlassten Pflegemaßnahmen habe er nicht wahrgenommen. Von der Unterschutzstellung sei er weder schriftlich noch mündlich informiert worden. In Kenntnis der Ausweisung hätte er den Baum selbstverständlich nicht beseitigt. Die angeordnete Maßnahme sei im Übrigen unverhältnismäßig. Eine Neuanpflanzung von drei jungen Bäumen im Kurpark könne den gefällten Baum nicht ersetzen. 14 Mit Bescheid vom 9. März 2007 - zugestellt am 14. März 2007 - wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass es nach § 2 OVO verboten sei, die Schutzobjekte zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer natürlichen Lebenskraft zu beeinträchtigen. Die vom Kläger veranlasste Beseitigung stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, für die er nach § 5 OVO zur Verantwortung zu ziehen sei. Gemäß § 4 a Abs. 2 LG NRW sei der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahme) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahme). Da eine Ausgleichsmaßnahme im vorliegenden Fall durchführbar sei, sei von der Verhängung einer Ersatzmaßnahme abgesehen worden. Die Unterschutzstellung habe dem Kläger entgegen seiner Behauptung bekannt gewesen sein müssen. Er sei im Jahre 1994 und den Folgejahren über die Ausweisung und die damit verbundenen Pflegemaßnahmen informiert worden. Einen schriftlichen Hinweis habe der Verordnungsgeber dem Kläger nicht erteilen müssen. Die ortsangemessene Veröffentlichung in der Presse sei insoweit ausreichend gewesen. Die angeordnete Ersatzanpflanzung entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dass die Anpflanzung nicht auf dem Grundstück des Klägers, sondern im Bereich des Kurparks durchgeführt werden solle, wirke sich, wie in der angefochtenen Ordnungsverfügung bereits dargelegt, zu Gunsten des Klägers aus. 15 Am 16. April 2007, einem Montag, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Ausweisung der Eiche als Naturdenkmal sei ihm unbekannt gewesen. Die Eigentümer der betroffenen Naturdenkmale seien nicht gesondert über die Ausweisung unterrichtet worden. Die fragliche Eiche sei auch nicht als Naturdenkmal kenntlich gemacht worden. Bei der Bekanntmachung der Verordnung sei in der veröffentlichten Liste der Naturdenkmale nicht einmal der genaue Standort des Baumes genannt worden. Die Eiche habe als einzelner Baum keine ortsbildprägende Wirkung gehabt. Dagegen spreche auch die Lage am äußersten Ortsrand von C. X. . Hinzu komme, dass der Begriff des Ortsbildes in der als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Regelung des § 4 Abs. 1 LG NRW gar nicht auftauche. Nur das Landschaftsbild werde durch die Vorschrift geschützt. Bei der gebotenen großräumigen Betrachtungsweise werde das Landschaftsbild aber durch die Beseitigung eines einzelnen Baumes nicht erheblich beeinträchtigt. Ein besonders außergewöhnliches und damit landschaftsbildprägendes Erscheinungsbild habe die gefällte Eiche nicht aufgewiesen. Weil sich zahlreiche vergleichbare Bäume im Ortsteil C. X. fänden, sei die Ausweisung gerade dieses Baumes als Naturdenkmal nicht gerechtfertigt gewesen. Dies hätte er - der Kläger - auch vorgetragen, wenn er vor der Ausweisung angehört worden wäre. Die Ausweisung sei wegen eines Abwägungsdefizits unwirksam gewesen. Die angeordnete Maßnahme könne den vermeintlichen Eingriff in das Ortsbild auch nicht ausgleichen. Der Kurpark sei mehrere 100 m entfernt. Der Verlust eines Naturdenkmals lasse sich durch eine ersatzweise Anpflanzung mehrerer Bäume an anderer Stelle nicht ausgleichen. Die Beklagte habe weder berücksichtigt, dass erst ihr eigenes Versäumnis, den Kläger über die Ausweisung zu informieren oder zumindest die Eiche entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 1 LG NRW als Naturdenkmal zu kennzeichnen, zur Fällung des Baumes geführt habe, noch dass der Kläger bereits im Rahmen des Strafverfahrens eine erhebliche Summe gezahlt habe, die quasi als "Wiedergutmachung" für den eingetretenen Schaden anzusehen sei. Auch die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Fällung habe die Beklagte nicht in der gebotenen Weise gewürdigt. Die angefochtene Verfügung verstoße gegen das Übermaßverbot. Die im Klageverfahren aufgestellte Behauptung der Beklagten, die (vermeintliche) Eigenschaft der Eiche als Naturdenkmal sei "ein eher untergeordnetes Argument" bei der Begründung der Ordnungsverfügung gewesen, erscheine angesichts des Inhaltes von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid nicht nachvollziehbar. Die Beklagte habe insoweit wesentliche Teile ihrer Ermessenserwägungen ausgetauscht, was nicht mehr als zulässiges Nachschieben gemäß § 114 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angesehen werden könne. Es führe zu einer völligen Rechtsunsicherheit, wenn die Beurteilung der Frage, ob die Fällung eines einzelnen Baumes, der nicht wirksam unter Schutz gestellt sei, einen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle, allein der unteren Landschaftsbehörde obläge. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. März 2007 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: In der Rechtsprechung und Literatur sei hinreichend geklärt, dass das Ortsbild zum Landschaftsbild gehöre. Daher habe die Beseitigung des ortsbildprägenden Baumes einen Eingriff in das Landschaftsbild dargestellt, der nach § 6 Abs. 6 LG NRW entsprechend habe ausgeglichen werden müssen. Die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung könne auch im besiedelten Bereich zur Anwendung kommen. Mit der Regelung des § 23 LG NRW - hiernach könnten geschützte Landschaftsbestandteile auch zur Pflege des Ortsbildes festgesetzt werden - habe der Gesetzgeber anerkannt, dass "Landschaft" im innerörtlichen Bereich vorhanden sei. Die Begriffe Ortsbild und Landschaftsbild stellten keinen Gegensatz dar; das Landschaftsbild könne im innerörtlichen Bereich vielmehr die Bezeichnung "Ortsbild" erhalten. Auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Tatbestand der Zerstörung eines geschützten Objekts in den Positivkatalog des § 4 Abs. 2 LG NRW aufgenommen habe, werde ersichtlich, dass die Eingriffsregelung bei einem beeinträchtigten Orts-/Landschaftsbild im Innenbereich zur Anwendung komme. Denn bei der Ausweisung eines Baumes im Innenbereich als Naturdenkmal stünden fast immer ästhetische Aspekte im Vordergrund, die weniger mit dem Naturhaushalt als vielmehr mit dem Orts-/Landschaftsbild zusammenhingen. Gebe es keine Baumschutzsatzung, sei die landschaftsrechtliche Eingriffsregelung oft die einzige rechtliche Handhabe, um alte, ortsbildprägende Bäume zu erhalten. Die untere Landschaftsbehörde schreite dabei nur nach strengen Maßstäben ein. Um "Allerweltsbäume" im Innenbereich kümmere sie sich nicht. Entscheidend sei immer der tatsächliche Zustand und das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Baumes sowie dessen Bedeutung für das Ortsbild. Im Umfeld des Klägergrundstücks sei der Siedlungsbereich aufgrund einer Reihe von Landschaftselementen eng mit der freien Landschaft verzahnt. In die Ortschaft C. X. seien zahlreiche Waldflächen, kleinere Gehölzbereiche und Baumalleen integriert. Charakteristisch seien die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Alleen, die sich - wie im Fall der Q.---straße - von der freien Landschaft in den Ort hinein erstreckten. In der Ausweisung als Naturdenkmal sei ein sehr deutliches Indiz dafür zu sehen, dass die fragliche Eiche im Verbund mit anderen Bäumen das Orts-/Landschaftsbild geprägt haben müsse. Das im Verwaltungsvorgang enthaltene Foto lasse eine relativ große und hohe Eiche mit einer mächtigen, optisch sehr ansprechenden Krone erkennen. Das Fehlen dieses Baumes wirke sich sehr nachteilig auf das Orts-/Landschaftsbild aus. Die angeordnete Maßnahme sei geeignet und auch verhältnismäßig. Die Beklagte habe bewusst darauf verzichtet, die Anpflanzung auf dem eher beengten Grundstück des Klägers durchzusetzen. Der Kläger müsse daher nicht einmal seine privaten Grundflächen hierfür zur Verfügung stellen. Ob die Eiche vor dem Grundstück Q.--- straße 35 in Anbetracht der unterbliebenen Anhörung des Klägers im Verordnungsverfahren wirksam als Naturdenkmal ausgewiesen worden sei, könne dahinstehen. Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft liege ungeachtet dessen vor. In der Naturdenkmaleigenschaft sei nur ein gewichtiges Indiz für die ortsbildprägende Wirkung des Baumes gesehen worden; dabei habe es sich lediglich um ein eher untergeordnetes Argument gehandelt. Auch auf der Rechtsfolgenseite sei die Naturdenkmalausweisung nicht entscheidend berücksichtigt worden. Besonders hervorzuheben sei, dass dem Kläger wegen der relativ geringen Größe seines Grundstücks sogar eingeräumt worden sei, die Anpflanzungen auf einem öffentlichen Grundstück in der Q.---straße vorzunehmen. Die vorgesehene Pflanzfläche stehe in einem engen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Klägergrundstück, so dass eine geeignete Ausgleichsmaßnahme vorliege. Selbst wenn die getroffene Anordnung der Anpflanzung an anderer Stelle als Ersatzmaßnahme zu qualifizieren sei und ein absolutes Rangverhältnis zwischen Ersatz- und Ausgleichmaßnahmen angenommen würde, wäre dies unschädlich, da es nachvollziehbare sachliche Gründe für die getroffene Festlegung gebe und die Regelung zugunsten des Klägers wirke. Soweit dem Kläger eine dauerhafte Pflege und Erhaltung der Neuanpflanzungen aufgegeben worden sei, stehe dies im Einklang mit der Kommentarliteratur. 21 Am 15. Mai 2008 hat der Berichterstatter der Kammer einen Erörterungstermin am Grundstück des Klägers durchgeführt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde überreichten Verwaltungsvorgänge sowie des von der Staatsanwaltschaft Paderborn beigezogenen Vorgangs 372 Js 790/05 Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW. Danach ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 a Abs. 2 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 1 an, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen hier nicht vor. Die vom Kläger veranlasste Fällung der Eiche, die auf bzw. vor seinem Grundstück stand, stellte keinen Eingriff im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 1 LG NRW dar. 26 Gemäß § 4 Abs. 1 LG NRW sind Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 27 Das Vorliegen eines solchen Eingriffs ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Eiche im Bereich des Klägergrundstücks durch die OVO als Naturdenkmal ausgewiesen worden war. Allerdings gilt die Zerstörung eines Objektes, das nach dem bzw. aufgrund des LG NRW geschützt ist, gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW als Eingriff; zu solchen geschützten Objekten zählen namentlich die Naturdenkmale. Mit der sog. "Positivliste" des § 4 Abs. 2 LG NRW hat der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 18 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Gebrauch gemacht; hiernach können die Länder bestimmen, dass Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten, wenn sie regelmäßig die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BNatSchG (die denen des § 4 Abs. 1 LG NRW entsprechen) erfüllen. Im vorliegenden Fall greift jedoch die Eingriffsfiktion des § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW nicht, weil die Ausweisung der Eiche als Naturdenkmal unwirksam war und daher kein geschütztes Objekt im Sinne dieser Bestimmung vorlag. Die partielle Unwirksamkeit der OVO ergibt sich aus Folgendem: 28 Die Verfahrensvorschriften des LG NRW zu Schutzausweisungen sehen (seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 19. März 1985, GV.NRW. S. 261, zum 20. April 1985) vor, dass der Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42 a LG NRW grundsätzlich auszulegen ist (§ 42 c Abs. 1 Satz 1 LG NRW). Abweichend hiervon kann an die Stelle der öffentlichen Auslegung allerdings die Anhörung der Grundstückseigentümer oder der sonstigen Berechtigten treten, sofern es um die Ausweisung von Naturdenkmalen oder geschützten Landschaftsbestandteilen geht (§ 42 c Abs. 2 Satz 1 LG NRW). 29 Bei dem Erlass der OVO wurde von der Alternative der Anhörung nach § 42 c Abs. 2 Satz 1 LG NRW Gebrauch gemacht (vgl. insbesondere die Vorlage an den Kreisausschuss vom 27. Juni 1986). Hinsichtlich der geplanten Ausweisung der im Bereich des Klägergrundstücks stehenden Eiche wurde die Stadt M. als Eigentümerin des früheren Flurstücks 265 angehört (vgl. das Schreiben vom 26. November 1986). Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises nahm seinerzeit an, wie sich dem Anhörungsschreiben entnehmen lässt, dass die fragliche Eiche allein auf städtischem Grund stehe. Tatsächlich muss aber davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Grenzbaum handelte, der teilweise auch auf dem Grundstück des Klägers stand. Dies ergibt sich jedenfalls aus den von der Stadt M. stammenden Planunterlagen, die Bestandteil des ordnungsbehördlichen Vorgangs der Beklagten sind (vgl. auch das Schreiben der Stadt M. an die Beklagte vom 18. Juli 2005). Auch das in dem Verwaltungsvorgang enthaltene Lichtbild untermauert diesen Sachverhalt insofern, als in der fotografierten Örtlichkeit eine klar erkennbare "Grenzlinie" zwischen Gehweg und gepflasterter Grundstücksfläche erkennbar ist, welche durch den Stamm des Baumes gleichsam unterbrochen wird. Unaufklärbare Unklarheiten wären im Übrigen hier dahingehend zu werten, dass im Zweifel von einem (geteilten) Eigentum auch des Klägers an der Eiche ausgegangen werden müsste. Der Kläger ist jedoch - in Konsequenz der (wohl) irrigen Vorstellung, der Baum stehe nur auf der Straßenparzelle - vor Erlass der Verordnung nicht zu der geplanten Schutzausweisung angehört worden. 30 Ein aus diesem Sachverhalt folgender Verfahrensfehler wäre nach § 42 a Abs. 4 LG NRW unbeachtlich. Dessen ungeachtet hat die Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer nach § 42 c Abs. 2 LG NRW aber auch eine materiell- rechtliche Bedeutung. Denn die landschaftsrechtliche Schutzausweisung setzt eine Abwägung aller entscheidungserheblichen Belange voraus. Hierzu können auch private Interessen zählen. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut der bundes- und landesrechtlichen Regelungen, in denen das landschaftsrechtliche Abwägungsgebot verankert ist (vgl. § 2 Abs. 1 BNatSchG, § 2 Abs. 1 LG NRW) nicht, dass Belange ausschließlich privater Natur in die Abwägung einzustellen sind. Allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zufolge müssen jedoch über den Gesetzeswortlaut hinaus auch die von einer Maßnahme berührten privaten Belange bei der Abwägung im Zuge der landschaftsrechtlichen Normsetzung einbezogen werden. 31 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, Natur und Recht (NuR) 1998, 366 (368) = Juris Rn. 45; Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. Februar 2003 - 1 K 1595/01 -, Juris Rn. 37; Stollmann, LG NRW, Kommentar, Stand: März 2008, § 2 Anm. 2.3 m.w.N. zu Rspr. u. Lit., § 19 Anm. 3.2.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutz- recht, Kommentar, Stand: August 2008, Vor §§ 22-38 Rn. 60. A.A.: Kolodziejcok u.a., Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Kommen- tar, Stand: Mai 2008, § 2 BNatSchG (Kennzahl 1105) Rn. 20. 32 Insbesondere bei der Unterschutzstellung von Gebieten und Objekten, die regelmäßig Eigentümerinteressen berührt, ist die Berücksichtigung dieser Interessen im Rahmen der Abwägung verfassungsgeboten. 33 Vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 2 Rn. 29. 34 Die Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer vor Erlass einer landschaftsrechtlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen dient insofern der Sammlung des notwendigen Abwägungsmaterials. Wird einem Eigentümer keine Gelegenheit gegeben, sich im Vorfeld einer geplanten Schutzausweisung hierzu äußern zu können (und sind etwaige Bedenken seinerseits auch nicht auf andere Weise bekannt geworden), ist die nachfolgende Abwägung notwendigerweise defizitär. 35 Vgl. zum Abwägungsdefizit nur: Stollmann, a.a.O., § 2 Anm. 2.2.2. 36 Hieraus folgt die Unwirksamkeit der Schutzausweisung. Die Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern unterliegt nach den §§ 42 a ff LG NRW keiner zeitlichen Begrenzung. Anders als in der Bauleitplanung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB -) und im Bereich der Landschaftsplanung (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW) sieht das Landschaftsrecht für Schutzausweisungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen auch keine Regelung vor, nach der Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich sind, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mangels planwidriger Regelungslücke kommt eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 1 LG NRW insoweit nicht in Betracht. Denn der Landesgesetzgeber hat in § 42 a LG NRW wiederholt eine entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften aus dem Bereich der Landschaftsplanung angeordnet. Für den Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen hat er überdies mit § 42 a Abs. 4 LG NRW eine Regelung über die "Heilung" von Verfahrens- und Formfehlern durch Zeitablauf vorgesehen, die im Gegensatz zum Pendant des § 30 Abs. 3 LG NRW nicht auch Mängel des Abwägungsergebnisses erfasst. Daraus lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der verfahrensbezogenen Regelungen bewusst zwischen der Landschaftsplanung auf der einen Seite und den Schutzausweisungen durch ordnungsbehördliche Verordnungen auf der anderen Seite differenziert hat und eine entsprechende Anwendung landschaftsplanerischer Bestimmungen im Bereich der Schutzmaßnahmen ausdrücklich angeordnet hat, soweit ihm dies geboten erschien. Bei dieser Sachlage ginge eine Analogie erkennbar an der legislativen Intention vorbei. 37 Ungeachtet dessen ist ein Fehler im Abwägungsvorgang nicht erst dann "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen", wenn eine Beeinflussung positiv nachweisbar ist. Es genügt vielmehr bereits die konkrete Möglichkeit, dass die Planung nach den Umständen des jeweiligen Falles ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. 38 Vgl. zu § 214 Abs. 3 BauGB: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, Baurechtssammlung 66 Nr. 65 = Juris Rn. 4 m.w.N.; zu § 30 Abs. 2 LG NRW: Stollmann, a.a.O., § 30 Anm. 6.2.2. 39 Ob hier eine solche konkrete Möglichkeit gegeben war, bedarf jedoch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen keiner Entscheidung. 40 Ist die Unterschutzstellung der Eiche somit wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam gewesen, kann offen bleiben, ob die Schutzausweisung möglicherweise auch nicht hinreichend bestimmt war. Die Bezeichnung der Standorte der unter Schutz gestellten Bäume durch die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Straßenname dürfte allerdings unzureichend sein, wenn das Flurstück - wie hier - eine lang gestreckte Straßenparzelle ist und in der Straße mehrere Bäume stehen, auf welche die Standortbeschreibung zutreffen könnte (was jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint). 41 Da die gesetzliche Vermutung nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW nach alledem nicht greift, richtet sich das Vorliegen eines Eingriffs in Natur und Landschaft allein nach der allgemeinen Definition in § 4 Abs. 1 LG NRW, deren Wortlaut oben wiedergegeben ist. Mit der Fällung der Eiche ist hier eine Veränderung der Gestalt und Nutzung der Grundfläche im Bereich des Standortes eingetreten. Diese Veränderung konnte jedoch weder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. 42 Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil es um einen einzelnen Baum geht, dessen ökologische Bedeutung durch den nicht unbeträchtlichen Baumbestand in der näheren Umgebung relativiert wurde. Da auch die Beklagte nicht von einer den Naturhaushalt betreffenden Beeinträchtigung ausgeht, kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden. 43 Die Fällung der Eiche im Bereich des Klägergrundstücks konnte auch das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigen. Das Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich durch die optischen Eindrücke für den Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 85, 348 (359) = Juris Rn. 35; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Juni 2005 - 8 A 262/05 -, Juris Rn. 130 f. m.w.N. 45 Dabei ist dem menschlichen Blickfeld entsprechend eine Betrachtungsweise von gewisser Großräumigkeit zugrunde zu legen. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 1997 - 11 A 4310/94 -, NuR 1998, 329 (331) = Juris Rn. 44 f. m.w.N. 47 Von Bedeutung ist die Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes, die dieses unter den Aspekten der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit prägen. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 (411) = Juris Rn. 15 f. m.w.N. 49 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre angefochtene Ordnungsverfügung damit begründet, dass der gefällte Baum "ortsbildprägend" gewesen sei. Der Begriff des Ortsbildes findet indessen in der Eingriffsregelung keine Erwähnung; § 4 Abs. 1 LG NRW stellt vielmehr auf das Landschaftsbild ab. Der Auffassung der Beklagten, das Ortsbild gehöre - wie angeblich "in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt" sei - zum Landschaftsbild, kann nicht gefolgt werden. Diese Ansicht findet im Gesetz keine Stütze. Die Begriffe "Ortsbild" und "Landschaftsbild" werden in zahlreichen Rechtsvorschriften, so auch im LG NRW, nebeneinander aufgeführt (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 5, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB; §§ 12 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen; § 23 Satz 1 Buchst. b LG NRW). Allein dies spricht dagegen, dass das Landschaftsbild das Ortsbild gleichsam mitumfasst. Wäre das Landschaftsbild der Oberbegriff, der den unbebauten und bebauten Bereich abdeckt, und das Ortsbild lediglich eine Bezeichnung für das "Landschaftsbild im innerörtlichen Bereich", wie die Beklagte meint, bliebe unverständlich, warum die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene überhaupt beide Begriffe verwenden und nicht im Interesse der Normenklarheit auf das Ortsbild als Terminus gänzlich verzichten. Wenn aber innerhalb eines Gesetzes verschiedentlich nur vom "Landschaftsbild" die Rede ist (vgl. § 4 Abs. 1, § 4 a Abs. 2 Satz 2 und 3, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 21 Buchst. b, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 5, § 67 Abs. 2 Nr. 1 LG NRW), während an anderer Stelle das "Orts- und Landschaftsbild" Erwähnung findet (vgl. § 23 Satz 1 Buchst. b LG NRW), liegt darin offensichtlich eine bewusste Differenzierung, die dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Begriffen des Ortsbildes und des Landschaftsbildes einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt beimisst. Dieser Bedeutungsunterschied liegt im Wesentlichen darin, dass das "Ortsbild" das durch Bebauung geprägte Erscheinungsbild des besiedelten Bereichs bezeichnet, wohingegen sich das "Landschaftsbild" auf das für den Außenbereich charakteristische, durch das Vorherrschen der freien Landschaft geprägte optische Erlebnis bezieht. Bereits daraus ergibt sich, dass sich beide Begriffe ergänzen, aber nicht in einem Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung stehen. 50 Vgl. Stollmann, a.a.O., § 23 Anm. 3.2; ähnlich Meßerschmidt, a.a.O., § 29 Rn. 38. Vgl. ferner Louis, BNatSchG, Kommentar, 2. Auflage 2000, § 18 Rn. 8; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 9. Auflage 2005, § 172 Rn. 18. Anders wohl Kolodziejcok u.a., § 29 BNatSchG (Kz. 1189) Rn. 22 f., wonach das Ortsbild den besiedelten Bereich betreffe und das Landschaftsbild den "unbesiedelten oder Gesamtbereich". 51 Dementsprechend wird das Landschaftsbild im Übergang vom unbesiedelten zum besiedelten Bereich mehr und mehr durch das Ortsbild verdrängt. Dieser Begriffswechsel findet nicht abrupt an der Grenze zwischen Außen- und Innenbereich statt; er vollzieht sich fließend. Angesichts der großräumigen Betrachtungsweise, die geboten ist, erstreckt sich das Landschaftsbild auch auf bebaute Gebiete, soweit sie noch durch die freie Landschaft maßgeblich mitgeprägt werden. Daher kann in Randbereichen des Bebauungszusammenhangs oder in Ortsteilen mit geringgewichtiger Bebauung durchaus noch ein Landschaftsbild bestehen. Andererseits kann aber auch, je nach Weiträumigkeit und Dichte der Bebauung, nur der Begriff des Ortsbildes angemessen sein. Innerhalb des besiedelten Bereichs kommt die begriffliche Annahme eines Landschaftsbildes jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die natürlichen Elemente von "Landschaft" dort ein besonderes Gewicht haben. 52 Vgl. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 6. März 2007 - 7 K 572/06.KO -, Juris Rn. 23. 53 Die gegenteilige Auffassung der Beklagten lässt sich auch mit dem Verständnis des Begriffs der "Landschaft" im allgemeinen Sprachgebrauch, der bei der Auslegung von Rechtsbegriffen nicht gänzlich unbeachtet bleiben kann, nicht mehr vereinbaren. Wäre das Landschaftsbild allumfassend, wie die Beklagte offenbar meint, müsste es auch in urbanen Arealen, die durch großflächige und massive Bebauung geprägt sind, anzutreffen sein. Optische Eindrücke von einem städtischen oder gar großstädtischen Siedlungsgebiet als "Landschaftsbild" zu bezeichnen, ist dem herkömmlichen Sprachgebrauch jedoch fremd. 54 Vgl. zur lexikalischen Semantik auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. November 1984 - Nr. 9 N 84 A.1579 -, Bayerische Verwaltungsblätter 1985, 435 ("innerhalb des bebauten Bereichs [kann] von einer Landschaft in der eigentlichen Wortbedeutung nicht oder nur beschränkt die Rede sein"; die nachfolgenden Ausführungen zu den Begriffen des Orts- und Landschaftsbildes sind auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht übertragbar). 55 Die von der Beklagten herangezogenen rechtssystematischen Überlegungen (anknüpfend an § 23 Satz 1 Buchst. b LG NRW bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW) können ihre Ansicht nicht stützen. Dass geschützte Landschaftsbestandteile nach § 23 Satz 1 Buchst. b LG NRW zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes festgesetzt werden können (Hervorhebung durch die Kammer), deutet lediglich darauf hin, dass Landschaftsbestandteile nach Auffassung des Gesetzgebers Wirkungen auf das Ortsbild haben können. Umgekehrt kann das Landschaftsbild auch durch bauliche Anlagen mitgeprägt werden. Ein generelle Unterordnung des Ortsbildes unter den Begriff des Landschaftsbildes ist hieraus indessen nicht abzuleiten. Gleiches gilt für die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW. Soweit die Beklagte geltend macht, dass Naturdenkmale - und damit geschützte Objekte im Sinne dieser Vorschrift - im Innenbereich regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für das "Landschaftsbild respektive Ortsbild" ausgewiesen würden, und daraus folgert, der Gesetzgeber habe auch "das Ortsbild ... zum Gegenstand der Eingriffsregelung machen wollen", kann diese Argumentation nicht überzeugen. Dabei mag dahinstehen, ob mit den landesrechtlichen Positivlisten, die auf der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG beruhen (wie hier § 4 Abs. 2 LG NRW), gesetzliche Vermutungen aufstellt worden sind, die ohnehin im Einzelfall widerlegt werden können. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 (355) = Juris Rn. 25; Urteil vom 22. November 2000 - 11 A 4.00 -, NuR 2001, 266 (268) = Juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, NuR 1997, 617 (619) = Juris Rn. 35; Meßerschmidt, a.a.O., § 18 Rn. 48 m.w.N. A.A. (unwiderlegliche Vermutungen): OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2007 - 8 A 762/07 -, NuR 2008, 122 (123) = Juris Rn. 34. 57 Denn ausreichend für die Aufnahme einer bestimmten Art von Veränderung in die Positivliste ist nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG, dass diese eine der beiden in § 18 Abs. 1 BNatSchG genannten Wirkungen "regelmäßig" hat, also entweder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348 (355) = Juris Rn. 25. 59 Der Landesgesetzgeber konnte im Hinblick auf die Beseitigung ausgewiesener Naturdenkmale von einer solchen Regelwirkung ausgehen. Lediglich bei Naturdenkmalen, die wegen ihrer eindeutigen Innenbereichslage oder aufgrund anderer besonderer Umstände keine landschaftsbildprägende Wirkung haben und auch keine herausgehobene Bedeutung für den Naturhaushalt aufweisen, dürfte in aller Regel keine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung möglich sein. Diese Konstellation wird aber - wohlgemerkt: bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 LG NRW - nur in Ausnahmefällen gegeben sein. 60 Es deutet auch nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der nachträglichen Einführung der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW dem Begriff des Landschaftsbildes einen anderen (erweiterten) rechtlichen Gehalt geben wollte. Die Gesetzesmaterialien bieten hierfür keinen Anhalt. 61 Vgl. Landtags-Drucksache 11/6196, S. 67. 62 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass bei der Anwendung der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung im Innenbereich Zurückhaltung geboten ist, jedenfalls soweit es um (mögliche) Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes geht. 63 Vgl. hierzu Gaentzsch, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, NuR 1986, 91 (94), der darauf hinweist, dass die Eingriffsregelung im bebauten Innenbereich "in Ausnahmefällen ... gelegentlich relevant" werden könne. Vgl. ferner Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, NuR 1991, 82 (83) = Juris Rn. 31 ("Baulich nicht genutzte Flächen im Innenbereich haben nämlich in der Regel keine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild.") 64 Ein Einschreiten zum Schutz des Landschaftsbildes kommt im bebauten Bereich nur unter den dargelegten (begriffsbezogenen) Voraussetzungen in Betracht. Liegen diese vor, muss weiter geprüft werden, ob das Landschaftsbild, das im Innenbereich zwangsläufig auch durch eine Bebauung von einigem Gewicht mitgeprägt wird, durch die in Rede stehende Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 4 Abs. 1 LG NRW erfahren kann. 65 Hiervon ausgehend lässt sich im vorliegenden Fall Folgendes feststellen: In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Lage des Klägergrundstücks am Ortsrand von C. X. , erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die vom Kläger veranlasste Beseitigung der Eiche noch negativ auf das Landschaftsbild auswirkte. Eine (unterstellte) Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war aber jedenfalls nicht erheblich. Mit dem Erheblichkeitskriterium wird der Anwendungsbereich der Eingriffsregelung weiter eingegrenzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird angenommen, wenn diese einem aufgeschlossenen Beobachter sofort ins Auge fällt. 66 Vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 18 Rn. 32, unter Bezugnahme auf Breuer, Die Bedeutung des § 8 BNatSchG für Planfeststellungen und qualifizierte Genehmigungen nach anderen Fachgesetzen, NuR 1980, 89 (92); ähnlich Kolodziejcok u.a., a.a.O., § 18 BNatSchG (Kz. 1155) Rn. 18 ("wenn die nachteilige Verände- rung ... auch für jeden normalen, ungeschulten Beobachter wahrzunehmen ist"). 67 Geht es um die Beseitigung von Bäumen, so sind einzelne Fällmaßnahmen im Regelfall nicht geeignet, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. 68 So ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2005 - 8 A 262/05 -, Juris Rn. 134. 69 Hierfür spricht schon die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW, nach der die Beseitigung von Baumreihen nur als Eingriff gilt, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind. Misst der Gesetzgeber demnach selbst einer Baumreihe nicht ohne Weiteres landschaftsprägende Wirkung zu, muss dies umso mehr für einzelne Bäume gelten. 70 Die vom Kläger veranlasste Fällung war keine Maßnahme, die - obwohl sie nur einen Baum betraf - dennoch ausnahmsweise das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen konnte. Denn aufgrund seiner Innenbereichslage und des nicht unbeträchtlichen Gewichts der Bebauung, die diese Lage ausmacht, gehört das Grundstück des Klägers allenfalls zur Peripherie des Landschaftsbildes. In einer solchen Situation konnte auch die Beseitigung eines stattlichen Baumes nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Dies gilt umso mehr, als die Eiche vor dem Klägergrundstück in Anbetracht des weiteren Baumbestandes in der Umgebung keine offensichtlich singuläre Qualität hatte. Unter dem Aspekt des Landschaftsbildes - nur hierauf kommt es an - konnte ihr Fortfall daher nicht sogleich ins Auge springen. 71 Ein Eingriff in Natur und Landschaft, aufgrund dessen der Kläger zu Maßnahmen im Sinne des § 6 Abs. 6 LG NRW herangezogen werden könnte, liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil im zeitlichen Zusammenhang mit der Fällung der Eiche im Bereich des Klägergrundstücks ein weiterer Baum auf dem benachbarten Grundstück Q.---straße 33 beseitigt wurde. Beide Fällungen können schon aus Rechtsgründen nicht als ein Eingriff - nach Art einer Gesamtbetrachtung - gewertet werden. Denn der Eingriffsregelung liegt das Verursacherprinzip zugrunde. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 - 4 C 15.87 -, BVerwGE 81, 220 (225) = Juris Rn. 13; Kuschnerus, Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, NuR 1996, 235 (238). 73 Dem Kläger ist die Fällung des Nachbarbaumes aber nicht zuzurechnen, weil nichts dafür spricht, dass sie vom Kläger (mit-)veranlasst worden ist. 74 Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits am Tatbestandsmerkmal des Eingriffs in Natur und Landschaft, so kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob sich die angefochtene Ordnungsverfügung möglicherweise auch auf der Rechtsfolgenseite als fehlerhaft erweist. 75 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; als unterlegener Teil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 76 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, so dass auch die insoweit entstandenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind. Die Notwendigkeit ist anzuerkennen, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Notwendig ist die Zuziehung hiernach nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren; sie entspricht vielmehr der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. 77 Vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 15. Auflage 2007, § 162 Rn. 18 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. 78 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne rechtskundige Hilfe nicht beurteilen konnte, ob ein Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten Aussicht auf Erfolg haben würde. Angesichts dessen durfte sich der Kläger ohne Verstoß gegen das Gebot, ein Verfahren mit möglichst geringem Kostenaufwand zu betreiben, bereits im Widerspruchsverfahren der Hilfe eines Bevollmächtigten bedienen. 79 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.