Urteil
3 K 2121/02
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2003:0425.3K2121.02.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind Inhaber eines Erbbaurechts an dem Grundstück T-straße 29, X. Das Grundstück liegt zusammen mit vier weiteren Grundstücken am hinteren Teil der T-straße, bei dem es sich um eine Privatstraße handelt und der durch eine Schrankenanlage sowie ein Schild mit der Aufschrift Privatweg" von dem übrigen Bereich der T-straße abgetrennt ist. Da der betreffende Straßenteil nicht im Straßenreinigungsverzeichnis der Stadt Werdohl aufgeführt war, schlossen die dortigen Anlieger mit dem zuständigen Straßenreinigungsunternehmen eine privatrechtliche Sondervereinbarung bezüglich der Straßenreinigung ab. Diese beinhaltete, dass die Anlieger für die Reinigung der Privatstraße das gleiche Entgelt je laufenden Meter Frontlänge zu zahlen hatten, das der Beklagte für Anlieger an öffentlichen Straßen auf der Grundlage der Satzung der Stadt Werdohl über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 16. Dezember 1991 (im folgenden: SRS) als Straßenreinigungsgebühr erhob. Mit Ratsbeschluss vom Februar 2001 wurde die SRS rückwirkend zum 1. Januar 2001 dahingehend abgeändert, dass ab diesem Zeitpunkt auf eine gesonderte Erhebung von Straßenreinigungsgebühren verzichtet wird. Gleichzeitig beschloss der Rat der Stadt Werdohl ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 350 % auf 374 %. Die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr wurde damit begründet, dass der insoweit zu betreibende Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu der geringen finanziellen Bedeutung der Gebühr stehe. Da angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung alle Bürger gleichermaßen von Straßenreinigung und Winterdienst profitierten, führe eine Kompensation dieses Einnahmeausfalls durch die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt, dass alle Grundstückseigentümer einen Beitrag zur Deckung der damit verbundenen Kosten leisteten, ohne dass es künftig auf Lage, Zuschnitt und Topographie des jeweiligen Grundstücks ankomme. Mit Bescheid vom 19. März 2001 setzte der Beklagte hinsichtlich des Grundstücks T-straße 29 für das Jahr 2001 Grundsteuern in Höhe von 665,12 DM fest. Den betreffenden Betrag errechnete er unter Zugrundelegung eines Grundsteuermessbetrages in Höhe von 177,84 DM und des gegenüber dem Vorjahr auf 374 % erhöhten Hebesatzes. Im Adressfeld des betreffenden Bescheides ist nur der Kläger zu 1. genannt. Mit Schreiben vom 25. März 2001 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 19. März 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, sie wendeten sich nicht gegen die Erhöhung der Grundsteuer als solche, sondern dagegen, dass ihnen als Anliegern die Gegenleistung der Straßenreinigung und des Winterdienstes vorenthalten werde. Sie beantragten deshalb unter Beachtung des Prinzips gleiche Steuern - gleiche Gegenleistung" die Einbeziehung des hinteren Teils der Schulstraße in die öffentliche Reinigung und den Winterdienst. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001, der an beide Kläger gerichtet war und am 6. Juni 2001 zugestellt wurde, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger vom 25. März 2001 zurück. Er führte aus, durch die Erhöhung der Grundsteuer B auf 374 % habe die Stadt Werdohl von dem ihr durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Hebesätze für die Grundsteuern im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Ein Rechtsverstoß sei insoweit nicht erkennbar. Die Grundsteuererhöhung sei vorgenommen worden, um Einnahmen zur Deckung der anfallenden Ausgaben zu erzielen. Dies sei nicht zu beanstanden. Am 3. Juli 2001 haben die Kläger unter dem Aktenzeichen 7 K 2633/01 Klage erhoben. Sie machen geltend, auf die Kopplung" zwischen der Erhöhung der Grundsteuer B und der Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr sei nicht nur in den Vorlagen für die Ratsmitglieder, sondern auch in der Presse hingewiesen worden. Ein Anspruch der Anlieger der Privatstraße darauf, gegenüber allen anderen Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten in der Stadt Werdohl gleich behandelt zu werden, ergebe sich aus der erklärten Kopplung von Grundsteuererhöhung und Wegfall der Straßenreinigungsgebühr. Da sich die Straßenreinigung nunmehr für alle Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten als eine freiwillige, unentgeltliche Leistung der Gemeinde darstelle, rechtfertige der Unterschied zwischen öffentlicher Straße und Privatstraße eine Ungleichbehandlung bei gleicher Steuerbelastung nicht. Es bestehe im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass es bei der Erhöhung der Grundsteuer B nicht darum gegangen sei, allgemeine Deckungsmittel zu erzielen, sondern darum, den Einnahmeausfall bei den Straßenreinigungsentgelten gezielt zu kompensieren. Aus diesem Grunde müssten gegenüber allen von der Grundsteuererhöhung betroffenen Steuerschuldnern gleiche Leistungen erbracht werden. In einem am 29. April 2002 durchgeführten Erörterungstermin haben die Kläger erklärt, sie konkretisierten ihr Klageziel mit dem Antrag festzustellen, dass sich die Pflicht der Stadt Werdohl zur Straßenreinigung und zum Winterdienst auch auf den nicht öffentlichen privaten Teil der T-straße vor dem Grundstück T-straße 29 in Werdohl erstreck[e]". Mit Schreiben vom 9. Mai 2002 haben die Kläger ferner ausgeführt, was das eigentliche Klageziel anbelange, so erfasse der - in dem Erörterungstermin vom 29. April 2002 - formulierte Antrag dieses zutreffend. Es werde darüber hinaus aber hilfsweise beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie, die Kläger, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. In der in dem Verfahren 7 K 2633/01 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2002 haben die Kläger einerseits einen die Frage einer Straßenreinigungspflicht der Stadt Werdohl betreffenden Feststellungsantrag gestellt. Darüber hinaus haben sie in dem betreffenden Termin eine teilweise Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. März 2001 hinsichtlich der Grundsteuer B beantragt. Soweit das Klagebegehren der Kläger die Grundsteuerfestsetzung betraf, ist das Verfahren durch Beschluss vom 5. Juni 2002 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen (3 K 2121/02) fortgeführt worden. Hinsichtlich des straßenreinigungsrechtlichen Teils des Klagebegehrens ist das Verfahren unter dem ursprünglichen Aktenzeichen (7 K 2633/01) fortgeführt worden. Die Kläger beantragen - sinngemäß -, 1. der Kläger zu 1.: den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 aufzuheben, soweit darin gegenüber ihm, dem Kläger zu 1., ein über die Summe von 318,25 EUR (= 622,44 DM) hinausgehender Betrag für die Grundsteuer B festgesetzt worden ist, 2. die Klägerin zu 2.: den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2001 aufzuheben, soweit ihr, der Klägerin zu 2., Widerspruch vom 25. März 2001 durch den Widerspruchsbescheid zurückgewiesen worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt im wesentlichen aus, die von den Klägern behauptete Kopplung" zwischen Grundsteuerhebesatzerhöhung und Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr sei schon über die Definition der Steuer ausgeschlossen und deshalb auch nicht vollzogen worden. Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 24. April 2003 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Kläger stellen sinngemäß die im Tatbestand bezeichneten Klageanträge. Das Klagebegehren der Klägerin zu 2. ist gemäß § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, dahingehend aufzufassen, dass die Klägerin zu 2. lediglich den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 anficht, nicht aber (auch) den Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. März 2001 - hinsichtlich der die Summe von 318,25 EUR übersteigenden Grundsteuerfestsetzung -. Erstreckte sich die Klage der Klägerin zu 2. (auch) auf den letztgenannten Bescheid, so wäre sie insoweit von vornherein unzulässig. Die Klägerin zu 2. wäre hinsichtlich des betreffenden Bescheides nämlich nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da die Möglichkeit, dass sie durch den genannten Bescheid in ihren Rechten verletzt ist, auszuschließen ist. Da keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin zu 2. eine von vornherein - teilweise - unzulässige Klage erheben wollte, ist ihr Klagebegehren im Sinne des im Tatbestand bezeichneten Klageantrages auszulegen. Ansatzpunkte für die Annahme, die Klägerin zu 2. habe eine unzulässige Klage im vorstehend dargelegten Sinne erheben wollen, ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass neben dem Kläger zu 1. auch die Klägerin zu 2. in der in dem Verfahren 7 K 2633/01 durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2002 einen Anfechtungsantrag formuliert hat, der auch den Bescheid vom 19. März 2001 erfasst. Denn dies ist offenbar in dem Bewusstsein geschehen, dass Inhaltsadressatin des Bescheides auch die Klägerin zu 2. ist und sie dementsprechend durch den betreffenden Bescheid - neben dem Kläger zu 1. - ebenfalls beschwert ist; dies ist jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nicht der Fall. Der Ausschluss der Möglichkeit, dass die Klägerin zu 2. durch den Bescheid vom 19. März 2001 in ihren Rechten verletzt ist, resultiert daraus, dass durch den in Rede stehenden Bescheid Regelungen einzig und allein hinsichtlich des Klägers zu 1., nicht aber auch bezüglich der Klägerin zu 2. getroffen worden sind. Dies ergibt die Auslegung des Bescheides vom 19. März 2001. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts und hinsichtlich der Bestimmung seines Inhalts kommt es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont" an, d. h. darauf, wie der Adressat des Verwaltungsakts und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw. durften. Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2000, § 35 Rdnr. 17 m.w.N. Danach werden durch den Bescheid vom 19. März 2001 Regelungen allein gegenüber dem Kläger zu 1. getroffen. Maßgeblich ist insoweit zum einen, dass in dem betreffenden Bescheid bei der Bezeichnung des Bekanntgabeadressaten allein der Kläger zu 1. genannt wird. Der Name der Klägerin zu 2. taucht hier hingegen nicht auf. Auch in den sich anschließenden Textpassagen des Bescheides wird die Klägerin zu 2. nicht erwähnt, und zwar weder ausdrücklich noch sinngemäß oder konkludent. Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger zu 1. nicht nur ausschließlicher Bekanntgabeadressat, sondern auch ausschließlicher Inhaltsadressat des Bescheides ist. Durch den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 ist der Abgabenbescheid vom 19. März 2001 ebenfalls nicht - neben dem Kläger zu 1. - zusätzlich auch gegen die Klägerin zu 2. gerichtet worden. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ermöglicht es nicht, den (Inhalts-)Adressaten des Verwaltungsakts rückwirkend auszuwechseln bzw. den (Inhalts-)Adressatenkreis rückwirkend zu erweitern. Dies kann nur durch den Erlass eines entsprechenden Änderungsbescheides geschehen. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juni 1971 - II B 96/71 -, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster sowie für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg (OVGE) 27, 63 (64). Die Klage nach den Anträgen zu 1. und 2. ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage nach dem Antrag zu 1. ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie ist darüber hinaus fristgemäß erhoben worden, nämlich innerhalb der Widerspruchsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 am 6. Juni 2001 zugestellt und die vorliegende Klage am 3. Juli 2001 erhoben worden ist. Eine Verfristung der Klage lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf annehmen, der Bescheid vom 19. März 2001 sei hinsichtlich der darin enthaltenen Grundsteuerfestsetzung ausweislich der entsprechenden Angaben in der Klageschrift vom 2. Juli 2001 zwar ursprünglich Klagegegenstand gewesen; die Klage sei insoweit jedoch in dem Erörterungstermin vom 29. April 2002 zurückgenommen worden, und zwar durch die damals abgegebene Erklärung, das Klageziel werde mit dem Antrag konkretisiert festzustellen, dass sich die Pflicht der Stadt Werdohl zur Straßenreinigung und zum Winterdienst auch auf den nicht öffentlichen privaten Teil der T-straße vor dem Grundstück T-straße 29 in Werdohl erstreck[e]". Aus der vorgenannten, von den Klägern im Termin vom 29. April 2002 abgegebenen Erklärung lässt sich eine - konkludente - Klagerücknahme nicht entnehmen. Für letztere wäre erforderlich gewesen, dass die Kläger erkennbar zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie an einem Teil ihres ursprünglichen Klagebegehrens nicht weiter festhalten wollten. Dies lässt sich der in Rede stehenden Erklärung aber gerade nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist die Erklärung dahingehend zu verstehen, dass sie nur einen Teil des Klagebegehrens der Kläger konkretisiert, nämlich den straßenreinigungsrechtlichen Teil, zu dem die Erhebung der Grundsteuer betreffenden Teil des Klagebegehrens hingegen keine Aussage trifft. Fehlt es bereits an einer Klagerücknahme im vorstehend angesprochenen Sinne, so bedarf die Frage keiner weiteren Vertiefung, ob die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO überhaupt in Gang gesetzt worden ist. Letzteres ist im Hinblick darauf zweifelhaft, dass den Klägern nach Aktenlage lediglich eine Ausfertigung des Widerspruchsbescheides übersandt worden ist und dies zwar nicht einer wirksamen Bekanntgabe, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 38/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 565 (566), wohl aber der Fehlerfreiheit der Zustellung des Widerspruchsbescheides entgegenstehen könnte, vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rdnr. 42; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner (Hrsg.), Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 56 Rdnr. 26. Letztere richtete sich hier gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in der bis zum 30. Juni 2002 gültigen Fassung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), nicht hingegen - auch - nach § 122 Abs. 7 der Abgabenordnung (AO), der nur für die Bekanntgabe, nicht hingegen für die förmliche Zustellung gilt, vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Stand: September 2000, § 122 AO Rdnr. 76; Klein, Kommentar zur Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, § 122 Rdnr. 30. Angesichts der Wahrung der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung, ob die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vollständig und richtig ist. Das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist - hinsichtlich des Klägers zu 1. - ebenfalls durchgeführt worden. Die Klage nach dem Antrag zu 2. ist gleichfalls zulässig. Auch die Klage nach dem Antrag zu 2. ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand der Anfechtungsklage ist dabei gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässigerweise allein der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001. Dieser enthält gegenüber der Klägerin zu 2. erstmalig eine Beschwer. Demgegenüber war die Klägerin zu 2. durch den Bescheid vom 19. März 2001 noch nicht beschwert. Dies ergibt sich daraus, dass der Bescheid vom 19. März 2001 allein Regelungen bezüglich des Klägers zu 1. trifft und dementsprechend allein diesen beschwert. Die Klage nach dem Antrag zu 2. ist ferner fristgemäß erhoben worden. Insoweit gilt das zur Klage nach dem Antrag zu 1. Ausgeführte entsprechend. Die Durchführung eines Vorverfahrens war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, da - wie dargelegt - der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 erstmalig eine Beschwer - hinsichtlich der Klägerin zu 2. - enthielt. Die Klage ist nicht begründet. Dies gilt zum einen hinsichtlich der Klage nach dem Antrag zu 1. Der Bescheid vom 19. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 ist, soweit er - hinsichtlich der die Summe von 318,25 EUR (= 622,44 DM) übersteigenden Grundsteuerfestsetzung (= 21,82 EUR / 42,68 DM) - angefochten worden ist und soweit es den Kläger zu 1. anbelangt, rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2001 in Höhe von 340,07 EUR (= 665,12 DM) sind die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 bis 3, §§ 13 ff., 25, 27 Abs. 1, 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in Verbindung mit § 5 Nr. 1.2 der Haushaltssatzung der Stadt Werdohl für das Haushaltsjahr 2001 vom 14. März 2001 (veröffentlicht in: Westfälische Rundschau" vom 16. März 2001 und Sauerländer Volksfreund" vom 16. März 2001). Danach sind die Voraussetzungen für eine Festsetzung eines Grundsteuerbetrages in der Höhe von 340,07 EUR gegeben. Der Beklagte hat auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages in Höhe von 90,93 EUR (= 177,84 DM), über den das zuständige Finanzamt mit bindender Wirkung gegenüber dem Beklagten entschieden hat (vgl. §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 2 AO), vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 2718/89 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1990, 375 (376), unter Rückgriff auf den einschlägigen Hebesatz (vgl. § 25 GrStG) von 374 % den Grundsteuerbetrag für das Jahr 2001 in Höhe von 340,07 EUR bzw. 665,12 DM ermittelt. Soweit der Kläger zu 1. sich im vorliegenden Zusammenhang dagegen gewandt hat, dass der Bemessung der Grundsteuer in Höhe von 340,07 EUR bzw. 665,12 DM ein gegenüber dem ursprünglichen Hebesatz von 350 % auf 374 % erhöhter Hebesatz zugrundegelegt worden ist, greift sein Vorbringen nicht durch. Die durch die Haushaltssatzung der Stadt Werdohl für das Haushaltsjahr 2001 vom 14. März 2001 in § 5 Nr. 1.2 vorgenommene Erhöhung der Grundsteuer für die Grundstücke (Grundsteuer B) für das Haushaltsjahr 2001 auf 374 % begegnet keinen rechtlichen Bedenken. In formeller Hinsicht hat der Kläger zu 1. gegen die Wirksamkeit der genannten Satzung keine Einwände erhoben. Solche sind auch anderweitig nicht ersichtlich. In materieller Hinsicht erweist sich die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer ebenfalls als wirksam. Sie steht mit dem GG und dem GrStG (§§ 1 und 25) in Einklang. Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht den Gemeinden ausdrücklich das Recht zu, sich mit der Grundsteuer eine eigene Steuereinnahme zu verschaffen. Auf dieser Grundlage hat der Bundesgesetzgeber die Gemeinden im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz (vgl. Art. 105 Abs. 2, 72 Abs. 2 GG) im GrStG zur Entscheidung darüber ermächtigt, ob in ihrem Gemeindegebiet Grundsteuer zu erheben ist (§ 1 GrStG) und welcher Hebesatz festgesetzt werden soll (§ 25 GrStG). Bei der Festsetzung der Hebesätze hat die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 5. Oktober 1989 - 2 S 1429/87 -, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1990, 35 (35); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1988 - 11 K 5427/87 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1989, 156 (157); Finanzgericht (FG) Bremen, Urteil vom 8. Mai 1995 - 2 94 205 K 5 -, ZKF 1996, 36 (36); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (177 a. E.); VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325 (1325), der sich aus der ihr verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit ergibt. Er findet seine Grenzen lediglich in den Grundsätzen des Haushaltsrechts und des Steuerrechts. Vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Oktober 1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35 (35); VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1988 - 11 K 5427/87 -, ZKF 1989, 156 (157). Im Rahmen dieses weiten Ermessensspielraums können die Hebesätze nach dem jeweiligen finanziellen Bedürfnis festgelegt werden. Insbesondere sind die Gemeinden nicht verpflichtet, sich an die Hebesätze anderer Gemeinden zu halten oder sich nach dem Landesdurchschnitt der Hebesätze zu richten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1988 - 11 K 5427/87 -, ZKF 1989, 156 (157). Die Rechtskontrolle der Gerichte beschränkt sich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens überschritten sind oder ob die Normsetzung als solche willkürlich ist. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist. Vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Oktober 1989 - 2 S 1429/87 -, KStZ 1990, 35 (35 f.); VG Aachen, Urteil vom 24. März 1997 - 6 K 3497/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report (NVwZ-RR) 1998, 200 (201). Hinsichtlich der absoluten Höhe der Hebesätze haben die Gemeinden nur zu beachten, dass diese keine erdrosselnde Wirkung haben dürfen. Eine solche Wirkung liegt allerdings erst dann vor, wenn die Steuer unter normalen Umständen nicht nur von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von den Steuerpflichtigen allgemein nicht mehr aufgebracht werden kann. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 24. März 1997 - 6 K 3497/96 -, NVwZ-RR 1998, 200 (201 m. w. N); VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1988 - 11 K 5427/87 -, ZKF 1989, 156 (157); FG Bremen, Urteil vom 8. Mai 1995 - 2 94 205 K 5 -, ZKF 1996, 36 (36). Bei Zugrundelegung dieser Kriterien begegnet die Wirksamkeit der im Streit stehenden Hebesatzerhöhung keinen Bedenken. Es ist zum einen keine evidente Willkürlichkeit der Fest- bzw. Heraufsetzung des Hebesatzes ersichtlich. Die vom Beklagten erhobene Grundsteuer dient allein der Einnahmeerzielung - also dem Fiskalzweck -, wobei der Wille, Einnahmeausfälle auf anderen Gebieten auszugleichen, an diesem primären Zweck nichts ändert. Insoweit geht es allein um die Motivation der betroffenen Gemeinde, auf die es bei der Normprüfung grundsätzlich nicht ankommt. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1998 - 2 S 1648/97 -, NVwZ 1998, 1325 (1325). Im übrigen sind aber bereits die hinter der Hebesatzerhöhung stehenden Beweggründe des Satzungsgebers nicht zu beanstanden. Maßgebliches Motiv für die Erhöhung des Hebesatzes war - auch nach den Darlegungen der Kläger -, durch die (in Höhe der Straßenreinigungsgebühren) erzielten Mehreinnahmen die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Werdohl zu ermöglichen, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und damit verbundene Einsparungen zu erreichen. Diese Erwägungen des Satzungsgebers sind sachgerecht und begegnen unter Willkürlichkeitsgesichtspunkten keinen Einwänden. Ebensowenig unterliegt die Überlegung Bedenken, dass angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung alle Bürger gleichermaßen von der Straßenreinigung und dem Winterdienst profitierten und dass die Kompensation des Wegfalls der Straßenreinigungsgebühren durch die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt führe, dass alle Grundstückseigentümer einen Beitrag zur Deckung der Straßenreinigungskosten leisteten, ohne dass es auf Lage, Zuschnitt und Topographie des jeweiligen Grundstücks ankomme. Im vorliegenden Zusammenhang greift der Einwand der Kläger, die Anhebung des Grundsteuerhebesatzes bei gleichzeitiger Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr in der von der Stadt Werdohl praktizierten Weise führe zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Anliegern öffentlicher Straßen, da ihnen, den Klägern, zwar einerseits - ebenso wie den Anliegern öffentlicher Straßen - eine Belastung in Form einer höheren Grundsteuer auferlegt werde, sie andererseits aber - anders als die Vergleichsgruppe - keinen Vorteil in Form einer nicht gesondert zu bezahlenden Straßenreinigung erhielten, gleichfalls nicht durch. Für die Rechtmäßigkeit einer Steuererhebung kommt es gerade nicht darauf an, dass die Steuerpflichtigen bestimmte Gegenleistungen für die Entrichtung der Steuer erhalten und die betreffenden Gegenleistungen darüber hinaus auch noch bei den einzelnen Steuerpflichtigen einander entsprechen. Es ist gerade Begriffsmerkmal der Steuer, dass sie nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Motiv für die Steuererhebung bzw. -erhöhung das Bestreben ist, zuvor durch Gebühren finanzierte öffentliche Aufgaben nunmehr durch Steuern zu finanzieren. Eine Unwirksamkeit der Hebesatzerhöhung ergibt sich ferner nicht aus § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - (= § 63 Abs. 2 GO NRW a.F.), wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen (Nr. 1), im übrigen aus Steuern (Nr. 2) zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Dabei kann offen bleiben, ob das in § 76 Abs. 2 GO NRW normierte grundsätzliche Gebot der Subsidiarität der Steuern gegenüber den speziellen Entgelten vorliegend bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 GO NRW - "soweit vertretbar ..." - nicht erfüllt sind; an letzteren könnte es deshalb fehlen, weil den Darlegungen des Beklagten zufolge die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Jedenfalls ist § 76 Abs. 2 GO NRW keiner Auslegung dergestalt zugänglich, dass er zu einer materiellen Einschränkung des gemeindlichen (Grundsteuer-)Hebesatzrechts führt. § 76 Abs. 2 GO NRW kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass eine satzungsrechtliche Hebesatzfestsetzung, die gegen das in dieser Vorschrift geregelte haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot verstößt, - wegen dieses Verstoßes - nichtig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (177). Eine derartige Auslegung verletzte die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das bundesrechtliche Hebesatzrecht der Gemeinden für die Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1, 26 GrStG) gewährt dem Landesgesetzgeber keine Kompetenz, die Bemessung der Hebesätze an die Ausschöpfung des Gebührenrahmens für besondere Leistungen der Gemeinden zu binden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (176 f.) - zur Gewerbesteuer -. Auch aus § 26 GrStG - "... welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen ..., bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten." - ergibt sich nicht, dass § 76 Abs. 2 GO NRW im Sinne einer materiellen Einschränkung des Grundsteuerhebesatzrechts ausgelegt werden könnte. § 26 GrStG bietet keine Grundlage für landesrechtliche Vorschriften darüber, in welchem Verhältnis der örtliche Hebesatz für die Grundsteuer zu den sonstigen Einnahmen der Gemeinde, insbesondere aus Leistungsentgelten, stehen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (177) - zu der vergleichbaren Vorschrift des § 16 Abs. 5 des Gewerbesteuergesetzes -. Nach der gebotenen bundesrechtskonformen Auslegung des § 76 Abs. 2 GO NRW bindet diese Vorschrift die Gemeinden bei der Beschaffung der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Einnahmen haushaltsrechtlich zwar insofern, als auf Steuerquellen nur zurückgegriffen werden darf, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (Subsidiaritätsprinzip). Daraus lässt sich indessen kein einklagbarer Anspruch der Grundsteuerzahler auf Senkung der Hebesätze für die Grundsteuer herleiten. Denn die Gemeinden sind haushaltsrechtlich nicht verpflichtet, einen durch Erhöhung der Leistungsentgelte etwa gewonnenen finanziellen Spielraum gerade zu einer Senkung des Hebesatzes der Grundsteuer zu nutzen. In welchem Ausmaß die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs aus den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerquellen schöpfen, bleibt vielmehr - wie oben bereits dargelegt - ihrem Ermessen überlassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32/90 -, NVwZ 1994, 176 (177). Schließlich ist auch keine erdrosselnde Wirkung der absoluten Höhe des Hebesatzes von 374 % erkennbar, der - verglichen mit den Hebesätzen anderer Gemeinden - keineswegs außergewöhnlich hoch ist, sondern sich sowohl im nordrhein-westfälischen Landesdurchschnitt als auch im Bundesdurchschnitt bewegen dürfte. Vgl. dazu Troll, Kommentar zum Grundsteuergesetz, 7. Aufl. 1997, § 25 Rdnr. 4 (S. 351) - Hebesatz Grundsteuer B im Jahre 1996: 418 % (Landesdurchschnitt NRW) und 421 % (Bundesdurchschnitt) -; zur Einstufung höherer Hebesätze als rechtlich unbedenklich vgl. ferner etwa: FG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1997 - II 370/94 -, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 723 - Berlin, 1994, 550 % -; FG Bremen, Urteil vom 8. Mai 1995 - 2 94 205 K 5 -, ZKF 1996, 36 (36) - Bremerhaven, 1994, 500 % -; VG Aachen, Urteil vom 24. März 1997 - 6 K 3497/96 -, NVwZ-RR 1998, 200 (200 f.) - Aachen, 1996, 440 % -. Unbedenklich ist schließlich ebenfalls, dass die Hebesatzerhöhung im laufenden Kalenderjahr 2001 rückwirkend zum 1. Januar 2001 vorgenommen worden ist. Diese Vorgehensweise ist in § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG ausdrücklich vorgesehen. Die insoweit in § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG bestimmte Frist - 30. Juni eines Kalenderjahres - ist vorliegend gewahrt. Im Hinblick auf die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Haushaltssatzung der Stadt Werdohl für das Haushaltsjahr 2001 hinsichtlich der Grundsteuerhebesätze eine unzulässige Rückwirkung, vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17. November 1988 - 11 K 5427/87 -, ZKF 1989, 156 (156 f.), beinhaltet. Denn rückwirkende Steuerregelungen sind zulässig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Letzteres war vorliegend auf Grund der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG der Fall. Der angefochtene Steuerbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides begegnet schließlich auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken. (Auswahl-)Ermessen war dem Beklagten bei der Heranziehung des Klägers zu 1. zur Grundsteuer insoweit eröffnet, als neben dem Kläger zu 1. auch die Klägerin zu 2. Steuerschuldner war (vgl. § 10 Abs. 2 GrStG); beide Kläger waren gemäß § 10 Abs. 3 GrStG Gesamtschuldner. Dass der Beklagte bei dieser Sachlage allein den Kläger zu 1. zur Grundsteuer herangezogen hat, ohne dies in dem angefochtenen Bescheid im einzelnen zu begründen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Dabei ist zunächst festzustellen, dass eine Grundsteuerfestsetzung tatsächlich allein gegenüber dem Kläger zu 1. erfolgt ist, nicht aber auch gegenüber der Klägerin zu 2.. Was insoweit zum einen den Bescheid vom 19. März 2001 anbelangt, so trifft dieser, wie bereits festgestellt, Regelungen ausschließlich in Bezug auf den Kläger zu 1.. Auch in dem bzw. durch den Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 ist eine - erstmalige - Grundsteuerfestsetzung gegenüber der Klägerin zu 2. nicht erfolgt. Weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Widerspruchsbescheides lässt sich Entsprechendes entnehmen. Gegenstand des Widerspruchsbescheides ist allein die Zurückweisung des durch den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. gegen den Bescheid vom 19. März 2001 erhobenen Widerspruchs und die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Bescheides. Inhaltsadressat des Bescheides vom 19. März 2001 war aber gerade nur der Kläger zu 1., nicht hingegen (auch) die Klägerin zu 2.. Eine Auslegung des Widerspruchsbescheides dergestalt, dass darin neben der Bescheidung des Widerspruchs vom 25. März 2001 auch eine erstmalige Festsetzung der Grundsteuer B in Höhe von 340,07 EUR (= 665,12 DM) gegenüber der Klägerin zu 2. vorgenommen wurde, ist nicht möglich. Für eine derartige Auslegung bietet der Inhalt des Widerspruchsbescheides keine ausreichenden Ansatzpunkte, da in der Begründung des Bescheides auf die Klägerin zu 2. an keiner Stelle gesondert eingegangen wird. Die Festsetzung der Grundsteuer allein gegenüber dem Kläger zu 1. - nicht aber auch gegenüber der Klägerin zu 2. - führt unter Ermessensgesichtspunkten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, und zwar trotz des Umstandes, dass der Beklagte die alleinige Heranziehung des Klägers zu 1. zur Grundsteuer nicht näher begründet hat. Maßgeblich ist insoweit, dass bei einem Grundsteuerbescheid die Auswahlentscheidung, wer von mehreren Gesamtschuldnern zur Zahlung herangezogen wird, in der Regel keiner näheren Begründung bedarf. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen (OVG Sachsen), Urteil vom 11. Januar 1999 - 2 S 518/98 -, NVwZ-RR 1999, 788 (789); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 28. Juni 1985 - 23 CS 84 A.1051 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1985, 724 (724); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138/81 -, NVwZ 1983, 222 (223 a. E.) unter Verweis auf §§ 121 Abs. 2 Nr. 2, 1 Abs. 2 Nr. 3 AO -; offen gelassen: OVG NRW, Urteil vom 9. April 1990 - 22 A 2718/89 - (S. 6 d. amtl. Umdrucks). Ist der Grundsteuergegenstand mehreren Personen (i. S. d. § 10 Abs. 1 oder - wie hier - Abs. 2 GrStG) zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 GrStG). Die Regelung folgt der im Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO); der Steuergläubiger kann wählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wobei an die Stelle der Worte nach seinem Belieben" sinngemäß die Worte nach seinem Ermessen" treten. Dieses der zuständigen Stelle eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Die am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu orientierende Entscheidung findet ihre Grenze lediglich im Willkürverbot und der offenbaren Unbilligkeit; Erwägungen in diese Richtung sind nur veranlasst, wenn Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Die in § 10 Abs. 3 GrStG angeordnete gesamtschuldnerische Haftung soll den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Nur so lässt sich das Massengeschäft" der Erhebung der Grundsteuer ordnungsgemäß und zu dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck ertragreich bewältigen. Da die Behörde die Abgabenforderung rasch und sicher realisieren können soll, darf sie nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 11. Januar 1999 - 2 S 518/98 -, NVwZ- RR 1999, 788 (789). Nimmt eine Gemeinde nicht alle Gesamtschuldner in Anspruch, so ist es für den oder die Betroffenen gleichermaßen ohne weiteres erkennbar, dass sie in der Absicht und Meinung belangt werden, von ihnen sei die geforderte Leistung am raschesten und sichersten zu erhalten. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juni 1985 - 23 CS 84 A.1051 -, BayVBl. 1985, 724 (724). Nach diesen Grundsätzen begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte einen Grundsteuerbescheid nur gegenüber dem Kläger zu 1. erlassen hat, ohne die alleinige Heranziehung des Klägers zu 1. näher zu begründen. Gesichtspunkte, die insoweit abweichend vom Regelfall Anlass zur Darlegung entsprechender Einzelfallerwägungen gegeben hätten, sind weder von den Klägern geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Klage nach dem Antrag zu 2. ist ebenfalls nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001, der hier gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO alleiniger Klagegegenstand ist, ist, soweit er die Klägerin zu 2. betrifft, ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Regelung gegenüber der Klägerin zu 2. ist in dem Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 - entsprechend den obigen Ausführungen - nur insoweit getroffen worden, als ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. März 2001 zurückgewiesen worden ist. Diese Entscheidung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die betreffende Entscheidung ist § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3, Abs. 3 VwGO. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht ein Widerspruchsbescheid, wenn die Behörde dem Widerspruch nicht abhilft. Den Widerspruchsbescheid erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten - wie hier - die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird (Satz 2 Nr. 3). Danach war der Widerspruch der Klägerin zu 2. zurückzuweisen, da er unzulässig war. Die Unzulässigkeit des Widerspruchs resultiert daraus, dass die Klägerin zu 2. hinsichtlich des Steuerbescheides vom 19. März 2001, gegen den sich ihr Widerspruch richtete, nicht widerspruchsbefugt war. Widerspruch kann nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur einlegen, wer durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts beschwert ist. Ist eine Beschwer nicht gegeben, fehlt es an der Widerspruchsbefugnis. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 70 Rdnr. 41. Danach war die Klägerin zu 2. nicht widerspruchsbefugt, da sie durch den Bescheid vom 19. März 2001 nicht beschwert war. Dieser beinhaltete nämlich, wie bereits festgestellt, Regelungen nur hinsichtlich des Klägers zu 1., nicht aber auch bezüglich der Klägerin zu 2.. Die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides hinsichtlich des von der Klägerin zu 2. angefochtenen Regelungsteils ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Widerspruch der Klägerin zu 2. bei Zugrundelegung der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Die Begründung des Widerspruchsbescheides dürfte, soweit es die Klägerin zu 2. anbelangt, zwar sachlich zu beanstanden sein, da ihr Widerspruch bereits unzulässig ist. Dies führt jedoch nicht zu einer Verletzung des § 73 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO, da die Begründung des Widerspruchsbescheides formal den von dieser Vorschrift geforderten Anforderungen entspricht. Ist eine Begründung formal korrekt, aber sachlich falsch, ist § 73 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Es ist dann zu prüfen, ob sich auch eine tragfähige Begründung findet. Gibt es eine Begründung, so ist ein gebundener Verwaltungsakt rechtmäßig. Vgl. Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Dezember 2001, § 73 Rdnr. 29; a. A. Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 75 ff.. Vorliegend gibt es eine sachliche Begründung für die Zurückweisung des Widerspruchs, nämlich das Fehlen der Widerspruchsbefugnis der Klägerin zu 2.. Insoweit liegt auch eine gebundene Entscheidung vor. Fehlt die Widerspruchsbefugnis, so muss der Widerspruch zurückgewiesen werden. Vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O., § 69 Rdnr. 63; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 70 Rdnr. 43. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.