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Beschluss

12 A 958/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.12A958.10.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis N. -M. vom 16. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass in diese Satzung eine finanzielle Härteausgleichsregelung für das Jahr 2006 zum Ausgleich bestehender erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet aufzunehmen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Kreis darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 239.646,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis N. -M. vom 16. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass in diese Satzung eine finanzielle Härteausgleichsregelung für das Jahr 2006 zum Ausgleich bestehender erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet aufzunehmen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Kreis darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 239.646,- Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darum, ob der beklagte Kreis - wegen Vorliegens der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in der Person der Klägerin - nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW i. d. F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuches vom 27. Juni 2006 (GVBl. NRW 2006, 292) verpflichtet ist, in die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch – 2. Buch (SGB II) – im Kreis N. -M. vom 16. Dezember 2004 eine Regelung zum Härteausgleich aufzunehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil sich eine erhebliche Härte, die auf erhebliche strukturelle Unterschiede im Gebiet des Beklagten beruhe, für die Klägerin im Jahre 2006 mangels so weitgehender finanzieller Einschränkungen, dass sie den Kernbereich ihrer kommunalen Selbstverwaltung nicht mehr gestaltend habe wahrnehmen können, nicht feststellen lasse. Hinsichtlich der Einzelheiten der richterlichen Rechtsfindung wird auf die erstinstanzlichen Entscheid-ungsgründe verwiesen. Die Klägerin begründet ihre dagegen erhobene Berufung, deren Einlegung bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt: Das Verwaltungsgericht stelle überzogene Anforderungen an die Voraussetzungen für das Vorliegen des unbestimmten Rechtsbegriffes der erheblichen Härte. Nach dem Willen des Gesetzgebers reiche es vielmehr aus, wenn die finanzielle Beteiligung bei der herangezogenen Gemeinde zu einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung führe. Eine unverhältnismäßige Mehrbelastung setze ihrerseits zunächst voraus, dass die von der Gemeinde zu tragenden Aufwendungen den von ihr ansonsten zu zahlenden Kreisumlagebetrag wesentlich überstiegen. Letzteres sei schon bei einer – in ihrem Fall deutlich überschrittenen – Mehrbelastung pro Einwohner von 0,25 Euro der Fall. Die Mehrkosten im Vergleich zur Finanzkraft der Klägerin hätten sich aufgrund der 50%igen Finanzbeteiligung auf einen Betrag für das zweite Halbjahr 2006 in Höhe von 699.527,07 Euro belaufen. Diese Mehrbelastung sei auch unver-hältnismäßig, da sich die Klägerin im streiterheblichen Zeitraum im Nothaushaltsrecht und daher in einer prekären Finanzsituation befunden habe. Zudem hätten sich die strukturellen Verhältnisse im Gemeindegebiet der Klägerin im Jahre 2006 deutlich verschlechtert. Die Nettoaufwendungen des kommunalen Trägers seien im zweiten Halbjahr 2006 im Verhältnis zum ersten Halbjahr mit 5.267.920,- Euro um 28.626,21 Euro (0,54 %) gestiegen. Die Kosten der Klägerin im Vorjahr hätten erheblich darunter gelegen. Auch die Zahl der im Bereich der Klägerin lebenden Hilfeempfänger sei seit Mitte des Jahres 2005 von durchschnittlich 7.554 auf 8.574 Personen im zweiten Halbjahr 2006 bedrohlich angewachsen. Soweit die Zahl der Arbeitslosen 2006 zurückgegangen sei, betreffe das im Wesentlichen die Kurzzeitarbeitslosen, während die Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Anspruch auf ergänzende Leistungen bei eigenem Einkommen im Niedriglohnsegment weiter den Haushalt des kommunalen Trägers belastet hätten. Wenn nach der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW eine Kostenteilung bei der Umsetzung des SGB II durch die zur Gesetzesausführung zugelassenen kommunalen Träger für die Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II deswegen sachgerecht sei, weil durch die Leistungsgewährung aus einer Hand inklusive der Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II auch der kreisangehörige Bereich durch Aufgabenwahrnehmung im eigenen Namen für eine effektive Umsetzung des SGB II Sorge tragen und dadurch Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen nehmen könne, setze dies zudem zwingend voraus, dass der betreffenden Kommune auch tatsächlich Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden bzw. übertragen worden seien. Soweit sich die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II zum einen in die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben mit dem Ziel, die Hilfebedürftigkeit des betreffenden Personenkreises zu beseitigen (sog. aktive Leistungen), und zum anderen in die Sicherstellung des Lebensunterhaltes der Hilfesuchenden durch Gewährung des Regelsatzes, des Mehrbedarfes, der Unterkunfts- und Heizkosten sowie von einmaligen Beihilfen (sog. passive Leistungen) aufgliedere, eröffneten sich Steuerungsmöglichkeiten für die kreisangehörigen Kommunen in erster Linie im Tätigkeitsfeld der Eingliederung in Arbeit, da durch derartige Maßnahmen Hilfebedürftigkeit vermieden, verringert oder sogar beseitigt werden könne. Dieses Aufgabengebiet, das durchaus geeignet sei, das Eigeninteresse an den haushaltswirtschaftlichen Folgen der Aufgabenerfüllung zu stärken, sei jedoch durch den Beklagten gerade nicht an die kreisangehörigen Kommunen delegiert worden, sondern sei ausschließlich durch die eigens hierfür gegründete Eigengesellschaft des Beklagten, die Q. gGmbH (später B. ) wahrgenommen worden. Der Tätigkeitsbereich der Klägerin und der übrigen kreisangehörigen Kommunen habe sich demgegenüber auf die Ermittlung und Gewährung der sog. passiven Leistungen beschränkt, wobei sich Anspruchsermittlung und Leistungsgewährung streng nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben richten würden, die einer etwaigen Anwendung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht zugänglich seien, sondern diese vielmehr ausschlössen. Auch die Höhe der zu gewährenden Leistungen habe sich einer Einflussmöglichkeit der Kommunen entzogen, da durch klare Anweisungen und Regelungen des Beklagten festgelegt gewesen sei, in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizkosten sowie einmalige Beihilfen zu gewähren seien. Von den bindenden Vorgaben des Beklagten habe nur in besonders gelagerten Einzelfällen und nur nach vorheriger Zustimmung des Beklagten abgewichen werden können. Effektive Steuerungsmöglichkeiten hätten die Kommunen im Kreisgebiet des Beklagten im Jahre 2006 auch nicht etwa schon deshalb besessen, weil die Delegationssatzung die Übertragung der Antragsannahme einschließlich Erstprofilierung und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in die Kompetenz der Gemeinden vorgesehen habe. Das sog. Erstprofiling habe lediglich die Aufnahme von Daten der Hilfebegehrenden für die im Anschluss daran durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten vorzunehmende Erstberatung umfasst. Etwaige Steuerungsmöglichkeiten der Klägerin seien bei dieser Datenaufnahme weder vorhanden noch ernsthaft vorstellbar. Allein durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten sei insoweit im Rahmen der stattfindenden Erstberatung entschieden worden, ob und ggfs. welche Maßnahmen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit in Betracht kommen würden und getroffen werden könnten. Die bloße Aufnahme und Entscheidung über das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem Bestimmungen des SGB II vermittle keine umfangreichen Steuerungsmöglichkeiten. Maßstab und Grundlage seien die gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen sowie die ergänzend hierzu seitens des Beklagten für die Klägerin verbindlich vorgegebenen Richtlinien. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich daher auf den reinen Gesetzesvollzug beschränkt und keinerlei Raum für etwaige Steuerungsmöglichkeiten geboten. Wenn der Beklagte die Genehmigung für das in Verbindung mit der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 vorgelegte Haushaltssicherungskonzept versagt habe, weil sich ein strukturelles Defizit in Höhe von 2.915.733,00 Euro aufgetan habe, verdeutliche gerade dies die auch nach Einschätzung des Beklagten prekäre finanzielle Situation und wirtschaftliche Notlage der Klägerin. Für sie habe im gesamten Haushaltsjahr 2006 die vorläufige Haushaltsführung gem. § 81 GO NRW a. F. gegolten, d. h. die Klägerin sei darauf beschränkt gewesen, Ausgaben zu leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet gewesen sei oder die sich für die Weiterführung notwendiger Aufgaben als unaufschiebbar darstellten. Der Beklagte habe die finanzielle Selbstbestimmung der Klägerin mit zusätzlichen Auflagen umfassend und erheblich eingeschränkt. Bei einer Gesamtbetrachtung der strukturellen Verhältnisse im Stadtgebiet der Klägerin sowie der defizitären Haus-haltslage mit den hierzu ergangenen umfangreichen und weitreichenden Versag-ungen und Auflagen durch den Beklagten werde deutlich belegt, dass die Klägerin im Vergleich unverhältnismäßig mehr belastet werde und ihre finanzielle Beteiligung an den SGB II-Aufwendungen für sie – infolge der gerade auch von dem Beklagten aner-kannten erheblichen strukturellen Unterschieden im Kreisgebiet – zu einer erheblichen Härte i. S. d. § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW führe. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Mehrbelastung erst dann als unverhältnismäßig qualifiziert werden könne, wenn es der betroffenen Gemeinde aufgrund der hierdurch verursachten wirtschaftlichen Notlage schlicht unmöglich werde, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen, sei hingegen nicht gerechtfertigt, weil ansonsten für die gesetzlich vorgesehen Härteausgleichsregelung in der Praxis kein Anwendungsbereich mehr verbleibe und diese im Ergebnis leer liefe. Bei einem solchen Verständnis käme die Aufnahme einer Härteausgleichsregelung nämlich erst dann in Betracht, wenn eine Kommune aufgrund ihrer Haushaltssitua-tion vollständig außerstande wäre, jedwede Form von kulturellen (Betrieb von Theater, Museen, Bibliotheken, Volkshochschule, Städtepartnerschaften, Kultur- und Heimatpflege), sportlichen (Betrieb von Bäder- und Sportplatzeinrichtungen) oder anderen freiwilligen Angeboten (wie der Betrieb von Altenheimen oder kommunale Wirtschaftsförderung) für ihre Bürger weiterhin vorzuhalten bzw. weiter zu betreiben. Damit würden im Ergebnis für die Aufnahme einer Härteausgleichsregelung weitaus höhere Anforderungen als an die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten (§ 75 Abs. 4 GO a.F.) und sogar als an die vorläufige Haushaltsführung nach der Bestimmung des § 81 GO a.F. gestellt. Weder die Vorgaben des Innenministeriums für Kommunen mit Haushaltssicherungskonzepten noch diejenigen für Kommunen im Nothaushaltsrecht schrieben eine Verpflichtung fest, freiwillige Leistungen im Gemeindegebiet vollständig einzustellen. Bereits aus der Präambel zu den Hinweisen für die kommunalaufsichtliche Behandlung von Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept werde deutlich, dass auch das Innenministerium für Kommunen im Nothaushaltsrecht nicht die vollständige Einstellung der Erbringung von sog. freiwilligen Leistungen vorgebe. Durch den dort gesteckten Handlungsrahmen beweise das Innenministerium Realitätssinn bzw. Weitsicht und beuge der ansonsten drohenden Zerschlagung von gewachsenen kommunalen Strukturen vor. Eine solche – die Kommunen nicht überfordernde – aufsichtsbehördliche Handhabung der gesetzlichen Vorgaben habe auch den Haushaltssicherungskonzept–Genehmigungen bzw. Genehmigungsversagungen für die Klägerin in den Jahren bis 2006 zugrunde gelegen, wobei seitens des Beklagten stets ein Kern freiwilliger Leistungen toleriert und die über Jahre hinweg vertretene Definition von "freiwilligen Leistungen der Stadt N. ", die in Abgrenzungsfragen durch einen Negativkatalog ergänzt werde, zu keinem Zeitpunkt aufsichtsbehördlich beanstandet worden sei. Schließlich ergebe auch eine Übertragung des in den Jahren 2006/2007 von der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen für den Kreis E. angewandten Prüfungsverfahrens, im Rahmen dessen der unbestimmte Rechtsbegriff der "erheblichen Härte" unter Anwendung der mathematischen Regeln der empirischen Statistik zur signifikanten Abweichung von Durchschnittswerten definiert werde, auf den beklagten Kreis N. -M. , dass sich hier bezüglich 2006 für den Bereich der Klägerin erhebliche Abweichungen bei der Finanzierungsbeteiligung je Einwohner und bei der Kostendifferenz je nach Abrechnungsmodus ergäben, so dass auch insoweit die Voraussetzungen für einen Härteausgleich erfüllt seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II im Kreis N. -M. vom 16. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass in diese Satzung eine finanzielle Härteausgleichsregelung für das Jahr 2006 zum Ausgleich bestehender erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet aufzunehmen ist. Der beklagte Kreis beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kreis verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Argumenten der Klägerseite entgegen. Die Mehrbelastung aus der Abrechnung für das zweite Halbjahr 2006, die seitens der Klägerin auf der Grundlage ihres fiktiven Anteils an der allgemeinen Kreisumlage des Jahres 2006 von 27,18 % im Vergleich zur Spitzabrechnung von 50 % mit einem Betrag von 699.527,07 Euro angegeben worden sei, könne lediglich als Ausgangspunkt für die Feststellung dienen, dass eine Mehrbelastung i. S. v. § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW vorliege. Müsse sich bei sachgerechter Auslegung eine "erheblichen Härte" als finanzwirtschaftliches Ergebnis ausdrücken, das sich einerseits am finanziellen Nachteil der jeweiligen Gemeinde im konkreten Abrechnungsverfahren orientiere und andererseits zugleich ein deutlichen Missverhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Gemeinde zum Ausdruck bringe, errechne sich in Relation dieser Größen an sich – wie bereits erstinstanzlich dargelegt – jedoch nur eine Mehrbelastung von 350.457,- Euro. Schon nach den eigenen Wertmaßstäben der Klägerin, wie sie sie in ihren Haushaltssatzungen mit Blick auf § 83 Abs. 2 GO NRW insoweit mit 50 % des Gesamtansatzes (gesetzliche Zahlungsverpflichtung auf den Direktaufwand im zweiten Halbjahr 2006: 2.547.522,- Euro) festgelegt habe, handele es sich dabei aber nicht um eine bereits erhebliche Summe. Vergleiche man die Finanzierungsbeteiligung der Klägerin an dem Aufwand für Leistungen nach dem SGB II gemäß dem reinen Umlagemodell mit dem Finanzierungsaufwand des zweiten Halbjahres 2006 nach dem Modell einer hälftigen Umlage und einer hälftigen Spitzabrechnung, ergebe sich bei der Differenz zu Lasten der Stadt N. in Höhe von 350.457,26 Euro nur noch eine Mehrbelastung von gut 19 %, die nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden könne. Auch ein Differenzbetrag von 699.527,07 Euro ließe sich nicht als "erhebliche Härte" i. S. v. § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW qualifizieren, weil lediglich eine noch zumutbare zusätzliche Belastung durch die "Spitzabrechnung" vorliege und der maßgebliche Grenzwert nicht überschritten werde. Die Klägerin habe nicht den notwendigen Nachweis für das Vorliegen eines derart deutlichen Missverhältnisses zur finanziellen Leistungskraft der Stadt N. führen können, dass es das Ausmaß der Zusatzbelastung als finanzielle Unzumutbarkeit bzw. Überforderung in Erscheinung habe treten lassen. Insbesondere fehlten schlüssige Hinweise auf die Kausalität gerade von SGB II-Zusatzbelastungen auf die Finanzlage der Stadt N. . Die Defizite der letzten Haushaltsjahre seien insofern differenziert zu betrachten. Sicherlich trage die Mehrbelastung aus dem SGB II-Abrechnungsergebnis mit zu den negativen Haushaltsergebnissen der Stadt N. bei; bei einer Gesamtbetrachtung des N. Haushaltes müsse der Negativbetrag – zumindest im Zusammenhang mit der Abrechnung des Haushaltsjahres 2006 – jedoch als relativ gering angesehen werden. Im Übrigen dürfe bei der Bewertung der Mehrbelastung aus der Spitzabrechnung nicht außer Betracht bleiben, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin mit Rücksicht auf ihre Sozialleistungsaufwendungen von dritter Seite finanzielle Zuwei-sungen erhalte, namentlich im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches aufgrund des Gemeindefinanzierungsgesetzes NRW. Nach dem GFG 2006 würde sich die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitslosen in der Stadt N. zu Gunsten der Klägerin in entsprechend höheren Finanzzuweisungen niederschlagen. Das von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsposition herangezogene Prüfungsverfahren der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen sei zwar zielführend, greife aber letztlich zu kurz. Allein das Feststellen einer erheblichen Abwei-chung im Sinne einer statistischen Signifikanz sei nicht ausreichend, um eine Härte-ausgleichsentscheidung zu stützen. Hinzukommen müsse gleichwertig auch die Feststellung der Härte vor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Situation einer Kommune. Die Gemeindeprüfungsanstalt habe in dem zum Vergleich herange-zogenen Verfahren die "signifikante Abweichung" in Bezug auf den absoluten Abrechnungswert und im Übrigen auf den daraus ermittelten Wert je Einwohner festgestellt, jedoch die Zuweisungen im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2006 außer Betracht gelassen. Bei einer diesen Faktor nicht berücksichtigenden Vergleichsberechnung liege die auf den Wert je Einwohner umgerechnete Finanzierungsbeteiligung nach örtlicher Zuordnung der Hilfeempfänger mit dem Faktor 4,9 zwar noch deutlich außerhalb der Standardabweichung; dieser Wert mindere sich jedoch nach Anrechnung von Finanzzuweisungen auf den Faktor 2,7. Weite man die Auswertung der Daten auf die Mehrbelastungswerte aus, die der Abweichungsfaktor für sich genommen nicht zum Ausdruck bringe, entspreche die Mehrbelastung der Stadt N. nur noch einer 1,5fachen Standartabweichung und liege damit unterhalb der Toleranzgrenze, die im GPA-Bericht für den Kreis E. angegeben worden sei. Hierbei sei nicht einmal berücksichtigt worden, dass mit Rücksicht auf die Zahl der Arbeitslosen überdurchschnittlich hohe Finanzzuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz gewährt worden seien. Die Klägerin bemängele des weiteren zu Unrecht, dass ihr die Gestaltungsmög-lichkeiten für eine effektive Wahrnehmung der SGB II-Aufgaben nicht zur Verfügung gestellt seien. Dies könne nur als Schutzbehauptung bewertet werden, mit der die überproportionalen Aufwendungen im Bereich der Stadt N. gerechtfertigt werden sollten. Das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Steuerungsinstrumentarium sei der Klägerin nicht nur zu einem unwesentlichen Teil zur Verfügung gestellt worden. Mit § 4 Ziff. 1 der Delegationssatzung des Kreises N. -M. vom 16. Dezember 2004 seien die Antragsannahme einschließlich Erstprofiling und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. Kap. 2 SGB II und einschließlich Herstellung des insoweit zu beachtenden Nachrangs i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB II sowie gem. § 4 Ziff. 3 der Satzung die Durchführung von Sanktionen den Kommunen übertragen worden. Damit seien die für eine erfolgreiche Integration ersten und deshalb auch überragend wichtigen Weichenstellungen und Entscheidungen in die Entscheidungskompetenz der Klägerin gestellt gewesen. Dass das Verwaltungsgericht an das Vorliegen einer Härte, die eine Härteausgleichsregelung rechtfertige, höhere Anforderungen stelle, als es die aufsichtsrechtliche Tolerierung von kommunalen Haushaltsdefiziten und die damit korrespondierende Haushaltssicherungsverpflichtung verlangten, sei mangels Einschlägigkeit der haushaltwirtschaftlichen Vorschriften hier unerheblich. Es entspreche der grundsätzlichen Absicht des Gesetzgebers, die finanzielle Verantwortung für den kommunalen Anteil an den SGB II-Leistungen entsprechend den jeweiligen Wohnort-Kommunen der Hilfeempfänger zuzuordnen. An die als Ausnahme vorgesehene Härteaus-gleichsregelung seien deshalb hohe Anforderungen zu stellen, um die mit der Abrechnungsverpflichtung verbundenen Absichten nicht zu unterlaufen. Insoweit sei nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Feststellung einer erheblichen Härte daran orientiert habe, ob die verfassungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Selbstverwaltung aufgrund von Abrechnungsverpflichtungen beeinträchtigt würden oder nicht. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, ob und inwieweit sie aufgrund des Abrechnungsergebnisses veranlasst gewesen sei, Leistungsangebote derart einzuschränken oder aufzugeben, dass der geschützte Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nicht mehr ausgefüllt habe werden können. Allein die Aufgabe einzelner disponibler freiwilliger Aufgaben, wie sie auch in Haushaltssicherungsverfahren verlangt werde, sei noch kein ausreichender Anlass, um Abrechnungsverpflichtungen aufgrund des SGB II als besondere Härte anzusehen. Eine Schlussfolgerung auf eine unakzeptable Härte ergebe sich nicht schon mit dem ersten Euro oberhalb einer vergleichsweisen Belastung mittels Kreisumlage. Ungeachtet dessen müsse neben der zweifelsfreien Feststellung der Voraussetzungen für einen Härteausgleich auch eine sachgerechte Ausübung des Ermessens seitens des Kreises stattfinden. Eine Verpflichtung für den Kreis N. -M. zur Ergänzung der Satzung könne sich nur dann ergeben, wenn im konkreten Fall alle Entscheidungen bis auf eine ermessensfehlerhaft seien. Hierbei sei insbesondere relevant, ob die finanzwirtschaftliche Belastung der übrigen kreisangehörigen Kommunen den von der Klägerin gewünschten niederschwelligen Härteausgleich vor dem Hintergrund rechtfertigten, dass aufgrund der hälftigen Anrechnung der kom-munalen SGB II-Lasten auf die Kreisumlage bereits vorab eine die Klägerin be-günstigende Umverteilung stattfinde. Durch eine – wie auch immer ausgestaltete – Härteausgleichsregelung zugunsten der Klägerin würde der jeweilige Kreisumlage-anteil für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden beitragsmäßig um den "subventionierten" Anteil vergrößert. Eine Entscheidung auf Seiten des Kreises N. -M. , ob dies im Grundsatz überhaupt den übrigen kreisangehörigen Kommunen zuge-mutet werden könne, sei nicht per se ermessensfehlerhaft. Es bedürfe insoweit einer einzelfallgerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Klägerin und der übrigen kreisangehörigen Kommunen. Dies sei nicht eine Frage der Ausgestaltung des Härteausgleichs, also des "Wie", sondern werfe die Frage auf, ob überhaupt das Ermessen zugunsten der Klägerin ausgeübt werden solle. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und der beigezogenen Verwaltungs-vorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 126 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 9. November 2011 angehört worden. Ihres Einverständnisses mit einer Entscheidung im Beschlusswege bedarf es nicht. Die Berufung hat Erfolg. Das Begehren der Klägerin ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen, die sich der Senat insoweit zu eigen macht und die von den Beteiligten im Berufungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden sind, nicht nur im Verwaltungsrechtsweg als Feststellungsklage zulässig. Die Klage ist auch begründet, weil der Senat die Voraussetzungen, unter denen nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW i. d. F. durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung von Regelungen des Sozialgesetzbuches vom 27. Juni 2006 (GVBl. NRW 2006, 292) die Kreise durch Satzung einen Härteausgleich festlegen müssen, für gegeben erachtet. Diesbezüglich hält der Senat im Kern an seinen Überlegungen, die er im rechtlichen Hinweis vom 4. Oktober 2011 angestellt hat, auch im Lichte der dazu erfolgten Stellungnahmen der Beteiligten fest. Gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW setzt die satzungsmäßige Regelung eines Härteausgleichs voraus, dass infolge erheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet des Beklagten die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II für diese Gemeinden zu einer erheblichen Härte führt. Nach der - hier als Interpretationshilfe heranzuziehende - Begründung zu Art. 17 Nr. 1 (§ 6) des Zweiten Modernisierungsgesetzes ist bei der Entscheidung, ob eine erhebliche Härte infolge erheblicher struktureller Unterschiede festgestellt werden kann, eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau aller Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den von den kreisangehörigen Gemeinden zu leistenden Aufwand haben können. Zur Begründung einer erheblichen Härte kommen danach nur solche Faktoren in Betracht, die unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Aufwendungen der kreisangehörigen Gemeinden haben. Dies bedeutet, dass erhebliche strukturelle Unterschiede i. S. d. Gesetzes im Kreisgebiet dann vorliegen, wenn im Hinblick auf das grundsätzlich erforderliche kumulative Vorliegen mehrerer sozialhilfeaufwendungsrelevanter Indikatoren in verschiedenen kreisangehörigen Gemeinden signifikant verschiedene "exogene" Bedingungen bestehen. Vgl. im Einzelnen: VG Arnsberg, Urteile vom 10. März 2003 – 14 K 3769/01 und 14 K 841/02 – zu § 6 Abs. 1 Satz 2 AG-BSHG NRW. Dass diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht gewahrt sind, kann nicht angenommen werden. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass im Kreisgebiet erhebliche strukturelle Unterschiede zwischen den einzelnen Gemeinden bestehen, nach denen die Klägerin überproportional viele Hilfeempfänger nach dem SGB II, Einwohner bzw. Hilfeempfänger mit Migrationshintergrund und Arbeitslose aufweist. Die Beteiligung an den Aufwendungen für kommunale Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II führt für die Klägerin auch zu einer erheblichen Härte. Grundlage der Härteklausel war die Umstellung der Finanzierung der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. 50 % der Aufwendungen für diese Leistungen wurden nicht mehr über die Kreisumlage finanziert, sondern mussten unmittelbar von den Gemeinden getragen werden (§ 5 Abs. 5 Satz 1 AG-SGB II NRW). Die - sich außerhalb der Kreisumlage auf 50 % belaufende - Beteiligung der kreisangehörigen Klägerin am Grundsicherungsaufwand für das 2. Halbjahr des Jahres 2006 ist i. H. v. 2.547.522,- Euro zu veranschlagen. Davon ausgehend kann nicht in Frage gestellt werden, dass infolge des überproportionalen Anteils der Klägerin an den auf Hilfegewährungen nach dem SGB II beruhenden Ausgaben dadurch, dass diese nicht mehr vollständig über die Kreisumlage finanziert werden, sondern zu 50 % spitz gerechnet unmittelbar den Gemeindehaushalt belasten, eine Mehrbelastung der Klägerin in Höhe von 699.527,- Euro bewirkt wird. Die Mehrbelastung der Klägerin ermittelt sich wie folgt. 50 % Gesamtnettoaufwand SGB II Kreisebene insgesamt für das 2. Halbjahr 2006 (Zahl aus Abrechnung des Beklagten): 7.067.990,- Euro 50 % Direktaufwand der Klägerin SGB II für das 2. Halbjahr 2006 (aus der Abrechnung des 2.648.727,- Euro Beklagten) (= gesetzliche Vorgabe) davon 177/184 = 2.547.522,- Euro dazu Vergleich bei Zahlung gemäß der Grundlage der Kreisumlage (27,18 % der Gesamtkosten) 1.921.079,- Euro davon 177/184 = 1.847.995,- Euro somit Mehrbelastung 699.527,- Euro. Dies bezeichnet den Unterschied zur fiktiv für die Hälfte der Kosten zu zahlenden Kreisumlage. Vgl. zu dieser Größe als Ausgangspunkt auch: VG Münster, Urteil vom 17. November 2006 – 1 K 1024/04 –, NWVBl. 2007, 278. Demgegenüber lässt sich die Mehrbelastung im Vergleich zur Finanzkraft nicht durch den bloßen Nachzahlungsbetrag erfassen, den der Beklagte unter Berücksichtigung der nach dem reinen Kreisumlagemodell auch schon für das zweite Halbjahr 2006 geleisteten Vorauszahlung mit lediglich 350.457,- Euro ermittelt hat. Der Anteil der Klägerin an der Kreisumlage belief sich im Jahre 2006 ungeachtet von Vorauszahlungen auf 27,18 %. Die Mehrbelastung von 699.527,- Euro ist im Sinne der Ermächtigungsnorm auch unverhältnismäßig. Insofern sieht der Senat allerdings keinen rechtlichen oder sachlichen Ansatzpunkt dafür, die unverhältnismäßige Mehrbelastung an einem starren Wert festzumachen, wie ihn der Gesetzgeber für die "Schwelle einer wesentlichen Belastung" in § 2 Abs. 5 Satz 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GVBl. NRW 2004, 360), das den Belastungsausgleich für die Gemeinden und Gemeindeverbände bei Übertragung von Pflichtaufgaben und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben durch das Land regelt, für den Regelfall angenommen hat, "wenn die geschätzte jährliche (Netto-)Mehrbelastung in den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden in ihrer Gesamtheit über einem Betrag von 0,25 Euro pro Einwohner/in liegt". Auch das Verwaltungsgericht Münster hat in seinem Urteil 1 K 1024/04 vom 17. November 2006 diesen Wert nur als Gradmesser dafür genommen, dass eine wesentliche Belastungssteigerung vorliegt, ab der überhaupt eine Unzumutbarkeit in Betracht kommt. Das Konnexitätsausführungsgesetz bezweckt im Übrigen die Entlastung bei den Kosten, die durch die Ausführung gesetzlicher Aufgaben bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen, und nicht die gerechte Verteilung von Kosten zwischen verschiedenen von vornherein zur Finanzierung berufenen Kostenträgern. Einem feststehenden Geldwert fehlt auch die Konnexität zu variablen Größen, die zur Feststellung einer Unverhältnismäßigkeit ins Verhältnis zu setzen sind. Die Grenze zur unverhältnismäßigen Mehrbelastung sieht der Senat auch nicht erst dann erreicht, wenn es der betroffenen Gemeinde aufgrund der hierdurch verursachten wirtschaftlichen Notlage unmöglich wird, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Mit diesem Ansatz würde die Schwelle zu dem, was an Mehrbelastung hinzunehmen ist, zu hoch angesiedelt. Gemessen daran, dass – wie die Klägerin im Einzelnen nachvollziehbar ausführt – ansonsten höhere Anforderungen als an die Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten (§ 75 Abs. 4 GO a.F.) gestellt würden und die Anforderungen inhaltlich sogar über den Anforderungen lägen, die Kommunen zu beachten haben, die über kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept verfügen und somit ganzjährig den Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach der Bestimmung des § 81 GO a.F. unterliegen, würde eine derartige Grenzziehung in der kommunalen Wirklichkeit dazu führen, dass die Härteausgleichsregelung in § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW nur dann greift, wenn die Gemeinde zahlungsunfähig ist und damit die Regelung regelmäßig leerläuft. Der Gesetzgeber dürfte sich aber nicht vorgestellt haben, dass die Härtefallregelung erst dann eingreifen soll, wenn die Kommunen mit der Spitzabrechnung an den Rand ihrer finanziellen Belastbarkeit gedrängt werden. Für eine solche enge Begrenzung des Härteausgleichs ist nichts ersichtlich. Werden einer kreisangehörigen Kommune durch eine bloß selektive Übertragung Aufgaben nur im Bereich der sog. "passiven Leistungen" übertragen, während die – Steuerungsmöglichkeiten zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung von Hilfebedürftigkeit eröffnenden – aktiven Leistungen insbesondere auf dem Gebiet der Eingliederung in Arbeit bei einer Eigengesellschaft des beklagten Kreises verbleiben, muss sich die Angemessenheit der finanziellen Mehrbelastung vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung sehr wohl aber maßgeblich auch daran messen lassen, dass der Klägerin das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Steuerinstrumentarium nur zu einem unwesentlichen Teil zur Verfügung gestellt worden ist. Einen Bezug zur allgemeinen Finanzkraft der Gemeinde, insbesondere soweit sie auch freiwillige Leistungen erbringt, verlangt diese Betrachtungsweise nicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen geht der Senat für die Fest-stellung, ob die – infolge struktureller Besonderheiten entstandene – Mehrbelastung der Klägerin durch die spitz gerechneten 50 % des SGB II-Aufwandes unverhältnismäßig ist, so dass von einer erheblichen Härte ausgegangen werden kann, im Ansatz von einer Gegenüberstellung der die Klägerin treffenden Aufwendungen für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II auf einer hypothetischen Umlagegrundlage mit den tatsächlichen Aufwendungen bei einer 50%igen direkten Finanzierungsbeteiligung als intendiert, sachgerecht und praktikabel aus. Insoweit folgt der Senat dem Prüfungsbericht zur Finanzierungsbeteiligung nach dem AG-SGB II NRW bezüglich des Kreises E. des Gemeindeprüfungsamtes aus März 2007, wenn dort auf Seite 20 für eine erhebliche Härte vorausgesetzt wird, dass "die Aufwendungen, die im Rahmen der Finanzierungsbeteiligung zu leisten sind, von den bisherigen Aufwendungen (Umlageverfahren nach Umlagegrundsätzen GFG) ....... deutlich bzw. signifikant abweichen". Darauf, ob die Aufwendungen, die im Rahmen der Finanzierungsbeteiligung zu leisten sind, von den bisherigen Aufwendungen (Umlageverfahren nach Umlagegrundsätzen GFG) im Vergleich der kreisangehörigen Städte und Gemeinden untereinander oder zu dem Ergebnis im Schnitt aller kreisangehörigen Kommunen deutlich bzw. signifikant abweichen, wie es die GPA NRW im Prüfungsbericht zur Finanzierungsbeteiligung nach dem AG SGB II NRW betreffend den Kreis E. aus März 2007 auf Seite 20 für die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Härte für ausschlaggebend hält, kann es hingegen nicht ankommen. § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW stellt lediglich darauf ab, ob die Beteiligung an den Aufwendungen für die kreisangehörige Gemeinde ("..für diese..") zu einer erheblichen Härte führt. Durch die Härteregelung soll keine Belastungsnivellierung im gesamten Kreisgebiet, sondern eine Ausgleichsmöglichkeit in Einzelfällen ermöglicht werden. § 5 Abs. 5 AG-SGB II NRW bietet insoweit insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, die Erheblichkeit der Härte und damit die Unverhältnismäßigkeit der Mehrbelastung nach den Methoden der empirischen Statistik zu ermitteln, die erhebliche Abweichungen als statistisch signifikante Abweichung von Durchschnittswerten interpretiert. Wenn das GAP in seinem Bericht ausgehend von einer Standardabweichung als halbe Differenz der beiden Grenzwerte (Faustformel; exakter: Quadratwurzel der Varianz als Summe der quadrierten Abweichungen vom Mittelwert) als erhebliche oder signifikante Abweichung Werte außerhalb der 2 – 3fachen Standardabweichung annimmt, wird ein Bezug zu Veränderungen der Finanzbeteiligungen bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden aufgrund des Finanzierungsmodells einer hälftigen Kreisumlage und einer hälftigen Spitzabrechnung hergestellt, zu denen die Mehrbelastung der Klägerin nach der Zielsetzung der Härteregelung im Gesetz gar nicht speziell ins Verhältnis gesetzt werden soll. Es reicht daher nach alledem als Ausgangspunkt aus, wenn die Finanzierungsbeteiligung der Klägerin an dem Aufwand für Leistungen nach dem SGB II gemäß dem reinen Umlagemodell mit dem Finanzierungsaufwand des 2. Halbjahres 2006 nach dem Modell einer hälftigen Umlage und einer hälftigen Spitzenabrechnung verglichen wird. Danach beträgt – mit der Folge einer Differenz von 699.527,- Euro – die Finanzierungsbeteiligung nach dem reinen Umlagemodel 1.847.995,- Euro, während sich der Aufwand bei dem gemischten Finanzierungssystem auf 2.547.522,- Euro beläuft, woraus sich zu Lasten der Stadt N. eine Mehrbelastung von gut 37% errechnet. Dass insoweit mit Vorteilen gegenzurechnen ist, die aus erhöhten Zuweisungen im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2006 herrühren, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Den Ausführungen des Beklagten ist zwar zu entnehmen, dass nachteilige Strukturen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches insofern berücksichtigt werden, als es nach § 7 Abs. 1 GFG 2006 auch auf die hohen Soziallasten der Gemeinde ankommt. Deren besondere Berücksichtigung erfolgt nach §§ 7 Abs. 2, 10 Abs. 1, 2 und 5 GFG 2006 aber dadurch, dass beim Soziallastenansatz als Bestandteil des für die Ausgangsmesszahl maßgeblichen Gesamtansatzes die gemeldeten Arbeitslosen mit unterschiedlichen Faktoren je nach Dauer ihrer Arbeitslosigkeit eingestellt werden. Dass dabei die Art und Weise der Finanzierung der SGB II-Leistungen, die die Arbeitslosen von der Kommune beziehen, eine Rolle spielt, ist nicht erkennbar. Vielmehr scheint eine Gemeinde unter dem reinen Umlagemodell eine gleich hohe Ausgleichszuweisung beanspruchen zu dürfen wie unter dem Mischmodell von teilweiser Umlagefinanzierung und teilweiser Direktbelastung. Fokussiert sich danach die Frage nach dem Vorliegen einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung als Voraussetzung für eine erhebliche Härte auf die Angemessenheit einer Steigerung des Sozialhilfeaufwandes von 1.847.995,- Euro auf 2.547.522,- Euro um gut 37 %, lässt sich dessen Erheblichkeit für die Annahme einer Härte nicht nach den Wertmaßstäben berechnen, die die Klägerin selbst zu § 83 Abs. 2 GO NRW in ihren Haushaltssatzungen für das Vorliegen erheblicher über- und außerplanmäßiger Aufwendungen festgesetzt hat. Die Erheblichkeit in § 83 Abs. 2 GO NRW steht unter dem Vorbehalt der Unabweisbarkeit der Ausgabe (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 1 GO NRW) und orientiert sich an den im Haushaltsplan für den entsprechenden Bereich vorgesehenen Ansätzen sowie an dem Verhältnis der betreffenden Aufwendungen und Ausgaben zum Gesamtvolumen des jeweiligen Haushalts. Die Grenze der Erheblichkeit dient insoweit dazu, die Haushaltshoheit des Rates soweit wie möglich zu sichern (vgl. § 41 Abs. 1h GO NRW). Mit dieser besonderen Zielrichtung lässt sich die Interessenlage nicht mit der vergleichen, die § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW zum Gegenstand hat. Die gravierende Mehrbelastung von rd. 37 % ist hier nach Auffassung des Senates ersichtlich unverhältnismäßig, ohne dass der Senat entscheiden müsste, ab welcher Mehrbelastung die untere Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten wird. Es genügt bereits, in Rechnung zu stellen, dass der Härteausgleich mit der Grenze der unverhältnismäßigen Mehrbelastung in untrennbaren Zusammenhang mit den Steuerungsmöglichkeiten zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung von Hilfebedürftigkeit steht und gerade hieraus seine Rechtfertigung erlangt. Nur dann und soweit die kreisangehörige Gemeinde die Steuerung selbst verantwortet, ist es auch gerechtfertigt, ihr das Ergebnis – d. h. die aus dieser Verantwortung resultierende finanzielle Belastung – bis zur Grenze der Unverhältnismäßigkeit alleine zuzurechnen. Umgekehrt bedeutet dies, dass je geringer die Steuerungsmöglichkeiten der kreisangehörigen Gemeinde ausgestaltet sind, desto geringer müssen auch die von ihr (in Abgrenzung zu den fremdbestimmten finanziellen Belastungen) eigenverantwortlich zu tragenden finanziellen Belastungen sein, ab denen eine unverhältnismäßige Mehrbelastung angenommen werden kann. Vorliegend ist die Situation dadurch geprägt, dass die Klägerin zwar 37 % mehr Sozialaufwendungen hat, ihr im Gegenzug aber vom beklagten Kreis so gut wie keine Steuerungsmittel zur Verfügung gestellt worden sind, deren effektiverer Einsatz gerade Zweck der unmittelbaren Kostenbelastung war. Die Schwelle für den Härteausgleich liegt hier damit niedrig und wird unzweifelhaft überschritten. Zu Unrecht wendet der Beklagte dagegen ein, der Klägerin das vom Gesetzgeber vorausgesetzte Steuerungsinstrumentarium nicht nur zu einem unwesentlichen Teil dadurch zur Verfügung gestellt zu haben, dass ihr mit Ziff. 1 der Delegationssatzung des Kreises N. M. vom 16. Dezember 2004 die Antragsannahme einschließlich Erstprofiling und Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. Kap. II SGB II und einschließlich des insoweit zu beachtenden Nachranges i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB II sowie mit § 4 Ziff. 3 der besagten Satzung auch die Durchführung von Sanktionen übertragen worden sei. Dass damit überragend wichtige Weichenstel-lungen und Entscheidungen in die Kompetenz der Klägerin gestellt worden sein sollen, ist nämlich lebensfremd und deckt sich – wie die Klägerin anschaulich dargelegt hat – nicht mit den behördlichen Alltagsgeschehen. Das sog. Erstprofiling umfasst danach lediglich die Aufnahme von Daten der Hilfebegehrenden für die im Anschluss durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten vorzunehmende Erstberatung. Etwaige Steuerungsmöglichkeiten der Klägerin sind bei dieser bloßen Datenaufnahme weder rechtlich vorhanden noch ernsthaft vorstellbar. Allein durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten wird vielmehr im Rahmen der stattfindenden Erstberatung entschieden, ob und ggfs. welche Maßnahmen zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit in Betracht kommen und getroffen werden können. Die schlich-te Aufnahme und Entscheidung über das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach den Bestimmungen des SGB II beinhaltet demgegenüber keine umfangreichen Steuerungsmöglichkeiten. Maßstab und Grundlage dafür, ob dem Bürger Sozialleistungen zu gewähren sind, sind für die Klägerin nämlich in umfangreichen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen sowie in den ergänzend hierzu seitens des Beklagten für die Klägerin verbindlich vorgegebenen Richtlinien festgelegt. Der Klägerin obliegt insoweit allein die Aufgabe zu prüfen, ob dem antragstellenden Bürger unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie verbindlichen Richtlinien seitens des Beklagten ein Leistungsanspruch zusteht oder aber der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann. Die Tätigkeiten der Klägerin beschränken sich daher auf den reinen Gesetzesvollzug und gewähren keinen Raum für eine etwaige Steuerung. Der Senat vermag auch keine Ermessensgesichtspunkte zu erkennen, nach denen sich eine andere Entscheidung als die Aufnahme einer Härteausgleichsregelung in die Satzung rechtfertigen ließe. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der erheblichen Härte hohe tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Härteausgleich stellt, die der Beklagte hier zu Unrecht verneint hat, so dass er bei seiner ablehnenden Entscheidung zu Ermessenserwägungen gar nicht mehr durchgedrungen ist. Berücksichtigungsfähige Belange, die es zuließen, von einem Härteausgleich abzusehen, sind von der Beklagtenseite auch nicht im Nachhinein angeführt worden. Die Argumentation des Beklagten, dass durch eine Härteausgleichsregelung zugunsten der Klägerin der jeweilige Kreisumlagenanteil für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden beitragsmäßig um den "subventionierten" Anteil vergrößert werde, beschreibt insoweit lediglich die finanztechnische und zwangsläufige Folge bzw. Auswirkung der Implementierung einer Härteausgleichsregelung, kann aber – vor dem Hintergrund, dass durch die Härteregelung keine Belastungsnivellierung im gesamten Kreisgebiet, sondern eine Ausgleichsmöglichkeit in Einzelfällen ermöglicht werden soll – nicht als Grund für einen vollständigen Verzicht auf eine Entlastung der Klägerin herhalten. Bei den anderen kreisangehörigen Gemeinden – mit Ausnahme von F. , bei der die Steigerung nach Maßgabe der mit der Berufungserwiderung des Beklagten vom 6. Januar 2011 überreichten Tabelle Bl. 267 der Gerichtsakte 16,9 % beträgt, und von M. , bei der die Steigerung daran gemessen 11,8 % beträgt – hat bei gleich schlechter Ausstattung mit Steuerungsmitteln die Spitzabrechnung von 50 % des SGB II-Aufwandes zu einer Senkung der Finanzierungsbeteiligung geführt. Die herausgehobene Belastungssituation der Klägerin, die zum einen die ungünstigste Sozialstruktur aufweist, und die zum anderen bei Verfehlen der mit der unmittelbaren Kostenbelastung bezweckten Zielsetzung von den mehrbelasteten Kommunen die prozentual höchste – ein mehrfaches betragende – Mehrbelastung zu tragen hat, gebietet geradezu einen Ausgleich. Danach sieht der Senat das Ermessen des beklagten Kreises, das ihm § 5 Abs. 5 Satz 2 AG-SGB II NRW einräumt, zugunsten der Schaffung einer Härteausgleichsregelung reduziert an. Das seitens des Beklagten erwähnte Erfordernis einer einzelfallgerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Klägerin sowie der übrigen kreisangehörigen Kommunen und insbesondere die Zumutbarkeit der Erhöhung der Belastung dieser Kommunen bei Schaffung einer Härteausgleichsregelung stellt sich lediglich als eine Frage der inhaltlichen Ausgestaltung eines Härteausgleichs dar, die richtigerweise in den Verantwortungs- und Ermessensbereich des Kreistages als Beschlussorgan fällt, jedoch ungeeignet ist, die Aufnahme einer Härteausgleichsregelung auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen einer Ermessensausübung zu verhindern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO zu treffen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Zulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache betrifft die Auslegung von Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 VwGO) und somit auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen kann. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt dabei dem Ansatz des Verwaltungsgerichts.