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Beschluss

12 A 2840/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0227.12A2840.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei nicht nach § 77 BSHG gehindert, das an die Klägerin ausgezahlte Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX) als Einkommen i.S.d. § 76 BSHG in Ansatz zu bringen, nicht zu erschüttern. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass dem i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf Grund der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 43 SGB IX an die Klägerin ausgezahlten Arbeitsförderungsgeld Lohnfunktion zukommt und aufgrund dessen Zweckidentität mit der der Klägerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, so dass der Anrechnung des Arbeitsförderungsgeldes als Einkommen i.S.d. § 76 BSHG die Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entgegensteht. Die Lohnfunktion des Arbeitsförderungsgeldes ergibt sich bereits unmittelbar aus den Anrechnungsregelungen des § 43 Sätze 2 und 3 SGB IX. Nach § 43 Sätze 2 und 3 SGB IX in seiner seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung - die zuvor geltende, hier in Bezug auf den Teilstreitzeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 noch anzuwendende Fassung unterscheidet sich von der aktuellen Regelung nur durch die Normierung (entsprechender) DM-Beträge - beträgt das Arbeitsförderungsgeld 26,- Euro für jeden im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, dessen Arbeitsentgelt zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld den Betrag von 325,- Euro nicht übersteigt; ist das Arbeitsentgelt höher als 299,- Euro, beträgt das Arbeitsförderungsgeld monatlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt und 325,- Euro. Hieraus ist eindeutig erkennbar, dass das Arbeitsförderungsgeld im Entgeltbereich bis 325,- Euro (bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 325,- Euro wird das Arbeitsförderungsgeld nicht gewährt) der - geringfügigen - Verbesserung des Arbeitseinkommens der in der Werkstätte beschäftigten behinderten Menschen dient, das ansonsten vom - positiven - Arbeitsergebnis der Werkstätte abhängt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, § 12 Abs. 4 und 5 Werkstättenverordnung (WVO)) und mit Blick auf das eingeschränkte Leistungsvermögen der behinderten Menschen und der begrenzten Produktivität der Werkstätten relativ niedrig ist. Vgl. zur Höhe des Arbeitsentgelts: Großmann, in: Großmann/Schimanski, GK- SGB IX, Stand: Dezember 2006, § 43 Rz. 11; zur Erhöhung des Arbeitsentgelts durch das Arbeitsförderungsgeld: Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. April 2001, BT-Drucks. 14/5800, S. 28. Die degressive Kürzung des Arbeitsförderungsgeldes in Abhängigkeit von der Höhe des ansonsten ausgezahlten Arbeitsentgelts (bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von 325,- Euro) lässt die Funktion des Arbeitsförderungsgeldes als Ersatz für das in Höhe des Anrechnungsbetrages ansonsten nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt deutlich werden. Mit dieser Zweckbestimmung und der über die Erhöhung des Entgelts - in äußerst bescheidenem Umfang - bewirkten Stärkung der Leistungsmotivation wird das Arbeitsförderungsgeld seiner Bezeichnung und den nach §§ 33 und 39 SGB IX damit verknüpften Erwartungen gerecht und trägt als Maßnahme der Verbesserung der Entgeltansprüche insbesondere dem Teilhabeprinzip (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 1 und 41 SGB IX) angemessen Rechnung. Eine von der Zweckbestimmung der Einkommensverbesserung abweichende Verselbständigung des Arbeitsförderungsgeldes etwa als ein nicht auf die Einkommensverbesserung abzielender und damit sozialhilferechtlich anrechnungsfreier Motivationszuschlag kann der gesetzlichen Regelung demgegenüber nicht entnommen werden. Vgl. insoweit jedoch: VG Münster, Urteil vom 1. Februar 2004 - 5 K 1464/02 -, Juris. Hiergegen spricht schon § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG, der den Einsatz des Arbeitsförderungsgeldes nur bei den in § 85 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Hilfen ausschließt. Einer derartigen - zugleich mit der Einführung des SGB IX und des Arbeitsförderungsgeldes in § 85 Abs. 2 BSHG eingefügten, vgl. Gesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046 - Regelung der vom Gesetzgeber auch nur in diesem Umfang gewollten Anrechnungsfreiheit, vgl. Beschlussempfehlung des Ausschlusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. April 2001, BT-Drucks. 14/5786, S. 2, hätte es nicht bedurft, wenn das Arbeitsförderungsgeld schon nach § 77 BSHG allgemein anrechnungsfrei wäre. Zweckidentität i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG zwischen einer Lohnleistung, wie dem Arbeitsförderungsgeld, und der Hilfe zum Lebensunterhalt ist ohne weiteres gegeben. Die auf die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung beschränkte Herausnahme des Arbeitsförderungsgeldes aus der Einkommensanrechnung nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil insoweit unterschiedliche Sachverhalte gegeben sind, die eine unterschiedliche Handhabung der Anrechnung rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu den Regelungen der §§ 79 ff. BSHG über die Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel im Falle der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Gesetzes gehört, während der in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des Gesetzes gerichtet ist und insofern allein die allgemeinen Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens in den §§ 76 - 78 BSHG maßgebend sind. Im Übrigen dürfte es Ziel der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG sein, Hilfeempfänger, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befinden, zu motivieren, eine sinnvolle Beschäftigung aufzunehmen, was auch dem Sinn einer aktivierenden Pflege entspricht. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2003 - 14 K 805/02 - m.w.N., Juris. Dem liegt offenbar die Überlegung zugrunde, dass Hilfeempfänger, die aufgrund des bestehenden Grades an Verselbständigung eine vollstationäre Unterbringung nicht benötigen, sondern - wie die Klägerin - in einer eigenen Wohnung leben, nicht in gleicher Weise aktivierungsbedürftig sind wie vollstationär untergebrachte, behinderte Menschen. Es ist weder dargetan noch offensichtlich, dass es nicht vertretbar war, diesem unterschiedlichen Motivationsbedarf nach Maßgabe des § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG Rechnung zu tragen. Dementsprechend wirft die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt der Rechtssache danach auch eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht zu, weil die von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Frage nach den Gegebenheiten des Falles nicht zu den für die Entscheidung erheblichen Fragen gehört. Unabhängig davon könnte eine zukunftsweisende Wirkung einer Berufungsentscheidung auch deshalb nicht angenommen werden, weil für Streitigkeiten nach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGB i.d.F. des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. De-zember 2004, BGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b), nicht die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 -. Abgesehen von alledem kann die Berufung auch deshalb nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, weil die aufgeworfene Frage ausgelaufenes Recht betrifft. Zum 1. Januar 2005 ist gemäß Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten. Dieses Gesetzbuch ersetzt zusammen mit dem zum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB II u.a. das Bundessozialhilfegesetz, das mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben worden ist. Angesichts der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII, nach der vom Einkommen das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts i.S.v. § 43 Satz 4 SGB IX abzusetzen sind, die also das Arbeitsförderungsgeld auch für nicht vollstationär untergebrachte Hilfeempfänger anrechnungsfrei gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich unter der Geltung des neuen Rechts die hier aufgeworfene Frage in gleicher Weise stellt. Soweit die Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung auch bei ausgelaufenem Recht in Betracht kommt, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen nach dem ausgelaufenem Recht zu entscheiden ist, vermag das dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn eine grundsätzliche Bedeutung kann in diesen Fällen nur dann angenommen werden, wenn die Klärung noch für eine nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005, a.a.O., m.w.N. Das Vorliegen einer solchen Sachlage hat die als Rechtsmittelführerin darlegungspflichtige - vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 - Klägerin nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).