Urteil
3 K 2121/02
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 374 % und die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr sind im Rahmen der kommunalen Steuerermächtigung rechtmäßig und nicht willkürlich.
• Die Kopplung der Hebesatzerhöhung mit dem Wegfall der Gebühren begründet keinen Anspruch auf gleiche konkrete Gegenleistungen für alle Steuerpflichtigen.
• Ein Verwaltungsakt (Grundsteuerbescheid) ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen; ein Bescheid, der nur einen Adressaten nennt, begründet keine Rechte oder Pflichten für Dritte.
• Sind mehrere Personen Gesamtschuldner der Grundsteuer, kann die Behörde nach ihrem weiten Ermessen einzelne Gesamtschuldner zur Zahlung heranziehen; dies erfordert in der Regel keine besondere Begründung.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Hebesatzerhöhung zur Kompensation weggefallener Gebühren • Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes auf 374 % und die Abschaffung der Straßenreinigungsgebühr sind im Rahmen der kommunalen Steuerermächtigung rechtmäßig und nicht willkürlich. • Die Kopplung der Hebesatzerhöhung mit dem Wegfall der Gebühren begründet keinen Anspruch auf gleiche konkrete Gegenleistungen für alle Steuerpflichtigen. • Ein Verwaltungsakt (Grundsteuerbescheid) ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen; ein Bescheid, der nur einen Adressaten nennt, begründet keine Rechte oder Pflichten für Dritte. • Sind mehrere Personen Gesamtschuldner der Grundsteuer, kann die Behörde nach ihrem weiten Ermessen einzelne Gesamtschuldner zur Zahlung heranziehen; dies erfordert in der Regel keine besondere Begründung. Die Kläger sind Inhaber eines Erbbaurechts an einem Grundstück an einem privat abgegrenzten Straßenteil. Die Stadt Werdohl schaffte rückwirkend zum 1.1.2001 die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr ab und erhöhte zugleich den Hebesatz der Grundsteuer B von 350 % auf 374 %. Der Beklagte setzte für 2001 Grundsteuer fest; der Bescheid nannte nur den Kläger zu 1. Die Kläger legten Widerspruch ein und begehrten u.a. die Feststellung, die Stadt müsse auch den privaten Straßenteil reinigen; ferner bestritten sie die Rechtmäßigkeit der Hebesatzerhöhung für ihren Fall. Das Verfahren wurde geteilt; vorliegend ging es um die Anfechtung der Grundsteuerfestsetzung und des Widerspruchsbescheids. • Zulässigkeit: Die Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig und fristgerecht erhoben; das Vorverfahren wurde soweit erforderlich durchgeführt oder entbehrlich war es (Klägerin zu 2.) nach § 68 VwGO. • Auslegung Verwaltungsakt: Der Grundsteuerbescheid vom 19.3.2001 ist nach dem Empfängerhorizont auszulegen; er adressiert und belastet allein den Kläger zu 1., nicht die Klägerin zu 2.; eine nachträgliche Erweiterung des Adressatenkreises ist ohne Änderungsbescheid nicht möglich. • Rechtmäßigkeit der Hebesatzerhöhung: Gemeinden haben nach Art.106 Abs.6 GG und §§ 1,25 GrStG einen weiten Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Hebesatzes; Gerichte prüfen nur auf Überschreitung gesetzlicher Grenzen oder offensichtliche Willkür. Die Erhöhung auf 374 % diente der Einnahmeerzielung und der Kompensation des Wegfalls der Gebühren; dies ist sachgerecht und nicht willkürlich. • Keine unzulässige Ungleichbehandlung: Eine Steuererhebung setzt keine unmittelbare Gegenleistung voraus; die bloße Tatsache, dass Anlieger privater Straßen keine gesondert entfallenen Gebührenvergünstigungen erhalten, begründet keinen Rechtsverstoß gegen Gleichheit oder das Subsidiaritätsgebot. • Haushalts- und landesrechtliche Vorgaben: § 76 Abs.2 GO NRW begründet keine materielle Einschränkung des kommunalen Hebesatzrechts und gewährt den Steuerpflichtigen keinen einklagbaren Anspruch auf niedrigere Hebesätze. • Ermessen bei Gesamtschuldnern: Bei mehreren Gesamtschuldnern kann die Behörde nach ihrem weiten Ermessen einen einzelnen Gesamtschuldner zur Zahlung heranziehen; dies ist regelmäßig keiner gesonderten Begründung bedürftig und hier nicht willkürlich. • Widerspruchsbescheid (Klägerin zu 2.): Der Widerspruch war unzulässig, weil die Klägerin zu 2. durch den ursprünglichen Bescheid nicht beschwert war; daher war die Zurückweisung gerechtfertigt, auch wenn die Begründung nur formal zutraf. Die Klage wird abgewiesen; die angefochtene Grundsteuerfestsetzung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Die Hebesatzerhöhung auf 374 % und die rückwirkende Anwendung sind verfassungsgemäß und mit dem Grundsteuergesetz vereinbar; die Motivation, Einnahmeausfälle aus Gebühren durch Steueraufkommen zu kompensieren, rechtfertigt die Maßnahme nicht. Soweit die Kläger eine Gleichbehandlung durch konkrete Bereitstellung der Straßenreinigung forderten, besteht kein rechtlicher Anspruch; Steuern begründen keine korrespondierende Einzelleistungspflicht der Gemeinde. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.