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Urteil

14 K 841/02

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Satzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG setzt voraus, dass zuvor erhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet festgestellt wurden. • Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "erhebliche strukturelle Unterschiede" ist eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller aufwendungsrelevanten Indikatoren vorzunehmen; die Sozialhilfedichte kann allenfalls ein Indikator unter mehreren sein. • Eine Satzung, die als alleinigen Maßstab für strukturelle Unterschiede lediglich die Sozialhilfedichte heranzieht, ist mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG nicht gedeckt und daher nichtig. • Belastende Bescheide, die auf einer unwirksamen Satzung beruhen, sind von der Verwaltungsbehörde aufzuheben; das Verwaltungsgericht darf die Nichtigkeit einer untergesetzlichen Norm inzident feststellen.
Entscheidungsgründe
Härteausgleichssatzung unzulässig bei alleiniger Heranziehung der Sozialhilfedichte • Eine Satzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG setzt voraus, dass zuvor erhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet festgestellt wurden. • Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "erhebliche strukturelle Unterschiede" ist eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller aufwendungsrelevanten Indikatoren vorzunehmen; die Sozialhilfedichte kann allenfalls ein Indikator unter mehreren sein. • Eine Satzung, die als alleinigen Maßstab für strukturelle Unterschiede lediglich die Sozialhilfedichte heranzieht, ist mit § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG nicht gedeckt und daher nichtig. • Belastende Bescheide, die auf einer unwirksamen Satzung beruhen, sind von der Verwaltungsbehörde aufzuheben; das Verwaltungsgericht darf die Nichtigkeit einer untergesetzlichen Norm inzident feststellen. Klägerin und beigeladene Stadt sind kreisangehörige Gemeinden im H-Kreis. Der Kreistag erließ zum 1.1.2001 eine Satzung über Härteausgleich nach § 6 Abs.1 AG BSHG, die als Indikator allein die Sozialhilfedichte vorsah. Die beigeladene Stadt beantragte und erhielt vom Beklagten einen Härteausgleich; die Klägerin wurde zur Zahlung eines Ausgleichs herangezogen. Die Klägerin widersprach und focht die Bescheide an mit der Begründung, die Satzung sei nichtig, weil sie die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz 2 AG BSHG verfehle und lediglich die Sozialhilfedichte berücksichtige. Der Beklagte verteidigte die Satzung als praxisgerechte, objektive Regelung und verwies auf die Kommunalaufsicht. Das Gericht musste prüfen, ob die Satzung die gesetzlich vorausgesetzte Gesamtschau auf strukturbedingte Belastungsfaktoren vornahm. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs.1 AG BSHG: Satzung über Härteausgleich nur, wenn erhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet infolge der Beteiligung zu erheblichen Härten führen. • Der Gesetzeszweck verlangt, dass der Kreis bei Festlegung eines Härteausgleichs eine auf örtliche Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller Indikatoren vornimmt, die Einfluss auf Sozialhilfeaufwendungen haben können (z. B. Arbeitslosenquote, Langzeitarbeitslose, Sozialwohnungen, Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner). • Die in Rede stehende Satzung des H-Kreises reduziert das Tatbestandsmerkmal "erhebliche strukturelle Unterschiede" auf die Sozialhilfedichte und hat damit die gesetzlich geforderte umfassende Prüfung nicht vorgenommen. • Die Sozialhilfedichte kann allenfalls ein ergänzender Indikator sein; als alleiniges Kriterium erfüllt sie nicht das Merkmal struktureller Unterschiede, weil sie die Ursachen der Belastung nicht erfasst. • Mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs.1 Satz 2 AG BSHG) ist die Satzung nichtig; darauf gestützte Bescheide sind rechtswidrig und aufzuheben. • Verwaltungsgerichte dürfen und müssen die Nichtigkeit einer untergesetzlichen Norm inzident feststellen, wenn dies für die Beurteilung eines Klagebegehrens erforderlich ist. Die Klage war begründet. Die angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben, soweit sie die Zahlung von 59.590,59 DM als Härteausgleich gegenüber der Klägerin festsetzen, weil die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung des H-Kreises nichtig ist. Die Satzung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Satz 2 AG BSHG, da sie lediglich die Sozialhilfedichte berücksichtigt und keine gesetzlich geforderte Gesamtschau auf alle aufwendungsrelevanten Indikatoren vornahm. Mangels wirksamer Ermächtigungsgrundlage beruhen die Bescheide auf einer rechtswidrigen Grundlage und sind deswegen aufzuheben. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet; die Berufung wurde zugelassen.