OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 805/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2003:0331.14K805.02.00
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der am 24. Mai 1961 geborene Kläger ist mit einem Grad von 50 % behindert. Seit dem 1. März 1988 ist er in der Behindertenwerkstaat ... als Maler beschäftigt. Er bewohnt eine eigene Wohnung, in der er durch den Träger des betreuten Wohnens ... betreut wird. Der Beklagte gewährt dem Kläger seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt, auf die er den Erwerb des Klägers aus seiner Beschäftigung in der Werkstatt für Behinderte als Einkommen anrechnet. Daneben bekommt der Kläger vom Beklagten Eingliederungshilfe bezogen auf die Kosten der Betreuung. Seit dem 1. Juli 2001 erhält der Kläger vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe zusätzlich zum Arbeitslohn ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 50,00 DM (ab dem 1. Januar 2002 26,00 EUR). Aufgrund des Bescheides vom 28. November 2001 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Monat Dezember 2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und rechnete neben dem Erwerbseinkommen aus der Beschäftigung des Klägers in der Werkstatt für Behinderte in Höhe von 394,30 DM auch das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 50,00 DM als Einkommen an. Dagegen legte der Kläger am 27. Dezember 2001 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte: Die Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen durch den Beklagten sei rechtlich unzulässig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei der Unterbringung eines Hilfesuchenden in einem Wohnheim keine Anrechnung stattfinde. Der Landrat ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2002 mit folgenden Erwägungen zurück: Durch die Vorschrift des § 85 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (im Folgenden: BSHG) sei klargestellt, dass nur bei Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichnamigen Einrichtung das nach § 43 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gewährte Arbeitsförderungsgeld in Höhe von bis zu 50,00 DM (26,00 EUR) bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes anrechnungsfrei bleibe. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass das Arbeitsförderungsgeld in allen anderen Fällen in vollem Umfang als Einkommen nach § 76 BSHG zu berücksichtigen sei. Inwieweit dies einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstelle, sei nicht im Rahmen der Hilfegewährung zu prüfen, da das Arbeitsförderungsgeld nach den gesetzlichen Vorschriften als Einkommen anzurechnen sei. Daraufhin hat der Kläger am 5. März 2002 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Bei dem Arbeitsförderungsgeld handele es sich um eine Leistung, die in den Schutzbereich des § 77 BSHG falle. Auch wenn die rechtliche Einordnung der Leistung noch streitig sein möge, werde deutlich, dass an die behinderten Mitarbeiter durch das Arbeitsförderungsgeld eine zusätzliche Leistung erbracht werden solle, die der besonderen Förderung der Arbeitstätigkeit diene. Der Umkehrschluss, den der Beklagte aus § 85 Abs. 2 BSHG ziehe, sei unzutreffend. Der Gesetzgeber habe offensichtlich die Fälle übersehen, in denen die Bezieher des Arbeitsförderungsgeldes außerhalb der in § 85 Abs. 2 BSHG genannten Einrichtungen lebten. Daher liege eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Es sei systemwidrig und mit dem Zweck der Norm sowie dem angestrebten Ziel des Gesetzgebers nicht vereinbar, dass eine Sozialleistung die andere konsumiere. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. November 2001 und des Widerspruchsbescheides des Landrats ... ... vom 14. Februar 2002 zu verpflichten, ihm die beantragten Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ohne Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. In dem von der Berichterstatterin am 28. Januar 2003 durchgeführten Erörterungstermin haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den Widerspruchsvorgang des Landrats ... ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die gemäß § 42 Abs. 1 zweite Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Streitgegenständlich ist vorliegend der Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 28. Februar 2002. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Zum einen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Zum anderen ist das - insbesondere einer Filterwirkung dienende - Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass vor dem Erlass des Bescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen nach § 114 Abs. 2 BSHG beratend zu beteiligen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, in: Fürsorge- rechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 43, 19 (21); vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 -, in: FEVS 36, 1 (3); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2000 - 22 A 285/98 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 580 ff; Beschlüsse vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 -, in: FEVS 45, 377 (378) und vom 9. Februar 2000 - 22 A 2010/99 -. Die Anwendung dieser Grundsätze hat im Regelfall zur Folge, dass der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum der Hilfegewährung abschließt. Denn bei der Bewilligung von Sozialhilfe handelt es sich um eine zeitabschnittsweise - in der Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, in: FEVS 46, 94 (96) mit weiteren Nachweisen. Hier beginnt dieser Zeitraum mit dem 1. Dezember 2002, weil der Beklagte das Arbeitsförderungsgeld erstmals bei der Zahlung der Sozialhilfe für den Monat Dezember 2001 als Einkommen des Klägers angerechnet hat. Dies ergibt sich aus seinem Bescheid über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 28. November 2001. Der streitgegenständliche Zeitraum endet vorliegend mit dem Monat des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Februar 2002. Der Bescheid des Beklagten vom 28. November 2001 und der Widerspruchsbescheid des Landrats ... vom 14. Februar 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dieser keinen Anspruch auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den oben bezeichneten Zeitraum ohne Berücksichtigung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen hat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 77 Abs. 1 BSHG sind allerdings Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall dem selben Zweck dient. Danach hat der Beklagte das Arbeitsförderungsgeld bei der Berechnung des Anspruchs des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt zu Recht als Erwerbseinkommen in Abzug gebracht, weil diese Leistung nicht der Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG unterfällt. Die Anwendung der Vorschrift setzt zunächst voraus, dass es sich um eine echte Leistung handeln muss, d. h. um eine solche, die außerhalb des normalen Arbeitseinkommens aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zufließt und deren Gewährung durch einen bestimmten, in der Person des Leistungsempfängers liegenden Tatbestand ausgelöst ist. Vgl. Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Loseblatt-Kommentar, Teil 1, Stand: Mai 2002, Rdnr. 14 zu § 77 BSHG. Der Zweck muss aus der Vorschrift eindeutig hervorgehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, in: FEVS 33, 353 = Zeitschrift für Sozialhilfe (ZSV) 1984, 272; es reicht insoweit nicht aus, wenn lediglich die Gesetzesmaterialien hierüber etwas aussagen. Vgl. Mergler/Zink, aaO, Rdnr. 17 zu § 77 BSHG. Nach diesen Grundsätzen geht aus der Vorschrift des § 43 des Sozialgesetzbuches - 9. Buch - (SGB IX), die die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes regelt, kein bestimmter Zweck hervor. Danach erhalten die Werkstätten für behinderte Menschen von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. Das Arbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 50,00 DM (ab 1. Januar 2002: 26,00 EUR) für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 620,00 DM (ab 1. Januar 2002: 323,00 EUR) nicht übersteigt. Ist das Arbeitsentgelt höher als 580,00 DM (300,00 EUR), beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 620,00 DM (323,00 EUR). Erhöhungen der Arbeitsentgelte aufgrund der Zuordnung der Kosten im Arbeitsbereich der Werkstatt gemäß § 41 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz in der ab 1. August 1996 geltenden Fassung oder gemäß § 41 Abs. 3 können auf die Zahlung des Arbeitsförderungsgeldes angerechnet werden. § 43 SGB IX regelt seinem Wortlaut nach nur den Zufluss des Arbeitsförderungsgeldes vom zuständigen Rehabilitationsträger an die Werkstätten zur zusätzlichen Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen - zusätzlich zu den Vergütungen nach § 41 Abs. 3 BSHG. Darüber hinaus enthält er nur Aussagen zur Höhe und Berechnung des Arbeitsförderungsgeldes. Ein bestimmter Zweck der Leistung - etwa die besondere Förderung der Arbeitstätigkeit behinderter Menschen - lässt sich der Vorschrift indes nicht entnehmen. Selbst nach der Gesetzesbegründung, auf die jedoch nach den oben genannten Grundsätzen nicht maßgeblich zurückgegriffen werden darf, ist es Ziel der Neuregelung, das bereits mit der nach § 41 Abs. 4 BSHG in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung ergangenen Kostenzuordnung verfolgte Ziel umzusetzen, die Arbeitsergebnisse der Werkstätten um ca. 100.000.000,00 DM zu entlasten, damit diese entsprechend die Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigten erhöhen können. Vgl. Bundestagsdrucksache 14/5800 S. 28 zu Art. 1 § 43, Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juni 2002, Rdnr. 1 zu § 43 SGB IX. Damit dient das Arbeitsförderungsgeld selbst nach den Gesetzesmaterialien lediglich der Erhöhung der für die Arbeit in den Werkstätten für Behinderte geleisteten Arbeitsentgelte. Eine weitere Zweckrichtung, beispielsweise in Form der besonderen Förderung der Arbeitsfähigkeit behinderter Menschen, lässt sich dem aber nicht ansatzweise entnehmen. Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 BSHG auf den vorliegenden Sachverhalt bedarf es auch - insbesondere im Hinblick auf die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG - keiner Auslegung der Norm mit dem Ziel der Klärung ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung. Insofern weist das Gericht - ohne dass dies noch entscheidungserheblich wäre - auf Folgendes hin: Eine Ungleichbehandlung des Klägers unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) durch die Berücksichtigung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber anderen Personengruppen, die Arbeitsförderungsgeld und Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen, ist nicht ersichtlich. Das in Art. 3 Abs. 3 GG normierte Gleichheitsprinzip verbietet eine ungleiche Regelung von Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind. Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt regelmäßig der Entscheidung des Gesetzgebers. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BverfG), Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 1120/95 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 191 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen. Eine ungleiche Regelung gleicher Sachverhalt ist aber insbesondere durch die in § 85 Abs. 2 BSHG durch Art. 15 Nr. 15 des Sozialgesetzbuchs IX vom 19. Juni 2001 (BGBl I 2001, S. 1046) neu eingefügte Regelung nicht vorgenommen worden. Nach § 85 Abs. 2 Satz 1 wird bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung von dem Einkommen, das der Hilfeempfänger aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von 1/8 des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. Erhält der Hilfeempfänger ein Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX, wird von ihm die Aufbringung der Mittel in Höhe des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt (vgl. S. 2 der Vorschrift). Damit regelt die Vorschrift einen völlig anderen Sachverhalt, als den zur Entscheidung stehenden vorliegenden. Denn die Vorschrift findet zunächst nur Anwendung bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen. Vorliegend hat der Beklagte das Arbeitsförderungsgeld jedoch bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen angerechnet. Damit unterscheiden sich beide Sachverhalte schon durch die unterschiedliche Art der Hilfegewährung. Darüber hinaus setzt § 85 Abs. 2 für die Anwendung des Satzes 2 in Satz 1 voraus, dass die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt wird. Auch dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt. Denn der Kläger lebt in einer selbst angemieteten Wohnung. Es sind auch weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass es sich bei der Wohnung um eine einem Heim oder einer Anstalt gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 Abs. 2 Satz 1 BSHG handelt. Im Übrigen schließt aber auch der Sinn und Zweck der Regelung in § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG eine Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt aus. Denn die Vorschrift dient der Anregung für Hilfeempfänger in stationärer Betreuung, eine sinnvolle Beschäftigung gegen Entgelt aufzunehmen, was auch dem Sinn einer aktivierenden Pflege entspricht. Vgl. Mergler/Zink, aaO Rdnr. 32 a zu § 85 BSHG. Dieser Anregung bedarf es indessen im Fall des Klägers aber nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. l